Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «StA BE») eröffnete am 15. November 2021 gegen A. die Untersuchung BA 21 1917 wegen Men- schenhandels (Art. 182 StGB) und dehnte diese am 12. April 2022 u.a. auf Widerhandlungen gegen das AHVG (Art. 87 Abs. 2 AHVG, evtl. Art. 88 AHVG), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), evtl. ord- nungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) sowie Steuer- betrug (Art. 186 DBG und Art. 59 StHG i.V.m. Art. 223 StG BE), evtl. Urkun- denfälschung (Art. 251 StGB) aus (act. 1.1 und 1.2).
B. Am 31. Januar 2023 informierte die StA BE die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend «Steuerverwaltung BE») über ihren Verdacht, wonach die Veranlagungen der Gesellschaften B. GmbH und der C. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer A. ist, für die Jahre 2016 bis 2018 resp. für die Jahre 2017 und 2018 zu tief ausgefallen seien. Zudem orientierte die StA BE die Steuerverwaltung BE über den Verdacht, dass A. und seine Ehefrau nicht alle steuerbaren Einkünfte deklariert hätten. In der Folge eröffnete die Steuerverwaltung BE unter den Geschäftszeichen 2023.FINSV.164/625594 (betreffend die B. GmbH), 2023.FINSV.164/626732 (betreffend die C. GmbH) und 2023.FINSV.164/625842 (betreffend A. und seine Ehefrau) drei separate Steuerhinterziehungsverfahren (act. 13.1 S. 6 und act. 13.2 S. 2).
C. In der Untersuchung BA 21 1917 erhob die StA BE am 30. April 2024 beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend «Regionalgericht BE») u.a. gegen A. Anklage nebst anderem wegen Menschenhandels (Art. 182 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Steuerbetrugs (Art. 186 DBG, Art. 59 StHG und Art. 223 StG BE) und ordnungswidriger Führung der Ge- schäftsbücher (Art. 325 StGB). Die Anklageziffern I.A.10.1 und I.A.10.2 be- treffen den Steuerbetrug zwecks Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der B. GmbH und der C. GmbH. A. wird vorgeworfen, im Zeitraum vom
1. Januar 2016 bis 27. November 2019 bzw. vom 1. Januar 2017 bis 18. De- zember 2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der beiden Gesellschaften zwecks Steuerhinterziehung inhaltlich unwahre Jahresrech- nungen für die Jahre 2016 bis 2018 bzw. 2017 und 2018 eingereicht zu ha- ben. Es seien weder das Kontokorrent noch die Geschäftskonten bilanziert worden. Zudem seien Guthaben und Umsätze der Gesellschaft auf das Pri- vatkonto von A. anstatt auf das Geschäftskonto oder in die Kasse der Ge- sellschaften gebucht worden. Zudem habe A. unterlassen, im Zeitraum vom
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1. Januar 2019 bis 25. Januar 2022 die Geschäftsbücher der beiden Gesell- schaften zu erstellen (act. 1.3). Daraufhin eröffnete das Regionalgericht BE das Verfahren PEN 24 304 und setzte die Hauptverhandlung auf den 16.-
19. und 23. März 2026 an (act. 9.1).
D. Am 21. Mai 2025 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend «ESTV»), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend «ASU»), unter der Geschäftsnummer GKASU 6568 gegen A. ein Verwal- tungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuer nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Ge- schäftsbereich der B. GmbH und C. GmbH betreffend die Geschäftsjahre 2017 bis 2021. Gemäss ASU könne aus den Akten der Steuerverwaltung BE entnommen werden, dass die B. GmbH und die C: GmbH in den Geschäfts- jahren 2017 bis 2021 geldwerte Leistungen an A. und Nahestehende ausge- richtet hätten. Die auf diesen geldwerten Leistungen geschuldete Verrech- nungssteuer sei gegenüber der ESTV weder innert der gesetzlichen Frist deklariert noch abgerechnet worden (Verfahrensakten ESTV, pag. 100.100.0001 ff.).
Zudem ist bei der ESTV, Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbe- kämpfung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, gegen A. das Verwaltungsstraf- verfahren Nr. 24-126 im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer im Ge- schäftsbereich der B. GmbH und der C. GmbH hängig (BV.2025.42, act. 1.11).
E. Mit Entscheiden vom 23. Juli 2025 stellte die ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Abteilung Externe Prüfung, in den Erhebungsverfahren Nrn. 3pv400gb und 3pv400da fest, dass die B. GmbH und die C. GmbH der ESTV für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 eine Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 513'242.65 bzw. Fr. 51'414.25 schulden (jeweils Dispositivziffer 1). Die Gesellschaften haben den jeweiligen Betrag unverzüglich der ESTV anzuweisen (jeweils Disposi- tivziffer 2). Zugleich wurde die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 513'242.65 bzw. Fr. 51'414.25 auf A. als Leistungsbegünstigten über- wälzt (jeweils Dispositivziffer 3) und er wurde als Empfänger der Vergütung für den Steuerbetrag von Fr. 513'242.65 bzw. Fr. 51'414.25 inklusive des ab Fälligkeit aufgelaufenen Verzugszinses solidarisch mit den Gesellschaften als leistungspflichtig erklärt (jeweils Dispositivziffer 5; BV.2025.42, act. 1.7 und 1.8).
