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BE.2009.5

Bundesstrafgericht · 2009-06-19 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt eine be- sondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) u. a. gegen A. wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen in den Steuerperioden 2002 – 2006 (act. 1.1).

B. Am 27. Januar 2009 erfolgten Hausdurchsuchungen an verschiedenen Standorten, u. a. auch in der Wohnung der von A. getrennt lebenden Ehe- frau, B. C., Sohn von A. und selbst Verdächtigter, weigerte sich anlässlich der Durchsuchung seiner eigenen Wohnung, die Wohnung seiner Eltern an der gleichen Adresse zu öffnen (act. 1.2, S. 4). Diese Wohnung wurde des- halb durch den von der Kantonspolizei St. Gallen angeforderten Schlüssel- dienst geöffnet. Da während und nach der Durchsuchung niemand anwe- send war, der Einsprache hätte erheben können, wurden – um die Rechte zu wahren – die vorgefundenen Papiere vorsorglich unter Verschluss ge- nommen. B. wurde über die Durchsuchung der Wohnung am 29. Januar 2009 schriftlich informiert und erhielt gleichzeitig eine Kopie des Durchsu- chungs- und Beschlagnahmeprotokolls, des Durchsuchungsbefehls sowie eine Rechtsmittelbelehrung zugestellt (act. 1.2 und 1.3). Mit Schreiben vom

23. Februar 2009 wurde durch die Rechtsvertreterin von A. formell Ein- sprache gegen die Durchsuchung der im Durchsuchungs- und Beschlag- nahmeprotokoll vom 27. Januar 2009 aufgeführten Akten und Gegenstände erhoben (act. 1.6)

C. Am 27. März 2009 gelangte die ESTV mit einem Entsiegelungsgesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStrR die kostenfällige Ermächtigung, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Januar 2009 in Z. sichergestellten Unterlagen in der Wohnung von B. zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 14. Mai 2009 beantragte A., das Entsiegelungs- gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (act. 4). In ihrer Replik vom 28. Mai 2009 hielt die ESTV am Entsie- gelungsgesuch fest (act. 7). Die Replik wurde A. am 29. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er ge- gen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungs- verbot, das solange besteht, bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Inter- esse an der Wahrheitsforschung höher zu werten ist (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die I. Beschwerdekammer (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht; SR 173.710).

1.3

1.3.1 An dieser Stelle ist an die Praxis zur Einsprachelegitimation zu erinnern. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005 E. 2.4.2 und 2.4.3 m.w.H.). Mit anderen Worten kommt lediglich dem Besit- zer der Papiere das Recht zu, die Versiegelung der Akten zu verlangen, nicht aber einer Person, die nicht gleichzeitig Besitzer ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2008.4 vom 26. Juni 2008, E. 1.1 m.w.H.). So kann nach der Rechtsprechung bei der Durchsuchung von Bankakten nur die Bank eine Siegelung verlangen; Kontoinhaber, Beschuldigter oder der wirt- schaftlich Berechtigte sind hierzu nicht legitimiert. Dasselbe gilt für Gesell- schaften, in deren Räumlichkeiten die Durchsuchung vorgenommen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005 E. 2.4.2 und 2.4.3 m.w.H.; 1S.13/2006 vom 27. September 2006 E. 1.4.1;

- 4 -

1A.171/2001 vom 28. Februar 2002 E. 1.2). Vorerst ist also abzuklären, ob der Gesuchsgegner überhaupt legitimiert war, die Versiegelung der Papiere zu verlangen.

1.3.2 Die am 27. Januar 2009 durchsuchten Räumlichkeiten waren an der Au- ssenklingel mit „D. AG“ und am Briefkasten mit „B.“ angeschrieben. Im In- neren des Mehrfamilienhauses war die betroffene Wohnung wiederum mit „B.“ angeschrieben (act. 1, S. 2). Das darauf verfasste Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll führt auf, dass die Durchsuchung bei „B.“ durch- geführt wurde (act. 1.2) und wurde auch dieser per Post zur Kenntnis ge- bracht. In ihrem Schreiben vom 29. Januar 2009 teilte die Gesuchstellerin B. mit, sie und ihr Ehemann sollten sich bei ihr melden, um das weitere Vorgehen zu besprechen (act. 1.3). In ihrem Schreiben vom 19. Februar 2009 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vertreterin des Gesuchsgegners, ihr schriftlich mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner „als Inhaber der sicherge- stellten Papiere“ gegen die Durchsuchung Einsprache erheben werde (act. 1.4).

