opencaselaw.ch

BV.2009.18

Bundesstrafgericht · 2009-05-11 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 18 Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52);

- sie im Rahmen dieser Strafuntersuchungen jeweils mit Verfügung vom

24. Februar 2009 verschiedene Spielautomaten, Konsumationsgutscheine, Spieljetons und Bargeld (Kasseninhalt) beschlagnahmte, welche am

E. 22 Dezember 2008 in verschiedenen Restaurants in Z. sichergestellt wor- den waren (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 2.1 und 2.3);

- die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der beschlagnahmten Gegen- stände mit insgesamt sechs Beschwerden vom 25. Februar 2009 an den Direktor der ESBK gelangte und die vollständige Aufhebung der erwähnten Verfügungen und die unverzügliche und unbeschwerte Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, eventualiter die Vereinigung aller gleich- wertigen Verfahren (BV.2009.18 – BV.2009.23) und die Auferlegung nur eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 1);

- der Direktor der ESBK die Beschwerden mitsamt seinen Stellungnahmen vom 3. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und deren kostenfällige Abweisung beantragte, wobei dem Eventualantrag stattzugeben sei (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 2);

- die Beschwerdeführerin am 10. März 2009 eingeladen wurde, bis 20. März 2009 sechs Kostenvorschüsse in der Höhe von jeweils Fr. 1'500.-- zu leis- ten (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 3);

- die Beschwerdeführerin am 16. März 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte, darunter die Ver- einigung der vorliegenden Beschwerdeverfahren (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 5);

- unter Abweisung der meisten dieser Anträge der Beschwerdeführerin die Frist zur Entrichtung der Kostenvorschüsse letztmals bis 9. April 2009 er- streckt wurde (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 6);

- 3 -

- der Antrag auf Verfahrensvereinigung insbesondere abgelehnt wurde, da die Frage, ob sich die in den verschiedenen Beschwerdeverfahren stellen- den Probleme rechtlicher und tatsächlicher Natur identisch seien, erst in den verfahrensabschliessenden Entscheiden zu beantworten wären, da je- denfalls nicht offensichtlich sei, dass sämtliche der fraglichen Automaten identisch seien;

- die Beschwerdeführerin am 7. April 2009 erneut an die I. Beschwerde- kammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 7);

- unter Abweisung der meisten dieser Anträge der Beschwerdeführerin letzt- mals eine Frist bis 24. April 2009 gewährt wurde, die ausstehenden Ko- stenvorschüsse zu bezahlen, andernfalls auf ihre Beschwerden nicht einge- treten werde (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 8);

- der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2009 mit- teilte, dass keine Kostenvorschüsse eingehen würden, jedoch weiter an den Verfahrensanträgen um Verfahrensvereinigung und Sistierung festhielt, diesbezüglich eine formelle Zwischenverfügung verlangte und schliesslich formell beantragte, die „zufolge fehlender Beschwerdelegitimation“ nicht weiter instruierten Verfahren ohne Weiteres und ohne Kostenauflage vom Protokoll abzuschreiben, wobei den Beschwerdeführern eine Verfahrens- entschädigung zuzusprechen sei (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 9);

- somit in den vorliegenden Verfahren innerhalb der anberaumten Frist keine Kostenvorschüsse geleistet wurden, weshalb auf die Beschwerden andro- hungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG);

- die Beschwerdeführerin demnach als unterliegende Partei die Verfahrens- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Grund zur Ausrichtung einer Ver- fahrensentschädigung besteht;

- infolge nicht geleisteter Kostenvorschüsse auch nicht auf den am 6. Mai 2009 gestellten Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin (act. 10) einzu- treten ist;

- 4 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Mai 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. GMBH, vertreten durch Advokat Hans-Jacob Heitz, Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2009.18, BV.2009.19, BV.2009.20, BV.2009.21, BV.2009.22 und BV.2009.23

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen die Beschwerdeführerin verschiedene Strafuntersuchungen führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom

18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52);

- sie im Rahmen dieser Strafuntersuchungen jeweils mit Verfügung vom

24. Februar 2009 verschiedene Spielautomaten, Konsumationsgutscheine, Spieljetons und Bargeld (Kasseninhalt) beschlagnahmte, welche am

22. Dezember 2008 in verschiedenen Restaurants in Z. sichergestellt wor- den waren (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 2.1 und 2.3);

- die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der beschlagnahmten Gegen- stände mit insgesamt sechs Beschwerden vom 25. Februar 2009 an den Direktor der ESBK gelangte und die vollständige Aufhebung der erwähnten Verfügungen und die unverzügliche und unbeschwerte Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, eventualiter die Vereinigung aller gleich- wertigen Verfahren (BV.2009.18 – BV.2009.23) und die Auferlegung nur eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 1);

- der Direktor der ESBK die Beschwerden mitsamt seinen Stellungnahmen vom 3. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und deren kostenfällige Abweisung beantragte, wobei dem Eventualantrag stattzugeben sei (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 2);

- die Beschwerdeführerin am 10. März 2009 eingeladen wurde, bis 20. März 2009 sechs Kostenvorschüsse in der Höhe von jeweils Fr. 1'500.-- zu leis- ten (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 3);

- die Beschwerdeführerin am 16. März 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte, darunter die Ver- einigung der vorliegenden Beschwerdeverfahren (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 5);

- unter Abweisung der meisten dieser Anträge der Beschwerdeführerin die Frist zur Entrichtung der Kostenvorschüsse letztmals bis 9. April 2009 er- streckt wurde (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 6);

- 3 -

- der Antrag auf Verfahrensvereinigung insbesondere abgelehnt wurde, da die Frage, ob sich die in den verschiedenen Beschwerdeverfahren stellen- den Probleme rechtlicher und tatsächlicher Natur identisch seien, erst in den verfahrensabschliessenden Entscheiden zu beantworten wären, da je- denfalls nicht offensichtlich sei, dass sämtliche der fraglichen Automaten identisch seien;

- die Beschwerdeführerin am 7. April 2009 erneut an die I. Beschwerde- kammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 7);

- unter Abweisung der meisten dieser Anträge der Beschwerdeführerin letzt- mals eine Frist bis 24. April 2009 gewährt wurde, die ausstehenden Ko- stenvorschüsse zu bezahlen, andernfalls auf ihre Beschwerden nicht einge- treten werde (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 8);

- der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2009 mit- teilte, dass keine Kostenvorschüsse eingehen würden, jedoch weiter an den Verfahrensanträgen um Verfahrensvereinigung und Sistierung festhielt, diesbezüglich eine formelle Zwischenverfügung verlangte und schliesslich formell beantragte, die „zufolge fehlender Beschwerdelegitimation“ nicht weiter instruierten Verfahren ohne Weiteres und ohne Kostenauflage vom Protokoll abzuschreiben, wobei den Beschwerdeführern eine Verfahrens- entschädigung zuzusprechen sei (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 9);

- somit in den vorliegenden Verfahren innerhalb der anberaumten Frist keine Kostenvorschüsse geleistet wurden, weshalb auf die Beschwerden andro- hungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG);

- die Beschwerdeführerin demnach als unterliegende Partei die Verfahrens- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Grund zur Ausrichtung einer Ver- fahrensentschädigung besteht;

- infolge nicht geleisteter Kostenvorschüsse auch nicht auf den am 6. Mai 2009 gestellten Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin (act. 10) einzu- treten ist;

- 4 -

und erkennt:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 12. Mai 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Hans-Jacob Heitz (mit Einzahlungsschein) - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).