Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt eine be- sondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) u. a. gegen B. wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen in den Steuerperioden 2002 – 2006 (BE.2009.5, act. 1.1). Am 27. Januar 2009 er- folgten Hausdurchsuchungen an verschiedenen Standorten, u. a. auch in der Wohnung der von B. getrennt lebenden Ehefrau A. Da während und nach der Durchsuchung niemand anwesend war, der Einsprache hätte er- heben können, wurden – um die Rechte zu wahren – die vorgefundenen Papiere vorsorglich unter Verschluss genommen. A. wurde über die Durch- suchung der Wohnung am 29. Januar 2009 schriftlich informiert und erhielt gleichzeitig eine Kopie des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolls, des Durchsuchungsbefehls sowie eine Rechtsmittelbelehrung zugestellt (BE.2009.5, act. 1.2 und 1.3). Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 wurde durch die Rechtsvertreterin von B. formell Einsprache gegen die Durchsu- chung der im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom
27. Januar 2009 aufgeführten Akten und Gegenstände erhoben (BE.2009.5, act. 1.6). Mit Entscheid BE.2009.5 vom 19. Juni 2009 hiess die I. Beschwerdekammer das Gesuch der ESTV um Entsiegelung gut und ermächtigte diese, die am 27. Januar 2009 versiegelten Papiere zu entsie- geln und zu durchsuchen (act. 1.3).
B. In ihrer Verfügung vom 14. August 2009 hielt die ESTV fest, dass die Be- schwerdefrist gegen den erwähnten Entscheid der I. Beschwerdekammer unbenutzt verstrichen sei, und beschlagnahmte nach erfolgter Durchsu- chung einen Teil der am 27. Januar 2009 sichergestellten Unterlagen. Eini- ge Aktenstücke wurden demgegenüber wieder an A. herausgegeben (act. 1.2).
C. Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde vom 19. August 2009 beantragt A. die vollumfängliche Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung sowie die vollumfängliche Rückgängigmachung sämtlicher von der ESTV im Zusam- menhang mit der angefochtenen Verfügung veranlassten Amtshandlungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Sie begrün- det ihre Beschwerde damit, die ESTV habe in ihrer Verfügung die Gerichts- ferien nicht berücksichtigt und so die Durchsuchung und Beschlagnahme der Unterlagen noch vor Ablauf der Beschwerdefrist vorgenommen. Sie
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stellte zudem in Aussicht, dass B. gegen den Entscheid der I. Beschwerde- kammer fristgerecht eine Beschwerde ans Bundesgericht erheben werde (act. 1). Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde am 25. August 2009 mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiter. Er schliesst darin auf Abweisung der Beschwerde (act. 2). A. liess sich innerhalb der ihr zur Einreichung einer allfälligen Replik anbe- raumten Frist nicht mehr vernehmen.
D. Am 24. August 2009 erhob B. gegen den Entscheid BE.2009.5 der I. Beschwerdekammer vom 19. Juni 2009 Beschwerde ans Bundesgericht (BE.2009.5, act. 13.1), worauf die ESTV im von A. anhängig gemachten Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer die Sistierung des Verfahrens bis zum Urteil des Bundesgerichts beantragte (act. 6). Die Be- schwerde von B. wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_233/2009 vom
25. Februar 2010 abgewiesen (BE.2009.5, act. 16).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzurei- chen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor
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oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzurei- chen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwer- de mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Ein- gang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Durchsuchung der in ihrer Wohnung sichergestellten Papiere keine Einsprache erhoben, obwohl ihr eine ent- sprechende Gelegenheit eingeräumt wurde (BE.2009.5, act. 1.3). Die Be- schwerdeführerin war demzufolge nicht Partei im Entsiegelungsverfahren. Selbst wenn die Einsprache von B. vom 23. Februar 2009 (BE.2009.5, act. 1.6) auch im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden wäre, was B. im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht offenbar geltend mach- te (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.3), so hat sie auch keine Beschwerde gegen den (sie betreffenden) Entsiegelungsentscheid erhoben mit der Rüge, die I. Beschwerdekammer habe ihre separat erfolgte Einsprache zu Unrecht nicht berücksichtigt. So- fern sich die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde nun gegen die Durchsuchung der Unterlagen richtet, macht sie keine eigenen Interes- sen, sondern solche ihres Ehemannes geltend. Hierzu ist sie jedoch nicht legitimiert und auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Be- züglich sich selbst hat sie nach dem Gesagten bereits vorher auf eine Ein- sprache gegen die Durchsuchung der Papiere verzichtet.
