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BV.2025.37

Bundesstrafgericht ·BV · 2026-08-14 · Deutsch CH

Weiterzug / Verweise Kein Rechtsmittel gegeben;;Pas de voies de droit;;Nessun rimedio giuridico;;Kein Rechtsmittel gegeben

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

Sachverhalt

A. Am 24. Mai 2019 eröffnete das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbanken- kommission (nachfolgend «ESBK») das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019- 042 gegen A. wegen Verdachts einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51; act. 1.1).

B. Am 1. November 2021 eröffnete das Sekretariat der ESBK ein weiteres Verwal- tungsstrafverfahren gegen A. (Nr. 62-2021-094) ebenfalls wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz. Da im Verfahren Nr. 62-2019-042 bereits am 14. Oktober 2020 ein Strafbescheid ergangen war, wurde aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensstadien von einer Verfahrensvereinigung abge- sehen (act. 1.1).

C. Gegen den Strafbescheid vom 14. Oktober 2020 im Verfahren Nr. 62-2019-042 erhob A. am 13. November 2020 Einsprache, worauf die ESBK am 9. März 2022 eine Strafverfügung gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) erliess. Mit Eingabe vom

15. März 2022 beantragte A. die gerichtliche Beurteilung nach Art. 72 VStrR. Am

9. September 2022 mit Fortsetzung am 20. Juni 2023 fand im Verfahren 62-2019- 042 die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Kulm statt. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 wies das Bezirksgericht Kulm den Antrag von A. auf Vereinigung der beiden Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-042 und Nr. 62- 2021-094 ab und verurteilte A. wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.00 mit einer Pro- bezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 720.00. Gegen dieses Urteil meldete A. mit Eingabe vom 29. Juni 2023 die Berufung an und reichte am 12. September 2023 seine Berufungserklärung ein (act. 1.1 und Ver- fahrensakten ESBK Nr. 62-2019-042 pag. 007.030 ff. und 08.001 ff.).

D. Am 1. April 2025 fand vor dem Obergericht des Kantons Aargau die Berufungs- verhandlung im Verfahren Nr. 62-2019-042 statt. B. vertrat die ESBK anlässlich der Berufungsverhandlung und hielt einen Parteivortrag (act. 1; 1.1 und 1.4).

E. Mit Eingabe vom 3. April 2025 stellte A. im Verfahren Nr. 62-2021-094 ein Aus- standgesuch gegen B., der in diesem Verfahren als Verfahrensleiter amtet (act. 1.5). Nach Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen und einer dies- bezüglichen Replik von A. (act. 1.6 und 1.7), wies der Leiter a.i. der Abteilung

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3 Strafverfolgung des Sekretariats der ESBK das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 18. Juni 2025 ab (act. 1.1).

F. Dagegen gelangte A. (nachfolgend «Beschwerdeführer») mit Beschwerde vom

23. Juni 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht (act. 1). Er be- antragt (act. 1 S. 2):

1. Es sei der Entscheid des Leiters a.i. der Abteilung Strafverfolgung der Beschwer- degegnerin vom 18. Juni 2025 aufzuheben und der Verfahrensleiter der Eidge- nössischen Spielbankenkommission ESBK, Herr B., anzuweisen, in der verwal- tungsstrafrechtlichen Untersuchung Nr. 62-2021-094 gegen den Beschwerde- führer in den Ausstand zu treten.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, an welchen der Verfahrensleiter der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK, Herr B., mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen.

3. Die Kosten des Ausstands- resp. Beschwerdeverfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragt er zudem:

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwer- degegnerin resp. Herr B. seien insbesondere anzuweisen, Herr B. habe es auf- grund des gegen ihn hängigen Ausstandsverfahrens zu unterlassen, Untersu- chungshandlungen im Verfahren Nr. 62-2021-094 vorzunehmen bzw. weiterge- hende Entscheide gegen den Beschwerdeführer zu erlassen bis über die vorlie- gende Beschwerde rechtskräftig entschieden wurde. Dabei sei über den prozessualen Antrag aufgrund besonderer Dringlichkeit in ei- ner separaten, vorgängig zu erlassenden Verfügung zu entscheiden. Im Übrigen stellt er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege un- ter Einsetzung von Rechtsanwalt Friedrich Frank als unentgeltlicher Rechtsbei- stand (act. 1 S. 3).

G. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2025 wies der Präsident der Be- schwerdekammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen ab (act. 2; Verfahren BP.2025.49 act. 2).

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4 H. In ihren Beschwerdeantworten je vom 7. Juli 2025 beantragen die ESBK und B. (nachfolgend «Beschwerdegegner») die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 6).

I. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 schrieb der Präsident der Beschwerdekammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Rückzugs ab und der Be- schwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses eingeladen (act. 10; Verfahren BP.2025.48 act. 4). Der Kostenvorschuss wurde am 21. Juli 2025 dem Konto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben (act. 14).

J. Mit Replik vom 15. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde fest (act. 20). Die Replik wurde der ESBK und dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 29. August 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spiel- bankenspielen das VStrR anwendbar.

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies aus- drücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allge- meinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jeden- falls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2021 217 E.1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).

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E. 2.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder die- sen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmet- schern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beam- ten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen- heit gerügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen ei- nen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

E. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid vom 18. Juni 2025, mit wel- chem der Vorgesetzte des Beschwerdegegners den vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Ausstandsgrund verneinte. Dieser Entscheid wurde dem Vertre- ter des Beschwerdeführers am 19. Juni 2025 zugestellt (vgl. act. 1.1 Eingangs- stempel). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.

E. 3 Aufl. 2023, Art. 56 StPO N. 39a; vgl. auch BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 und 138 IV 142 E. 2.2.2). Gleich wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren nach StPO ist der Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der gerichtli- chen Beurteilung grundsätzlich berechtigt, seinen Standpunkt konsequent zu ver- treten und sich im Parteivortrag auch pointiert zu äussern. Solange die Ausfüh- rungen des Staatsanwalts insgesamt sachbezogen bleiben und weder unnötig herabsetzend, entgleisend noch präjudizierend sind, vermögen sie für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen, wenn derselbe Staatsanwalt nach einer Rückweisung des Gerichts in die Untersuchungsfunktion (zu- rück)wechselt (Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri OG BI 20 4 vom

17. August 2020 E. 4b).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist zusammenfassend der Ansicht, dass mehrere Äusse- rungen des Beschwerdegegners im von diesem im Verfahren Nr. 62-2019-042 anlässlich der Berufungsverhandlung am 1. April 2025 vor dem Obergericht des Kantons Aargau gehaltenen Parteivortrag objektiv den Anschein von dessen Be- fangenheit erwecken. Der Beschwerdegegner habe ihn als lügenden Profiteur des Glückspiels dargestellt, der eine Lokalbetreiberin getäuscht habe und im Ver- fahren habe beeinflussen wollen, obwohl es dafür keine Beweise oder Indizien gebe. Zudem habe er im Berufungsverfahren ein Einvernahmeprotokoll von ihm aus einem ganz anderen Verfahren als Beweismittel eingereicht, um damit sein (angeblich) vorsätzliches Handeln zu begründen. Aus den Äusserungen und dem Verhalten des Beschwerdegegners anlässlich der Berufungsverhandlung vom

1. April 2025 ergebe sich, dass dieser nicht in der Lage sei, als Verfahrensleiter

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6 im Verfahren Nr. 62-2021-094 die Strafuntersuchung ergebnisoffen und unvor- eingenommen zu führen. Er habe deshalb in den Ausstand zu treten (act. 1).

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

E. 3.3 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder einer Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die Recht- sprechung zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten An- spruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 226 E. 4b S. 237 f.). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisa- torischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht ver- langt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An- scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände wird nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Un- parteilichkeit lässt sich eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforde- rungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.). Fehlerhafte Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Untersuchungsleitung begründen als solche nicht den An- schein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auf- treten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen

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7 und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).