Die Gesuchstellerin bringt vor, dass die Anschrift der Wohnung einerseits klar auf die Inhaberschaft von B. hinweise, aufgrund der Akten jedoch zu schliessen sei, dass der Gesuchsgegner sich trotz offiziellem Wohnsitz in Spanien oft in der Schweiz aufhalte und da auch einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Es sei nahe liegend, dass er während seiner Aufenthalte in der Schweiz an derselben Adresse wie seine Ehefrau wohne. Aus diesem Grunde sei er auch als Inhaber zur Einsprache legitimiert (act. 1, S. 2 f.). Es werden auch Indizien vorgebracht, welche den wiederholten und regel- mässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz belegen sol- len; so gebe zum Beispiel der Gesuchsgegner gegenüber den Banken auch nach seinem Wegzug ins Ausland weiterhin die Adresse in Z. an (act. 1, S. 5 f.; act. 1.21 und 1.22). Der Gesuchsgegner seinerseits geht of- fenbar von seiner Legitimation zur Einsprache gegen die Durchsuchung aus, beteuert aber, dass er sich nicht mehr als 18 Tage im Jahr in der Schweiz aufhalte, wo er auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, und tat- sächlich in Spanien lebe. Die Adresse seiner Frau benutze er jedoch noch als Korrespondenzadresse (act. 4, S. 9).

1.3.3 Um dem Steuerstrafverfahren nicht vorzugreifen, ist für das vorliegende Verfahren bezüglich der tatsächlichen Situation von den Behauptungen des Gesuchsgegners auszugehen. Dies insbesondere bei der Feststellung der Akteninhaberschaft und der Legitimation zur Einsprache gegen die Durch- suchung und die Sicherstellung der Unterlagen in der Wohnung von B. Der Gesuchsgegner behauptet, er habe seinen tatsächlichen Wohnsitz in Spa-

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nien und weile nur sehr selten in der Schweiz. Es ist angesichts dieser Be- hauptung widersprüchlich, wenn er als Inhaber durch Einsprache die Ver- siegelung der in der Wohnung von B. in der Schweiz sichergestellten Akten verlangt. Es ist zwar zuzugestehen, dass die Inhaberschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR nicht allein an den zivil- bzw. steuerrechtlichen Wohn- sitz angeknüpft werden kann; die Inhaberschaft als tatsächliche Verfü- gungsgewalt ergibt sich jedoch auch nicht aus der vom Gesuchsgegner behaupteten Tatsachenlage. Auch wenn er die Adresse seiner Ehefrau zum Teil noch als Korrespondenzadresse benutzt, so hat bei der durch ihn geschilderten Sachlage nur Letztere die tatsächliche Gewalt über die Akten und muss als einzige Inhaberin der sichergestellten Papiere angesehen werden. Der Gesuchsgegner ist weder an der Wohnung angeschrieben, noch ergeben sich sonstige objektive Anhaltspunkte dafür, dass er unein- geschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten und zu den sichergestellten Unterlagen hat bzw. hatte. Solches wird von ihm zumindest bis anhin auch nicht behauptet; die Detailabklärung der tatsächlichen Verhältnisse bildet Gegenstand der laufenden Untersuchung. Für die Zwecke des Entsiege- lungsverfahrens ist deshalb als einzige Inhaberin der Akten und zur Ein- sprache berechtigte Person B. anzusehen. Eine solche Einsprache ist nicht aktenkundig.

