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BV.2025.12

Bundesstrafgericht · 2025-06-12 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») eröff- nete u.a. gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2024-016 und be- fand ihn mit Strafbescheid vom 29. Mai 2024 der Durchführung von Spiel- bankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, für schuldig, gemeinsam begangen mit B., in den Räumlichkeiten […] in Z., in der Zeit vom 28. Dezember 2021 bis am 31. Januar 2022. A. wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu Fr. 140.-- mit Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse in der Höhe von Fr 1'400.-- sowie zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 2'599.40 verurteilt (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Strafbescheid vom 29. Mai 2024 = act. 1.2).

B. Am 1. Juli 2024 liess A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker (nach- folgend «RA Jeker»), bei der ESBK Einsprache erheben. Er beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie Ansetzen einer angemes- senen Frist, um sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Zur Begründung führte RA Jeker aus, der im Strafbescheid festgehaltene Sachverhalt sei falsch und A. habe keine Spielbankenspiele ohne notwen- dige Konzession durchgeführt oder Dritten angeboten (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Einsprache vom 1. Juli 2024 = act. 1.3).

C. Nach telefonischer Rücksprache setzte der Verfahrensleiter RA Jeker mit Schreiben vom 17. Juli 2024 eine Frist bis zum 25. Juli 2024 an, um die Ein- sprache vom 1. Juli 2024 zu begründen. Zugleich wurde RA Jeker darauf hingewiesen, dass, wenn innert dieser Nachfrist keine nachträgliche Begrün- dung erfolge, auf die Einsprache voraussichtlich nicht eingetreten werde (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Schreiben vom 17. Juli 2024).

D. Das Gesuch vom 25. Juli 2024 von RA Jeker betreffend Erstreckung der angesetzten Frist bis zum 30. August 2024 lehnte der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 29. Juli 2024 ab (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Frist- erstreckungsgesuch vom 25. Juli 2024 und Verfügung vom 29. Juli 2024).

E. RA Jeker teilte dem Verfahrensleiter mit Schreiben vom 2. August 2024 mit, von der Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs Kenntnis genommen zu haben und führte aus, dass die Einsprache sehr wohl begründet sei, da darin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt worden sei. Eine

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einlässlichere Begründung sei auch nach Akteneinsicht weder möglich noch notwendig gewesen. Es sei unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht statthaft, eine einlässlichere Begründung zu verlangen, wenn die Täterschaft bestritten werde (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Schreiben vom 2. Au- gust 2024).

F. Mit Entscheid vom 21. August 2024 trat der Präsident der ESBK auf die Ein- sprache vom 1. Juli 2024 nicht ein (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Nichteintretensentscheid vom 21. August 2024). Die dagegen von A. erho- bene Beschwerde wies der Leiter des Sekretariats ESBK mit Beschwerde- entscheid vom 21. Februar 2025 ab (act. 1.1).

G. Am 27. Februar 2025 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Beschwer- deentscheids vom 21. Februar 2025 und die Anweisung der Verfahrenslei- tung, auf seine Einsprache vom 1. Juli 2024 sowie auf den mit der Einspra- che gestellten Einstellungsantrag einzutreten (act. 1).

H. Mit Eingabe vom 3. April 2025 beantragt der Leiter Sekretariat ESBK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Innert erstreckter Frist liess sich A. mit Schreiben vom 30. April 2024 vernehmen, welches am

5. Mai 2025 dem Leiter Sekretariat ESBK zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).

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E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung kann innert drei Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Leiters des Sekretariats der ESBK, den dieser am 21. Februar 2025 ge- stützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer sieht in der in Art. 68 Abs. 2 VStrR vorgesehenen Begründungspflicht der Einsprache eine Verletzung des Grundsatzes nemo tenetur se ipsum accusare und einen Eingriff in den Grundsatz in dubio pro reo in seiner Funktion als Beweislastregel. Er habe in seiner Einsprache vom

1. Juli 2024 geltend gemacht, dass der im Strafbescheid festgehaltene Sach- verhalt falsch sei und er keine konzessionspflichtigen Spiele organisiert oder durgeführt habe. Das explizite Bestreiten der Handlungen, die Gegenstand des Strafbescheids seien, genüge als Einsprachebegründung. Mehr von ihm