E. 3.4 Der Beschwerdegegner trat anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren Nr. 62-2019-042 als Partei im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VStrR auf. Die die Staats- anwaltschaft betreffenden Grundsätze sind auch ins Verwaltungsstrafverfahren übertragbar (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 16 und 20 f.). Im Vorverfahren und der Untersuchung ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unbefangenheit verpflichtet (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 und 138 IV 142 E. 2.2.1). Als Partei im gerichtlichen Verfahren ist sie indes nicht im gleichen Masse wie ein Mitglied des Gerichts zur Objektivität ver- pflichtet und eine gewisse Einseitigkeit in der Vertretung der Anklage begründet noch keinen Anschein der Befangenheit (BOOG, Basler Kommentar,

E. 3.5.1 Der Beschwerdegegner führte in seinem Parteivortrag vom 1. April 2025 im Ver- fahren Nr. 62-2019-042 nach einer Beschreibung der anlässlich einer Haus- durchsuchung vom 9. Mai 2019 angetroffenen Situation aus (act. 1.4 S. 2): «Ein betriebsbereites Tischgerät, Stockgeld mit entsprechender Abrechnung und unmissver- ständliche Antworten der Lokalverantwortlichen bevor diese von den Aufstellern beein- flusst werden konnte – eine derart prächtige Beweislage gibt es eigentlich selten.» Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, damit werde gesagt, dass er die Lokalverant- wortliche beeinflusst hätte, wenn sie nicht zuvor befragt worden wäre. Es werde ihm die Absicht einer rechtswidrigen Handlung unterstellt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr zielt diese Äusserung des Beschwerdegeg- ners auf die Beurteilung des Beweiswerts der Aussagen der Lokalverantwortli- chen ab, die vom Gericht zu würdigen waren. Erstaussagen, die ohne vorherige Gelegenheit für irgendwelche Absprachen bzw. der Möglichkeit zur Fremdsug- gestion erfolgten, wird in der strafgerichtlichen Praxis regelmässig ein höherer Beweiswert zugemessen als späteren Aussagen, bei denen solche Gelegenhei- ten zumindest theoretisch bestanden (vgl. zur Berücksichtigung der möglichen

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8 Beeinflussung durch Dritte in der Aussagenanalyse BRUNNER/GÖTTE, Aussage- psychologie aus Sicht der Staatsanwaltschaft, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 215 ff., S. 224). Mit der be- treffenden Äusserung wurde dem Beschwerdeführer mithin nichts unterstellt.

E. 3.5.2 In zwei Passagen des Parteivortrags beschrieb der Beschwerdegegner die allge- meine Problematik von Geldspielen für Personen, die in eine Sucht geraten, und die Tatsache, dass andere davon profitieren würden («viele Verlierer und wenige Profiteure»). In diesem Zusammenhang bezeichnete er den Beschwerdeführer als eine Person, die aus der Sucht anderer Personen finanziellen Profit gezogen habe (act. 1.4 S. 2 und 6). Der Beschwerdeführer gibt an, dass weder belegt sei, dass im konkreten Lokal «Spielsüchtige» gespielt hätten, noch dass er einen Pro- fit erzielt hätte. Der Beschwerdegegner ziehe diese Schlüsse seiner Meinung nach nur deswegen, weil er im Verfahren Nr. 62-2021-094 wegen weitreichender Vorwürfe gegen ihn ermittle. Vorliegend machte der Beschwerdegegner jedoch keine Äusserungen zu den konkreten Auswirkungen des verfahrensgegenständ- lichen Spielautomaten, sondern schilderte pointiert die allgemeinen negativen Folgen von Geldspielen, worin auch die Aufgabe der ESBK zur Bekämpfung ille- galer Geldspiele begründet ist. In der Strafverfügung vom 9. März 2022 im Ver- fahren Nr. 62-2019-042 wurde dem Beschwerdeführer das Aufstellen und regel- mässige Reparieren eines Geldspielgeräts angelastet (vgl. Verfahrensakten ESBK Nr. 62-2019-042 pag. 07.033 ff.). Auch wenn in diesem Verfahren nicht erstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am mit diesem Geldspielgerät erziel- ten Gewinn beteiligt war, so trat er gemäss Anklage doch auf der Seite derjenigen auf, die das Gerät aufgestellt und betrieben und folglich «profitiert» haben. Der vom Beschwerdegegner verwendete Begriff des «Profiteurs» kann vor diesem Hintergrund allenfalls als überspitzt bezeichnet werden, entbehrt jedoch keines- wegs jeglicher Grundlage in den Akten im Verfahren Nr. 62-2019-042 und bleibt genügend sachbezogen. Es lässt sich daraus nicht folgern, der Beschwerdegeg- ner habe in unzulässiger Weise bereits abschliessende Erkenntnisse aus dem Verfahren 62-2021-094 gezogen.

