Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt;
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
- 3 -
- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- die Fristen im Beschwerdeverfahren sich nach der StPO richten (Art. 31 Abs. 2 VStrR; TPF 2011 163 E. 1.3);
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post (…) übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2016 (Donnerstag) eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist vorliegend am
Dispositiv
- Juli 2016 zu laufen begann und am 4. Juli 2016 (Montag) ablief; - sich die erst am 5. Juli 2016 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde daher als verspätet erweist; - auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist; - die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3); - die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das gesetzlich und reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). - 4 - und erkennt:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Stefan Koller,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2016.23
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") die Strafuntersuchung Nr. 62-2016-054 gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;
- die ESBK am 11. Februar 2016 zwei Geldspielautomaten im Club „B.“ in Z. sicherstellte;
- die ESBK mit Verfügung vom 29. Juni 2016 die Beschlagnahme der obgenannten Automaten verfügte (act. 2.1);
- diese Beschlagnahmeverfügung A. am 30. Juni 2016 eröffnet wurde (act. 2.2);
- A., vertreten durch Fürsprecher Stefan Koller, hiergegen mit Eingabe vom 5. Juli 2016 (Postaufgabe ebenfalls 5. Juli 2016) Beschwerde erhob (act. 1 sowie 2.3);
- die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in erster Linie geltend macht, die Beschwerde erweise sich als verspätet (act. 2, S. 2);
- der Rechtsvertreter von A. am 31. August 2016 von der Beschwerdekammer eingeladen wurde, sich zur Frage der Fristwahrung zu äussern (act. 6); er sich innerhalb der anberaumten Frist zu diesem Punkt aber nicht vernehmen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt;
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
- 3 -
- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- die Fristen im Beschwerdeverfahren sich nach der StPO richten (Art. 31 Abs. 2 VStrR; TPF 2011 163 E. 1.3);
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post (…) übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2016 (Donnerstag) eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist vorliegend am
1. Juli 2016 zu laufen begann und am 4. Juli 2016 (Montag) ablief;
- sich die erst am 5. Juli 2016 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde daher als verspätet erweist;
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das gesetzlich und reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 4 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 13. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Stefan Koller - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).