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F. Nachdem die ASU den Antrag von RA Brazerol auf Einsetzung eines amtli- chen Verteidigers im Verfahren GKASU 6568 abgewiesen und die Direktorin der ESTV diesen Entscheid mit Beschwerdeentscheid vom 25. September 2025 geschützt hatte, erhob A. am 29. September 2025 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (BV.2025.42, act.1). Die Beschwerdekammer eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren BV.2025.42, hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2026 gut und hob den Beschwerdeentscheid vom 25. September 2025 auf (BV.2025.42, act. 10).
G. Ebenfalls am 29. September 2025 ersuchte RA Brazerol die ASU, das Ver- waltungsstrafverfahren gegen A. betreffend die Verrechnungssteuer bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die StA BE gegen A. am 30. April 2024 u.a. wegen Urkundenfälschung und Steuerbetrug Anklage erhoben habe. Dem Verwal- tungsstrafverfahren betreffend die Verrechnungssteuer und dem angeklag- ten Sachverhalt läge derselbe Lebenssachverhalt zugrunde und die ange- klagten Tatbestände stünden in echter Konkurrenz zueinander, weshalb eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» drohe. Zwecks Vermeidung doppelter Verurteilung wegen derselben Tatvorwürfe und einer exzessiven Bestrafung sei das Verwaltungsstrafverfahren GKASU 6568 betreffend die Verrechnungssteuer zu sistieren. Zugleich ersuchte RA Brazerol um Abset- zung der auf den 1. Oktober 2025 angesetzten Einvernahme (act. 1.8).
H. Mit E-Mail vom 29. September 2025 teilte die ASU RA Brazerol mit, dass die Einvernahme vom 1. Oktober 2025 vorerst abgesagt sei (die E-Mail liegt dem Gericht nicht vor, vgl. aber act. 1.13 S. 2).
I. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 wies der Untersuchungsleiter der ASU den Sistierungsantrag vom 29. September 2025 mit der Begründung ab, die Lebenssachverhalte der beiden Verfahren würden sich unterscheiden, wes- halb keine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» drohe. A. werde im Strafverfahren vorgeworfen, die Urkunden (Jahresrechnungen der B. GmbH und der C. GmbH) gefälscht und diese bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht zu haben. Somit soll er die Vermögenssituation der beiden Ge- sellschaften zwecks Hinterziehung von Gewinnsteuern tiefer dargestellt ha- ben, als diese in Wirklichkeit gewesen sei. Dem Verfahren GKASU 6568
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liege hingegen der Sachverhalt zugrunde, dass die beiden Gesellschaften Gewinn an A. oder diesem Nahestehende ausgeschüttet hätten (sog. geld- werte Leistungen, z.B. durch Privatbezüge oder Überweisungen an Nahe- stehende ab Geschäftskonten), und dass diese Gewinnausschüttungen der ESTV nicht gemeldet worden seien und die darauf geschuldete Verrech- nungssteuer nicht abgerechnet worden sei (act. 1.9).
J. Dagegen liess A. am 20. Oktober 2025 bei der Direktorin der ESTV Be- schwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 16. Ok- tober 2025 und die Sistierung des Verfahrens GKASU 6568 bis zum Ab- schluss des von der StA BE eingeleiteten Strafverfahrens (act. 1.10). Mit Be- schwerdeentscheid vom 1. Dezember 2025 wies die Direktorin der ESTV die Beschwerde ab (act. 1.13).
K. Die Steuerverwaltung BE erliess in den wegen Steuerhinterziehung geführ- ten Verfahren 2023.FINSV.164/625594, 2023.FINSV.164/626732 und 2023.FINSV.164/625842 am 9. Dezember 2025 drei Bussenverfügungen betreffend die Jahre 2015 bis 2018 bzw. 2017 bis 2018 und auferlegte A., der B. GmbH und der C. GmbH folgende Bussen (inkl. Gebühren): A. Fr. 152'539.05, B. GmbH Fr. 226'746.85 und C. GmbH Fr. 27'752.55 (act. 13.2-13.4). A. sowie die beiden Gesellschaften erhoben dagegen frist- gerecht Einsprache (act. 13.1 S. 4).
L. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 1. Dezember 2025 und die Sistierung des Verfahrens GKASU 6568 bis zum Abschluss des gegen ihn geführten Straf- verfahrens der StA BE. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Beizug der Akten der Verwaltungsstrafverfahren GKASU 6568 und Nr. 24-126 sowie der Akten der Verrechnungssteuer-Erhebungsverfahren Nrn. 3pv400gb und 3pv400da (act. 1).
M. Die Direktorin der ESTV reichte dem Gericht mit Schreiben vom 9. Februar 2026 diverse Unterlagen ein und nahm zur Beschwerde Stellung. Sie bean- tragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).
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N. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 nahm A. unaufgefordert zur Beschwer- deantwort Stellung. Zugleich wies er darauf hin, dass das Regionalgericht BE in Erwägung ziehe, den Vorwurf des Steuerbetrugs und der Urkunden- fälschung vom Verfahren abzutrennen, zu sistieren und/oder der StA BE zu- rückzuweisen, und ersuchte um Sistierung des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bis zum Entscheid des Regionalgerichts BE über den dort gestell- ten Sistierungsantrag (act. 9).
O. Mit Schreiben vom 5. März 2026 teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, dass mit einem zeitnahen Entscheid des Regionalgerichts BE zu rech- nen sei, weshalb das vorliegende, spruchreife Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Regionalgerichts BE vorerst nicht weiterbearbeitet werde (act. 12).