1.4 Seitens des Gesuchsgegners wird der Vorwurf erhoben, die Gesuchstelle- rin verweise zur Begründung ihres Entsiegelungsgesuchs rechtswidrig auf Unterlagen (damit gemeint sind act. 1.7, 1.8, 1.18, 1.19, 1.21 – 1.25), wel- che zu den versiegelten Papieren gehörten, und verletze damit das bezüg- lich der versiegelten Papiere bestehende suspensiv bedingte Verwertungs- verbot. In ihrer Replik vom 28. Mai 2009 konnte die Gesuchstellerin glaub- haft aufzeigen, dass die bezeichneten Akten aus anderen Quellen stam- men (act. 7, S. 2). So wurden namentlich bei der Hausdurchsuchung vom

27. Januar 2009 in den Räumlichkeiten der E. in Y. beinahe die gesamte Buchhaltung der F. AG beschlagnahmt, welche die umstrittenen Unterlagen (ebenfalls) enthalten.

2. Angesichts der Tatsache, dass keine berechtigte Einsprache im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR gegen die Durchsuchung vorliegt (vgl. E. 1.3), ist die Gesuchstellerin berechtigt, die sichergestellten Papiere zu entsiegeln, die Unterlagen zu durchsuchen und anschliessend mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden, welche Papiere sie beschlagnahmen und zu den Akten nehmen will (TPF 2006 307 E. 2.1). Anlässlich der Durchsu- chung werden diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der

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Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Gesuchsgegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei diese in angemessener Weise zu reduzieren sind, da die Ge- suchstellerin das Verfahren unnötigerweise angestrengt hat. Die Gerichts- gebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Fe- bruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) u. a. gegen A. wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen in den Steuerperioden 2002 – 2006 (act. 1.1).

B. Am 27. Januar 2009 erfolgten Hausdurchsuchungen an verschiedenen Standorten, u. a. auch in der Wohnung der von A. getrennt lebenden Ehe- frau, B. C., Sohn von A. und selbst Verdächtigter, weigerte sich anlässlich der Durchsuchung seiner eigenen Wohnung, die Wohnung seiner Eltern an der gleichen Adresse zu öffnen (act. 1.2, S. 4). Diese Wohnung wurde des- halb durch den von der Kantonspolizei St. Gallen angeforderten Schlüssel- dienst geöffnet. Da während und nach der Durchsuchung niemand anwe- send war, der Einsprache hätte erheben können, wurden – um die Rechte zu wahren – die vorgefundenen Papiere vorsorglich unter Verschluss ge- nommen. B. wurde über die Durchsuchung der Wohnung am 29. Januar 2009 schriftlich informiert und erhielt gleichzeitig eine Kopie des Durchsu- chungs- und Beschlagnahmeprotokolls, des Durchsuchungsbefehls sowie eine Rechtsmittelbelehrung zugestellt (act. 1.2 und 1.3). Mit Schreiben vom

23. Februar 2009 wurde durch die Rechtsvertreterin von A. formell Ein- sprache gegen die Durchsuchung der im Durchsuchungs- und Beschlag- nahmeprotokoll vom 27. Januar 2009 aufgeführten Akten und Gegenstände erhoben (act. 1.6)

C. Am 27. März 2009 gelangte die ESTV mit einem Entsiegelungsgesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStrR die kostenfällige Ermächtigung, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Januar 2009 in Z. sichergestellten Unterlagen in der Wohnung von B. zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 14. Mai 2009 beantragte A., das Entsiegelungs- gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (act. 4). In ihrer Replik vom 28. Mai 2009 hielt die ESTV am Entsie- gelungsgesuch fest (act. 7). Die Replik wurde A. am 29. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er ge- gen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungs- verbot, das solange besteht, bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Inter- esse an der Wahrheitsforschung höher zu werten ist (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die I. Beschwerdekammer (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht; SR 173.710).