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zu verlangen, käme einer Beweispflicht für seine Unschuld gleich. Indem er seine Täterschaft bestritten habe, habe er sein Mitwirkungsverweigerungs- recht aufgegeben. Selbst wenn die Formvorschrift nicht erfüllt wäre, hätte die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache in verfassungskonformer Ausle- gung eintreten und die gerichtliche Beurteilung – bei Abweisung des Einstel- lungsantrags – ermöglichen müssen. Indem die Beschwerdegegnerin den Einstellungsantrag nicht behandelt habe, habe sie eine Rechtsverweigerung begangen (act. 1, S. 5 ff.; act. 11).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStrR kann der Betroffene gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid der Verwaltung bei dieser innert 30 Tagen seit der Er- öffnung Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen, sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienen- den Tatsachen anzugeben (Art. 68 Abs. 1 und 2 VStrR). Genügt die Einspra- che diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Einsprechers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Ein- sprache nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so wird dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt (Art. 68 Abs. 3 VStrR). Die Verwaltung verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutz- tem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten (Art. 68 Abs. 4 VStrR). Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung sodann eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 71 VStrR kann auf Antrag oder mit Zustim- mung des Einsprechers die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln.

E. 3.2.2 Das Bundesstrafgericht hat sich mit der Frage, ob die Einsprache nach Art. 67 Abs. 1 VStrR begründet werden muss, im Beschluss BV.2021.20 aus- einandergesetzt und diese bejaht. Es hielt fest, dass das Einspracheverfah- ren ein Wiedererwägungsverfahren ist, bei welchem die Verwaltung die Mög- lichkeit erhält, ihren Entscheid nochmals zu überdenken und/oder die Ver- hältnisse (zusätzlich) abzuklären. Aufgrund des verfassungsmässigen An- spruchs auf rechtliches Gehör hat sich die Behörde mit den Einwänden des Betroffenen auseinander zu setzen. Um dem Betroffenen den konventions- rechtlich zugesicherten Zugang zum Gericht jedoch nicht zu verwehren, wies das Bundesstrafgericht darauf hin, dass an die Begründung der Einsprache gegen den Strafbescheid im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, dies insbesondere in Fäl- len, wo der zur Einsprache Legitimierte nicht anwaltlich vertreten ist. Zugleich wies es daraufhin, dass von fachkundigen Personen wie von Rechtsanwälten grundsätzlich erwartet werden kann, dass sie Rechtsmittel und Einsprachen

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formgerecht einreichen, weshalb ihnen gegenüber eine Nachfristansetzung regelmässig lediglich bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis (z.B. bei einer späten, allenfalls sogar erst im Einspracheverfahren erfolgten Mandats- übernahme oder fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit) in Frage kommt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.20 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2 m.w.H.).

E. 3.3.1 Vor Erlass des Strafbescheids vom 29. Mai 2024 liess die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer die Information über die Eröffnung des Verwal- tungsstrafverfahrens Nr. 62-2024-016 sowie das (angepasste) Schlusspro- tokoll vom 21. März 2024 durch die Kantonspolizei Aargau am 22. April 2024 zustellen (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Rücksendung Übergabequit- tung 62-2024-016). Das Schlussprotokoll vom 21. März 2024 umfasst 24 Seiten und enthält detaillierte Ausführungen zum Tatvorwurf, zum Sach- verhalt, zu den Beweismitteln und zu den Untersuchungsergebnissen. Ab- schliessend wurde dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, sich zum Schlussprotokoll sowie zur Frage des Widerrufs der aufgeschobenen Strafe innert 10 Tagen zu äussern (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Schluss- protokoll vom 21. März 2024, S. 2 ff., 25). Der Beschwerdeführer liess sich zum Schlussprotokoll vom 21. März 2024 nicht vernehmen, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 29. Mai 2024 den Strafbescheid erlassen hat. Aus den dem Gericht eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, wann der Be- schwerdeführer RA Jeker mit seiner Verteidigung tatsächlich beauftragt hat. Der Strafbescheid vom 29. Mai 2024, welcher einleitend auf das unwider- sprochene Schlussprotokoll vom 21. März 2024 verweist, wurde am 31. Mai 2024 RA Jeker zugestellt (act. 1.2). Damit war der Beschwerdeführer spä- testens am 31. Mai 2024 anwaltlich vertreten und sein Verteidiger hatte vor Einreichen der Einsprache am 1. Juli 2024 Akteneinsicht erhalten bzw. hätte Einsicht in die Verfahrensakten nehmen können. Nach Eingang der Einspra- che kontaktierte der Verfahrensleiter RA Jeker telefonisch und gewährte ihm mit Schreiben vom 17. Juli 2024, d.h. rund zwei Wochen nach Erhalt der Einsprache, eine (Nach-)Frist zur Begründung der Einsprache bis zum