P. Mit Schreiben vom 27. März 2025 reichte A. der Beschwerdekammer den rechtskräftigen Beschluss des Regionalgerichts BE vom 27. Februar 2026 ein, mit welchem es die geplante Hauptverhandlung vom 16.-19. und 23. März 2026 absetzte und das Strafverfahren PEN 24 304 bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Entscheiden in den Steuerhinterzie- hungsverfahren 2023.FINSV.164/625842, 2023.FINSV.164/625594 und 2023.FINSV.164/626732 sistierte (act. 13.1). Zugleich aktualisierte A. seine Rechtsbegehren und ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 16. Okto- ber 2025 sowie um Sistierung des Verfahrens GKASU 6568 bis zum rechtskräftigen Abschluss der von der Steuerverwaltung BE geführ- ten Verfahren 2023.FINSV.164/625842, 2023.FINSV.164/625594 und 2023.FINSV.164/626732 (act. 13). Die Eingabe vom 13. April 2026, mit welcher sich der Direktorin der ESTV vernehmen liess, wurde A. am darauf- folgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 15, 16).
Q. Die Akten des Beschwerdeverfahrens BV.2025.42 wurden beigezogen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuer- gesetz findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung. Die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG).
E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
E. 2 Der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten der beiden Verwal- tungsstrafverfahren GKASU 6568 und Nr. 24-126 sowie der Akten der Verrechnungssteuer-Erhebungsverfahren (Nrn. 3pv400gb und 3pv400da) betreffend die B. GmbH und C. GmbH erweist sich als nicht notwendig. Die Direktorin der ESTV legte mit der Beschwerdeantwort diverse Unterlagen ins Recht. Zudem zog die Beschwerdekammer die Verfahrensakten des Be- schwerdeverfahrens BV.2025.42 von Amtes wegen bei. Die der Beschwer- dekammer vorliegenden Akten reichen zur Beurteilung der Beschwerde aus, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
E. 3.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Be- schwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
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Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das Rechtsschutzinteresse der beschwerde- führenden Partei muss aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Rechts- schutzinteresse im Laufe des Beschwerdeverfahrens dahin, ist das Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 118 IV 67 E. 1; 103 IV 115 E. 1b; s.a. Urteile des Bundesgerichts 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 1.3; 2C_77/2007 vom 2. April 2009 E. 3; jeweils m.w.H.; TPF 2014 40 E. 2.1). Bestand das Rechtsschutzinteresse hingegen bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.46-47, BE.2019.16 vom
14. November 2019 E. 3.3).
E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin der ESTV, welchen sie am 1. Dezember 2025 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.13). Der Entscheid stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar und die vorliegende Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht erhoben.
E. 3.3.1 In Bezug auf die Beschwerdelegitimation ist zunächst fraglich, ob ein allfälli- ges Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mit dem Entscheid des Regionalgerichts BE betreffend die verfügte Sistierung des Strafverfahrens PEN 24 304 dahingefallen ist. Gemäss den Ausführungen in der vorliegen- den Beschwerde ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass dem Verwal- tungsstrafverfahren GKASU 6568 und dem Strafverfahren BA 21 1917 bzw. PEN 24 304 der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liege, weshalb es sinn- voller sei, das Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Damit zielt seine Beschwerde in erster Linie darauf ab, dass die beiden gegen ihn eröffneten Verfahren nicht parallel geführt werden. Nach- dem der Beschwerdeführer auch im Strafverfahren einen Sistierungsantrag gestellt hatte, gab das Regionalgericht BE diesem mit Beschluss vom
27. Februar 2026 statt. Damit ist der vom Beschwerdeführer verfolgte Zweck mit der Sistierung des Strafverfahrens PEN 24 304 grundsätzlich erreicht. Die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vollumfänglich dahingefallen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht ein- zutreten ist.
