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BB.2021.44

Bundesstrafgericht · 2021-04-09 · Deutsch CH

Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen (Art. 387 / 388 StPO).

Sachverhalt

A. Gestützt auf die Strafanzeige des Bundesamtes für Strassen vom 12. Sep- tember 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am

14. September 2017 gegen B. eine Untersuchung wegen des Verdachts der Urkundenfälschung im Amt i.S.v. Art. 317 StGB. B. wird verdächtigt, zugun- sten eines Grossimporteurs von Personenwagen im Fahrzeugregister TARGA falsche Daten erfasst zu haben, wodurch dem Bund entsprechende CO2-Sanktionen im geschätzten sechsstelligen Bereich entgangen sein sol- len (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0001; 05-00-0001 ff.). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 dehnte die BA die Untersuchung einerseits gegen B. auf den Tatbestand des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) sowie andererseits auf C. und dessen Sohn A. um die Tatbestände des Bestechens nach Art. 322ter StGB und der Anstiftung zu einer Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 i.V.m. Art. 24 StGB) aus (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0002 f.).

B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018, ergänzt am 5. November 2018, er- suchte das dem Eidgenössischen Department für Umwelt, Energie, Verkehr und Kommunikation (nachfolgend «UVEK») unterstehende Bundesamt für Energie (nachfolgend «BFE») die BA um Zustimmung zur Vereinigung der Strafverfolgung i.S.v. Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und führte aus, dass in derselben Sache die Tatbestände des Abgabetrugs und der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 14 und Art. 15 VStrR hinzukämen, für deren Verfolgung das BFE zuständig wäre (act. 3.10, 3.11). Die BA stimmte der Vereinigung der Strafverfolgung am 8. November 2018 zu (act. 3.12).

C. Mit Verfügung vom 19. November 2018 vereinigte das UVEK die Untersu- chung der Strafverfolgung der verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände ge- mäss Art. 14 und Art. 15 VStrR mit der bei der BA gegen B., C. und A. hän- gigen Untersuchung und eröffnete diese den Beschuldigten (act. 3.13).

D. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion von CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verfügte das BFE gegenüber der D. AG am 2. April 2020 in jeweils drei separaten Verfügungen für die Jahre 2015 bis 2017 CO2-Sanktionen in der Höhe von rund Fr. 9 Mio. Glei- chentags informierte das BFE B., C. und A., dass es in Betracht ziehe fest- zustellen, dass sie gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR und unter der dort er-

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wähnten Voraussetzung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen vorsätzli- cher Handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung solidarisch mit der D. AG für den vorerwähnten Betrag haften, und gab ihnen die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen (act. 1.5).

E. Gegen die drei Verfügungen des BFE vom 2. April 2020 erhob die D. AG am

18. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Bundesver- waltungsgericht sistierte die Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Verfü- gungen betreffend die Jahre 2016 und 2017 bis zum Vorliegen eines rechts- kräftigen Entscheids betreffend die CO2-Sanktionen für das Jahr 2015 (act. 1.5).

F. Im Rahmen der ihnen am 2. April 2020 gewährten Möglichkeit zur Stellung- nahme machten B., C. und A. gegenüber dem BFE mit Eingabe vom 18. und

19. November 2020 geltend, dass das BFE während der Dauer der hängigen Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht mangels eigener Zu- ständigkeit und aktuellen Feststellungsinteresses keine entsprechende Fest- stellungsverfügung erlassen könne. In der Folge verfügte das BFE am 16. Dezember 2020 die Sistierung des Verfahrens betreffend die Solidar- haftung von B., C. und A. für die CO2-Sanktionen der D. AG für die Jahr 2015-2017 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids [des Bundes- verwaltungsgerichts] betreffend die CO2-Sanktionen der D. AG für das Jahr 2015 (act. 1.5).

G. Am 23. September 2020 ersuchte A. die BA unter anderem um Sistierung der Strafuntersuchung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids [des Bundesverwaltungsgerichts] in der verwaltungsrechtlichen Streitigkeit des BFE gegen die D. AG zur Frage einer angeblich geschuldeten CO2-Ab- gabe (act. 3.1). Den Sistierungsantrag von A. lehnte die BA am 24. Septem- ber 2020 ab (act. 3.2).

H. Mit Schreiben vom 25. November 2020 gelangte A. an die BA und stellte diverse Anträge. Unter anderem ersuchte er um Feststellung, dass die vom UVEK am 19. November 2018 verfügte Verfahrensvereinigung nichtig sei und um Sistierung der Strafuntersuchung bis zur Klärung der sachlichen Zu- ständigkeit (act. 1.2 = 3.3). Mit Eingabe vom 18. November 2020 stellte C. bei der BA im Wesentlichen dieselben Anträge.