E. 3.5.3 Der Beschwerdegegner erwähnte weiter in seinem Parteivortrag, dass die A. AG einen legalen Geschicklichkeitsautomaten angemeldet habe und dass dieser Au- tomat gemäss Aussagen nie aufgestellt worden sei. Daraus folgerte er, für ihn sei es naheliegend, dass die A. AG mit der Anmeldung eines mutmasslich gar nicht aufgestellten Geschicklichkeitsautomaten, die Lokalverantwortliche habe glauben lassen wollen, das aufgestellte Gerät sei legal (act. 1.4 S. 5). Diese Aus- sage ist klar als persönliche Schlussfolgerung des Beschwerdegegners aus den vorhandenen Akten gekennzeichnet. Zudem ist die A. AG nicht der Beschwerde- führer bzw. war dieser im Tatzeitraum nicht deren Geschäftsführer, sodass mit dieser Äusserung dem Beschuldigten persönlich keine Täuschungshandlung vor- geworfen wird.

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E. 3.5.4 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, dass ihn der Beschwerdegegner mit der Aussage «glaubt der das wohl selbst nicht» als Lügner darstelle. Der Be- schwerdegegner hat mit dieser Äusserung im Rahmen seiner Ausführungen zum subjektiven Tatbestand die Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht gewusst habe, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gerät um ein illegales Geldspielgerät handle, aufgrund von dessen jahrelangen Erfahrung mit Geschicklichkeitsautomaten als unglaubhaft bezeichnet. Es gehört zur Aufgabe der Anklagebehörde, Beweise zu würdigen, eine rechtliche Subsumtion vorzu- nehmen und dies dem urteilenden Gericht darzulegen. Dazu gehört auch, gege- benenfalls eine Aussage als unglaubhaft oder als Schutzbehauptung zu bezeich- nen, sofern es dafür entsprechende Hinweise gibt. Solche Hinweise schildert der Beschwerdegegner in seinem Parteivortrag. Auch die Tatsache, dass er zur Un- termauerung seiner Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der Aussage des Be- schwerdeführers ein Protokoll aus einem anderen Verfahren dem Gericht als Be- weismittel unterbereitete, begründet für sich keinen Anschein der Befangenheit.

E. 3.5.5 Der Beschwerdegegner hat im Verfahren Nr. 62-2019-042 die Anklage als Partei konsequent vertreten, ist dabei aber insgesamt sachbezogen geblieben. Die Äusserungen und Handlungen des Beschwerdegegners im Rahmen der Beru- fungsverhandlung im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-042 begründen ge- samthaft und objektiv betrachtet nicht den Anschein, dass er seine Meinung im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021-094 – das einen anderen Sachverhalt be- trifft – bereits fest gebildet hätte, so dass er nicht mehr in der Lage wäre, dieses Verfahren unvoreingenommen zu führen.

E. 4 Entsprechend ist das Vorliegen von Umständen zu verneinen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver- möchten. Es liegt kein Ausstandsgrund vor. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die ESBK habe im angefochtenen Ent- scheid Bundesrecht verletzt, indem sie Art. 59 Abs. 3 StPO analog angewendet habe und der Beschwerdegegner sein Amt als Verfahrensleiter während des Ausstandsverfahrens weiterhin habe ausüben dürfen (act. 1 S. 10 ff.).

E. 5.2 Da kein Ausstandsgrund vorliegt, ist die Frage, ob der Beschwerdegegner bereits während des Ausstandsverfahrens hätte in den Ausstand treten müssen, vorlie- gend nicht mehr zu prüfen. Das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wurde im Übrigen mit Verfügung vom 25. Juni 2025 mangels Vorliegens eines nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils abgewiesen (BP.2025.49 act. 2). Zu bemerken bleibt,

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10 dass die analoge Anwendung von Art. 59 Abs. 3 StPO im Verwaltungsstrafver- fahren, wonach die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über das Aus- standsbegehren weiter ausübt, der bisherigen – wenn auch vom Beschwerde- führer kritisierten – konstanten Praxis der Beschwerdekammer entspricht (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.21 vom 6. Juni 2025 E. 4.6, BV.2020.27 vom 23. September 2020 E. 4.2.2 und BV.2020.25 vom 23. Septem- ber 2020 E. 4.7.2).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr für das Haupt- und das Nebenverfahren (BP.2025.49) ist auf insgesamt Fr. 2'500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 10 und 14).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. August 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Roy Garré und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,

Beschwerdeführer

gegen

1. Eidgenössische Spielbankenkommission,

2. B., Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2025.37 (Nebenverfahren: BP.2025.48+49)

BV.2025.37

2 Sachverhalt:

A. Am 24. Mai 2019 eröffnete das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbanken- kommission (nachfolgend «ESBK») das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019- 042 gegen A. wegen Verdachts einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51; act. 1.1).