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde die vollum- fängliche Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung verlangt, fehlt es ihr an einer Beschwer, in dem Umfange, als mit der angefochtenen Verfügung die Rückgabe einiger ihrer Aktenstücke angeordnet worden ist. In diesem Um- fang ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Hinsichtlich der an- geordneten Beschlagnahme ihrer Unterlagen kommt der Beschwerdeführe- rin zwar grundsätzlich die Legitimation zur Beschwerdeführung zu, jedoch macht sie in ihrer Beschwerde keinerlei Tatsachen bzw. rechtliche Ausfüh- rungen geltend, weswegen sich die Beschlagnahme als rechtswidrig erwei- sen sollte. Nach dem vorstehend Ausgeführten kann sie aus der angeblich verfrüht erfolgten Durchsuchung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie – angesichts des Fehlens materieller Vorbringen gegen die angeordnete Beschlagnahme – überhaupt einzutreten ist.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
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reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) u. a. gegen B. wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen in den Steuerperioden 2002 – 2006 (BE.2009.5, act. 1.1). Am 27. Januar 2009 er- folgten Hausdurchsuchungen an verschiedenen Standorten, u. a. auch in der Wohnung der von B. getrennt lebenden Ehefrau A. Da während und nach der Durchsuchung niemand anwesend war, der Einsprache hätte er- heben können, wurden – um die Rechte zu wahren – die vorgefundenen Papiere vorsorglich unter Verschluss genommen. A. wurde über die Durch- suchung der Wohnung am 29. Januar 2009 schriftlich informiert und erhielt gleichzeitig eine Kopie des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolls, des Durchsuchungsbefehls sowie eine Rechtsmittelbelehrung zugestellt (BE.2009.5, act. 1.2 und 1.3). Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 wurde durch die Rechtsvertreterin von B. formell Einsprache gegen die Durchsu- chung der im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom
27. Januar 2009 aufgeführten Akten und Gegenstände erhoben (BE.2009.5, act. 1.6). Mit Entscheid BE.2009.5 vom 19. Juni 2009 hiess die I. Beschwerdekammer das Gesuch der ESTV um Entsiegelung gut und ermächtigte diese, die am 27. Januar 2009 versiegelten Papiere zu entsie- geln und zu durchsuchen (act. 1.3).
B. In ihrer Verfügung vom 14. August 2009 hielt die ESTV fest, dass die Be- schwerdefrist gegen den erwähnten Entscheid der I. Beschwerdekammer unbenutzt verstrichen sei, und beschlagnahmte nach erfolgter Durchsu- chung einen Teil der am 27. Januar 2009 sichergestellten Unterlagen. Eini- ge Aktenstücke wurden demgegenüber wieder an A. herausgegeben (act. 1.2).
C. Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde vom 19. August 2009 beantragt A. die vollumfängliche Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung sowie die vollumfängliche Rückgängigmachung sämtlicher von der ESTV im Zusam- menhang mit der angefochtenen Verfügung veranlassten Amtshandlungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Sie begrün- det ihre Beschwerde damit, die ESTV habe in ihrer Verfügung die Gerichts- ferien nicht berücksichtigt und so die Durchsuchung und Beschlagnahme der Unterlagen noch vor Ablauf der Beschwerdefrist vorgenommen. Sie
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stellte zudem in Aussicht, dass B. gegen den Entscheid der I. Beschwerde- kammer fristgerecht eine Beschwerde ans Bundesgericht erheben werde (act. 1). Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde am 25. August 2009 mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiter. Er schliesst darin auf Abweisung der Beschwerde (act. 2). A. liess sich innerhalb der ihr zur Einreichung einer allfälligen Replik anbe- raumten Frist nicht mehr vernehmen.