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1.3.1 An dieser Stelle ist an die Praxis zur Einsprachelegitimation zu erinnern. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005 E. 2.4.2 und 2.4.3 m.w.H.). Mit anderen Worten kommt lediglich dem Besit- zer der Papiere das Recht zu, die Versiegelung der Akten zu verlangen, nicht aber einer Person, die nicht gleichzeitig Besitzer ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2008.4 vom 26. Juni 2008, E. 1.1 m.w.H.). So kann nach der Rechtsprechung bei der Durchsuchung von Bankakten nur die Bank eine Siegelung verlangen; Kontoinhaber, Beschuldigter oder der wirt- schaftlich Berechtigte sind hierzu nicht legitimiert. Dasselbe gilt für Gesell- schaften, in deren Räumlichkeiten die Durchsuchung vorgenommen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005 E. 2.4.2 und 2.4.3 m.w.H.; 1S.13/2006 vom 27. September 2006 E. 1.4.1;

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1A.171/2001 vom 28. Februar 2002 E. 1.2). Vorerst ist also abzuklären, ob der Gesuchsgegner überhaupt legitimiert war, die Versiegelung der Papiere zu verlangen.

1.3.2 Die am 27. Januar 2009 durchsuchten Räumlichkeiten waren an der Au- ssenklingel mit „D. AG“ und am Briefkasten mit „B.“ angeschrieben. Im In- neren des Mehrfamilienhauses war die betroffene Wohnung wiederum mit „B.“ angeschrieben (act. 1, S. 2). Das darauf verfasste Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll führt auf, dass die Durchsuchung bei „B.“ durch- geführt wurde (act. 1.2) und wurde auch dieser per Post zur Kenntnis ge- bracht. In ihrem Schreiben vom 29. Januar 2009 teilte die Gesuchstellerin B. mit, sie und ihr Ehemann sollten sich bei ihr melden, um das weitere Vorgehen zu besprechen (act. 1.3). In ihrem Schreiben vom 19. Februar 2009 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vertreterin des Gesuchsgegners, ihr schriftlich mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner „als Inhaber der sicherge- stellten Papiere“ gegen die Durchsuchung Einsprache erheben werde (act. 1.4).

Die Gesuchstellerin bringt vor, dass die Anschrift der Wohnung einerseits klar auf die Inhaberschaft von B. hinweise, aufgrund der Akten jedoch zu schliessen sei, dass der Gesuchsgegner sich trotz offiziellem Wohnsitz in Spanien oft in der Schweiz aufhalte und da auch einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Es sei nahe liegend, dass er während seiner Aufenthalte in der Schweiz an derselben Adresse wie seine Ehefrau wohne. Aus diesem Grunde sei er auch als Inhaber zur Einsprache legitimiert (act. 1, S. 2 f.). Es werden auch Indizien vorgebracht, welche den wiederholten und regel- mässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz belegen sol- len; so gebe zum Beispiel der Gesuchsgegner gegenüber den Banken auch nach seinem Wegzug ins Ausland weiterhin die Adresse in Z. an (act. 1, S. 5 f.; act. 1.21 und 1.22). Der Gesuchsgegner seinerseits geht of- fenbar von seiner Legitimation zur Einsprache gegen die Durchsuchung aus, beteuert aber, dass er sich nicht mehr als 18 Tage im Jahr in der Schweiz aufhalte, wo er auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, und tat- sächlich in Spanien lebe. Die Adresse seiner Frau benutze er jedoch noch als Korrespondenzadresse (act. 4, S. 9).

1.3.3 Um dem Steuerstrafverfahren nicht vorzugreifen, ist für das vorliegende Verfahren bezüglich der tatsächlichen Situation von den Behauptungen des Gesuchsgegners auszugehen. Dies insbesondere bei der Feststellung der Akteninhaberschaft und der Legitimation zur Einsprache gegen die Durch- suchung und die Sicherstellung der Unterlagen in der Wohnung von B. Der Gesuchsgegner behauptet, er habe seinen tatsächlichen Wohnsitz in Spa-