25. Juli 2024. Angesichts der 30-tägigen Frist zur Einreichung der Einspra- che sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer spätestens am

31. Mai 2024 anwaltlich vertreten war, erweist sich die angesetzte Frist bis zum 25. Juli 2024 als grosszügig bemessen. Die Gewährung der beantrag- ten Fristerstreckung bis 31. August 2024 hätte bedeutet, dass der Beschwer- deführer seit Erlass des Strafbescheids vom 29. Mai 2024 rund drei Monate Zeit gehabt hätte, seine Einsprache zu begründen. Wie im Beschwerdeent- scheid zutreffend ausgeführt wird, dient die kurze Nachfrist gemäss Art. 68 Abs. 3 VStrR nicht der Verlängerung der Einsprachefrist.

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E. 3.3.2 Seine Einsprache vom 1. Juli 2024 begründete der Beschwerdeführer ledig- lich damit, dass der im Strafbescheid festgehaltene Sachverhalt falsch sei und er keine Spielbankenspiele ohne notwendige Konzession durchgeführt oder Dritten angeboten habe (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Einspra- che vom 1. Juli 2024 = act. 1.3). Somit brachte der Beschwerdeführer weder in der Einsprache noch innert der ihm angesetzten Nachfrist tatsächliche und/oder rechtliche Gründe vor, die einen anderen Entscheid nahelegten und die Beschwerdegegnerin dazu hätten veranlassen sollen und können, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Insbesondere führte der Be- schwerdeführer nicht aus, in welchen Punkten der Sachverhalt bzw. die Schlussfolgerung daraus seiner Ansicht nach nicht korrekt und weshalb er zu Unrecht der Durchführung von Spielbankenspielen ohne Konzession ver- urteilt worden sein soll.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat ihn die Beschwerdegeg- nerin weder zur Mitwirkung noch zur Selbstbelastung verpflichtet, indem sie die Begründung seiner Einsprache verlangte, zumal die Untersuchung mit Erlass des Strafbescheids vorerst abgeschlossen war und es am Beschwer- deführer lag, der Beschwerdegegnerin tatsächliche und/oder rechtliche Gründe darzulegen, weshalb sie auf ihren Entscheid zurückkommen soll. Dabei handelt es sich um die prozessuale Obliegenheit zur Substantiierung eines Rechtsmittels resp. eines Rechtsbehelfs. Ausserdem verlangte die Be- schwerdegegnerin vom Beschwerdeführer keine einlässliche, sondern eine minimale Begründung der Einsprache vom 1. Juli 2024, nachdem er darin lediglich pauschal vorbrachte, den Tatvorwurf nicht verwirklicht zu haben und als Folge die Einstellung des Verfahrens verlangt hatte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Begrün- dungspflicht der Einsprache gemäss Art. 68 VStrR keinen Handlungsbedarf sieht und die Bestimmungen von Art. 67 f. VStrR im Rahmen der Revision des VStrR unverändert zu übernehmen und insbesondere die Pflicht, die Einsprache gegen den Strafbescheid zu begründen, beizubehalten beab- sichtigt (vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Total- revision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, Erläuternder Bericht vom 31. Januar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah- rens, S. 152). Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf die oben erwähnte Rechtsprechung (supra E. 3.2.2) zurückzukommen.

Was die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung betrifft, hätte der Be- schwerdeführer das Einspracheverfahren überspringen und einen Antrag auf direkte Überweisung der Sache an das zuständige Gericht gemäss Art. 71 VStrR stellen können, welcher im Gegensatz zur Einsprache weder an eine besondere Form gebunden ist noch begründet werden muss (RYSER, Basler Kommentar, 2020, Art. 71 VStrR N. 5).

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E. 3.3.3 Nach dem Gesagten konnte der Verfahrensleiter aufgrund fehlender Begrü- nung auf die Einsprache des Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht eintreten. Bei diesem Ergebnis brauchte er auch den Einstellungsantrag nicht zu behandeln, zumal dieser lediglich die Folge der in der Einsprache bestrittenen Tathandlungen zu qualifizieren ist. Der angefochtene Beschwer- deentscheid ist deshalb nicht zu beanstanden.