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E. 3.4.1 Das VStrR enthält keine Bestimmung zur Sistierung einer Untersuchung, womit die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind (vgl. E.1.2). Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfah- rens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Gegen eine Sistierungsverfügung der Bun- desanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts von Gesetzes wegen zulässig (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.2; TPF 2018 57 E. 1.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.13 vom 19. September 2019 E. 1.1). Demgegenüber wird ein recht- lich geschütztes Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Auf- hebung eines abgewiesenen Antrags auf Sistierung eines Verfahrens von der Rechtsprechung regelmässig verneint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist die Sistierung fakultativer Natur, ein rechtli- cher Anspruch auf Sistierung besteht nicht. Da die Strafverfolgungsbehörde auf ihren abweisenden Entscheid zurückkommen kann, entsteht den Par- teien bei Ablehnung der Sistierung eines Verfahrens kein aktueller und konkreter Nachteil und sie werden in ihren Rechten nicht unmittelbar berührt (Urteile des Bundesgerichts 1B_151/2019 vom 10. April 2019 E. 4; 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.3 und 2.4; 1B_657/2012 vom
E. 3.4.2 Im Sinne des oben Dargestellten (E. 3.4.1) fehlt dem Beschwerdeführer das schutzwürdige Interesse zur Beschwerdeerhebung. Wie sich aus den nach- folgenden Ausführungen ergibt, vermögen daran die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer erwuchs aus dem abgewiesenen Sistierungsantrag kein Nachteil, zumal er nebst dem ASU resp. die Direktorin der ESTV das Regionalgericht BE um eine Sistierung des Strafverfahrens ersuchen konnte, was er auch getan hat. Das Regionalgericht BE folgte seinem Antrag und kam zum Schluss, dass das Strafverfahren die rechtskräftigen Ent-
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scheide der Steuerverwaltung BE voraussetze und ordnete die Sistierung des Gerichtsverfahrens mit Beschluss vom 27. Februar 2026 an. Somit werden die gegen ihn geführten Verfahren koordiniert geführt, womit die von ihm erwähnte Gefahr von widersprüchlichen Urteilen oder eine Verletzung der Strafzumessungsregeln nicht ersichtlich ist. Ebenso vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne die Sistie- rung des Verwaltungsstrafverfahrens gezwungen wäre, sich in den beiden parallellaufenden Verfahren vor der ASU und dem Regionalgericht BE zu wehren, kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des abgewiese- nen Sistierungsentscheids zu begründen. Zum einen ist keine Rechtsnorm ersichtlich, welche den Beschwerdeführer vor mehrfacher Beweis- und Sub- stantiierungsobliegenheit zu bewahren bezweckt, wenn er an mehreren Verfahren teilnimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies dem anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Im Falle einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens steht dem Be- schwerdeführer eine angemessene Entschädigung für den ihm entstande- nen Aufwand zur Wahrung seiner Rechte zu (vgl. Art. 99 VStrR). Schliesslich liegt den Verwaltungsstrafverfahren GKASU 6568 und dem Strafverfahren BA 21 1917 bzw. PEN 24 304 nicht derselbe Lebenssachver- halt zugrunde. Dem Beschwerdeführer wird im Strafverfahren vorgeworfen, die Jahresrechnungen der B. GmbH und der C. GmbH gefälscht und diese bei der Steuerverwaltung BE eingereicht zu haben. Damit soll er die Vermö- genssituation der Gesellschaften zwecks Hinterziehung von Gewinnsteuern tiefer dargestellt haben, als diese tatsächlich gewesen sei. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildet hingegen der Vorwurf, die B. GmbH und die C. GmbH hätten ihren Gewinn an den Beschwerdeführer und ihm naheste- hende Personen (u.a. durch Privatbezüge oder Überweisungen an Naheste- hende ab Geschäftskonten) ausgeschüttet, ohne diese Gewinnausschüttun- gen der ESTV gemeldet und die darauf geschuldete Verrechnungssteuer ab- gerechnet zu haben. Ausserdem kommt eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» nur bei Vorliegen eines rechtskräftig abgeschlossenen Ver- fahrens in Frage (vgl. TAG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 11 StPO N. 12), was vorliegend nicht der Fall ist.
E. 3.4.3 Nach dem Gesagten geben die vom Beschwerdeführer vorgebrachen Argu- mente keinen Anlass, von der in Erwägung 3.4.1 dargelegten Rechtspre- chung abzuweichen. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die ihm verweigerte Sistierung des Verfahrens GKASU 6568 anfechten zu können, ist zu verneinen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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E. 3.5 In der Replik passte der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde gestell- ten Rechtsbegehren an und ersuchte neu um Aufhebung der Verfügung vom
16. Oktober 2025 sowie um Sistierung des Verfahrens GKASU 6568 bis zum rechtskräftigen Abschluss der von der Steuerverwaltung BE geführten Verfahren 2023.FINSV.164/625842, 2023.FINSV.164/625594 und 2023.FINSV.164/626732 (act. 13). Damit verkennt er zum einen, dass die Beschwerde gemäss VStrR ein devolutives Rechtsmittel ist, d.h. der Beschwerdeentscheid i.S.v. Art. 27 Abs. 2 VStrR ersetzt die ursprüngliche Verfügung und nur dieser allein bildet fortan den Anfechtungsgegenstand für den nachfolgenden Instanzenzug (BGE 134 II 142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009 E. 1.4; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 2.3; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, 2012, S. 222). Deshalb kann die Beschwerdekammer die vom Untersuchungsleiter am 16. Oktober 2025 erlassene Verfügung nicht abändern. Zum anderen hatte die Direktorin der ESTV im hier angefochten Beschwerdeentscheid zu entscheiden, ob das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens vor dem Regionalgericht BE sistiert werden sollte. Nicht Gegenstand des Beschwerdeentscheides bildete die Frage, ob das Verfahren GKASU 6568 bis zum rechtskräftigen Abschluss der im Kanton Bern hängigen Steuerverfahren 2023.FINSV.164/625842, 2023.FINSV.164/625594 und 2023.FINSV.164/626732 sistiert werden sollte. Aus diesen Gründen ist auf den entsprechenden Antrag nicht einzu- treten.