B. Am 1. November 2021 eröffnete das Sekretariat der ESBK ein weiteres Verwal- tungsstrafverfahren gegen A. (Nr. 62-2021-094) ebenfalls wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz. Da im Verfahren Nr. 62-2019-042 bereits am 14. Oktober 2020 ein Strafbescheid ergangen war, wurde aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensstadien von einer Verfahrensvereinigung abge- sehen (act. 1.1).

C. Gegen den Strafbescheid vom 14. Oktober 2020 im Verfahren Nr. 62-2019-042 erhob A. am 13. November 2020 Einsprache, worauf die ESBK am 9. März 2022 eine Strafverfügung gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) erliess. Mit Eingabe vom

15. März 2022 beantragte A. die gerichtliche Beurteilung nach Art. 72 VStrR. Am

9. September 2022 mit Fortsetzung am 20. Juni 2023 fand im Verfahren 62-2019- 042 die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Kulm statt. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 wies das Bezirksgericht Kulm den Antrag von A. auf Vereinigung der beiden Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-042 und Nr. 62- 2021-094 ab und verurteilte A. wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.00 mit einer Pro- bezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 720.00. Gegen dieses Urteil meldete A. mit Eingabe vom 29. Juni 2023 die Berufung an und reichte am 12. September 2023 seine Berufungserklärung ein (act. 1.1 und Ver- fahrensakten ESBK Nr. 62-2019-042 pag. 007.030 ff. und 08.001 ff.).

D. Am 1. April 2025 fand vor dem Obergericht des Kantons Aargau die Berufungs- verhandlung im Verfahren Nr. 62-2019-042 statt. B. vertrat die ESBK anlässlich der Berufungsverhandlung und hielt einen Parteivortrag (act. 1; 1.1 und 1.4).

E. Mit Eingabe vom 3. April 2025 stellte A. im Verfahren Nr. 62-2021-094 ein Aus- standgesuch gegen B., der in diesem Verfahren als Verfahrensleiter amtet (act. 1.5). Nach Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen und einer dies- bezüglichen Replik von A. (act. 1.6 und 1.7), wies der Leiter a.i. der Abteilung

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3 Strafverfolgung des Sekretariats der ESBK das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 18. Juni 2025 ab (act. 1.1).

F. Dagegen gelangte A. (nachfolgend «Beschwerdeführer») mit Beschwerde vom

23. Juni 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht (act. 1). Er be- antragt (act. 1 S. 2):

1. Es sei der Entscheid des Leiters a.i. der Abteilung Strafverfolgung der Beschwer- degegnerin vom 18. Juni 2025 aufzuheben und der Verfahrensleiter der Eidge- nössischen Spielbankenkommission ESBK, Herr B., anzuweisen, in der verwal- tungsstrafrechtlichen Untersuchung Nr. 62-2021-094 gegen den Beschwerde- führer in den Ausstand zu treten.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, an welchen der Verfahrensleiter der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK, Herr B., mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen.

3. Die Kosten des Ausstands- resp. Beschwerdeverfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragt er zudem:

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwer- degegnerin resp. Herr B. seien insbesondere anzuweisen, Herr B. habe es auf- grund des gegen ihn hängigen Ausstandsverfahrens zu unterlassen, Untersu- chungshandlungen im Verfahren Nr. 62-2021-094 vorzunehmen bzw. weiterge- hende Entscheide gegen den Beschwerdeführer zu erlassen bis über die vorlie- gende Beschwerde rechtskräftig entschieden wurde. Dabei sei über den prozessualen Antrag aufgrund besonderer Dringlichkeit in ei- ner separaten, vorgängig zu erlassenden Verfügung zu entscheiden. Im Übrigen stellt er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege un- ter Einsetzung von Rechtsanwalt Friedrich Frank als unentgeltlicher Rechtsbei- stand (act. 1 S. 3).

G. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2025 wies der Präsident der Be- schwerdekammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen ab (act. 2; Verfahren BP.2025.49 act. 2).

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4 H. In ihren Beschwerdeantworten je vom 7. Juli 2025 beantragen die ESBK und B. (nachfolgend «Beschwerdegegner») die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 6).

I. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 schrieb der Präsident der Beschwerdekammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Rückzugs ab und der Be- schwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses eingeladen (act. 10; Verfahren BP.2025.48 act. 4). Der Kostenvorschuss wurde am 21. Juli 2025 dem Konto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben (act. 14).

J. Mit Replik vom 15. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde fest (act. 20). Die Replik wurde der ESBK und dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 29. August 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spiel- bankenspielen das VStrR anwendbar.

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies aus- drücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allge- meinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jeden- falls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2021 217 E.1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).

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5 2.

2.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder die- sen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmet- schern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beam- ten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen- heit gerügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen ei- nen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid vom 18. Juni 2025, mit wel- chem der Vorgesetzte des Beschwerdegegners den vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Ausstandsgrund verneinte. Dieser Entscheid wurde dem Vertre- ter des Beschwerdeführers am 19. Juni 2025 zugestellt (vgl. act. 1.1 Eingangs- stempel). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist zusammenfassend der Ansicht, dass mehrere Äusse- rungen des Beschwerdegegners im von diesem im Verfahren Nr. 62-2019-042 anlässlich der Berufungsverhandlung am 1. April 2025 vor dem Obergericht des Kantons Aargau gehaltenen Parteivortrag objektiv den Anschein von dessen Be- fangenheit erwecken. Der Beschwerdegegner habe ihn als lügenden Profiteur des Glückspiels dargestellt, der eine Lokalbetreiberin getäuscht habe und im Ver- fahren habe beeinflussen wollen, obwohl es dafür keine Beweise oder Indizien gebe. Zudem habe er im Berufungsverfahren ein Einvernahmeprotokoll von ihm aus einem ganz anderen Verfahren als Beweismittel eingereicht, um damit sein (angeblich) vorsätzliches Handeln zu begründen. Aus den Äusserungen und dem Verhalten des Beschwerdegegners anlässlich der Berufungsverhandlung vom

1. April 2025 ergebe sich, dass dieser nicht in der Lage sei, als Verfahrensleiter

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6 im Verfahren Nr. 62-2021-094 die Strafuntersuchung ergebnisoffen und unvor- eingenommen zu führen. Er habe deshalb in den Ausstand zu treten (act. 1). 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

3.3 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder einer Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die Recht- sprechung zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten An- spruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 226 E. 4b S. 237 f.). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisa- torischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht ver- langt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An- scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände wird nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Un- parteilichkeit lässt sich eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforde- rungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.). Fehlerhafte Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Untersuchungsleitung begründen als solche nicht den An- schein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auf- treten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen

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7 und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).

3.4 Der Beschwerdegegner trat anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren Nr. 62-2019-042 als Partei im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VStrR auf. Die die Staats- anwaltschaft betreffenden Grundsätze sind auch ins Verwaltungsstrafverfahren übertragbar (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 16 und 20 f.). Im Vorverfahren und der Untersuchung ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unbefangenheit verpflichtet (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 und 138 IV 142 E. 2.2.1). Als Partei im gerichtlichen Verfahren ist sie indes nicht im gleichen Masse wie ein Mitglied des Gerichts zur Objektivität ver- pflichtet und eine gewisse Einseitigkeit in der Vertretung der Anklage begründet noch keinen Anschein der Befangenheit (BOOG, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, Art. 56 StPO N. 39a; vgl. auch BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 und 138 IV 142 E. 2.2.2). Gleich wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren nach StPO ist der Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der gerichtli- chen Beurteilung grundsätzlich berechtigt, seinen Standpunkt konsequent zu ver- treten und sich im Parteivortrag auch pointiert zu äussern. Solange die Ausfüh- rungen des Staatsanwalts insgesamt sachbezogen bleiben und weder unnötig herabsetzend, entgleisend noch präjudizierend sind, vermögen sie für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen, wenn derselbe Staatsanwalt nach einer Rückweisung des Gerichts in die Untersuchungsfunktion (zu- rück)wechselt (Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri OG BI 20 4 vom