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I. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 ersuchte die BA das BFE um eine Stellungnahme zur geltend gemachten Nichtigkeit der Vereinigungsverfü- gung (act. 3.8). Das BFE liess sich hierzu mit Eingabe vom 14. Januar 2021 vernehmen und hielt darin an der Rechtmässigkeit der Vereinigungsverfü- gung vom 19. November 2018 fest (act. 3.9).

J. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 lehnte die BA die von A. gestellten An- träge in Bezug auf die Sistierung der Untersuchung und der Feststellung der Nichtigkeit der vom UVEK erlassenen Vereinigungsverfügung ab und legte ihrem Schreiben die vom Assistenz-Staatsanwalt am 8. Januar 2021 ver- fasste Aktennotiz sowie die Stellungnahme des Bundesamtes für Energie vom 14. Januar 2021 in Kopie bei (act. 1.1, 1.4, 3.9). Mit gleichtägigem Schreiben teilte die BA den Beschuldigten mit, dass sie beabsichtige, An- klage beim Bundesstrafgericht zu erheben und gab ihnen bis zum 15. Feb- ruar 2021 die Möglichkeit, allfällige Beweisanträge zu stellen (act. 1.3).

K. Am 11. Februar 2021 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

1. Die nachfolgend zitierten Unterabsätze 2 und 3 auf S. 2 der Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 1. Februar 2021 im Verfahren SV.17.1477 seien aufzuheben:

- «Die sachliche Zuständigkeit der Verfolgung der verwaltungsstrafrechtlichen Tat- bestände des Abgabebetrugs (Art. 14 VStrR) und des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 15 VStrR) ist ausreichend geklärt und die vorliegende Strafunter- suchung ist nicht zu sistieren».

- «Die vorliegende Strafuntersuchung ist im aktuellen Zeitpunkt auch mit Blick auf die vor Bundesverwaltungsgericht pendente abgaberechtliche Streitigkeit nicht zu sistie- ren, sondern in Anwendung des Beschleunigungsgebots ohne Verzögerung weiter- zuführen».

2. Eventualiter sei die gesamte Verfügung, bzw. das gesamte Schreiben der Beschwer- degegnerin vom 1. Februar 2021 im Verfahren SV.17.1477 aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung für die vorliegende ver- waltungsstrafrechtliche Untersuchung sachlich zuständig ist.

4. Es sei festzustellen, dass die durch das UVEK am 19. November 2018 verfügte Ver- einigung der gegen die Beschuldigten geführten verwaltungsstrafrechtlichen Unter- suchung wegen Leistungs- und Abgabebetrug gemäss Art. 14 sowie Urkundenfäl- schung bzw. Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 15 VStrR we- gen fehlender sachlicher Zuständigkeit der ausfällenden Behörde nichtig ist.

5. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafuntersuchung SV.17.1477 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichts über die mit der Untersuchung unmittelbar zusammenhän- genden abgaberechtlichen Fragen zu sistieren und mit dem Abschluss der Vorunter- suchung bis zu diesem Zeitpunkt zuzuwarten.

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6. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, Untersuchungshandlungen betreffend die vorliegend relevanten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände erst nach Vorliegen einer von der sachlich dazu zuständigen Zollverwaltung (bzw. dem EFD) angeord- neten Verfahrensvereinigung und nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids gemäss Ziff. 6 vorstehend vorzunehmen, bzw. zu wiederholen.

7. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit der Ansetzung der Frist 318 StPO bis zum Vorliegen eines Entscheids gemäss Ziff. 6 vorstehend, bzw. bis Abschluss der Voruntersuchung gemäss Ziff. 7 vorstehend zuzuwarten.

8. Dem Antrag gemäss Ziff. 8 vorstehend sei dahingehend aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die mit Mitteilung vom 1. Februar 2021 angesetzte Frist gemäss Art. 318 StPO bis zum Beschwerdeentscheid ausgesetzt und erst danach wieder an- gesetzt wird.

9. Ev. sei die Beschwerdegegnerin im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuwei- sen, die Frist gemäss Art. 318 StPO bis zum Beschwerdeentscheid auszusetzen und gemäss den Anweisungen im Beschwerdeentscheid neu festzulegen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts das Hauptverfahren BB.2021.44 und das Nebenverfahren BP.2021.26 zur Frage der aufschiebenden Wirkung und der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen.

L. C. erhob gegen das Schreiben der BA vom 1. Februar 2021 ebenfalls am

11. Februar 2021 bei der Beschwerdekammer Beschwerde (separates Ver- fahren BB.2021.43).

M. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2021 beantragt die BA, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter Kostenfolgen abzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersucht die BA um Vereinigung des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren BB.2021.43 sowie um Beiladung von B. und des UVEK. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien keine vorsorglichen Massnahmen anzuord- nen (act. 3). Am 8. März 2021 teilte die BA dem Gericht mit, dass sie die A. angesetzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO bis zum 15. März 2021 erstreckt habe (act. 6, 6.1).