E. 3.4 Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2025.12

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») eröff- nete u.a. gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2024-016 und be- fand ihn mit Strafbescheid vom 29. Mai 2024 der Durchführung von Spiel- bankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, für schuldig, gemeinsam begangen mit B., in den Räumlichkeiten […] in Z., in der Zeit vom 28. Dezember 2021 bis am 31. Januar 2022. A. wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu Fr. 140.-- mit Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse in der Höhe von Fr 1'400.-- sowie zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 2'599.40 verurteilt (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Strafbescheid vom 29. Mai 2024 = act. 1.2).

B. Am 1. Juli 2024 liess A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker (nach- folgend «RA Jeker»), bei der ESBK Einsprache erheben. Er beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie Ansetzen einer angemes- senen Frist, um sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Zur Begründung führte RA Jeker aus, der im Strafbescheid festgehaltene Sachverhalt sei falsch und A. habe keine Spielbankenspiele ohne notwen- dige Konzession durchgeführt oder Dritten angeboten (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Einsprache vom 1. Juli 2024 = act. 1.3).

C. Nach telefonischer Rücksprache setzte der Verfahrensleiter RA Jeker mit Schreiben vom 17. Juli 2024 eine Frist bis zum 25. Juli 2024 an, um die Ein- sprache vom 1. Juli 2024 zu begründen. Zugleich wurde RA Jeker darauf hingewiesen, dass, wenn innert dieser Nachfrist keine nachträgliche Begrün- dung erfolge, auf die Einsprache voraussichtlich nicht eingetreten werde (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Schreiben vom 17. Juli 2024).

D. Das Gesuch vom 25. Juli 2024 von RA Jeker betreffend Erstreckung der angesetzten Frist bis zum 30. August 2024 lehnte der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 29. Juli 2024 ab (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Frist- erstreckungsgesuch vom 25. Juli 2024 und Verfügung vom 29. Juli 2024).

E. RA Jeker teilte dem Verfahrensleiter mit Schreiben vom 2. August 2024 mit, von der Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs Kenntnis genommen zu haben und führte aus, dass die Einsprache sehr wohl begründet sei, da darin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt worden sei. Eine

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einlässlichere Begründung sei auch nach Akteneinsicht weder möglich noch notwendig gewesen. Es sei unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht statthaft, eine einlässlichere Begründung zu verlangen, wenn die Täterschaft bestritten werde (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Schreiben vom 2. Au- gust 2024).

F. Mit Entscheid vom 21. August 2024 trat der Präsident der ESBK auf die Ein- sprache vom 1. Juli 2024 nicht ein (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Nichteintretensentscheid vom 21. August 2024). Die dagegen von A. erho- bene Beschwerde wies der Leiter des Sekretariats ESBK mit Beschwerde- entscheid vom 21. Februar 2025 ab (act. 1.1).

G. Am 27. Februar 2025 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Beschwer- deentscheids vom 21. Februar 2025 und die Anweisung der Verfahrenslei- tung, auf seine Einsprache vom 1. Juli 2024 sowie auf den mit der Einspra- che gestellten Einstellungsantrag einzutreten (act. 1).

H. Mit Eingabe vom 3. April 2025 beantragt der Leiter Sekretariat ESBK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Innert erstreckter Frist liess sich A. mit Schreiben vom 30. April 2024 vernehmen, welches am

5. Mai 2025 dem Leiter Sekretariat ESBK zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).

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1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung kann innert drei Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Leiters des Sekretariats der ESBK, den dieser am 21. Februar 2025 ge- stützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer sieht in der in Art. 68 Abs. 2 VStrR vorgesehenen Begründungspflicht der Einsprache eine Verletzung des Grundsatzes nemo tenetur se ipsum accusare und einen Eingriff in den Grundsatz in dubio pro reo in seiner Funktion als Beweislastregel. Er habe in seiner Einsprache vom

1. Juli 2024 geltend gemacht, dass der im Strafbescheid festgehaltene Sach- verhalt falsch sei und er keine konzessionspflichtigen Spiele organisiert oder durgeführt habe. Das explizite Bestreiten der Handlungen, die Gegenstand des Strafbescheids seien, genüge als Einsprachebegründung. Mehr von ihm

