Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gegen A. et al. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR), eventuell Hinterziehung der Verrechnungssteuer (Art. 61 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]).
B. Die ESTV stellte das Schlussprotokoll A., damals vertreten durch Rechtsan- walt B., zu. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 an die Abteilung Strafsa- chen und Untersuchungen (nachfolgend "ASU") nahm A. durch seinen zwei- ten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Stellung zum Schluss- protokoll und stellte verschiedene Anträge (s. act. 1.2 S. 2).
C. Mit Entscheid vom 22. Januar 2016 beurteilte die ASU die verschiedenen Anträge von A.. Sie hiess unter anderem den Antrag auf seine persönliche Einvernahme gut. Sie forderte ihn gleichzeitig auf, ihr bis am 4. Februar 2016 fünf ihm mögliche Einvernahmetermine mitzuteilen, welche in der Zeit zwi- schen dem 29. Februar und dem 18. März 2016 liegen. Die Aufforderung verband sie mit dem Hinweis, dass es als ihm zustehende Verweigerung der Aussage gewertet werde, wenn er nicht fristgerecht Termine angebe (act. 1.3).
D. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Nennung von Einvernahmeterminen stellen. Zur Begründung lässt er ausführen, er sei Geheimnisträger und müsse sich die Ausreise aus Russland bewilligen lassen. Über den entspre- chenden Antrag vom 2. Februar 2016 sei noch nicht entschieden worden (act. 1.4).
E. Die ASU gewährte A. mit Entscheid vom 15. Februar 2016 keine Fristerstre- ckung und hielt fest, dass sie das Verhalten von A. dahingehend werte, dass dieser von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch mache. Ab- schliessend führte sie aus, dass kein Anlass mehr bestehe, später erneut eine Einvernahme ins Auge zu fassen (act. 1.5).
F. Dagegen führte A. mit Eingabe vom 19. Februar 2016 Beschwerde beim Di- rektor der ESTV (act. 1.6).
G. Mit Beschwerdeentscheid vom 3. März 2016 trat der Direktor der ESTV auf die Beschwerde von A. nicht ein (ac. 1.2).
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H. Mit Eingabe vom 7. März 2016 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 3. März 2016 erheben. Er beantragt, die Sache sei an die ESTV zurückzuweisen, damit diese ihm eine Frist zur Nennung von möglichen Einvernahmetermi- nen ansetze, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2016 beantragt die ESTV, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 5). Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 22. April 2016 an seinen Anträgen fest (act. 8). Mit Schreiben vom
4. Mai 2016 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (act. 10). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts auf Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell Hinterziehung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a VStG nach den Artikeln 19 – 50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
E. 1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Be- schwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wor- den ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnah- men auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist
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die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerde- entscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
E. 1.3 Art. 61 Abs. 4 VStrR schliesst die Beschwerde gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt aus, mögen allfällige Mängel noch so offensichtlich oder gravierend sein (BÖCKLI, Zweimal sieben Tücken des neuen Verwaltungsstrafrechtes, BJM 1979, 169 ff., S. 184 FN. 38). Zudem bestimmt derselbe Artikel, dass die Ablehnung des Antrags auf Ergänzung der Untersuchung nur in Verbindung mit dem Strafbescheid resp. im späte- ren Verfahren angefochten werden kann (vgl. auch Urteil der Anklagekam- mer des Bundesgerichts vom 11. November 1998, VPB 63/1999 Nr. 52, S. 509: „La loi exclut clairement toute voie de droit contre la notification du rapport et de son contenu. Le rejet d’une requête en complément d’enquête ne peut être attaqué qu’ultérieurement, dans la procédure normale“). Ein Rechtsmittel gegen das Schlussprotokoll oder die Anfechtungsmöglichkeit der Ablehnung der Untersuchungsergänzung sind aber in diesem Verfah- rensstadium auch gar nicht nötig: Wird ein Strafbescheid erlassen, kann der Beschuldigte seine Einwände gegen das Schlussprotokoll sowie gegen die Ablehnung der Untersuchungsergänzung mit der Einsprache gegen den Strafbescheid formulieren (SCHWOB, Verwaltungsstrafrecht des Bundes, SJK Karten 1286 – 1290 [1985], 1289, S. 6). Kann im konkreten Fall ein Strafbescheid hingegen nicht erlassen werden, weil die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe gegeben sind (Art. 21 Abs. 1 VStrR), so wird der Fall ohne Strafbescheid direkt dem zuständigen Gericht überwiesen. In diesem Fall findet die Abzweigung des Rechtsweges in einem früheren Stadium statt, nämlich unmittelbar nach dem Schlussprotokoll (BÖCKLI, a.a.O., S. 187). Der Beschuldigte kann seine Einwendungen gegen das Schlusspro- tokoll sowie gegen die Ablehnung der Untersuchungsergänzung im gericht- lichen Verfahren vorbringen. Das VStrR räumt dem Beschwerdeführer in Art. 75 Abs. 2 das Recht ein, die Ergänzung der Akten zu verlangen, und in Art. 77 Abs. 1 das Recht, weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforder- liche Beweisaufnahmen oder die Wiederholung der Beweisaufnahmen der Verwaltung zu verlangen (Entscheid der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts BV.2005.26 vom 27. September 2005, E. 3). An diesem Vor- behalt zugunsten einer Aktenergänzung hat der Gesetzgeber mit Art. 73 Abs. 3 VStrR auch mit Inkrafttreten der StPO per 1. Januar 2011 festgehal- ten.