N. A. nahm mit Eingabe vom 31. März 2021 zur Beschwerdeantwort der BA Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest. Auf eine Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen der BA verzichtete A. (act. 10). Die Eingabe vom 31. März 2021 wurde der BA am 1. April 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19- 20 vom 7. Dezember 2016 E. 1).

E. 1.2 Über den Vereinigungsantrag der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerde- kammer bereits im Beschluss BB.2021.43 vom 31. März 2021 entschieden und diesen abgewiesen. Wie dort ausgeführt, betreffen die Verfahren BB.2021.43 und BB.2021.44 nicht dieselben Parteien und die sich stellenden Fragen überschneiden sich aufgrund des unterschiedlichen Vorgehens der Beschwerdegegnerin nur teilweise. Nachdem heute das Verfahren BB.2021.43 bereits abgeschlossen ist, ist der Vereinigungsantrag gegen- standslos; auf diesen ist somit nicht einzutreten.

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).

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E. 2.2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet das Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 1. Februar 2021, mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung der Strafuntersuchung abwies sowie die Rechtmässigkeit der Vereinigungsverfügung vom 19. November 2018 fest- stellte (act. 1.1).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung namentlich sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Gegen eine Sistierungsverfügung der Bundesanwalt- schaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts von Gesetzes wegen zulässig (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.2; TPF 2018 57 E. 1.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.13 vom

19. September 2019 E. 1.1).

E. 2.2.3 Demgegenüber wird ein rechtlich geschütztes Interesse der beschwerdefüh- renden Partei an der Aufhebung eines abgewiesenen Antrags auf Sistierung eines Verfahrens von der Rechtsprechung regelmässig verneint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist die Sistierung fakultativer Natur und darauf besteht kein Anspruch. Da die Strafverfolgungsbehörde auf ihren abweisenden Entscheid zurückkommen kann, entsteht den Parteien bei der Ablehnung einer Sistierung eines Verfahrens kein aktueller und kon- kreter Nachteil und sie werden in ihren Rechten nicht unmittelbar berührt (Urteile des Bundesgerichts 1B_151/2019 vom 10. April 2019 E. 4; 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.3 und 2.4; 1B_657/2012 vom

8. März 2013 E. 2.3.1 i.f.; KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 16; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, 2011, Fn. 341 m.w.H.; OMLIN, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 314 StPO N. 8). Da die Sachlage im VStrR in Bezug auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse keine andere ist, gilt die im ordentli- chen Strafprozess entwickelte Rechtsprechung auch für das Verwaltungs- strafverfahren (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.28 vom

8. November 2018; BV.2015.15 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt somit grundsätzlich nicht vor. Daran vermögen auch die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt:

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E. 2.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat infolge den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag um Sistierung der Untersuchung bis zum Vorliegen der rechtskräfti- gen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sowie der von ihm erhobe- nen Einwände hinsichtlich der von ihm behaupteten Unzuständigkeit des UVEK zum Erlass der Vereinigungsverfügung geprüft und die Ergebnisse in der Aktennotiz vom 8. Januar 2021 festgehalten. Des Weiteren hat die Be- schwerdegegnerin vom BFE diesbezüglich eine Stellungnahme eingeholt. Sowohl ihre Aktennotiz vom 8. Januar 2021 als auch das Schreiben des BFE vom 14. Januar 2021 brachte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zusammen mit ihrem Schreiben vom 1. Februar 2021 zur Kenntnis (act. 1.1, 1.4). Vor diesem Hintergrund ist auch eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gehörsverletzung nicht zu erkennen.

E. 2.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommen die von ihm angeru- fenen verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen nicht zur Anwendung. Art. 69 Abs. 2 VStrR schreibt eine Sistierung des hier nicht relevanten (ver- waltungsinternen) Einspracheverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräf- tigen Entscheids über Leistungs- oder Rückleistungspflicht vor (BURRI/EH- MANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 69 VStrR N. 19). Art. 77 Abs. 4 VStrR, welcher besagt, dass rechtskräftige Entscheide über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht für das Gericht grundsätzlich verbindlich sind, gelangt lediglich in verwaltungsstrafrechtlichen Hauptverhandlungen vor dem Straf- gericht zur Anwendung (HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 77 VStrR N. 1, 10 ff.). Hinzu kommt, dass sich die von der Be- schwerdegegnerin geführte Untersuchung als auch das allfällige Verfahren vor dem Strafgericht nach der Erhebung der Anklage – abgesehen von we- nigen Spezialbestimmungen des VStrR – grundsätzlich nach den Bestim- mungen der StPO richtet (HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., Art. 77 VStrR N. 1). Sollte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts nach erhobener An- klage zur Ansicht gelangen, dass ihre Beurteilung einen (rechtskräftigen) Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht voraussetze, wird sie die Sistierung des Gerichtsverfahrens von sich aus oder auf Antrag hin anordnen können. Inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem abgewiesenen Antrag durch die Beschwerdegegnerin ein Nachteil erwächst, ist daher nicht ersichtlich.