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zu verlangen, käme einer Beweispflicht für seine Unschuld gleich. Indem er seine Täterschaft bestritten habe, habe er sein Mitwirkungsverweigerungs- recht aufgegeben. Selbst wenn die Formvorschrift nicht erfüllt wäre, hätte die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache in verfassungskonformer Ausle- gung eintreten und die gerichtliche Beurteilung – bei Abweisung des Einstel- lungsantrags – ermöglichen müssen. Indem die Beschwerdegegnerin den Einstellungsantrag nicht behandelt habe, habe sie eine Rechtsverweigerung begangen (act. 1, S. 5 ff.; act. 11).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStrR kann der Betroffene gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid der Verwaltung bei dieser innert 30 Tagen seit der Er- öffnung Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen, sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienen- den Tatsachen anzugeben (Art. 68 Abs. 1 und 2 VStrR). Genügt die Einspra- che diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Einsprechers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Ein- sprache nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so wird dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt (Art. 68 Abs. 3 VStrR). Die Verwaltung verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutz- tem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten (Art. 68 Abs. 4 VStrR). Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung sodann eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 71 VStrR kann auf Antrag oder mit Zustim- mung des Einsprechers die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln.

3.2.2 Das Bundesstrafgericht hat sich mit der Frage, ob die Einsprache nach Art. 67 Abs. 1 VStrR begründet werden muss, im Beschluss BV.2021.20 aus- einandergesetzt und diese bejaht. Es hielt fest, dass das Einspracheverfah- ren ein Wiedererwägungsverfahren ist, bei welchem die Verwaltung die Mög- lichkeit erhält, ihren Entscheid nochmals zu überdenken und/oder die Ver- hältnisse (zusätzlich) abzuklären. Aufgrund des verfassungsmässigen An- spruchs auf rechtliches Gehör hat sich die Behörde mit den Einwänden des Betroffenen auseinander zu setzen. Um dem Betroffenen den konventions- rechtlich zugesicherten Zugang zum Gericht jedoch nicht zu verwehren, wies das Bundesstrafgericht darauf hin, dass an die Begründung der Einsprache gegen den Strafbescheid im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, dies insbesondere in Fäl- len, wo der zur Einsprache Legitimierte nicht anwaltlich vertreten ist. Zugleich wies es daraufhin, dass von fachkundigen Personen wie von Rechtsanwälten grundsätzlich erwartet werden kann, dass sie Rechtsmittel und Einsprachen

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formgerecht einreichen, weshalb ihnen gegenüber eine Nachfristansetzung regelmässig lediglich bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis (z.B. bei einer späten, allenfalls sogar erst im Einspracheverfahren erfolgten Mandats- übernahme oder fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit) in Frage kommt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.20 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2 m.w.H.).

3.3

3.3.1 Vor Erlass des Strafbescheids vom 29. Mai 2024 liess die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer die Information über die Eröffnung des Verwal- tungsstrafverfahrens Nr. 62-2024-016 sowie das (angepasste) Schlusspro- tokoll vom 21. März 2024 durch die Kantonspolizei Aargau am 22. April 2024 zustellen (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Rücksendung Übergabequit- tung 62-2024-016). Das Schlussprotokoll vom 21. März 2024 umfasst 24 Seiten und enthält detaillierte Ausführungen zum Tatvorwurf, zum Sach- verhalt, zu den Beweismitteln und zu den Untersuchungsergebnissen. Ab- schliessend wurde dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, sich zum Schlussprotokoll sowie zur Frage des Widerrufs der aufgeschobenen Strafe innert 10 Tagen zu äussern (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Schluss- protokoll vom 21. März 2024, S. 2 ff., 25). Der Beschwerdeführer liess sich zum Schlussprotokoll vom 21. März 2024 nicht vernehmen, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 29. Mai 2024 den Strafbescheid erlassen hat. Aus den dem Gericht eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, wann der Be- schwerdeführer RA Jeker mit seiner Verteidigung tatsächlich beauftragt hat. Der Strafbescheid vom 29. Mai 2024, welcher einleitend auf das unwider- sprochene Schlussprotokoll vom 21. März 2024 verweist, wurde am 31. Mai 2024 RA Jeker zugestellt (act. 1.2). Damit war der Beschwerdeführer spä- testens am 31. Mai 2024 anwaltlich vertreten und sein Verteidiger hatte vor Einreichen der Einsprache am 1. Juli 2024 Akteneinsicht erhalten bzw. hätte Einsicht in die Verfahrensakten nehmen können. Nach Eingang der Einspra- che kontaktierte der Verfahrensleiter RA Jeker telefonisch und gewährte ihm mit Schreiben vom 17. Juli 2024, d.h. rund zwei Wochen nach Erhalt der Einsprache, eine (Nach-)Frist zur Begründung der Einsprache bis zum