D. Am 24. August 2009 erhob B. gegen den Entscheid BE.2009.5 der I. Beschwerdekammer vom 19. Juni 2009 Beschwerde ans Bundesgericht (BE.2009.5, act. 13.1), worauf die ESTV im von A. anhängig gemachten Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer die Sistierung des Verfahrens bis zum Urteil des Bundesgerichts beantragte (act. 6). Die Be- schwerde von B. wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_233/2009 vom
25. Februar 2010 abgewiesen (BE.2009.5, act. 16).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzurei- chen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor
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oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzurei- chen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwer- de mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Ein- gang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Durchsuchung der in ihrer Wohnung sichergestellten Papiere keine Einsprache erhoben, obwohl ihr eine ent- sprechende Gelegenheit eingeräumt wurde (BE.2009.5, act. 1.3). Die Be- schwerdeführerin war demzufolge nicht Partei im Entsiegelungsverfahren. Selbst wenn die Einsprache von B. vom 23. Februar 2009 (BE.2009.5, act. 1.6) auch im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden wäre, was B. im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht offenbar geltend mach- te (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.3), so hat sie auch keine Beschwerde gegen den (sie betreffenden) Entsiegelungsentscheid erhoben mit der Rüge, die I. Beschwerdekammer habe ihre separat erfolgte Einsprache zu Unrecht nicht berücksichtigt. So- fern sich die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde nun gegen die Durchsuchung der Unterlagen richtet, macht sie keine eigenen Interes- sen, sondern solche ihres Ehemannes geltend. Hierzu ist sie jedoch nicht legitimiert und auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Be- züglich sich selbst hat sie nach dem Gesagten bereits vorher auf eine Ein- sprache gegen die Durchsuchung der Papiere verzichtet.
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde die vollum- fängliche Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung verlangt, fehlt es ihr an einer Beschwer, in dem Umfange, als mit der angefochtenen Verfügung die Rückgabe einiger ihrer Aktenstücke angeordnet worden ist. In diesem Um- fang ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Hinsichtlich der an- geordneten Beschlagnahme ihrer Unterlagen kommt der Beschwerdeführe- rin zwar grundsätzlich die Legitimation zur Beschwerdeführung zu, jedoch macht sie in ihrer Beschwerde keinerlei Tatsachen bzw. rechtliche Ausfüh- rungen geltend, weswegen sich die Beschlagnahme als rechtswidrig erwei- sen sollte. Nach dem vorstehend Ausgeführten kann sie aus der angeblich verfrüht erfolgten Durchsuchung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie – angesichts des Fehlens materieller Vorbringen gegen die angeordnete Beschlagnahme – überhaupt einzutreten ist.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
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reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 750.-- zurück- zuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. April 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. vertreten durch Rechtsanwältin Martina Fausch, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2009.33
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt eine be- sondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) u. a. gegen B. wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen in den Steuerperioden 2002 – 2006 (BE.2009.5, act. 1.1). Am 27. Januar 2009 er- folgten Hausdurchsuchungen an verschiedenen Standorten, u. a. auch in der Wohnung der von B. getrennt lebenden Ehefrau A. Da während und nach der Durchsuchung niemand anwesend war, der Einsprache hätte er- heben können, wurden – um die Rechte zu wahren – die vorgefundenen Papiere vorsorglich unter Verschluss genommen. A. wurde über die Durch- suchung der Wohnung am 29. Januar 2009 schriftlich informiert und erhielt gleichzeitig eine Kopie des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolls, des Durchsuchungsbefehls sowie eine Rechtsmittelbelehrung zugestellt (BE.2009.5, act. 1.2 und 1.3). Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 wurde durch die Rechtsvertreterin von B. formell Einsprache gegen die Durchsu- chung der im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom
27. Januar 2009 aufgeführten Akten und Gegenstände erhoben (BE.2009.5, act. 1.6). Mit Entscheid BE.2009.5 vom 19. Juni 2009 hiess die I. Beschwerdekammer das Gesuch der ESTV um Entsiegelung gut und ermächtigte diese, die am 27. Januar 2009 versiegelten Papiere zu entsie- geln und zu durchsuchen (act. 1.3).