E. 2.3.3 Das Argument des Beschwerdeführers, er habe ein schutzwürdiges Inte- resse an einer Verfahrenssistierung, weil er ansonsten gezwungen wäre, aufgrund der beiden parallellaufenden Verfahren vor der Beschwerdegegne- rin bzw. der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und dem Bundesverwal- tungsgericht dieselben Einwendungen zu unterbreiten, überzeugt in mehrfa- cher Hinsicht nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist

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keine Rechtsnorm ersichtlich, welche den Beschwerdeführer vor mehrfacher Beweis- und Substantiierungsobliegenheit zu bewahren bezweckt, wenn er an mehreren (Beschwerde-)Verfahren teilnimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Im Falle eines Obsiegens in den Beschwerdever- fahren bzw. eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens steht dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für den ihm entstandenen Aufwand zur Wahrung seiner Rechte zu (vgl. Art. 429 StPO und Art. 64 VwVG). Wie die Beschwerdegegnerin weiter zu Recht einwendet, wird sich eine allfällige Beweislosigkeit in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zugunsten des Beschwerdeführers auswirken. Dem Beschwer- deführer steht auch deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung des abgewiesenen Sistierungsentscheids zu.

E. 2.3.4 Somit geben die vom Beschwerdeführer vorgebrachen Argumente keinen Anlass, von der in Erwägung 2.2.3 dargelegten Rechtsprechung abzuwei- chen. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die Weigerung der Sistierung des Verfahrens anfechten zu können, ist zu verneinen und auf die diesbezügliche Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 2.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, sofern der Beschwerde- führer die Feststellung der Nichtigkeit der Vereinigungsverfügung des UVEK vom 19. November 2018 beantragt. Angesichts der subsidiären Natur des Feststellungsbegehrens hätte der Beschwerdeführer dagegen mit ordentli- chen Rechtsmitteln zur Wehr setzen sollen. Die Nachteile einer allenfalls ver- passten Rechtsmittelfrist können nicht durch die beschwerdeweise Erhe- bung eines Feststellungsbegehrens ausgeräumt werden. Es gilt die Einma- ligkeit des Rechtsschutzes (vgl. HÄNER, in: Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 25 N. 21 f.; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 25 N. 20 f.; jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Mit welchen Rechtsmitteln und bei welchen Instanzen die Vereinigungsver- fügung des UVEK hätte angefochten werden können, braucht angesichts des vorliegenden Beschwerdegegenstandes und der vorgängigen Schluss- folgerung nicht näher spezifiziert zu werden. Jedenfalls legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die vor mehr als zwei Jah- ren ergangene Vereinigungsverfügung des UVEK unangefochten geblieben ist. Daher braucht auch der Umstand, dass die Vereinigungsverfügung vom

19. November 2018 keine Rechtsmittelbelehrung enthält und damit allenfalls mit einem Mangel behaftet sein könnte, nicht näher geprüft zu werden.

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Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Prüfung der Gültigkeit der Verfahrensvereinigung nach der Anklageerhebung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts obliegt. Der Beschwerdeführer wird seine diesbezügli- chen Rügen dort geltend machen können. Im Übrigen würde sich eine vom Strafrichter festgestellte Nichtigkeit der vom UVEK erlassenen Vereinigungs- verfügung zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirken, weshalb auch un- ter diesem Blickwinkel ein rechtlich geschütztes Interesse am Feststellungs- begehren nicht zu erkennen ist.

E. 2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, ob das UVEK und der Mitbeschuldigte B. als Dritte zum vorliegenden Beschwerdeverfahren hätten beigeladen wer- den sollen und ob diese Möglichkeit in der Eidgenössischen Strafprozess- ordnung überhaupt vorgesehen ist (zur Beiladung Dritter in verwaltungs- rechtlichen [Beschwerde-]Verfahren vgl. Art. 57 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über Verwaltungsverfahren [Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7841/2010 vom 7. Februar 2011 E. 2; B-7972/2008 vom 4. März 2010 E. 2.4, B-517/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2.3).

E. 3 Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Nebenverfahren BP.2021.26) gegenstandslos und ist ent- sprechend abzuschreiben.

