opencaselaw.ch

BV.2015.21

Bundesstrafgericht · 2015-12-15 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 Juli 2012, E. 1.2; 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3; jeweils m.w.H.);

- vorliegend der Rechtsstreit durch die Aufhebung der angefochtenen Be- schlagnahme gegenstandslos geworden ist;

- das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;

- gemäss Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog (siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit summari- scher Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun- des über die Prozesskosten zu entscheiden ist;

- die EZV im Rahmen der ursprünglich angefochtenen Verfügung lediglich festhielt, die gesperrten Vermögenswerte unterlägen der Einziehung (act. 1.3, S. 1), sie die Sperrung dann aber «aufgrund zwischenzeitlich neu aufscheinender Erkenntnisse in der laufenden Untersuchung» aufhob (act. 2.4);

- 4 -

- die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mangels aktenkundiger Gründe zur Rechtfertigung der Beschlagnahme voraussichtlich obsiegt hätte;

- bei dieser Sachlage keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG analog);

- die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 68 Abs. 1 BGG analog);

- sich diese grundsätzlich nach dem vom Vertreter der Beschwerdeführerin in act. 11 geltend gemachten Stundenaufwand bemisst (Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- dieser vorliegend aber nicht angemessen erscheint und um die Hälfte zu re- duzieren ist, nachdem die Beschwerdeschrift in verschiedenen Punkten eine ausufernde Argumentation ohne Bezug zum konkreten Fall beinhaltet;

- namentlich die auf die Erhebung von Beweisen gerichtete Argumentation be- treffend «fishing expedition» bei einer Beschlagnahme von Vermögenswer- ten keinen Sinn ergibt;

- sich auch die Argumente betreffend unerlaubten Durchgriff und mangelnden Deliktskonnex als weitschweifig und angesichts der angefochtenen Verfü- gung ohne Relevanz erweisen;

- sich der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normaler- weise anzuwendende Stundenansatz für Leistungen des Rechtsanwalts auf Fr. 230.– und nicht auf Fr. 400.– beläuft (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2);

- der geltend gemachte Stundenansatz für die Bemühungen des Substituten derweil praxisgemäss von Fr. 200.– auf Fr. 100.– zu reduzieren sind (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 m.w.H.);

- sich die Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren da- her auf Fr. 3'976.25 beläuft (ohne MwSt.; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG);

- 5 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
  2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'976.25 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. TRUST REG., vertreten durch Rechtsanwalt Guido E. Urbach,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BV.2015.21, BP.2015.46

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») gegen B. eine Stra- funtersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuer- gesetz, MWSTG; SR 641.20), das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0);

- sie mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 das auf die A. Trust Reg. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG, an welchem B. wirtschaftlich berechtigt ist, sperrte (act. 1.3);

- die A. Trust Reg. hiergegen am 26. Oktober 2015 Beschwerde erhob und in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie im Rahmen der Verfahrensanträge die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 1, 8.1);

- die EZV am 29. Oktober 2015 die am 21. Oktober 2015 verfügte Sperrung des eingangs erwähnten Kontos aufhob (act. 2.4);

- der Direktor der EZV am 30. Oktober 2015 der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts die Beschwerde übermittelte und beantragt, das Beschwer- deverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter ordentlicher Ent- schädigungs- und Kostenfolge (act. 2);

- die Parteien am 2. November 2015 u. a. dazu eingeladen wurden, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 4);

- die A. Trust Reg. mit Stellungnahme vom 13. November 2015 beantragt, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 11);

- die EZV sich derweil nicht mehr vernehmen liess, weshalb ihr zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die vorerwähnte Stellungnahme der A. Trust Reg. am 24. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei die Beschwerdegegnerin verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG);

- sich die Anwendbarkeit des VStrR hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz aus Art. 103 Abs. 1 MWSTG ergibt, wobei bei der Einfuhrsteuer die Strafverfolgung ebenfalls der Beschwerdegegnerin obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);

- das Beschwerdeverfahren als erledigt erklärt wird, wenn das aktuelle Inte- resse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens da- hinfällt (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 2C_1049/2011 vom

18. Juli 2012, E. 1.2; 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3; jeweils m.w.H.);

- vorliegend der Rechtsstreit durch die Aufhebung der angefochtenen Be- schlagnahme gegenstandslos geworden ist;

- das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;

- gemäss Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog (siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit summari- scher Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun- des über die Prozesskosten zu entscheiden ist;

- die EZV im Rahmen der ursprünglich angefochtenen Verfügung lediglich festhielt, die gesperrten Vermögenswerte unterlägen der Einziehung (act. 1.3, S. 1), sie die Sperrung dann aber «aufgrund zwischenzeitlich neu aufscheinender Erkenntnisse in der laufenden Untersuchung» aufhob (act. 2.4);

- 4 -

- die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mangels aktenkundiger Gründe zur Rechtfertigung der Beschlagnahme voraussichtlich obsiegt hätte;

- bei dieser Sachlage keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG analog);

- die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 68 Abs. 1 BGG analog);

- sich diese grundsätzlich nach dem vom Vertreter der Beschwerdeführerin in act. 11 geltend gemachten Stundenaufwand bemisst (Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- dieser vorliegend aber nicht angemessen erscheint und um die Hälfte zu re- duzieren ist, nachdem die Beschwerdeschrift in verschiedenen Punkten eine ausufernde Argumentation ohne Bezug zum konkreten Fall beinhaltet;

- namentlich die auf die Erhebung von Beweisen gerichtete Argumentation be- treffend «fishing expedition» bei einer Beschlagnahme von Vermögenswer- ten keinen Sinn ergibt;

- sich auch die Argumente betreffend unerlaubten Durchgriff und mangelnden Deliktskonnex als weitschweifig und angesichts der angefochtenen Verfü- gung ohne Relevanz erweisen;

- sich der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normaler- weise anzuwendende Stundenansatz für Leistungen des Rechtsanwalts auf Fr. 230.– und nicht auf Fr. 400.– beläuft (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2);

- der geltend gemachte Stundenansatz für die Bemühungen des Substituten derweil praxisgemäss von Fr. 200.– auf Fr. 100.– zu reduzieren sind (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 m.w.H.);

- sich die Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren da- her auf Fr. 3'976.25 beläuft (ohne MwSt.; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG);

- 5 -

und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'976.25 zu bezahlen.

Bellinzona, 15. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Guido E. Urbach - Eidgenössische Zollverwaltung

- 6 -

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).