17. August 2020 E. 4b).

3.5

3.5.1 Der Beschwerdegegner führte in seinem Parteivortrag vom 1. April 2025 im Ver- fahren Nr. 62-2019-042 nach einer Beschreibung der anlässlich einer Haus- durchsuchung vom 9. Mai 2019 angetroffenen Situation aus (act. 1.4 S. 2): «Ein betriebsbereites Tischgerät, Stockgeld mit entsprechender Abrechnung und unmissver- ständliche Antworten der Lokalverantwortlichen bevor diese von den Aufstellern beein- flusst werden konnte – eine derart prächtige Beweislage gibt es eigentlich selten.» Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, damit werde gesagt, dass er die Lokalverant- wortliche beeinflusst hätte, wenn sie nicht zuvor befragt worden wäre. Es werde ihm die Absicht einer rechtswidrigen Handlung unterstellt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr zielt diese Äusserung des Beschwerdegeg- ners auf die Beurteilung des Beweiswerts der Aussagen der Lokalverantwortli- chen ab, die vom Gericht zu würdigen waren. Erstaussagen, die ohne vorherige Gelegenheit für irgendwelche Absprachen bzw. der Möglichkeit zur Fremdsug- gestion erfolgten, wird in der strafgerichtlichen Praxis regelmässig ein höherer Beweiswert zugemessen als späteren Aussagen, bei denen solche Gelegenhei- ten zumindest theoretisch bestanden (vgl. zur Berücksichtigung der möglichen

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8 Beeinflussung durch Dritte in der Aussagenanalyse BRUNNER/GÖTTE, Aussage- psychologie aus Sicht der Staatsanwaltschaft, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 215 ff., S. 224). Mit der be- treffenden Äusserung wurde dem Beschwerdeführer mithin nichts unterstellt. 3.5.2 In zwei Passagen des Parteivortrags beschrieb der Beschwerdegegner die allge- meine Problematik von Geldspielen für Personen, die in eine Sucht geraten, und die Tatsache, dass andere davon profitieren würden («viele Verlierer und wenige Profiteure»). In diesem Zusammenhang bezeichnete er den Beschwerdeführer als eine Person, die aus der Sucht anderer Personen finanziellen Profit gezogen habe (act. 1.4 S. 2 und 6). Der Beschwerdeführer gibt an, dass weder belegt sei, dass im konkreten Lokal «Spielsüchtige» gespielt hätten, noch dass er einen Pro- fit erzielt hätte. Der Beschwerdegegner ziehe diese Schlüsse seiner Meinung nach nur deswegen, weil er im Verfahren Nr. 62-2021-094 wegen weitreichender Vorwürfe gegen ihn ermittle. Vorliegend machte der Beschwerdegegner jedoch keine Äusserungen zu den konkreten Auswirkungen des verfahrensgegenständ- lichen Spielautomaten, sondern schilderte pointiert die allgemeinen negativen Folgen von Geldspielen, worin auch die Aufgabe der ESBK zur Bekämpfung ille- galer Geldspiele begründet ist. In der Strafverfügung vom 9. März 2022 im Ver- fahren Nr. 62-2019-042 wurde dem Beschwerdeführer das Aufstellen und regel- mässige Reparieren eines Geldspielgeräts angelastet (vgl. Verfahrensakten ESBK Nr. 62-2019-042 pag. 07.033 ff.). Auch wenn in diesem Verfahren nicht erstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am mit diesem Geldspielgerät erziel- ten Gewinn beteiligt war, so trat er gemäss Anklage doch auf der Seite derjenigen auf, die das Gerät aufgestellt und betrieben und folglich «profitiert» haben. Der vom Beschwerdegegner verwendete Begriff des «Profiteurs» kann vor diesem Hintergrund allenfalls als überspitzt bezeichnet werden, entbehrt jedoch keines- wegs jeglicher Grundlage in den Akten im Verfahren Nr. 62-2019-042 und bleibt genügend sachbezogen. Es lässt sich daraus nicht folgern, der Beschwerdegeg- ner habe in unzulässiger Weise bereits abschliessende Erkenntnisse aus dem Verfahren 62-2021-094 gezogen. 3.5.3 Der Beschwerdegegner erwähnte weiter in seinem Parteivortrag, dass die A. AG einen legalen Geschicklichkeitsautomaten angemeldet habe und dass dieser Au- tomat gemäss Aussagen nie aufgestellt worden sei. Daraus folgerte er, für ihn sei es naheliegend, dass die A. AG mit der Anmeldung eines mutmasslich gar nicht aufgestellten Geschicklichkeitsautomaten, die Lokalverantwortliche habe glauben lassen wollen, das aufgestellte Gerät sei legal (act. 1.4 S. 5). Diese Aus- sage ist klar als persönliche Schlussfolgerung des Beschwerdegegners aus den vorhandenen Akten gekennzeichnet. Zudem ist die A. AG nicht der Beschwerde- führer bzw. war dieser im Tatzeitraum nicht deren Geschäftsführer, sodass mit dieser Äusserung dem Beschuldigten persönlich keine Täuschungshandlung vor- geworfen wird.

