Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
- Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 1'800.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. Januar 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Guido E. Ur- bach,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BV.2015.19, BV.2015.20, BP.2015.44, BP.2015.45
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») gegen A. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwert- steuergesetz, MWSTG; SR 641.20), das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0);
- sie am 19. Oktober 2015 auf A. lautende Kontobeziehungen bei der Bank C. sowie auf die B. AG lautende Kontobeziehungen, an welchen A. wirtschaft- lich berechtigt ist, bei der Bank D. sperrte (act. 1.3, 1.4);
- A. und die B. AG hiergegen am 22. Oktober 2015 gemeinsam Beschwerde erhoben, mit welcher sie in erster Linie die Aufhebung der verfügten Konto- sperren verlangten (act. 1);
- A. und die B. AG im Verlaufe des Schriftenwechsels vor der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 ihre Beschwerde zurückzogen (act. 17).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Rückzug der Beschwerde im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abge- schrieben werden kann (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.22 vom 19. Juli 2011 m.w.H.);
- das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerde- führern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das gesetzlich und reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
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SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– (act. 8);
- die Bundesstrafgerichtskasse demnach anzuweisen ist, den Beschwerde- führern Fr. 1'800.– zurückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 1'800.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 12. Januar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Guido E. Urbach - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).