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E. 2 August 2010, E. 3.3 m.w.H.).
E. 2.1 Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 3. März 2016 trat der Di- rektor der ESTV auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ent- scheid der ASU vom 15. Februar 2016 nicht ein, mit welchem implizit auch das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, vorliegend stehe die Ablehnung eines Fristerstreckungsgesuchs zur Diskussion und nicht der Widerruf des ur- sprünglich gutgeheissenen Antrags auf persönliche Befragung des Beschul- digten (act. 8 S. 3). Die Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs greife in das Recht des Beschuldigten ein, persönlich zur Sache befragt zu werden (act. 8 S. 4). Die Einschränkung des verfassungsmässigen Anspruchs auf eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten setze eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse voraus. Zudem müsse die Ein- schränkung verhältnismässig sein. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt seien, sei von der ASU weder behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden. Ein öffentliches Interesse an der Ablehnung des gestellten Frister- streckungsgesuchs sei nicht ersichtlich. Der Entscheid der ASU müsse so- dann als unverhältnismässig beurteilt werden. So stünden objektive Gründe der persönlichen Einvernahme innerhalb des von der ASU gesetzten Zeit- fensters entgegen und es sprächen keine Gründe gegen eine spätere per- sönliche Einvernahme (act. 1 S. 7).
E. 2.3 Zur Begründung seines Beschwerdeentscheids führte der Direktor aus, dass die ASU mit Entscheid vom 15. Februar 2016 ein Gesuch um eine ergän- zende Untersuchungsmassnahme ablehne. Ein solcher Entscheid sei nach Art. 61 Abs. 4 VStrR aber nicht selbständig, sondern erst mit einer Einspra- che gegen den Strafbescheid anfechtbar. Der formellen Frage der Frister- streckung komme sodann keine eigenständige Bedeutung zu. So würde am materiellen Entscheid, keine Einvernahme durchzuführen, auch eine Frister- streckung nichts ändern. A. habe daher kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Fristerstreckung und sei durch den ablehnenden Entscheid der ASU nicht beschwert (act. 1.2 S. 3).
E. 2.4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 VStrR gelten für die Fristverlängerung die Artikel 20 bis 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sinngemäss. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG kann eine behörd- lich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Die Behörde, die eine Frist an- setzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein (Art. 23 VwVG). Wenn die Behörde
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eine Partei ausdrücklich darauf hinweist, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen ist, kann nach der gefestigten Praxis eine Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend bescheinigt wer- den müssen, in Betracht kommen. Eine Fristerstreckung kommt nicht in Be- tracht, wenn der Beschwerdeführer wusste, dass eine Fristerstreckung grundsätzlich nicht (mehr) bewilligt wird, und für die nicht rechtzeitige Pro- zesshandlung keine plausiblen Gründe nachvollziehbar dargelegt und be- scheinigt werden (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 aOG Urteile des Bundesgerichts 6P.115/2006 und 6S.241/2006 vom 17. August 2006, E. 1; 12T_4/2010 vom
E. 2.4.2 Im Entscheid der ASU vom 22. Januar 2016 wurde ausdrücklich festgehal- ten, dass dem Beschwerdeführer mehrmals die Gelegenheit geboten wor- den sei, sich anlässlich von Einvernahmen zu äussern. Ausserdem sei er nach gegenseitiger Absprache für den 20. und 21. November 2014 gehörig vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zur Einver- nahme erschienen. Weiter sei der durch den Beschwerdeführer dafür vorge- brachte formelle Grund (Ausreiseverbot) nie durch eine offizielle Anweisung oder Ähnliches nachgewiesen worden. Im Gegenteil habe der föderale Mig- rationsdienst für den Oblast Moskau bestätigt, dass keine Informationen über ein Ausreiseverbot vorhanden seien. Die ASU kam zum Schluss, dass der für das Fernbleiben vorgebrachte Grund offensichtlich nicht zutreffe, was zu- mindest der Beschwerdeführer bereits damals gewusst habe. Die ASU wer- tete das Nichterscheinen als Wahrnehmung des Aussageverweigerungs- rechts. Da der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zur Aussage erklärt habe, hiess die ASU seinen Antrag gut und lud den Beschwerdeführer zur Einvernahme vor unter der Voraussetzung, dass er bis am 4. Februar 2016 fünf mögliche Einvernahmetermine im Zeitraum vom 29. Februar bis