E. 3.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von in gleicher Höhe.
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E. 8 März 2013 E. 2.3.1 i.f.; Beschlusse des Bundesstrafgerichts BB.2021.44 vom 9. April 2021 E. 2.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Fn. 341 m.w.H.; OMLIN, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 314 StPO N. 8 und 44a). Da die Sachlage im VStrR in Bezug auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse keine andere ist, gilt die im ordentlichen Strafprozess entwickelte Rechtsprechung auch für das Verwal- tungsstrafverfahren (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.25 vom 9. Juni 2022 E.2.2; BV.2018.28 vom 8. November 2018; BV.2015.15 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Roman Brazerol,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2025.50
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «StA BE») eröffnete am 15. November 2021 gegen A. die Untersuchung BA 21 1917 wegen Men- schenhandels (Art. 182 StGB) und dehnte diese am 12. April 2022 u.a. auf Widerhandlungen gegen das AHVG (Art. 87 Abs. 2 AHVG, evtl. Art. 88 AHVG), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), evtl. ord- nungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) sowie Steuer- betrug (Art. 186 DBG und Art. 59 StHG i.V.m. Art. 223 StG BE), evtl. Urkun- denfälschung (Art. 251 StGB) aus (act. 1.1 und 1.2).
B. Am 31. Januar 2023 informierte die StA BE die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend «Steuerverwaltung BE») über ihren Verdacht, wonach die Veranlagungen der Gesellschaften B. GmbH und der C. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer A. ist, für die Jahre 2016 bis 2018 resp. für die Jahre 2017 und 2018 zu tief ausgefallen seien. Zudem orientierte die StA BE die Steuerverwaltung BE über den Verdacht, dass A. und seine Ehefrau nicht alle steuerbaren Einkünfte deklariert hätten. In der Folge eröffnete die Steuerverwaltung BE unter den Geschäftszeichen 2023.FINSV.164/625594 (betreffend die B. GmbH), 2023.FINSV.164/626732 (betreffend die C. GmbH) und 2023.FINSV.164/625842 (betreffend A. und seine Ehefrau) drei separate Steuerhinterziehungsverfahren (act. 13.1 S. 6 und act. 13.2 S. 2).
C. In der Untersuchung BA 21 1917 erhob die StA BE am 30. April 2024 beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend «Regionalgericht BE») u.a. gegen A. Anklage nebst anderem wegen Menschenhandels (Art. 182 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Steuerbetrugs (Art. 186 DBG, Art. 59 StHG und Art. 223 StG BE) und ordnungswidriger Führung der Ge- schäftsbücher (Art. 325 StGB). Die Anklageziffern I.A.10.1 und I.A.10.2 be- treffen den Steuerbetrug zwecks Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der B. GmbH und der C. GmbH. A. wird vorgeworfen, im Zeitraum vom
1. Januar 2016 bis 27. November 2019 bzw. vom 1. Januar 2017 bis 18. De- zember 2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der beiden Gesellschaften zwecks Steuerhinterziehung inhaltlich unwahre Jahresrech- nungen für die Jahre 2016 bis 2018 bzw. 2017 und 2018 eingereicht zu ha- ben. Es seien weder das Kontokorrent noch die Geschäftskonten bilanziert worden. Zudem seien Guthaben und Umsätze der Gesellschaft auf das Pri- vatkonto von A. anstatt auf das Geschäftskonto oder in die Kasse der Ge- sellschaften gebucht worden. Zudem habe A. unterlassen, im Zeitraum vom
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1. Januar 2019 bis 25. Januar 2022 die Geschäftsbücher der beiden Gesell- schaften zu erstellen (act. 1.3). Daraufhin eröffnete das Regionalgericht BE das Verfahren PEN 24 304 und setzte die Hauptverhandlung auf den 16.-
19. und 23. März 2026 an (act. 9.1).
D. Am 21. Mai 2025 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend «ESTV»), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend «ASU»), unter der Geschäftsnummer GKASU 6568 gegen A. ein Verwal- tungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuer nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Ge- schäftsbereich der B. GmbH und C. GmbH betreffend die Geschäftsjahre 2017 bis 2021. Gemäss ASU könne aus den Akten der Steuerverwaltung BE entnommen werden, dass die B. GmbH und die C: GmbH in den Geschäfts- jahren 2017 bis 2021 geldwerte Leistungen an A. und Nahestehende ausge- richtet hätten. Die auf diesen geldwerten Leistungen geschuldete Verrech- nungssteuer sei gegenüber der ESTV weder innert der gesetzlichen Frist deklariert noch abgerechnet worden (Verfahrensakten ESTV, pag. 100.100.0001 ff.).
Zudem ist bei der ESTV, Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbe- kämpfung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, gegen A. das Verwaltungsstraf- verfahren Nr. 24-126 im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer im Ge- schäftsbereich der B. GmbH und der C. GmbH hängig (BV.2025.42, act. 1.11).
E. Mit Entscheiden vom 23. Juli 2025 stellte die ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Abteilung Externe Prüfung, in den Erhebungsverfahren Nrn. 3pv400gb und 3pv400da fest, dass die B. GmbH und die C. GmbH der ESTV für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 eine Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 513'242.65 bzw. Fr. 51'414.25 schulden (jeweils Dispositivziffer 1). Die Gesellschaften haben den jeweiligen Betrag unverzüglich der ESTV anzuweisen (jeweils Disposi- tivziffer 2). Zugleich wurde die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 513'242.65 bzw. Fr. 51'414.25 auf A. als Leistungsbegünstigten über- wälzt (jeweils Dispositivziffer 3) und er wurde als Empfänger der Vergütung für den Steuerbetrag von Fr. 513'242.65 bzw. Fr. 51'414.25 inklusive des ab Fälligkeit aufgelaufenen Verzugszinses solidarisch mit den Gesellschaften als leistungspflichtig erklärt (jeweils Dispositivziffer 5; BV.2025.42, act. 1.7 und 1.8).