B. In ihrer Verfügung vom 14. August 2009 hielt die ESTV fest, dass die Be- schwerdefrist gegen den erwähnten Entscheid der I. Beschwerdekammer unbenutzt verstrichen sei, und beschlagnahmte nach erfolgter Durchsu- chung einen Teil der am 27. Januar 2009 sichergestellten Unterlagen. Eini- ge Aktenstücke wurden demgegenüber wieder an A. herausgegeben (act. 1.2).
C. Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde vom 19. August 2009 beantragt A. die vollumfängliche Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung sowie die vollumfängliche Rückgängigmachung sämtlicher von der ESTV im Zusam- menhang mit der angefochtenen Verfügung veranlassten Amtshandlungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Sie begrün- det ihre Beschwerde damit, die ESTV habe in ihrer Verfügung die Gerichts- ferien nicht berücksichtigt und so die Durchsuchung und Beschlagnahme der Unterlagen noch vor Ablauf der Beschwerdefrist vorgenommen. Sie
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stellte zudem in Aussicht, dass B. gegen den Entscheid der I. Beschwerde- kammer fristgerecht eine Beschwerde ans Bundesgericht erheben werde (act. 1). Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde am 25. August 2009 mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiter. Er schliesst darin auf Abweisung der Beschwerde (act. 2). A. liess sich innerhalb der ihr zur Einreichung einer allfälligen Replik anbe- raumten Frist nicht mehr vernehmen.
D. Am 24. August 2009 erhob B. gegen den Entscheid BE.2009.5 der I. Beschwerdekammer vom 19. Juni 2009 Beschwerde ans Bundesgericht (BE.2009.5, act. 13.1), worauf die ESTV im von A. anhängig gemachten Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer die Sistierung des Verfahrens bis zum Urteil des Bundesgerichts beantragte (act. 6). Die Be- schwerde von B. wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_233/2009 vom
25. Februar 2010 abgewiesen (BE.2009.5, act. 16).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzurei- chen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor
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oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzurei- chen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwer- de mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Ein- gang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Durchsuchung der in ihrer Wohnung sichergestellten Papiere keine Einsprache erhoben, obwohl ihr eine ent- sprechende Gelegenheit eingeräumt wurde (BE.2009.5, act. 1.3). Die Be- schwerdeführerin war demzufolge nicht Partei im Entsiegelungsverfahren. Selbst wenn die Einsprache von B. vom 23. Februar 2009 (BE.2009.5, act. 1.6) auch im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden wäre, was B. im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht offenbar geltend mach- te (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.3), so hat sie auch keine Beschwerde gegen den (sie betreffenden) Entsiegelungsentscheid erhoben mit der Rüge, die I. Beschwerdekammer habe ihre separat erfolgte Einsprache zu Unrecht nicht berücksichtigt. So- fern sich die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde nun gegen die Durchsuchung der Unterlagen richtet, macht sie keine eigenen Interes- sen, sondern solche ihres Ehemannes geltend. Hierzu ist sie jedoch nicht legitimiert und auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Be- züglich sich selbst hat sie nach dem Gesagten bereits vorher auf eine Ein- sprache gegen die Durchsuchung der Papiere verzichtet.
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde die vollum- fängliche Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung verlangt, fehlt es ihr an einer Beschwer, in dem Umfange, als mit der angefochtenen Verfügung die Rückgabe einiger ihrer Aktenstücke angeordnet worden ist. In diesem Um- fang ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Hinsichtlich der an- geordneten Beschlagnahme ihrer Unterlagen kommt der Beschwerdeführe- rin zwar grundsätzlich die Legitimation zur Beschwerdeführung zu, jedoch macht sie in ihrer Beschwerde keinerlei Tatsachen bzw. rechtliche Ausfüh- rungen geltend, weswegen sich die Beschlagnahme als rechtswidrig erwei- sen sollte. Nach dem vorstehend Ausgeführten kann sie aus der angeblich verfrüht erfolgten Durchsuchung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie – angesichts des Fehlens materieller Vorbringen gegen die angeordnete Beschlagnahme – überhaupt einzutreten ist.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
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reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
- 6 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 750.-- zurück- zuerstatten.
Bellinzona, 13. April 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Martina Fausch - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).