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BV.2007.15

Bundesstrafgericht · 2008-01-11 · Deutsch CH

Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 VStrR)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 Januar 2008 eine allfällige Beschwerdereplik, welche sich auf die Frage der rechtzeitigen und rechtsgültigen Beschwerdeerhebung zu beschränken habe, einzureichen (act. 3);

- die A. AG der I. Beschwerdekammer am 7. Januar 2008 eine Eingabe per Telefax zukommen liess (act. 4);

- der Briefumschlag, welcher die vom 7. Januar 2008 datierende Eingabe der A. AG beinhaltete, am 8. Januar 2008 in Z. von der deutschen Post abge- stempelt worden ist (act. 4);

- 3 -

- gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR die Beschwerde gegen eine Amtshandlung in- nert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist;

- gemäss Art. 31 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Einga- ben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu de- ren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen;

- Eingaben der Behörde auch elektronisch, unter Benützung der anerkannten elektronischen Signatur, übermittelt werden können (Art. 31 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 21a VwVG);

- eine mittels Telefax (Fernkopie) eingereichte Beschwerdeschrift keine Origi- nal-Unterschrift enthält, weswegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung eine Beschwerde per Telefax nicht gültig erhoben werden kann (BGE 121 II 252 E. 4b S. 256; vgl. zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2);

- Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst – durch Übermittlung per Telefax – geschieht (vgl. zu- letzt das Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2);

- vorliegend die A. AG am 11. Dezember 2007 von den angefochtenen Amts- handlungen Kenntnis erhielt, womit die dreitägige Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR am 14. Dezember 2007 ablief;

- der Übermittlung der Beschwerdeschrift per Telefax am 14. Dezember 2007 nach dem Gesagten keine fristwahrende Wirkung zukommt;

- die Beschwerdeschrift zudem nicht innerhalb der Beschwerdefrist der schweizerischen Post übergeben worden sein kann, da der entsprechende Umschlag erst am 15. Dezember 2007 durch die deutsche Post in Y. abge- stempelt worden ist;

- sich die Beschwerde damit als verspätet erweist, weshalb auf sie nicht einzu- treten ist;

- 4 -

- dasselbe sinngemäss auch für die vom 7. Januar 2008 datierende Be- schwerdereplik der A. AG, in welcher sie sich im Übrigen zur Rechtzeitigkeit gar nicht äussert, zu gelten hat, weswegen diese im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die A. AG die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Ge- richtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festge- setzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);

- 5 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der A. AG auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Januar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2007.15

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidg. Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) am 21. November 2007 gegen die A. AG eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) eröffnet hat (Akten EZV 64.1.18510.000474.06, act. 5.2);

- die Räumlichkeiten der A. AG in Z. am 11. Dezember 2007 einer Untersu- chung unterzogen wurden und hierbei mit Beschlagnahmeverfügung gleichen Datums diverse Unterlagen der A. AG beschlagnahmt wurden (Akten EZV 64.1.18510.000474.06, act. 5.5 und 5.7);

- der A. AG die Beschlagnahmeverfügung anlässlich der Hausdurchsuchung am 11. Dezember 2007 eröffnet wurde (Akten EZV 64.1.18510.000474.06, act. 5.7);

- die A. AG gegen die Durchsuchung sowie gegen die Beschlagnahme Be- schwerde erhob, wobei sie der EZV die Beschwerdeschrift am 14. Dezember 2007 vorab per Telefax (act. 1.1) zustellte, währenddem der die Beschwerde- schrift beinhaltende Briefumschlag am 15. Dezember 2007 in Y. durch die deutsche Post abgestempelt worden ist (act. 1);

- die EZV die Beschwerde mitsamt ihrer Äusserung der I. Beschwerdekammer am 20. Dezember 2007 weiterleitete und hierbei beantragte, dass auf die Be- schwerde infolge verspäteter Erhebung der Beschwerde nicht einzutreten, diese evtl. abzuweisen sei, unter Kostenfolge (act. 2);

- die I. Beschwerdekammer die A. AG am 27. Dezember 2007 einlud, bis

7. Januar 2008 eine allfällige Beschwerdereplik, welche sich auf die Frage der rechtzeitigen und rechtsgültigen Beschwerdeerhebung zu beschränken habe, einzureichen (act. 3);

- die A. AG der I. Beschwerdekammer am 7. Januar 2008 eine Eingabe per Telefax zukommen liess (act. 4);

- der Briefumschlag, welcher die vom 7. Januar 2008 datierende Eingabe der A. AG beinhaltete, am 8. Januar 2008 in Z. von der deutschen Post abge- stempelt worden ist (act. 4);

- 3 -

- gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR die Beschwerde gegen eine Amtshandlung in- nert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist;

- gemäss Art. 31 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Einga- ben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu de- ren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen;

- Eingaben der Behörde auch elektronisch, unter Benützung der anerkannten elektronischen Signatur, übermittelt werden können (Art. 31 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 21a VwVG);

- eine mittels Telefax (Fernkopie) eingereichte Beschwerdeschrift keine Origi- nal-Unterschrift enthält, weswegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung eine Beschwerde per Telefax nicht gültig erhoben werden kann (BGE 121 II 252 E. 4b S. 256; vgl. zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2);

- Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst – durch Übermittlung per Telefax – geschieht (vgl. zu- letzt das Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2);

- vorliegend die A. AG am 11. Dezember 2007 von den angefochtenen Amts- handlungen Kenntnis erhielt, womit die dreitägige Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR am 14. Dezember 2007 ablief;

- der Übermittlung der Beschwerdeschrift per Telefax am 14. Dezember 2007 nach dem Gesagten keine fristwahrende Wirkung zukommt;

- die Beschwerdeschrift zudem nicht innerhalb der Beschwerdefrist der schweizerischen Post übergeben worden sein kann, da der entsprechende Umschlag erst am 15. Dezember 2007 durch die deutsche Post in Y. abge- stempelt worden ist;

- sich die Beschwerde damit als verspätet erweist, weshalb auf sie nicht einzu- treten ist;

- 4 -

- dasselbe sinngemäss auch für die vom 7. Januar 2008 datierende Be- schwerdereplik der A. AG, in welcher sie sich im Übrigen zur Rechtzeitigkeit gar nicht äussert, zu gelten hat, weswegen diese im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die A. AG die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Ge- richtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festge- setzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);

- 5 -

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der A. AG auferlegt.

Bellinzona, 14. Januar 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. AG - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

Beilage

- 1 Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).