Editionsverfügung.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 VStrR);
- sich die Beschwerdeführer lediglich gegen die Editionsaufforderung zur Wehr setzen;
- sich bei Editionsverfügungen, insbesondere ohne Strafandrohung i.S.v. Art. 292 StGB, nicht um Zwangsmassnahmen handelt (vgl. (HEIMGARTNER, Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl., Art. 265 N. 2 m.w.H.);
- folglich von der Beschwerdegegnerin ein Verfahren nach Art. 27 VStrR und nicht nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) einzu- leiten gewesen wäre;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Be- schwerde an den Direktor der ESBK zum Entscheid zu überweisen ist;
- ohnehin gegen Editionsverfügungen die Beschwerde nach Art. 26 bzw. 27 Abs. 1 VStrR nicht offen steht (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2014.51-52 vom 18. November 2014, E. 2.4 m.w.H.);
- bei der Festlegung der Kosten es vorliegend zu beachten gilt, dass zwar auf die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten wird, jedoch die Be- schwerdegegnerin auch das unzutreffende Verfahren wählte;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtsgebühren zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird an den Direktor der ESBK zum Entscheid überwiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., B., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Editionsverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2015.6-7
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) die Stra- funtersuchung 62-2015-002 wegen des Verdachts der Widerhandlungen ge- gen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt (act. 2);
- im Rahmen dieses Verfahrens die Wirtschaftspolizei Zürich am 7. Ja- nuar 2015 und 5. Februar 2015 im "Shop C." in Y. eine Hausdurchsuchung vollzog; in einem Nebenraum des "Shop's C.", welcher "D." genannt wird; verschiedene Gegenstände, vor allem Spielautomaten, sicherstellt wurden (act. 2);
- die ESBK mit Verfügung vom 20. März 2015 die obgenannten Spielautoma- ten mit Beschlag belegte und A. aufforderte (ohne Strafandrohung i.S.v. Art. 292 StGB), innert 10 Tagen sämtliche Schlüssel für die beschlagnahm- ten Spielautomaten herauszugeben (act. 2.1);
- B. und A. mit Beschwerde vom 25. März 2015 der ESBK mitteilten, dass sie den "Shop C." führten und den Nebenraum, in welchem sich das Internetkaf- fee befinde, untervermietet und mit den beschlagnahmten Automaten nichts zu tun hätten; sich entsprechend die herausverlangten Schlüssel nicht in ih- rem Besitze befänden (act. 1);
- die ESBK gemäss Art. 26 Abs. 3 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmass- nahmen) die Beschwerde am 31. März 2015 an dieses Gericht weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 2), was den Beschwer- deführern am 1. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) gegeben ist, gemäss Art. 27 VStrR gegen Amtshand- lungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden kann; der Beschwerdeentscheid (dieses Direktors oder Chefs) dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat; gegen den Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 VStrR);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);
- sich die Beschwerdeführer lediglich gegen die Editionsaufforderung zur Wehr setzen;
- sich bei Editionsverfügungen, insbesondere ohne Strafandrohung i.S.v. Art. 292 StGB, nicht um Zwangsmassnahmen handelt (vgl. (HEIMGARTNER, Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl., Art. 265 N. 2 m.w.H.);
- folglich von der Beschwerdegegnerin ein Verfahren nach Art. 27 VStrR und nicht nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) einzu- leiten gewesen wäre;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Be- schwerde an den Direktor der ESBK zum Entscheid zu überweisen ist;
- ohnehin gegen Editionsverfügungen die Beschwerde nach Art. 26 bzw. 27 Abs. 1 VStrR nicht offen steht (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2014.51-52 vom 18. November 2014, E. 2.4 m.w.H.);
- bei der Festlegung der Kosten es vorliegend zu beachten gilt, dass zwar auf die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten wird, jedoch die Be- schwerdegegnerin auch das unzutreffende Verfahren wählte;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtsgebühren zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird an den Direktor der ESBK zum Entscheid überwiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 22. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. und B. - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).