18. März 2016 mitteile. Abschliessend hielt die ASU fest, dass aus dem bis- herigen Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werde, dass der ge- äusserte Wille zur Aussage nicht dem tatsächlichen Willen entspreche, wenn der Beschwerdeführer nicht fristgerecht die Termine im vorgegebenen Zeit- raum bekannt gebe oder nicht zur festgesetzten Einvernahme erscheine. Das Verhalten des Beschwerdeführers werde diesfalls dahingehend gewer- tet, dass dieser von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch ma- che. Es bestünde deshalb trotz des Beweisantrages kein Anlass, später er- neut eine Einvernahme ins Auge zu fassen (act. 1.3 S. 2).
E. 2.4.3 Gestützt auf diese Fristansetzung war dem Beschwerdeführer von Anfang an klar, dass eine Fristerstreckung für die ASU nicht in Betracht kommt. In ihrem Entscheid erläuterte die ASU im Einzelnen das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner beantragten Einver- nahme und es wird daraus deutlich, dass es sich aufgrund der gesamten
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Umstände um eine letztmalige Fristansetzung handelte. Musste der anwalt- lich vertretene Beschwerdeführer aufgrund dessen annehmen, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen war, konnte eine Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend hätten beschei- nigt werden müssen, in Betracht kommen.
Einen solchen Notfall machte der Beschwerdeführer auch im Beschwerde- verfahren weder geltend noch wurde er hinreichend bescheinigt. Namentlich hat der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Unverhältnismässigkeit keinen Notfall begründet. Für die Gewährung einer Notfrist bestand daher kein Anlass.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Ablehnung seines Fristerstreckungs- gesuchs sei unverhältnismässig, ist ergänzend auszuführen, dass, wie dar- gelegt, im Beschwerdeverfahren nach Art. 27 VStrR Ermessen nur auf Miss- brauch und Überschreitung geprüft wird. Wenn die ASU gestützt auf die Ge- suchsbegründung des Beschwerdeführers implizit das Vorliegen eines Not- falls verneint und die beantragte Fristerstreckung ablehnt, kann – unter der Annahme, es sei vorliegend nicht eine Rechts- sondern eine Ermessens- frage zu beurteilen – von einem Missbrauch oder einer Überschreitung des Ermessens ohnehin keine Rede sein. Die Rüge der Unverhältnismässigkeit bezieht sich ausserdem auf die mit der letztmaligen Fristansetzung ange- drohten Säumnisfolgen, welche unangefochten geblieben ist. Inwiefern die angedrohten Säumnisfolgen an sich als Missbrauch und Überschreitung des Ermessens zu qualifizieren wären, ist mit Blick auf den bisherigen Verfah- rensverlauf (s. supra Ziff. 2.4.2) nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerde- führer ebenfalls nicht auf.
Der Entscheid der ASU vom 15. Februar 2016 sowie der bestätigende Be- schwerdeentscheid des Direktors der ESTV vom 3. März 2016 sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
E. 2.4.4 Die implizite Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs hat zur Folge, dass die beantragte ergänzende Untersuchungsmassnahme nicht durchgeführt wird. Da die Ablehnung einer ergänzenden Untersuchungsmassnahme erst im späteren Verfahren angefochten werden kann, fragt sich, ob der Ent- scheid, welcher im Ergebnis dazu führt, dass die beantragte Einvernahme nicht durchgeführt wird, überhaupt angefochten werden kann. Diese Frage kann angesichts des vorstehenden Prüfungsergebnisses vorliegend offen gelassen werden.
