Revision (Art. 88 Abs. 4 VStrR).
Sachverhalt
Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Februar 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Ober- zolldirektion, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Revision (Art. 88 Abs. 4 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2015.3
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Strafbescheid im abgekürzten Verfahren der Eidgenössischen Zollver- waltung, Zollinspektorat Schaffhausen, (nachfolgend "EZV") vom 1. Dezem- ber 2011 wegen Nichtanmeldung eines Personenwagens zu einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt worden ist (act. 1.1);
- A. mit Schreiben vom 4. Juni 2014 an die Zollkreisdirektion Basel gelangte und geltend machte, sie sei nur deshalb wegen Nichtanmeldung eines Per- sonenwagens gebüsst worden, weil ihr irrtümlicherweise anstelle einer Grenzgängerbewilligung G eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei (Verfahrensakten EZV Urk. 1);
- die EZV dieses Schreiben als Revisionsbegehren entgegennahm und mit Verfügung vom 13. Juni 2014 den Antrag auf Revision abwies (Verfahrens- akten EZV Urk. 5);
- A. gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der EZV vom
13. Juni 2014 mit Beschwerde vom 4. August 2014 an die Oberzolldirektion Bern gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
13. Juni 2014 sowie die Gutheissung des Revisionsbegehrens vom
4. Juni 2014 beantragte (act. 1);
- die EZV am 29. Januar 2015 die Beschwerde von A. mitsamt den Verfahren- sakten zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zum Entscheid überwies (act. 2);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz, das Mehrwertsteuergesetz und das Automobilsteuergesetz nach den jeweils einschlägigen Gesetzen und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 40 Abs. 1 AStG);
- gegen einen abweisenden Revisionsentscheid innert 30 Tagen seit der Er- öffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 88 Abs. 4 VStrR);
- die Beschwerde der Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Ent- scheid entsprechend bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde;
- die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist wahrt (Art. 28 Abs. 4 VStrR);
- für die Berechnung der Fristen die Artikel 20 – 24 VwVG sinngemäss gel- ten, sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren aber nach der StPO richten (Art. 31 VStrR);
- das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VStrR anzusehen ist (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 1.3; je m.w.H.), weshalb sich die Fristen nach den Bestimmungen der StPO richten;
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abge- geben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von in- haftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen zufolge den angefochtenen Ent- scheid vom 13. Juni 2014 am 4. Juli 2014 in Empfang genommen haben soll, weshalb die Frist zur Beschwerdeerhebung am 4. August 2014 abgelaufen ist;
- gemäss Sendungsverfolgung ("Track & Trace") die Beschwerde am 5. Au- gust 2014 in Deutschland der Post aufgegeben und am 8. August 2014 der Schweizerischen Post zugeführt worden ist (act. 2.1);
- die Beschwerde daher verspätet eingereicht wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) hat;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 10. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.