E. 4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Auf den Vereinigungsantrag der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. April 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Dieter Caliezi,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen (Art. 387 / 388 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.44 Nebenverfahren: BP.2021.26

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf die Strafanzeige des Bundesamtes für Strassen vom 12. Sep- tember 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am

14. September 2017 gegen B. eine Untersuchung wegen des Verdachts der Urkundenfälschung im Amt i.S.v. Art. 317 StGB. B. wird verdächtigt, zugun- sten eines Grossimporteurs von Personenwagen im Fahrzeugregister TARGA falsche Daten erfasst zu haben, wodurch dem Bund entsprechende CO2-Sanktionen im geschätzten sechsstelligen Bereich entgangen sein sol- len (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0001; 05-00-0001 ff.). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 dehnte die BA die Untersuchung einerseits gegen B. auf den Tatbestand des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) sowie andererseits auf C. und dessen Sohn A. um die Tatbestände des Bestechens nach Art. 322ter StGB und der Anstiftung zu einer Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 i.V.m. Art. 24 StGB) aus (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0002 f.).

B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018, ergänzt am 5. November 2018, er- suchte das dem Eidgenössischen Department für Umwelt, Energie, Verkehr und Kommunikation (nachfolgend «UVEK») unterstehende Bundesamt für Energie (nachfolgend «BFE») die BA um Zustimmung zur Vereinigung der Strafverfolgung i.S.v. Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und führte aus, dass in derselben Sache die Tatbestände des Abgabetrugs und der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 14 und Art. 15 VStrR hinzukämen, für deren Verfolgung das BFE zuständig wäre (act. 3.10, 3.11). Die BA stimmte der Vereinigung der Strafverfolgung am 8. November 2018 zu (act. 3.12).

C. Mit Verfügung vom 19. November 2018 vereinigte das UVEK die Untersu- chung der Strafverfolgung der verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände ge- mäss Art. 14 und Art. 15 VStrR mit der bei der BA gegen B., C. und A. hän- gigen Untersuchung und eröffnete diese den Beschuldigten (act. 3.13).

D. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion von CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verfügte das BFE gegenüber der D. AG am 2. April 2020 in jeweils drei separaten Verfügungen für die Jahre 2015 bis 2017 CO2-Sanktionen in der Höhe von rund Fr. 9 Mio. Glei- chentags informierte das BFE B., C. und A., dass es in Betracht ziehe fest- zustellen, dass sie gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR und unter der dort er-

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wähnten Voraussetzung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen vorsätzli- cher Handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung solidarisch mit der D. AG für den vorerwähnten Betrag haften, und gab ihnen die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen (act. 1.5).

E. Gegen die drei Verfügungen des BFE vom 2. April 2020 erhob die D. AG am

18. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Bundesver- waltungsgericht sistierte die Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Verfü- gungen betreffend die Jahre 2016 und 2017 bis zum Vorliegen eines rechts- kräftigen Entscheids betreffend die CO2-Sanktionen für das Jahr 2015 (act. 1.5).

F. Im Rahmen der ihnen am 2. April 2020 gewährten Möglichkeit zur Stellung- nahme machten B., C. und A. gegenüber dem BFE mit Eingabe vom 18. und

19. November 2020 geltend, dass das BFE während der Dauer der hängigen Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht mangels eigener Zu- ständigkeit und aktuellen Feststellungsinteresses keine entsprechende Fest- stellungsverfügung erlassen könne. In der Folge verfügte das BFE am 16. Dezember 2020 die Sistierung des Verfahrens betreffend die Solidar- haftung von B., C. und A. für die CO2-Sanktionen der D. AG für die Jahr 2015-2017 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids [des Bundes- verwaltungsgerichts] betreffend die CO2-Sanktionen der D. AG für das Jahr 2015 (act. 1.5).

G. Am 23. September 2020 ersuchte A. die BA unter anderem um Sistierung der Strafuntersuchung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids [des Bundesverwaltungsgerichts] in der verwaltungsrechtlichen Streitigkeit des BFE gegen die D. AG zur Frage einer angeblich geschuldeten CO2-Ab- gabe (act. 3.1). Den Sistierungsantrag von A. lehnte die BA am 24. Septem- ber 2020 ab (act. 3.2).

H. Mit Schreiben vom 25. November 2020 gelangte A. an die BA und stellte diverse Anträge. Unter anderem ersuchte er um Feststellung, dass die vom UVEK am 19. November 2018 verfügte Verfahrensvereinigung nichtig sei und um Sistierung der Strafuntersuchung bis zur Klärung der sachlichen Zu- ständigkeit (act. 1.2 = 3.3). Mit Eingabe vom 18. November 2020 stellte C. bei der BA im Wesentlichen dieselben Anträge.