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nien und weile nur sehr selten in der Schweiz. Es ist angesichts dieser Be- hauptung widersprüchlich, wenn er als Inhaber durch Einsprache die Ver- siegelung der in der Wohnung von B. in der Schweiz sichergestellten Akten verlangt. Es ist zwar zuzugestehen, dass die Inhaberschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR nicht allein an den zivil- bzw. steuerrechtlichen Wohn- sitz angeknüpft werden kann; die Inhaberschaft als tatsächliche Verfü- gungsgewalt ergibt sich jedoch auch nicht aus der vom Gesuchsgegner behaupteten Tatsachenlage. Auch wenn er die Adresse seiner Ehefrau zum Teil noch als Korrespondenzadresse benutzt, so hat bei der durch ihn geschilderten Sachlage nur Letztere die tatsächliche Gewalt über die Akten und muss als einzige Inhaberin der sichergestellten Papiere angesehen werden. Der Gesuchsgegner ist weder an der Wohnung angeschrieben, noch ergeben sich sonstige objektive Anhaltspunkte dafür, dass er unein- geschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten und zu den sichergestellten Unterlagen hat bzw. hatte. Solches wird von ihm zumindest bis anhin auch nicht behauptet; die Detailabklärung der tatsächlichen Verhältnisse bildet Gegenstand der laufenden Untersuchung. Für die Zwecke des Entsiege- lungsverfahrens ist deshalb als einzige Inhaberin der Akten und zur Ein- sprache berechtigte Person B. anzusehen. Eine solche Einsprache ist nicht aktenkundig.

1.4 Seitens des Gesuchsgegners wird der Vorwurf erhoben, die Gesuchstelle- rin verweise zur Begründung ihres Entsiegelungsgesuchs rechtswidrig auf Unterlagen (damit gemeint sind act. 1.7, 1.8, 1.18, 1.19, 1.21 – 1.25), wel- che zu den versiegelten Papieren gehörten, und verletze damit das bezüg- lich der versiegelten Papiere bestehende suspensiv bedingte Verwertungs- verbot. In ihrer Replik vom 28. Mai 2009 konnte die Gesuchstellerin glaub- haft aufzeigen, dass die bezeichneten Akten aus anderen Quellen stam- men (act. 7, S. 2). So wurden namentlich bei der Hausdurchsuchung vom

27. Januar 2009 in den Räumlichkeiten der E. in Y. beinahe die gesamte Buchhaltung der F. AG beschlagnahmt, welche die umstrittenen Unterlagen (ebenfalls) enthalten.

2. Angesichts der Tatsache, dass keine berechtigte Einsprache im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR gegen die Durchsuchung vorliegt (vgl. E. 1.3), ist die Gesuchstellerin berechtigt, die sichergestellten Papiere zu entsiegeln, die Unterlagen zu durchsuchen und anschliessend mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden, welche Papiere sie beschlagnahmen und zu den Akten nehmen will (TPF 2006 307 E. 2.1). Anlässlich der Durchsu- chung werden diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der

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Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Gesuchsgegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei diese in angemessener Weise zu reduzieren sind, da die Ge- suchstellerin das Verfahren unnötigerweise angestrengt hat. Die Gerichts- gebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Fe- bruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
  2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 27. Januar 2009 versiegelten Papiere zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. Juni 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwältin Martina Fausch,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2009.5

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt eine be- sondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) u. a. gegen A. wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen in den Steuerperioden 2002 – 2006 (act. 1.1).

B. Am 27. Januar 2009 erfolgten Hausdurchsuchungen an verschiedenen Standorten, u. a. auch in der Wohnung der von A. getrennt lebenden Ehe- frau, B. C., Sohn von A. und selbst Verdächtigter, weigerte sich anlässlich der Durchsuchung seiner eigenen Wohnung, die Wohnung seiner Eltern an der gleichen Adresse zu öffnen (act. 1.2, S. 4). Diese Wohnung wurde des- halb durch den von der Kantonspolizei St. Gallen angeforderten Schlüssel- dienst geöffnet. Da während und nach der Durchsuchung niemand anwe- send war, der Einsprache hätte erheben können, wurden – um die Rechte zu wahren – die vorgefundenen Papiere vorsorglich unter Verschluss ge- nommen. B. wurde über die Durchsuchung der Wohnung am 29. Januar 2009 schriftlich informiert und erhielt gleichzeitig eine Kopie des Durchsu- chungs- und Beschlagnahmeprotokolls, des Durchsuchungsbefehls sowie eine Rechtsmittelbelehrung zugestellt (act. 1.2 und 1.3). Mit Schreiben vom