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9 3.5.4 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, dass ihn der Beschwerdegegner mit der Aussage «glaubt der das wohl selbst nicht» als Lügner darstelle. Der Be- schwerdegegner hat mit dieser Äusserung im Rahmen seiner Ausführungen zum subjektiven Tatbestand die Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht gewusst habe, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gerät um ein illegales Geldspielgerät handle, aufgrund von dessen jahrelangen Erfahrung mit Geschicklichkeitsautomaten als unglaubhaft bezeichnet. Es gehört zur Aufgabe der Anklagebehörde, Beweise zu würdigen, eine rechtliche Subsumtion vorzu- nehmen und dies dem urteilenden Gericht darzulegen. Dazu gehört auch, gege- benenfalls eine Aussage als unglaubhaft oder als Schutzbehauptung zu bezeich- nen, sofern es dafür entsprechende Hinweise gibt. Solche Hinweise schildert der Beschwerdegegner in seinem Parteivortrag. Auch die Tatsache, dass er zur Un- termauerung seiner Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der Aussage des Be- schwerdeführers ein Protokoll aus einem anderen Verfahren dem Gericht als Be- weismittel unterbereitete, begründet für sich keinen Anschein der Befangenheit. 3.5.5 Der Beschwerdegegner hat im Verfahren Nr. 62-2019-042 die Anklage als Partei konsequent vertreten, ist dabei aber insgesamt sachbezogen geblieben. Die Äusserungen und Handlungen des Beschwerdegegners im Rahmen der Beru- fungsverhandlung im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-042 begründen ge- samthaft und objektiv betrachtet nicht den Anschein, dass er seine Meinung im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021-094 – das einen anderen Sachverhalt be- trifft – bereits fest gebildet hätte, so dass er nicht mehr in der Lage wäre, dieses Verfahren unvoreingenommen zu führen.

4. Entsprechend ist das Vorliegen von Umständen zu verneinen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver- möchten. Es liegt kein Ausstandsgrund vor. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die ESBK habe im angefochtenen Ent- scheid Bundesrecht verletzt, indem sie Art. 59 Abs. 3 StPO analog angewendet habe und der Beschwerdegegner sein Amt als Verfahrensleiter während des Ausstandsverfahrens weiterhin habe ausüben dürfen (act. 1 S. 10 ff.). 5.2 Da kein Ausstandsgrund vorliegt, ist die Frage, ob der Beschwerdegegner bereits während des Ausstandsverfahrens hätte in den Ausstand treten müssen, vorlie- gend nicht mehr zu prüfen. Das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wurde im Übrigen mit Verfügung vom 25. Juni 2025 mangels Vorliegens eines nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils abgewiesen (BP.2025.49 act. 2). Zu bemerken bleibt,

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10 dass die analoge Anwendung von Art. 59 Abs. 3 StPO im Verwaltungsstrafver- fahren, wonach die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über das Aus- standsbegehren weiter ausübt, der bisherigen – wenn auch vom Beschwerde- führer kritisierten – konstanten Praxis der Beschwerdekammer entspricht (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.21 vom 6. Juni 2025 E. 4.6, BV.2020.27 vom 23. September 2020 E. 4.2.2 und BV.2020.25 vom 23. Septem- ber 2020 E. 4.7.2).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr für das Haupt- und das Nebenverfahren (BP.2025.49) ist auf insgesamt Fr. 2'500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 10 und 14).

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11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. August 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Friedrich Frank - Eidgenössische Spielbankenkommission - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.