- 8 -
E. 2.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
E. 3 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen, unter An- rechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 9 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2016.11
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gegen A. et al. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR), eventuell Hinterziehung der Verrechnungssteuer (Art. 61 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]).
B. Die ESTV stellte das Schlussprotokoll A., damals vertreten durch Rechtsan- walt B., zu. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 an die Abteilung Strafsa- chen und Untersuchungen (nachfolgend "ASU") nahm A. durch seinen zwei- ten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Stellung zum Schluss- protokoll und stellte verschiedene Anträge (s. act. 1.2 S. 2).
C. Mit Entscheid vom 22. Januar 2016 beurteilte die ASU die verschiedenen Anträge von A.. Sie hiess unter anderem den Antrag auf seine persönliche Einvernahme gut. Sie forderte ihn gleichzeitig auf, ihr bis am 4. Februar 2016 fünf ihm mögliche Einvernahmetermine mitzuteilen, welche in der Zeit zwi- schen dem 29. Februar und dem 18. März 2016 liegen. Die Aufforderung verband sie mit dem Hinweis, dass es als ihm zustehende Verweigerung der Aussage gewertet werde, wenn er nicht fristgerecht Termine angebe (act. 1.3).
D. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Nennung von Einvernahmeterminen stellen. Zur Begründung lässt er ausführen, er sei Geheimnisträger und müsse sich die Ausreise aus Russland bewilligen lassen. Über den entspre- chenden Antrag vom 2. Februar 2016 sei noch nicht entschieden worden (act. 1.4).
E. Die ASU gewährte A. mit Entscheid vom 15. Februar 2016 keine Fristerstre- ckung und hielt fest, dass sie das Verhalten von A. dahingehend werte, dass dieser von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch mache. Ab- schliessend führte sie aus, dass kein Anlass mehr bestehe, später erneut eine Einvernahme ins Auge zu fassen (act. 1.5).
F. Dagegen führte A. mit Eingabe vom 19. Februar 2016 Beschwerde beim Di- rektor der ESTV (act. 1.6).
G. Mit Beschwerdeentscheid vom 3. März 2016 trat der Direktor der ESTV auf die Beschwerde von A. nicht ein (ac. 1.2).
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H. Mit Eingabe vom 7. März 2016 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 3. März 2016 erheben. Er beantragt, die Sache sei an die ESTV zurückzuweisen, damit diese ihm eine Frist zur Nennung von möglichen Einvernahmetermi- nen ansetze, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2016 beantragt die ESTV, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 5). Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 22. April 2016 an seinen Anträgen fest (act. 8). Mit Schreiben vom
4. Mai 2016 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (act. 10). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts auf Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell Hinterziehung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a VStG nach den Artikeln 19 – 50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Be- schwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wor- den ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnah- men auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist
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die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerde- entscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.3 Art. 61 Abs. 4 VStrR schliesst die Beschwerde gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt aus, mögen allfällige Mängel noch so offensichtlich oder gravierend sein (BÖCKLI, Zweimal sieben Tücken des neuen Verwaltungsstrafrechtes, BJM 1979, 169 ff., S. 184 FN. 38). Zudem bestimmt derselbe Artikel, dass die Ablehnung des Antrags auf Ergänzung der Untersuchung nur in Verbindung mit dem Strafbescheid resp. im späte- ren Verfahren angefochten werden kann (vgl. auch Urteil der Anklagekam- mer des Bundesgerichts vom 11. November 1998, VPB 63/1999 Nr. 52, S. 509: „La loi exclut clairement toute voie de droit contre la notification du rapport et de son contenu. Le rejet d’une requête en complément d’enquête ne peut être attaqué qu’ultérieurement, dans la procédure normale“). Ein Rechtsmittel gegen das Schlussprotokoll oder die Anfechtungsmöglichkeit der Ablehnung der Untersuchungsergänzung sind aber in diesem Verfah- rensstadium auch gar nicht nötig: Wird ein Strafbescheid erlassen, kann der Beschuldigte seine Einwände gegen das Schlussprotokoll sowie gegen die Ablehnung der Untersuchungsergänzung mit der Einsprache gegen den Strafbescheid formulieren (SCHWOB, Verwaltungsstrafrecht des Bundes, SJK Karten 1286 – 1290 [1985], 1289, S. 6). Kann im konkreten Fall ein Strafbescheid hingegen nicht erlassen werden, weil die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe gegeben sind (Art. 21 Abs. 1 VStrR), so wird der Fall ohne Strafbescheid direkt dem zuständigen Gericht überwiesen. In diesem Fall findet die Abzweigung des Rechtsweges in einem früheren Stadium statt, nämlich unmittelbar nach dem Schlussprotokoll (BÖCKLI, a.a.O., S. 187). Der Beschuldigte kann seine Einwendungen gegen das Schlusspro- tokoll sowie gegen die Ablehnung der Untersuchungsergänzung im gericht- lichen Verfahren vorbringen. Das VStrR räumt dem Beschwerdeführer in Art. 75 Abs. 2 das Recht ein, die Ergänzung der Akten zu verlangen, und in Art. 77 Abs. 1 das Recht, weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforder- liche Beweisaufnahmen oder die Wiederholung der Beweisaufnahmen der Verwaltung zu verlangen (Entscheid der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts BV.2005.26 vom 27. September 2005, E. 3). An diesem Vor- behalt zugunsten einer Aktenergänzung hat der Gesetzgeber mit Art. 73 Abs. 3 VStrR auch mit Inkrafttreten der StPO per 1. Januar 2011 festgehal- ten.