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F. Nachdem die ASU den Antrag von RA Brazerol auf Einsetzung eines amtli- chen Verteidigers im Verfahren GKASU 6568 abgewiesen und die Direktorin der ESTV diesen Entscheid mit Beschwerdeentscheid vom 25. September 2025 geschützt hatte, erhob A. am 29. September 2025 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (BV.2025.42, act.1). Die Beschwerdekammer eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren BV.2025.42, hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2026 gut und hob den Beschwerdeentscheid vom 25. September 2025 auf (BV.2025.42, act. 10).
G. Ebenfalls am 29. September 2025 ersuchte RA Brazerol die ASU, das Ver- waltungsstrafverfahren gegen A. betreffend die Verrechnungssteuer bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die StA BE gegen A. am 30. April 2024 u.a. wegen Urkundenfälschung und Steuerbetrug Anklage erhoben habe. Dem Verwal- tungsstrafverfahren betreffend die Verrechnungssteuer und dem angeklag- ten Sachverhalt läge derselbe Lebenssachverhalt zugrunde und die ange- klagten Tatbestände stünden in echter Konkurrenz zueinander, weshalb eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» drohe. Zwecks Vermeidung doppelter Verurteilung wegen derselben Tatvorwürfe und einer exzessiven Bestrafung sei das Verwaltungsstrafverfahren GKASU 6568 betreffend die Verrechnungssteuer zu sistieren. Zugleich ersuchte RA Brazerol um Abset- zung der auf den 1. Oktober 2025 angesetzten Einvernahme (act. 1.8).
H. Mit E-Mail vom 29. September 2025 teilte die ASU RA Brazerol mit, dass die Einvernahme vom 1. Oktober 2025 vorerst abgesagt sei (die E-Mail liegt dem Gericht nicht vor, vgl. aber act. 1.13 S. 2).
I. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 wies der Untersuchungsleiter der ASU den Sistierungsantrag vom 29. September 2025 mit der Begründung ab, die Lebenssachverhalte der beiden Verfahren würden sich unterscheiden, wes- halb keine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» drohe. A. werde im Strafverfahren vorgeworfen, die Urkunden (Jahresrechnungen der B. GmbH und der C. GmbH) gefälscht und diese bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht zu haben. Somit soll er die Vermögenssituation der beiden Ge- sellschaften zwecks Hinterziehung von Gewinnsteuern tiefer dargestellt ha- ben, als diese in Wirklichkeit gewesen sei. Dem Verfahren GKASU 6568
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liege hingegen der Sachverhalt zugrunde, dass die beiden Gesellschaften Gewinn an A. oder diesem Nahestehende ausgeschüttet hätten (sog. geld- werte Leistungen, z.B. durch Privatbezüge oder Überweisungen an Nahe- stehende ab Geschäftskonten), und dass diese Gewinnausschüttungen der ESTV nicht gemeldet worden seien und die darauf geschuldete Verrech- nungssteuer nicht abgerechnet worden sei (act. 1.9).
J. Dagegen liess A. am 20. Oktober 2025 bei der Direktorin der ESTV Be- schwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 16. Ok- tober 2025 und die Sistierung des Verfahrens GKASU 6568 bis zum Ab- schluss des von der StA BE eingeleiteten Strafverfahrens (act. 1.10). Mit Be- schwerdeentscheid vom 1. Dezember 2025 wies die Direktorin der ESTV die Beschwerde ab (act. 1.13).
K. Die Steuerverwaltung BE erliess in den wegen Steuerhinterziehung geführ- ten Verfahren 2023.FINSV.164/625594, 2023.FINSV.164/626732 und 2023.FINSV.164/625842 am 9. Dezember 2025 drei Bussenverfügungen betreffend die Jahre 2015 bis 2018 bzw. 2017 bis 2018 und auferlegte A., der B. GmbH und der C. GmbH folgende Bussen (inkl. Gebühren): A. Fr. 152'539.05, B. GmbH Fr. 226'746.85 und C. GmbH Fr. 27'752.55 (act. 13.2-13.4). A. sowie die beiden Gesellschaften erhoben dagegen frist- gerecht Einsprache (act. 13.1 S. 4).
L. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 1. Dezember 2025 und die Sistierung des Verfahrens GKASU 6568 bis zum Abschluss des gegen ihn geführten Straf- verfahrens der StA BE. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Beizug der Akten der Verwaltungsstrafverfahren GKASU 6568 und Nr. 24-126 sowie der Akten der Verrechnungssteuer-Erhebungsverfahren Nrn. 3pv400gb und 3pv400da (act. 1).
M. Die Direktorin der ESTV reichte dem Gericht mit Schreiben vom 9. Februar 2026 diverse Unterlagen ein und nahm zur Beschwerde Stellung. Sie bean- tragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).
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N. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 nahm A. unaufgefordert zur Beschwer- deantwort Stellung. Zugleich wies er darauf hin, dass das Regionalgericht BE in Erwägung ziehe, den Vorwurf des Steuerbetrugs und der Urkunden- fälschung vom Verfahren abzutrennen, zu sistieren und/oder der StA BE zu- rückzuweisen, und ersuchte um Sistierung des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bis zum Entscheid des Regionalgerichts BE über den dort gestell- ten Sistierungsantrag (act. 9).