25. Juli 2024. Angesichts der 30-tägigen Frist zur Einreichung der Einspra- che sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer spätestens am

31. Mai 2024 anwaltlich vertreten war, erweist sich die angesetzte Frist bis zum 25. Juli 2024 als grosszügig bemessen. Die Gewährung der beantrag- ten Fristerstreckung bis 31. August 2024 hätte bedeutet, dass der Beschwer- deführer seit Erlass des Strafbescheids vom 29. Mai 2024 rund drei Monate Zeit gehabt hätte, seine Einsprache zu begründen. Wie im Beschwerdeent- scheid zutreffend ausgeführt wird, dient die kurze Nachfrist gemäss Art. 68 Abs. 3 VStrR nicht der Verlängerung der Einsprachefrist.

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3.3.2 Seine Einsprache vom 1. Juli 2024 begründete der Beschwerdeführer ledig- lich damit, dass der im Strafbescheid festgehaltene Sachverhalt falsch sei und er keine Spielbankenspiele ohne notwendige Konzession durchgeführt oder Dritten angeboten habe (Verfahrensakten ESBK, unpaginiert, Einspra- che vom 1. Juli 2024 = act. 1.3). Somit brachte der Beschwerdeführer weder in der Einsprache noch innert der ihm angesetzten Nachfrist tatsächliche und/oder rechtliche Gründe vor, die einen anderen Entscheid nahelegten und die Beschwerdegegnerin dazu hätten veranlassen sollen und können, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Insbesondere führte der Be- schwerdeführer nicht aus, in welchen Punkten der Sachverhalt bzw. die Schlussfolgerung daraus seiner Ansicht nach nicht korrekt und weshalb er zu Unrecht der Durchführung von Spielbankenspielen ohne Konzession ver- urteilt worden sein soll.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat ihn die Beschwerdegeg- nerin weder zur Mitwirkung noch zur Selbstbelastung verpflichtet, indem sie die Begründung seiner Einsprache verlangte, zumal die Untersuchung mit Erlass des Strafbescheids vorerst abgeschlossen war und es am Beschwer- deführer lag, der Beschwerdegegnerin tatsächliche und/oder rechtliche Gründe darzulegen, weshalb sie auf ihren Entscheid zurückkommen soll. Dabei handelt es sich um die prozessuale Obliegenheit zur Substantiierung eines Rechtsmittels resp. eines Rechtsbehelfs. Ausserdem verlangte die Be- schwerdegegnerin vom Beschwerdeführer keine einlässliche, sondern eine minimale Begründung der Einsprache vom 1. Juli 2024, nachdem er darin lediglich pauschal vorbrachte, den Tatvorwurf nicht verwirklicht zu haben und als Folge die Einstellung des Verfahrens verlangt hatte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Begrün- dungspflicht der Einsprache gemäss Art. 68 VStrR keinen Handlungsbedarf sieht und die Bestimmungen von Art. 67 f. VStrR im Rahmen der Revision des VStrR unverändert zu übernehmen und insbesondere die Pflicht, die Einsprache gegen den Strafbescheid zu begründen, beizubehalten beab- sichtigt (vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Total- revision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, Erläuternder Bericht vom 31. Januar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah- rens, S. 152). Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf die oben erwähnte Rechtsprechung (supra E. 3.2.2) zurückzukommen.

Was die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung betrifft, hätte der Be- schwerdeführer das Einspracheverfahren überspringen und einen Antrag auf direkte Überweisung der Sache an das zuständige Gericht gemäss Art. 71 VStrR stellen können, welcher im Gegensatz zur Einsprache weder an eine besondere Form gebunden ist noch begründet werden muss (RYSER, Basler Kommentar, 2020, Art. 71 VStrR N. 5).

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3.3.3 Nach dem Gesagten konnte der Verfahrensleiter aufgrund fehlender Begrü- nung auf die Einsprache des Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht eintreten. Bei diesem Ergebnis brauchte er auch den Einstellungsantrag nicht zu behandeln, zumal dieser lediglich die Folge der in der Einsprache bestrittenen Tathandlungen zu qualifizieren ist. Der angefochtene Beschwer- deentscheid ist deshalb nicht zu beanstanden.

3.4 Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 12. Juni 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Konrad Jeker - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).