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2.
2.1 Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 3. März 2016 trat der Di- rektor der ESTV auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ent- scheid der ASU vom 15. Februar 2016 nicht ein, mit welchem implizit auch das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, vorliegend stehe die Ablehnung eines Fristerstreckungsgesuchs zur Diskussion und nicht der Widerruf des ur- sprünglich gutgeheissenen Antrags auf persönliche Befragung des Beschul- digten (act. 8 S. 3). Die Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs greife in das Recht des Beschuldigten ein, persönlich zur Sache befragt zu werden (act. 8 S. 4). Die Einschränkung des verfassungsmässigen Anspruchs auf eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten setze eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse voraus. Zudem müsse die Ein- schränkung verhältnismässig sein. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt seien, sei von der ASU weder behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden. Ein öffentliches Interesse an der Ablehnung des gestellten Frister- streckungsgesuchs sei nicht ersichtlich. Der Entscheid der ASU müsse so- dann als unverhältnismässig beurteilt werden. So stünden objektive Gründe der persönlichen Einvernahme innerhalb des von der ASU gesetzten Zeit- fensters entgegen und es sprächen keine Gründe gegen eine spätere per- sönliche Einvernahme (act. 1 S. 7).
2.3 Zur Begründung seines Beschwerdeentscheids führte der Direktor aus, dass die ASU mit Entscheid vom 15. Februar 2016 ein Gesuch um eine ergän- zende Untersuchungsmassnahme ablehne. Ein solcher Entscheid sei nach Art. 61 Abs. 4 VStrR aber nicht selbständig, sondern erst mit einer Einspra- che gegen den Strafbescheid anfechtbar. Der formellen Frage der Frister- streckung komme sodann keine eigenständige Bedeutung zu. So würde am materiellen Entscheid, keine Einvernahme durchzuführen, auch eine Frister- streckung nichts ändern. A. habe daher kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Fristerstreckung und sei durch den ablehnenden Entscheid der ASU nicht beschwert (act. 1.2 S. 3).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 VStrR gelten für die Fristverlängerung die Artikel 20 bis 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sinngemäss. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG kann eine behörd- lich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Die Behörde, die eine Frist an- setzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein (Art. 23 VwVG). Wenn die Behörde
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eine Partei ausdrücklich darauf hinweist, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen ist, kann nach der gefestigten Praxis eine Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend bescheinigt wer- den müssen, in Betracht kommen. Eine Fristerstreckung kommt nicht in Be- tracht, wenn der Beschwerdeführer wusste, dass eine Fristerstreckung grundsätzlich nicht (mehr) bewilligt wird, und für die nicht rechtzeitige Pro- zesshandlung keine plausiblen Gründe nachvollziehbar dargelegt und be- scheinigt werden (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 aOG Urteile des Bundesgerichts 6P.115/2006 und 6S.241/2006 vom 17. August 2006, E. 1; 12T_4/2010 vom
2. August 2010, E. 3.3 m.w.H.). 2.4.2 Im Entscheid der ASU vom 22. Januar 2016 wurde ausdrücklich festgehal- ten, dass dem Beschwerdeführer mehrmals die Gelegenheit geboten wor- den sei, sich anlässlich von Einvernahmen zu äussern. Ausserdem sei er nach gegenseitiger Absprache für den 20. und 21. November 2014 gehörig vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zur Einver- nahme erschienen. Weiter sei der durch den Beschwerdeführer dafür vorge- brachte formelle Grund (Ausreiseverbot) nie durch eine offizielle Anweisung oder Ähnliches nachgewiesen worden. Im Gegenteil habe der föderale Mig- rationsdienst für den Oblast Moskau bestätigt, dass keine Informationen über ein Ausreiseverbot vorhanden seien. Die ASU kam zum Schluss, dass der für das Fernbleiben vorgebrachte Grund offensichtlich nicht zutreffe, was zu- mindest der Beschwerdeführer bereits damals gewusst habe. Die ASU wer- tete das Nichterscheinen als Wahrnehmung des Aussageverweigerungs- rechts. Da der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zur Aussage erklärt habe, hiess die ASU seinen Antrag gut und lud den Beschwerdeführer zur Einvernahme vor unter der Voraussetzung, dass er bis am 4. Februar 2016 fünf mögliche Einvernahmetermine im Zeitraum vom 29. Februar bis
