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BV.2025.3

Bundesstrafgericht · 2025-02-04 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

Sachverhalt

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Juli 2021 E.1.3); die Beschwerdeführerin deshalb aus der bei der Post beantragten Verlängerung der Abholfrist und der effektiven Kenntnisnahme des Schreibens am 20. Januar 2025 (act. 1) nichts zu ihren Gunsten abzu- leiten vermag;

- die Beschwerdeführerin im Übrigen von diesen Ausführungen zur Fristwah- rung bereits Kenntnis hatte, zumal der Vizedirektor des Beschwerdegegners im hier angefochtenen Entscheid vom 9. August 2024 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. April 2024 mit ähnlicher Begründung nicht eintrat (act. 2, S. 3);

- sich die Beschwerde vom 22. Januar 2024 (recte: 2025) nach dem Gesagten als verspätet erweist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

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- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ana- log, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2025.3

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») A. mit Strafbescheid vom 9. Juni 2023 in Anwendung von Art. 96 Abs. 4 lit. a sowie Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und 2 MWSTG eine Busse von Fr. 170.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 70.-- auferlegte (Verfahrensakten BAZG 71-2022.35839 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 0030 f.);

- der Strafbescheid vom 9. Juni 2023 dem BAZG von der Post am 22. Juni 2023 mit dem Hinweis «nicht abgeholt» retourniert wurde, woraufhin der Strafbescheid A. mit Schreiben vom 22. August 2023 an dieselbe Adresse zur Kenntnis zugestellt wurde (Verfahrensakten, pag. 0034 ff.);

- A. gegen den Strafbescheid vom 9. Juni 2023 mit Eingabe vom 31. August 2023 sinngemäss Einsprache erhob (Verfahrensakten, pag. 0039);

- der Untersuchungsbeamte des BAZG die Einsprache vom 31. August 2023 als verspätet erhoben erachtete und auf diese mit Entscheid vom 28. März 2024 nicht eintrat (Verfahrensakten, pag. 0042 ff.);

- A. mit Beschwerde vom 30. April 2024 an den Direktor des BAZG gelangte und sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 28. März 2024 verlangte (Verfahrensakten, pag. 0048 ff.);

- der Vizedirektor des BAZG die Beschwerde von A. vom 30. April 2024 eben- falls als verspätet erhoben erachtete und darauf mit Entscheid vom 9. August 2024 nicht eintrat und A. die Verfahrenskosten von Fr. 130.-- auferlegte (act. 2);

- das BAZG A. den Entscheid vom 9. August 2024 mit Schreiben vom 20. De- zember 2024 erneut zustellte und ausführte, nicht mehr feststellen zu kön- nen, ob ihr der Entscheid rechtsgenüglich zugestellt worden sei, und wies auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 VStrR hin (act. 2.1);

- A. mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (recte: 2025) bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gegen «das Einschreiben vom 20. Dezember 2024» Beschwerde erhob; sie im Hauptbegehren sinngemäss um Einstel- lung des gegen sie geführten Verfahrens ersucht (act. 1);

- das BAZG dem Gericht auf entsprechende Aufforderung hin mit Schreiben vom 30. Januar 2025 die Verfahrensakten übermittelte (act. 4).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- soweit es nicht um eine Beschwerde gegen eine Zwangsmassnahme und damit zusammenhängende Amtshandlung und Säumnis geht (Art. 26 VStrR), gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 1 VStrR); gegen dessen Beschwerdeent- scheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 2 und 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG;

- sich die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Vizedirektors des Beschwerdegegners vom 9. August 2024 richtet, welcher der Beschwer- deführerin mit (Begleit-)Schreiben vom 20. Dezember 2024 eröffnet wurde; der Entscheid vom 9. August 2024 gültiges Anfechtungsobjekt bildet;

- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem die beschwerdeführende Per- son von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren nach der StPO richten (Art. 31 Abs. 2 VStrR); das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren i.S.v. Art. 31 Abs. 2 VStrR anzusehen ist (siehe hierzu TPF 2011 163 E. 1.3; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom 16. März 2011 E. 1.3; je m.w.H.), weshalb sich die hier in Farage kom- menden Fristen nach den Bestimmungen der StPO richten;

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausge- löst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

- nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver- such als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die Parteien ver- pflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 138 III 225 E. 3.1; je mit Hinweisen);

- die Regelung unabhängig davon gilt, ob der Adressat die Sendung zur Kenntnis genommen hat oder nicht; anderenfalls die gesetzliche Zustell-

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fiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ins Leere ginge und hinsichtlich des für den Beginn von Rechtsmittelfristen massgebende Zustellzeitpunkts eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit entstünde, die durch die Zustellfiktion gerade vermieden werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3);

- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgege- ben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftier- ten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO), wobei gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 89 Abs. 1 StPO);

- der Entscheid vom 9. August 2024 am 20. Dezember 2024 an die Wohnad- resse der Beschwerdeführerin per Einschreiben versendet und sie zu des- sen Abholung von der Post am 23. Dezember 2024 eingeladen wurde; die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2024 die Abholfrist verlängert hat (act. 2.2);

- der Entscheid vom 9. August 2024 gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 30. Dezember 2024 zugestellt gilt; die Rechtsmittelfrist somit am 31. De- zember 2024 zu laufen begann und am 2. Januar 2025 endete, weshalb sich die am 22. Januar 2025 erhobene Beschwerde als verspätet erweist;

- da es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 28 Abs. 3 VStrR um eine ge- setzliche und damit nicht erstreckbare Frist handelt, sie auf Grundlage einer privaten Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Post nicht verlängert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2020 vom

15. Juli 2021 E.1.3); die Beschwerdeführerin deshalb aus der bei der Post beantragten Verlängerung der Abholfrist und der effektiven Kenntnisnahme des Schreibens am 20. Januar 2025 (act. 1) nichts zu ihren Gunsten abzu- leiten vermag;

- die Beschwerdeführerin im Übrigen von diesen Ausführungen zur Fristwah- rung bereits Kenntnis hatte, zumal der Vizedirektor des Beschwerdegegners im hier angefochtenen Entscheid vom 9. August 2024 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. April 2024 mit ähnlicher Begründung nicht eintrat (act. 2, S. 3);

- sich die Beschwerde vom 22. Januar 2024 (recte: 2025) nach dem Gesagten als verspätet erweist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

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- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ana- log, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 4. Februar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).