O. Mit Schreiben vom 5. März 2026 teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, dass mit einem zeitnahen Entscheid des Regionalgerichts BE zu rech- nen sei, weshalb das vorliegende, spruchreife Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Regionalgerichts BE vorerst nicht weiterbearbeitet werde (act. 12).
P. Mit Schreiben vom 27. März 2025 reichte A. der Beschwerdekammer den rechtskräftigen Beschluss des Regionalgerichts BE vom 27. Februar 2026 ein, mit welchem es die geplante Hauptverhandlung vom 16.-19. und 23. März 2026 absetzte und das Strafverfahren PEN 24 304 bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Entscheiden in den Steuerhinterzie- hungsverfahren 2023.FINSV.164/625842, 2023.FINSV.164/625594 und 2023.FINSV.164/626732 sistierte (act. 13.1). Zugleich aktualisierte A. seine Rechtsbegehren und ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 16. Okto- ber 2025 sowie um Sistierung des Verfahrens GKASU 6568 bis zum rechtskräftigen Abschluss der von der Steuerverwaltung BE geführ- ten Verfahren 2023.FINSV.164/625842, 2023.FINSV.164/625594 und 2023.FINSV.164/626732 (act. 13). Die Eingabe vom 13. April 2026, mit welcher sich der Direktorin der ESTV vernehmen liess, wurde A. am darauf- folgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 15, 16).
Q. Die Akten des Beschwerdeverfahrens BV.2025.42 wurden beigezogen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuer- gesetz findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung. Die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG).
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
2. Der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten der beiden Verwal- tungsstrafverfahren GKASU 6568 und Nr. 24-126 sowie der Akten der Verrechnungssteuer-Erhebungsverfahren (Nrn. 3pv400gb und 3pv400da) betreffend die B. GmbH und C. GmbH erweist sich als nicht notwendig. Die Direktorin der ESTV legte mit der Beschwerdeantwort diverse Unterlagen ins Recht. Zudem zog die Beschwerdekammer die Verfahrensakten des Be- schwerdeverfahrens BV.2025.42 von Amtes wegen bei. Die der Beschwer- dekammer vorliegenden Akten reichen zur Beurteilung der Beschwerde aus, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
3.
3.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Be- schwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
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Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das Rechtsschutzinteresse der beschwerde- führenden Partei muss aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Rechts- schutzinteresse im Laufe des Beschwerdeverfahrens dahin, ist das Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 118 IV 67 E. 1; 103 IV 115 E. 1b; s.a. Urteile des Bundesgerichts 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 1.3; 2C_77/2007 vom 2. April 2009 E. 3; jeweils m.w.H.; TPF 2014 40 E. 2.1). Bestand das Rechtsschutzinteresse hingegen bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.46-47, BE.2019.16 vom
14. November 2019 E. 3.3). 3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin der ESTV, welchen sie am 1. Dezember 2025 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.13). Der Entscheid stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar und die vorliegende Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht erhoben.
3.3
3.3.1 In Bezug auf die Beschwerdelegitimation ist zunächst fraglich, ob ein allfälli- ges Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mit dem Entscheid des Regionalgerichts BE betreffend die verfügte Sistierung des Strafverfahrens PEN 24 304 dahingefallen ist. Gemäss den Ausführungen in der vorliegen- den Beschwerde ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass dem Verwal- tungsstrafverfahren GKASU 6568 und dem Strafverfahren BA 21 1917 bzw. PEN 24 304 der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liege, weshalb es sinn- voller sei, das Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Damit zielt seine Beschwerde in erster Linie darauf ab, dass die beiden gegen ihn eröffneten Verfahren nicht parallel geführt werden. Nach- dem der Beschwerdeführer auch im Strafverfahren einen Sistierungsantrag gestellt hatte, gab das Regionalgericht BE diesem mit Beschluss vom
27. Februar 2026 statt. Damit ist der vom Beschwerdeführer verfolgte Zweck mit der Sistierung des Strafverfahrens PEN 24 304 grundsätzlich erreicht. Die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vollumfänglich dahingefallen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht ein- zutreten ist.