18. März 2016 mitteile. Abschliessend hielt die ASU fest, dass aus dem bis- herigen Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werde, dass der ge- äusserte Wille zur Aussage nicht dem tatsächlichen Willen entspreche, wenn der Beschwerdeführer nicht fristgerecht die Termine im vorgegebenen Zeit- raum bekannt gebe oder nicht zur festgesetzten Einvernahme erscheine. Das Verhalten des Beschwerdeführers werde diesfalls dahingehend gewer- tet, dass dieser von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch ma- che. Es bestünde deshalb trotz des Beweisantrages kein Anlass, später er- neut eine Einvernahme ins Auge zu fassen (act. 1.3 S. 2).
2.4.3 Gestützt auf diese Fristansetzung war dem Beschwerdeführer von Anfang an klar, dass eine Fristerstreckung für die ASU nicht in Betracht kommt. In ihrem Entscheid erläuterte die ASU im Einzelnen das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner beantragten Einver- nahme und es wird daraus deutlich, dass es sich aufgrund der gesamten
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Umstände um eine letztmalige Fristansetzung handelte. Musste der anwalt- lich vertretene Beschwerdeführer aufgrund dessen annehmen, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen war, konnte eine Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend hätten beschei- nigt werden müssen, in Betracht kommen.
Einen solchen Notfall machte der Beschwerdeführer auch im Beschwerde- verfahren weder geltend noch wurde er hinreichend bescheinigt. Namentlich hat der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Unverhältnismässigkeit keinen Notfall begründet. Für die Gewährung einer Notfrist bestand daher kein Anlass.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Ablehnung seines Fristerstreckungs- gesuchs sei unverhältnismässig, ist ergänzend auszuführen, dass, wie dar- gelegt, im Beschwerdeverfahren nach Art. 27 VStrR Ermessen nur auf Miss- brauch und Überschreitung geprüft wird. Wenn die ASU gestützt auf die Ge- suchsbegründung des Beschwerdeführers implizit das Vorliegen eines Not- falls verneint und die beantragte Fristerstreckung ablehnt, kann – unter der Annahme, es sei vorliegend nicht eine Rechts- sondern eine Ermessens- frage zu beurteilen – von einem Missbrauch oder einer Überschreitung des Ermessens ohnehin keine Rede sein. Die Rüge der Unverhältnismässigkeit bezieht sich ausserdem auf die mit der letztmaligen Fristansetzung ange- drohten Säumnisfolgen, welche unangefochten geblieben ist. Inwiefern die angedrohten Säumnisfolgen an sich als Missbrauch und Überschreitung des Ermessens zu qualifizieren wären, ist mit Blick auf den bisherigen Verfah- rensverlauf (s. supra Ziff. 2.4.2) nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerde- führer ebenfalls nicht auf.
Der Entscheid der ASU vom 15. Februar 2016 sowie der bestätigende Be- schwerdeentscheid des Direktors der ESTV vom 3. März 2016 sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
2.4.4 Die implizite Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs hat zur Folge, dass die beantragte ergänzende Untersuchungsmassnahme nicht durchgeführt wird. Da die Ablehnung einer ergänzenden Untersuchungsmassnahme erst im späteren Verfahren angefochten werden kann, fragt sich, ob der Ent- scheid, welcher im Ergebnis dazu führt, dass die beantragte Einvernahme nicht durchgeführt wird, überhaupt angefochten werden kann. Diese Frage kann angesichts des vorstehenden Prüfungsergebnisses vorliegend offen gelassen werden.
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2.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
3. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen, unter An- rechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 25. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.