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I. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 ersuchte die BA das BFE um eine Stellungnahme zur geltend gemachten Nichtigkeit der Vereinigungsverfü- gung (act. 3.8). Das BFE liess sich hierzu mit Eingabe vom 14. Januar 2021 vernehmen und hielt darin an der Rechtmässigkeit der Vereinigungsverfü- gung vom 19. November 2018 fest (act. 3.9).

J. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 lehnte die BA die von A. gestellten An- träge in Bezug auf die Sistierung der Untersuchung und der Feststellung der Nichtigkeit der vom UVEK erlassenen Vereinigungsverfügung ab und legte ihrem Schreiben die vom Assistenz-Staatsanwalt am 8. Januar 2021 ver- fasste Aktennotiz sowie die Stellungnahme des Bundesamtes für Energie vom 14. Januar 2021 in Kopie bei (act. 1.1, 1.4, 3.9). Mit gleichtägigem Schreiben teilte die BA den Beschuldigten mit, dass sie beabsichtige, An- klage beim Bundesstrafgericht zu erheben und gab ihnen bis zum 15. Feb- ruar 2021 die Möglichkeit, allfällige Beweisanträge zu stellen (act. 1.3).

K. Am 11. Februar 2021 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

1. Die nachfolgend zitierten Unterabsätze 2 und 3 auf S. 2 der Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 1. Februar 2021 im Verfahren SV.17.1477 seien aufzuheben:

- «Die sachliche Zuständigkeit der Verfolgung der verwaltungsstrafrechtlichen Tat- bestände des Abgabebetrugs (Art. 14 VStrR) und des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 15 VStrR) ist ausreichend geklärt und die vorliegende Strafunter- suchung ist nicht zu sistieren».

- «Die vorliegende Strafuntersuchung ist im aktuellen Zeitpunkt auch mit Blick auf die vor Bundesverwaltungsgericht pendente abgaberechtliche Streitigkeit nicht zu sistie- ren, sondern in Anwendung des Beschleunigungsgebots ohne Verzögerung weiter- zuführen».

2. Eventualiter sei die gesamte Verfügung, bzw. das gesamte Schreiben der Beschwer- degegnerin vom 1. Februar 2021 im Verfahren SV.17.1477 aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung für die vorliegende ver- waltungsstrafrechtliche Untersuchung sachlich zuständig ist.

4. Es sei festzustellen, dass die durch das UVEK am 19. November 2018 verfügte Ver- einigung der gegen die Beschuldigten geführten verwaltungsstrafrechtlichen Unter- suchung wegen Leistungs- und Abgabebetrug gemäss Art. 14 sowie Urkundenfäl- schung bzw. Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 15 VStrR we- gen fehlender sachlicher Zuständigkeit der ausfällenden Behörde nichtig ist.

5. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafuntersuchung SV.17.1477 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichts über die mit der Untersuchung unmittelbar zusammenhän- genden abgaberechtlichen Fragen zu sistieren und mit dem Abschluss der Vorunter- suchung bis zu diesem Zeitpunkt zuzuwarten.

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6. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, Untersuchungshandlungen betreffend die vorliegend relevanten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände erst nach Vorliegen einer von der sachlich dazu zuständigen Zollverwaltung (bzw. dem EFD) angeord- neten Verfahrensvereinigung und nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids gemäss Ziff. 6 vorstehend vorzunehmen, bzw. zu wiederholen.

7. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit der Ansetzung der Frist 318 StPO bis zum Vorliegen eines Entscheids gemäss Ziff. 6 vorstehend, bzw. bis Abschluss der Voruntersuchung gemäss Ziff. 7 vorstehend zuzuwarten.

8. Dem Antrag gemäss Ziff. 8 vorstehend sei dahingehend aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die mit Mitteilung vom 1. Februar 2021 angesetzte Frist gemäss Art. 318 StPO bis zum Beschwerdeentscheid ausgesetzt und erst danach wieder an- gesetzt wird.

9. Ev. sei die Beschwerdegegnerin im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuwei- sen, die Frist gemäss Art. 318 StPO bis zum Beschwerdeentscheid auszusetzen und gemäss den Anweisungen im Beschwerdeentscheid neu festzulegen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts das Hauptverfahren BB.2021.44 und das Nebenverfahren BP.2021.26 zur Frage der aufschiebenden Wirkung und der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen.

L. C. erhob gegen das Schreiben der BA vom 1. Februar 2021 ebenfalls am

11. Februar 2021 bei der Beschwerdekammer Beschwerde (separates Ver- fahren BB.2021.43).

M. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2021 beantragt die BA, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter Kostenfolgen abzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersucht die BA um Vereinigung des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren BB.2021.43 sowie um Beiladung von B. und des UVEK. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien keine vorsorglichen Massnahmen anzuord- nen (act. 3). Am 8. März 2021 teilte die BA dem Gericht mit, dass sie die A. angesetzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO bis zum 15. März 2021 erstreckt habe (act. 6, 6.1).