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3.4
3.4.1 Das VStrR enthält keine Bestimmung zur Sistierung einer Untersuchung, womit die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind (vgl. E.1.2). Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfah- rens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Gegen eine Sistierungsverfügung der Bun- desanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts von Gesetzes wegen zulässig (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.2; TPF 2018 57 E. 1.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.13 vom 19. September 2019 E. 1.1). Demgegenüber wird ein recht- lich geschütztes Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Auf- hebung eines abgewiesenen Antrags auf Sistierung eines Verfahrens von der Rechtsprechung regelmässig verneint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist die Sistierung fakultativer Natur, ein rechtli- cher Anspruch auf Sistierung besteht nicht. Da die Strafverfolgungsbehörde auf ihren abweisenden Entscheid zurückkommen kann, entsteht den Par- teien bei Ablehnung der Sistierung eines Verfahrens kein aktueller und konkreter Nachteil und sie werden in ihren Rechten nicht unmittelbar berührt (Urteile des Bundesgerichts 1B_151/2019 vom 10. April 2019 E. 4; 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.3 und 2.4; 1B_657/2012 vom
8. März 2013 E. 2.3.1 i.f.; Beschlusse des Bundesstrafgerichts BB.2021.44 vom 9. April 2021 E. 2.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Fn. 341 m.w.H.; OMLIN, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 314 StPO N. 8 und 44a). Da die Sachlage im VStrR in Bezug auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse keine andere ist, gilt die im ordentlichen Strafprozess entwickelte Rechtsprechung auch für das Verwal- tungsstrafverfahren (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.25 vom 9. Juni 2022 E.2.2; BV.2018.28 vom 8. November 2018; BV.2015.15 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1). 3.4.2 Im Sinne des oben Dargestellten (E. 3.4.1) fehlt dem Beschwerdeführer das schutzwürdige Interesse zur Beschwerdeerhebung. Wie sich aus den nach- folgenden Ausführungen ergibt, vermögen daran die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer erwuchs aus dem abgewiesenen Sistierungsantrag kein Nachteil, zumal er nebst dem ASU resp. die Direktorin der ESTV das Regionalgericht BE um eine Sistierung des Strafverfahrens ersuchen konnte, was er auch getan hat. Das Regionalgericht BE folgte seinem Antrag und kam zum Schluss, dass das Strafverfahren die rechtskräftigen Ent-
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scheide der Steuerverwaltung BE voraussetze und ordnete die Sistierung des Gerichtsverfahrens mit Beschluss vom 27. Februar 2026 an. Somit werden die gegen ihn geführten Verfahren koordiniert geführt, womit die von ihm erwähnte Gefahr von widersprüchlichen Urteilen oder eine Verletzung der Strafzumessungsregeln nicht ersichtlich ist. Ebenso vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne die Sistie- rung des Verwaltungsstrafverfahrens gezwungen wäre, sich in den beiden parallellaufenden Verfahren vor der ASU und dem Regionalgericht BE zu wehren, kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des abgewiese- nen Sistierungsentscheids zu begründen. Zum einen ist keine Rechtsnorm ersichtlich, welche den Beschwerdeführer vor mehrfacher Beweis- und Sub- stantiierungsobliegenheit zu bewahren bezweckt, wenn er an mehreren Verfahren teilnimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies dem anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Im Falle einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens steht dem Be- schwerdeführer eine angemessene Entschädigung für den ihm entstande- nen Aufwand zur Wahrung seiner Rechte zu (vgl. Art. 99 VStrR). Schliesslich liegt den Verwaltungsstrafverfahren GKASU 6568 und dem Strafverfahren BA 21 1917 bzw. PEN 24 304 nicht derselbe Lebenssachver- halt zugrunde. Dem Beschwerdeführer wird im Strafverfahren vorgeworfen, die Jahresrechnungen der B. GmbH und der C. GmbH gefälscht und diese bei der Steuerverwaltung BE eingereicht zu haben. Damit soll er die Vermö- genssituation der Gesellschaften zwecks Hinterziehung von Gewinnsteuern tiefer dargestellt haben, als diese tatsächlich gewesen sei. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildet hingegen der Vorwurf, die B. GmbH und die C. GmbH hätten ihren Gewinn an den Beschwerdeführer und ihm naheste- hende Personen (u.a. durch Privatbezüge oder Überweisungen an Naheste- hende ab Geschäftskonten) ausgeschüttet, ohne diese Gewinnausschüttun- gen der ESTV gemeldet und die darauf geschuldete Verrechnungssteuer ab- gerechnet zu haben. Ausserdem kommt eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» nur bei Vorliegen eines rechtskräftig abgeschlossenen Ver- fahrens in Frage (vgl. TAG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 11 StPO N. 12), was vorliegend nicht der Fall ist. 3.4.3 Nach dem Gesagten geben die vom Beschwerdeführer vorgebrachen Argu- mente keinen Anlass, von der in Erwägung 3.4.1 dargelegten Rechtspre- chung abzuweichen. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die ihm verweigerte Sistierung des Verfahrens GKASU 6568 anfechten zu können, ist zu verneinen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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3.5 In der Replik passte der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde gestell- ten Rechtsbegehren an und ersuchte neu um Aufhebung der Verfügung vom
16. Oktober 2025 sowie um Sistierung des Verfahrens GKASU 6568 bis zum rechtskräftigen Abschluss der von der Steuerverwaltung BE geführten Verfahren 2023.FINSV.164/625842, 2023.FINSV.164/625594 und 2023.FINSV.164/626732 (act. 13). Damit verkennt er zum einen, dass die Beschwerde gemäss VStrR ein devolutives Rechtsmittel ist, d.h. der Beschwerdeentscheid i.S.v. Art. 27 Abs. 2 VStrR ersetzt die ursprüngliche Verfügung und nur dieser allein bildet fortan den Anfechtungsgegenstand für den nachfolgenden Instanzenzug (BGE 134 II 142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009 E. 1.4; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 2.3; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, 2012, S. 222). Deshalb kann die Beschwerdekammer die vom Untersuchungsleiter am 16. Oktober 2025 erlassene Verfügung nicht abändern. Zum anderen hatte die Direktorin der ESTV im hier angefochten Beschwerdeentscheid zu entscheiden, ob das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens vor dem Regionalgericht BE sistiert werden sollte. Nicht Gegenstand des Beschwerdeentscheides bildete die Frage, ob das Verfahren GKASU 6568 bis zum rechtskräftigen Abschluss der im Kanton Bern hängigen Steuerverfahren 2023.FINSV.164/625842, 2023.FINSV.164/625594 und 2023.FINSV.164/626732 sistiert werden sollte. Aus diesen Gründen ist auf den entsprechenden Antrag nicht einzu- treten.
3.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roman Brazerol - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.