opencaselaw.ch

BP.2017.56

Bundesstrafgericht · 2017-10-03 · Deutsch CH

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.
  2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 3. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Referent, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien

1. A.,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Giampiero Berra,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BP.2017.56, BP.2017.57 (Hauptverfahren: BB.2017.175, BB.2017.176)

- 2 -

Der Referent hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. September 2017 die Verwer- tung der sich auf der auf A. und B. lautenden Bankverbindung beschlag- nahmten Vermögenswerte anordnete (BB.2017.175-176, act. 1.1);

- A. und B. hiergegen am 27. September 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben (act. 1);

- sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchen (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich am 2. Oktober 2017 mitteilte, bis zum Entscheid über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung auf Ver- wertungshandlungen zu verzichten (act. 3).

Der Referent zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschie- bende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihrem Entscheid ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Be- schwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechts- streit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013, E. 2.1);

- die vorzeitige Durchführung der angefochtenen Verwertung zur Gegen- standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen würde;

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund gutzuheissen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

- 3 -

und erkennt:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen. 2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 3. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Referent: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Giampiero Berra - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.