N. A. nahm mit Eingabe vom 31. März 2021 zur Beschwerdeantwort der BA Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest. Auf eine Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen der BA verzichtete A. (act. 10). Die Eingabe vom 31. März 2021 wurde der BA am 1. April 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19- 20 vom 7. Dezember 2016 E. 1).

1.2 Über den Vereinigungsantrag der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerde- kammer bereits im Beschluss BB.2021.43 vom 31. März 2021 entschieden und diesen abgewiesen. Wie dort ausgeführt, betreffen die Verfahren BB.2021.43 und BB.2021.44 nicht dieselben Parteien und die sich stellenden Fragen überschneiden sich aufgrund des unterschiedlichen Vorgehens der Beschwerdegegnerin nur teilweise. Nachdem heute das Verfahren BB.2021.43 bereits abgeschlossen ist, ist der Vereinigungsantrag gegen- standslos; auf diesen ist somit nicht einzutreten.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).

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2.2

2.2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet das Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 1. Februar 2021, mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung der Strafuntersuchung abwies sowie die Rechtmässigkeit der Vereinigungsverfügung vom 19. November 2018 fest- stellte (act. 1.1). 2.2.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung namentlich sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Gegen eine Sistierungsverfügung der Bundesanwalt- schaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts von Gesetzes wegen zulässig (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.2; TPF 2018 57 E. 1.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.13 vom

19. September 2019 E. 1.1). 2.2.3 Demgegenüber wird ein rechtlich geschütztes Interesse der beschwerdefüh- renden Partei an der Aufhebung eines abgewiesenen Antrags auf Sistierung eines Verfahrens von der Rechtsprechung regelmässig verneint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist die Sistierung fakultativer Natur und darauf besteht kein Anspruch. Da die Strafverfolgungsbehörde auf ihren abweisenden Entscheid zurückkommen kann, entsteht den Parteien bei der Ablehnung einer Sistierung eines Verfahrens kein aktueller und kon- kreter Nachteil und sie werden in ihren Rechten nicht unmittelbar berührt (Urteile des Bundesgerichts 1B_151/2019 vom 10. April 2019 E. 4; 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.3 und 2.4; 1B_657/2012 vom

8. März 2013 E. 2.3.1 i.f.; KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 16; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, 2011, Fn. 341 m.w.H.; OMLIN, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 314 StPO N. 8). Da die Sachlage im VStrR in Bezug auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse keine andere ist, gilt die im ordentli- chen Strafprozess entwickelte Rechtsprechung auch für das Verwaltungs- strafverfahren (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.28 vom

8. November 2018; BV.2015.15 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt somit grundsätzlich nicht vor. Daran vermögen auch die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt:

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2.3

2.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat infolge den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag um Sistierung der Untersuchung bis zum Vorliegen der rechtskräfti- gen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sowie der von ihm erhobe- nen Einwände hinsichtlich der von ihm behaupteten Unzuständigkeit des UVEK zum Erlass der Vereinigungsverfügung geprüft und die Ergebnisse in der Aktennotiz vom 8. Januar 2021 festgehalten. Des Weiteren hat die Be- schwerdegegnerin vom BFE diesbezüglich eine Stellungnahme eingeholt. Sowohl ihre Aktennotiz vom 8. Januar 2021 als auch das Schreiben des BFE vom 14. Januar 2021 brachte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zusammen mit ihrem Schreiben vom 1. Februar 2021 zur Kenntnis (act. 1.1, 1.4). Vor diesem Hintergrund ist auch eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gehörsverletzung nicht zu erkennen. 2.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommen die von ihm angeru- fenen verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen nicht zur Anwendung. Art. 69 Abs. 2 VStrR schreibt eine Sistierung des hier nicht relevanten (ver- waltungsinternen) Einspracheverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräf- tigen Entscheids über Leistungs- oder Rückleistungspflicht vor (BURRI/EH- MANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 69 VStrR N. 19). Art. 77 Abs. 4 VStrR, welcher besagt, dass rechtskräftige Entscheide über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht für das Gericht grundsätzlich verbindlich sind, gelangt lediglich in verwaltungsstrafrechtlichen Hauptverhandlungen vor dem Straf- gericht zur Anwendung (HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 77 VStrR N. 1, 10 ff.). Hinzu kommt, dass sich die von der Be- schwerdegegnerin geführte Untersuchung als auch das allfällige Verfahren vor dem Strafgericht nach der Erhebung der Anklage – abgesehen von we- nigen Spezialbestimmungen des VStrR – grundsätzlich nach den Bestim- mungen der StPO richtet (HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., Art. 77 VStrR N. 1). Sollte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts nach erhobener An- klage zur Ansicht gelangen, dass ihre Beurteilung einen (rechtskräftigen) Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht voraussetze, wird sie die Sistierung des Gerichtsverfahrens von sich aus oder auf Antrag hin anordnen können. Inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem abgewiesenen Antrag durch die Beschwerdegegnerin ein Nachteil erwächst, ist daher nicht ersichtlich. 2.3.3 Das Argument des Beschwerdeführers, er habe ein schutzwürdiges Inte- resse an einer Verfahrenssistierung, weil er ansonsten gezwungen wäre, aufgrund der beiden parallellaufenden Verfahren vor der Beschwerdegegne- rin bzw. der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und dem Bundesverwal- tungsgericht dieselben Einwendungen zu unterbreiten, überzeugt in mehrfa- cher Hinsicht nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist

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keine Rechtsnorm ersichtlich, welche den Beschwerdeführer vor mehrfacher Beweis- und Substantiierungsobliegenheit zu bewahren bezweckt, wenn er an mehreren (Beschwerde-)Verfahren teilnimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Im Falle eines Obsiegens in den Beschwerdever- fahren bzw. eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens steht dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für den ihm entstandenen Aufwand zur Wahrung seiner Rechte zu (vgl. Art. 429 StPO und Art. 64 VwVG). Wie die Beschwerdegegnerin weiter zu Recht einwendet, wird sich eine allfällige Beweislosigkeit in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zugunsten des Beschwerdeführers auswirken. Dem Beschwer- deführer steht auch deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung des abgewiesenen Sistierungsentscheids zu. 2.3.4 Somit geben die vom Beschwerdeführer vorgebrachen Argumente keinen Anlass, von der in Erwägung 2.2.3 dargelegten Rechtsprechung abzuwei- chen. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die Weigerung der Sistierung des Verfahrens anfechten zu können, ist zu verneinen und auf die diesbezügliche Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, sofern der Beschwerde- führer die Feststellung der Nichtigkeit der Vereinigungsverfügung des UVEK vom 19. November 2018 beantragt. Angesichts der subsidiären Natur des Feststellungsbegehrens hätte der Beschwerdeführer dagegen mit ordentli- chen Rechtsmitteln zur Wehr setzen sollen. Die Nachteile einer allenfalls ver- passten Rechtsmittelfrist können nicht durch die beschwerdeweise Erhe- bung eines Feststellungsbegehrens ausgeräumt werden. Es gilt die Einma- ligkeit des Rechtsschutzes (vgl. HÄNER, in: Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 25 N. 21 f.; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 25 N. 20 f.; jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Mit welchen Rechtsmitteln und bei welchen Instanzen die Vereinigungsver- fügung des UVEK hätte angefochten werden können, braucht angesichts des vorliegenden Beschwerdegegenstandes und der vorgängigen Schluss- folgerung nicht näher spezifiziert zu werden. Jedenfalls legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die vor mehr als zwei Jah- ren ergangene Vereinigungsverfügung des UVEK unangefochten geblieben ist. Daher braucht auch der Umstand, dass die Vereinigungsverfügung vom

19. November 2018 keine Rechtsmittelbelehrung enthält und damit allenfalls mit einem Mangel behaftet sein könnte, nicht näher geprüft zu werden.

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Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Prüfung der Gültigkeit der Verfahrensvereinigung nach der Anklageerhebung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts obliegt. Der Beschwerdeführer wird seine diesbezügli- chen Rügen dort geltend machen können. Im Übrigen würde sich eine vom Strafrichter festgestellte Nichtigkeit der vom UVEK erlassenen Vereinigungs- verfügung zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirken, weshalb auch un- ter diesem Blickwinkel ein rechtlich geschütztes Interesse am Feststellungs- begehren nicht zu erkennen ist.

2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, ob das UVEK und der Mitbeschuldigte B. als Dritte zum vorliegenden Beschwerdeverfahren hätten beigeladen wer- den sollen und ob diese Möglichkeit in der Eidgenössischen Strafprozess- ordnung überhaupt vorgesehen ist (zur Beiladung Dritter in verwaltungs- rechtlichen [Beschwerde-]Verfahren vgl. Art. 57 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über Verwaltungsverfahren [Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7841/2010 vom 7. Februar 2011 E. 2; B-7972/2008 vom 4. März 2010 E. 2.4, B-517/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2.3).

3. Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Nebenverfahren BP.2021.26) gegenstandslos und ist ent- sprechend abzuschreiben.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf den Vereinigungsantrag der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Dieter Caliezi - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.