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BP.2020.28

Bundesstrafgericht · 2020-03-09 · Deutsch CH

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Abnahme der Vorladungen I und II zur Hauptverhandlung vom 9. und 11. März 2020 wird abgewiesen.
  3. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 9. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Referent, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

BUNDESSTRAFGERICHT STRAFKAMMER, Vorinstanz

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO); vorsorgli- che Massnahmen (Art. 388 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BP.2020.28+29 (Hauptverfahren BB.2020.53)

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Der Referent hält fest, dass:

- die Strafkammer des Bundesstrafgericht mit Vorladungen I und II vom

22. Januar 2020 unter anderem A. aufgefordert hat, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundes- anwaltschaft und als Privatklägerschaft Deutscher Fussball-Bund (DFB) und Fédération Internationale Football Association (FIFA) wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) persönlich zu er- scheinen (act. 1/3 und 1/4);

- A. mit Schreiben vom 3. März 2020 an die Strafkammer des Bundesstrafge- richts gelangte und die Verschiebung der Hauptverhandlung einstweilen bis zum 15. März 2020 und deren Eröffnung einstweilen frühestens auf den

16. März 2020 beantragte (act. 1/5);

- die Vorsitzende der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit prozessleiten- der Verfügung vom 6. März 2020 unter anderem die Öffentlichkeit von der Teilnahme der Hauptverhandlung ausgeschlossen hat (Dispositiv-Ziffer 2) und den Zutritt zum Gebäude nur denjenigen Personen gestattet, die fieber- frei sind (Dispositiv-Ziffer 4);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 7. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Ziffern 2 und 4 des Dis- positivs der prozessleitenden Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 6. März 2020 seien aufzuheben; er zudem die prozessualen Anträge stellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und darüber hinaus seien gestützt auf Art. 388 StPO bis zum Vor- liegen des Beschwerdeentscheides die im Verfahren SK.2019.45 ergange- nen Vorladungen I und II zur Hauptverhandlung vom 9. und 11. März 2020 abzunehmen; darüber sei ohne Verzug zu entscheiden (act. 1 S. 2).

Der Referent zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschie- bende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);

- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gegebenenfalls die notwen- digen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Mass- nahmen trifft (Art. 388 StPO);

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- der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Er- messensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Ent- scheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesge- richts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1);

- es sich mithin um Massnahmen handeln muss, die nicht bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben werden können (MINI, Codice svizzero di pro- cedura penale [CPP], Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, N. 3 zu Art. 388); mit anderen Worten die Massnahme weder notwendig noch unauf- schiebbar ist, wenn damit bis zum Endentscheid in der Hauptsache gewartet werden kann, ohne dass der gesuchstellenden Person ein nicht wiedergut- zumachender Nachteil drohte;

- nach der Rechtsprechung überdies eine Hauptsachenprognose zu erfolgen hat, und es zu prüfen ist, ob die Interessen an der Anordnung der Mass- nahme die entgegenstehenden Interessen überwiegen und die Massnahme verhältnismässig ist; der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht (Urteil des Bundesgerichts 2A.142/2003 vom 5. September 2003, E. 3.2);

- die Vorsitzende der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen hat, um den Schutz der Parteien vor dem Hintergrund des sich ausbreitenden Corona-Virus gerecht zu wer- den (vgl. act. 1.2);

- der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wie alle Grundrechte eingeschränkt werden kann; es hierfür gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage bedarf; Einschränkungen von Grundrechten ferner durch ein öffentliches In- teresse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein müssen (Abs. 2 und 3);

- die gesetzliche Grundlage sich aus Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, der vor- sieht, dass das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen kann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern;

- ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig ist; der Schutz der Gesundheit der Parteien es ohne Weiteres rechtfertigt, den Grundsatz der

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Justizöffentlichkeit einzuschränken; diese Massnahme vorliegend auch ver- hältnismässig ist;

- ferner nicht ersichtlich ist, inwiefern der Gesuchsteller ein rechtlich geschütz- tes Interesse hätte, Dispositiv-Ziffer 4 (Einlass nur von Personen, die fieber- frei sind) der angefochtenen Verfügung anzufechten;

- damit gestützt auf eine summarische Prüfung die Beschwerde in der Haupt- sache abzuweisen sein wird, weshalb das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung bzw. der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abzuweisen ist;

- die Kosten bei der Hauptsache verbleiben.

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Demnach verfügt der Referent:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Abnahme der Vorladungen I und II zur Hauptverhandlung vom 9. und 11. März 2020 wird abgewiesen.

3. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 9. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Referent: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung (brevi manu) an

- Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Bundesstrafgericht Strafkammer - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.