Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21; VStG) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsstrafrecht [SR 313.0; VStrR]), eventuell Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern im Umfang von rund CHF 21.3 Mio. (Art. 61 VStG), be- gangen im Geschäftsbereich der B. SA. Der Untersuchung liegt der Ver- dacht zugrunde, dass die B. SA im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär A. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Ver- rechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und ab- zurechnen (act. 2, S. 2).
Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurden bei der Bank C. AG unter ande- rem sämtliche auf A. lautende Vermögenswerte beschlagnahmt (act. 1.1 und act. 1.2). Dies wurde von der Bank C. AG A. mit Fax vom 5. April 2012 mitgeteilt (act. 1.1 und act. 2.2).
B. Mit Beschwerde vom 18. April 2012 gelangte A. an den Direktor der ESTV und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bei der Bank C. AG wie Konten, De- pots und Schliessfächer, die mittels Beschlagnahmeverfügung vom 4. April 2012 beschlagnahmt wurden, seien freizugeben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerverwaltung."
Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde mit seiner Stellungnahme am 23. April 2012 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter Kostenfolge (act. 2).
Sowohl A. als auch die ESTV hielten anlässlich des weiteren Schriften- wechsels an ihren gestellten Anträgen fest (vgl. act. 8 und act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG findet auf Strafverfahren im Rahmen des VStG das VStrR Anwendung. Folglich richtet sich das Verfahren betreffend Beschlagnahme nach Art. 45 ff. VStrR.
E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteilig- ten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerde- kammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Freigabe sämtlicher Vermögenswerte bei der Bank C. AG, welche mittels Beschlagnahmeverfügung vom 4. April 2012 beschlagnahmt wurden (act. 1). Wie der Beschlagnahmeverfügung der ESTV zu entnehmen ist, wurden am 4. April 2012 nicht nur Konten lau- tend auf den Beschwerdeführer sondern auch lautend auf diverse Unter- nehmen beschlagnahmt (act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist jedoch nur bezüglich der Vermögenswerte beschwerdeberechtigt, die auf seinen Na- men lauten.
E. 1.4 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob sich die Beschwerde als verspätet er- weist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die (förmli- che) Eröffnung für den Beginn der Anfechtungsfrist nur bei Beschwerde- entscheiden massgebend ist, während für Amtshandlungen auf die tatsäch- liche Kenntnisnahme abzustellen ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005, E. 1.3.1). Bei einer Beschlag- nahmung, welche eine Amtshandlung darstellt, ist somit darauf abzustellen, wann die betroffene Person tatsächlich Kenntnis erlangt hat bzw. Kenntnis
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haben musste (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 226 f.).
Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers habe er durch einen Fax der Bank C. AG vom 5. April 2012 von der Beschlagnahme seiner Vermö- genswerte Kenntnis erhalten (act. 1, S. 3, I.7.): "Der Beschwerdeführer wurde bis jetzt nicht von der Steuerverwaltung offiziell über die Beschlag- nahme informiert, sondern hat nur durch einen Fax der Bank C. AG vom
E. 1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde aufgrund verspäteter Einrei- chung nicht einzutreten.
2. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist er- gänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2).
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Als unterliegende Partei hat somit der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 BStKR) und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe zu verrechnen.
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E. 5 April 2012, der die Anordnung der Sperre von Vermögenswerten durch die Steuerverwaltung an die Bank C. AG datiert vom 4. April 2012 enthielt (…), von der Beschlagnahme seiner Vermögenswerte Kenntnis erhalten." Der Beschwerdeführer bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass er durch den Fax vom 5. April 2012 über die Beschlagnahme in Kenntnis gesetzt wurde. Dabei spielt es entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers (vgl. act. 8, S. 4) keine Rolle, ob zu diesem Zeitpunkt zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter bereits ein Vollmachtsverhältnis vorlag. Von Bedeutung ist einzig, dass der Beschwerdeführer mittels Fax vom 5. April 2012 Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erlangt hat. Dass die Kenntnisnahme erst später – d.h. am 14. April 2012 oder später – erfolgt sein soll, macht er nicht geltend. Überdies geht aus den Faxübermittlungs- anzeigen auf den beiden Schreiben der ESTV vom 4. April 2012 (act. 1.1 und act. 2.2 oben) hervor, dass der Fax am 5. April 2012 ans Sekretariat des Beschwerdeführers geschickt wurde. Dies ergibt sich aus der auf den Dokumenten aufgeführten Nummer, welche die Vorwahl 495 für Russland und 781 – 1003 für das Sekretariat des Beschwerdeführers trägt. Insge- samt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am 5. April 2012 von der Beschlagnahme Kenntnis erlangt hat, weswegen sich die Beschwerde als verspätet erweist.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Blum,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2012.30
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21; VStG) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsstrafrecht [SR 313.0; VStrR]), eventuell Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern im Umfang von rund CHF 21.3 Mio. (Art. 61 VStG), be- gangen im Geschäftsbereich der B. SA. Der Untersuchung liegt der Ver- dacht zugrunde, dass die B. SA im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär A. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Ver- rechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und ab- zurechnen (act. 2, S. 2).
Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurden bei der Bank C. AG unter ande- rem sämtliche auf A. lautende Vermögenswerte beschlagnahmt (act. 1.1 und act. 1.2). Dies wurde von der Bank C. AG A. mit Fax vom 5. April 2012 mitgeteilt (act. 1.1 und act. 2.2).
B. Mit Beschwerde vom 18. April 2012 gelangte A. an den Direktor der ESTV und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bei der Bank C. AG wie Konten, De- pots und Schliessfächer, die mittels Beschlagnahmeverfügung vom 4. April 2012 beschlagnahmt wurden, seien freizugeben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerverwaltung."
Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde mit seiner Stellungnahme am 23. April 2012 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter Kostenfolge (act. 2).
Sowohl A. als auch die ESTV hielten anlässlich des weiteren Schriften- wechsels an ihren gestellten Anträgen fest (vgl. act. 8 und act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG findet auf Strafverfahren im Rahmen des VStG das VStrR Anwendung. Folglich richtet sich das Verfahren betreffend Beschlagnahme nach Art. 45 ff. VStrR.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteilig- ten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerde- kammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Freigabe sämtlicher Vermögenswerte bei der Bank C. AG, welche mittels Beschlagnahmeverfügung vom 4. April 2012 beschlagnahmt wurden (act. 1). Wie der Beschlagnahmeverfügung der ESTV zu entnehmen ist, wurden am 4. April 2012 nicht nur Konten lau- tend auf den Beschwerdeführer sondern auch lautend auf diverse Unter- nehmen beschlagnahmt (act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist jedoch nur bezüglich der Vermögenswerte beschwerdeberechtigt, die auf seinen Na- men lauten.
1.4 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob sich die Beschwerde als verspätet er- weist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die (förmli- che) Eröffnung für den Beginn der Anfechtungsfrist nur bei Beschwerde- entscheiden massgebend ist, während für Amtshandlungen auf die tatsäch- liche Kenntnisnahme abzustellen ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005, E. 1.3.1). Bei einer Beschlag- nahmung, welche eine Amtshandlung darstellt, ist somit darauf abzustellen, wann die betroffene Person tatsächlich Kenntnis erlangt hat bzw. Kenntnis
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haben musste (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 226 f.).
Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers habe er durch einen Fax der Bank C. AG vom 5. April 2012 von der Beschlagnahme seiner Vermö- genswerte Kenntnis erhalten (act. 1, S. 3, I.7.): "Der Beschwerdeführer wurde bis jetzt nicht von der Steuerverwaltung offiziell über die Beschlag- nahme informiert, sondern hat nur durch einen Fax der Bank C. AG vom
5. April 2012, der die Anordnung der Sperre von Vermögenswerten durch die Steuerverwaltung an die Bank C. AG datiert vom 4. April 2012 enthielt (…), von der Beschlagnahme seiner Vermögenswerte Kenntnis erhalten." Der Beschwerdeführer bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass er durch den Fax vom 5. April 2012 über die Beschlagnahme in Kenntnis gesetzt wurde. Dabei spielt es entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers (vgl. act. 8, S. 4) keine Rolle, ob zu diesem Zeitpunkt zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter bereits ein Vollmachtsverhältnis vorlag. Von Bedeutung ist einzig, dass der Beschwerdeführer mittels Fax vom 5. April 2012 Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erlangt hat. Dass die Kenntnisnahme erst später – d.h. am 14. April 2012 oder später – erfolgt sein soll, macht er nicht geltend. Überdies geht aus den Faxübermittlungs- anzeigen auf den beiden Schreiben der ESTV vom 4. April 2012 (act. 1.1 und act. 2.2 oben) hervor, dass der Fax am 5. April 2012 ans Sekretariat des Beschwerdeführers geschickt wurde. Dies ergibt sich aus der auf den Dokumenten aufgeführten Nummer, welche die Vorwahl 495 für Russland und 781 – 1003 für das Sekretariat des Beschwerdeführers trägt. Insge- samt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am 5. April 2012 von der Beschlagnahme Kenntnis erlangt hat, weswegen sich die Beschwerde als verspätet erweist.
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde aufgrund verspäteter Einrei- chung nicht einzutreten.
2. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist er- gänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2).
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Als unterliegende Partei hat somit der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 BStKR) und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Bellinzona, 26. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Blum - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).