23. Februar 2009 wurde durch die Rechtsvertreterin von A. formell Ein- sprache gegen die Durchsuchung der im Durchsuchungs- und Beschlag- nahmeprotokoll vom 27. Januar 2009 aufgeführten Akten und Gegenstände erhoben (act. 1.6)

C. Am 27. März 2009 gelangte die ESTV mit einem Entsiegelungsgesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStrR die kostenfällige Ermächtigung, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Januar 2009 in Z. sichergestellten Unterlagen in der Wohnung von B. zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 14. Mai 2009 beantragte A., das Entsiegelungs- gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (act. 4). In ihrer Replik vom 28. Mai 2009 hielt die ESTV am Entsie- gelungsgesuch fest (act. 7). Die Replik wurde A. am 29. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er ge- gen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungs- verbot, das solange besteht, bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Inter- esse an der Wahrheitsforschung höher zu werten ist (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die I. Beschwerdekammer (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht; SR 173.710).

1.3

1.3.1 An dieser Stelle ist an die Praxis zur Einsprachelegitimation zu erinnern. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005 E. 2.4.2 und 2.4.3 m.w.H.). Mit anderen Worten kommt lediglich dem Besit- zer der Papiere das Recht zu, die Versiegelung der Akten zu verlangen, nicht aber einer Person, die nicht gleichzeitig Besitzer ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2008.4 vom 26. Juni 2008, E. 1.1 m.w.H.). So kann nach der Rechtsprechung bei der Durchsuchung von Bankakten nur die Bank eine Siegelung verlangen; Kontoinhaber, Beschuldigter oder der wirt- schaftlich Berechtigte sind hierzu nicht legitimiert. Dasselbe gilt für Gesell- schaften, in deren Räumlichkeiten die Durchsuchung vorgenommen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005 E. 2.4.2 und 2.4.3 m.w.H.; 1S.13/2006 vom 27. September 2006 E. 1.4.1;

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1A.171/2001 vom 28. Februar 2002 E. 1.2). Vorerst ist also abzuklären, ob der Gesuchsgegner überhaupt legitimiert war, die Versiegelung der Papiere zu verlangen.

1.3.2 Die am 27. Januar 2009 durchsuchten Räumlichkeiten waren an der Au- ssenklingel mit „D. AG“ und am Briefkasten mit „B.“ angeschrieben. Im In- neren des Mehrfamilienhauses war die betroffene Wohnung wiederum mit „B.“ angeschrieben (act. 1, S. 2). Das darauf verfasste Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll führt auf, dass die Durchsuchung bei „B.“ durch- geführt wurde (act. 1.2) und wurde auch dieser per Post zur Kenntnis ge- bracht. In ihrem Schreiben vom 29. Januar 2009 teilte die Gesuchstellerin B. mit, sie und ihr Ehemann sollten sich bei ihr melden, um das weitere Vorgehen zu besprechen (act. 1.3). In ihrem Schreiben vom 19. Februar 2009 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vertreterin des Gesuchsgegners, ihr schriftlich mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner „als Inhaber der sicherge- stellten Papiere“ gegen die Durchsuchung Einsprache erheben werde (act. 1.4).

Die Gesuchstellerin bringt vor, dass die Anschrift der Wohnung einerseits klar auf die Inhaberschaft von B. hinweise, aufgrund der Akten jedoch zu schliessen sei, dass der Gesuchsgegner sich trotz offiziellem Wohnsitz in Spanien oft in der Schweiz aufhalte und da auch einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Es sei nahe liegend, dass er während seiner Aufenthalte in der Schweiz an derselben Adresse wie seine Ehefrau wohne. Aus diesem Grunde sei er auch als Inhaber zur Einsprache legitimiert (act. 1, S. 2 f.). Es werden auch Indizien vorgebracht, welche den wiederholten und regel- mässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz belegen sol- len; so gebe zum Beispiel der Gesuchsgegner gegenüber den Banken auch nach seinem Wegzug ins Ausland weiterhin die Adresse in Z. an (act. 1, S. 5 f.; act. 1.21 und 1.22). Der Gesuchsgegner seinerseits geht of- fenbar von seiner Legitimation zur Einsprache gegen die Durchsuchung aus, beteuert aber, dass er sich nicht mehr als 18 Tage im Jahr in der Schweiz aufhalte, wo er auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, und tat- sächlich in Spanien lebe. Die Adresse seiner Frau benutze er jedoch noch als Korrespondenzadresse (act. 4, S. 9).

1.3.3 Um dem Steuerstrafverfahren nicht vorzugreifen, ist für das vorliegende Verfahren bezüglich der tatsächlichen Situation von den Behauptungen des Gesuchsgegners auszugehen. Dies insbesondere bei der Feststellung der Akteninhaberschaft und der Legitimation zur Einsprache gegen die Durch- suchung und die Sicherstellung der Unterlagen in der Wohnung von B. Der Gesuchsgegner behauptet, er habe seinen tatsächlichen Wohnsitz in Spa-

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nien und weile nur sehr selten in der Schweiz. Es ist angesichts dieser Be- hauptung widersprüchlich, wenn er als Inhaber durch Einsprache die Ver- siegelung der in der Wohnung von B. in der Schweiz sichergestellten Akten verlangt. Es ist zwar zuzugestehen, dass die Inhaberschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR nicht allein an den zivil- bzw. steuerrechtlichen Wohn- sitz angeknüpft werden kann; die Inhaberschaft als tatsächliche Verfü- gungsgewalt ergibt sich jedoch auch nicht aus der vom Gesuchsgegner behaupteten Tatsachenlage. Auch wenn er die Adresse seiner Ehefrau zum Teil noch als Korrespondenzadresse benutzt, so hat bei der durch ihn geschilderten Sachlage nur Letztere die tatsächliche Gewalt über die Akten und muss als einzige Inhaberin der sichergestellten Papiere angesehen werden. Der Gesuchsgegner ist weder an der Wohnung angeschrieben, noch ergeben sich sonstige objektive Anhaltspunkte dafür, dass er unein- geschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten und zu den sichergestellten Unterlagen hat bzw. hatte. Solches wird von ihm zumindest bis anhin auch nicht behauptet; die Detailabklärung der tatsächlichen Verhältnisse bildet Gegenstand der laufenden Untersuchung. Für die Zwecke des Entsiege- lungsverfahrens ist deshalb als einzige Inhaberin der Akten und zur Ein- sprache berechtigte Person B. anzusehen. Eine solche Einsprache ist nicht aktenkundig.

1.4 Seitens des Gesuchsgegners wird der Vorwurf erhoben, die Gesuchstelle- rin verweise zur Begründung ihres Entsiegelungsgesuchs rechtswidrig auf Unterlagen (damit gemeint sind act. 1.7, 1.8, 1.18, 1.19, 1.21 – 1.25), wel- che zu den versiegelten Papieren gehörten, und verletze damit das bezüg- lich der versiegelten Papiere bestehende suspensiv bedingte Verwertungs- verbot. In ihrer Replik vom 28. Mai 2009 konnte die Gesuchstellerin glaub- haft aufzeigen, dass die bezeichneten Akten aus anderen Quellen stam- men (act. 7, S. 2). So wurden namentlich bei der Hausdurchsuchung vom

27. Januar 2009 in den Räumlichkeiten der E. in Y. beinahe die gesamte Buchhaltung der F. AG beschlagnahmt, welche die umstrittenen Unterlagen (ebenfalls) enthalten.

2. Angesichts der Tatsache, dass keine berechtigte Einsprache im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR gegen die Durchsuchung vorliegt (vgl. E. 1.3), ist die Gesuchstellerin berechtigt, die sichergestellten Papiere zu entsiegeln, die Unterlagen zu durchsuchen und anschliessend mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden, welche Papiere sie beschlagnahmen und zu den Akten nehmen will (TPF 2006 307 E. 2.1). Anlässlich der Durchsu- chung werden diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der

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Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Gesuchsgegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei diese in angemessener Weise zu reduzieren sind, da die Ge- suchstellerin das Verfahren unnötigerweise angestrengt hat. Die Gerichts- gebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Fe- bruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 27. Januar 2009 versiegelten Papiere zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 22. Juni 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - Rechtsanwältin Martina Fausch

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).