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BP.2016.24

Bundesstrafgericht · 2016-04-19 · Deutsch CH

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Juli 2014, E. 3.2);

- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

und verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 19. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Referent, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves,

Gesuchstellerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BP.2016.24 (Hauptverfahren: BB.2016.84)

Der Referent hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.15.0775 u. a. ge- gen die A. SA eine Strafuntersuchung führt, welche mit Verfügung vom

25. Januar 2016 auf B. ausgedehnt wurde;

- die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B. nach dessen Ver- haftung abtrennte und nunmehr unter der Verfahrensnummer SV.16.0373 weiterführt (vgl. hierzu BB.2016.84, act. 1.2, S. 2);

- sie für den 28. April 2016 im Rahmen der Untersuchung SV.15.0775 eine Einvernahme von B. als Auskunftsperson ansetzte (vgl. BB.2016.84, act. 1.1; act. 1.2, S. 2);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 8. April 2016 den Parteien teil- weise Akteneinsicht gewährte, weitergehende Akteneinsichtsgesuche je- doch abwies (BB.2016.84, act. 1.2);

- die A. SA gegen die erfolgte Abtrennung der Strafuntersuchung sowie gegen die teilweise verweigerte Akteneinsicht am 14. April 2016 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

- sie hierbei im folgenden Rahmen ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen: «dire et prononcer que le MPC ne pro- cédera pas à l'audition de Monsieur B. ou d'autres personnes poursuivies dans la procédure SV.16.0373 dans le cadre de la SV.15.0775» (act. 1).

Der Referent zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschie- bende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihrem Entscheid ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Be- schwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechts- streit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013, E. 2.1);

- die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs darlegen muss, dass sie ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzuma- chenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u. a. die Verfügung des Bundesstrafgerichts BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.);

- die Gesuchstellerin vorliegend ausführt, im Falle einer Gutheissung der Be- schwerde sei die angesetzte Einvernahme von B. als Auskunftsperson als Einvernahme von B. als beschuldigte Person zu wiederholen;

- sie damit gleich selber festhält, dass ein fehlender Aufschub der Einver- nahme keinen nicht oder nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag;

- es der Gesuchstellerin weiter frei steht, nach vollständiger Akteneinsicht ge- gebenenfalls eine ergänzende Einvernahme von B. zu beantragen, weshalb sich auch hieraus kein nicht oder nur schwer wieder gutzumachender Nach- teil ergibt;

- die Durchführung der angesetzten Einvernahme den eigentlichen Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens nicht dahinfallen lässt;

- im Übrigen auch das Bundesgericht in seiner Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bereits festgehalten hat, dass eine Verfahrenstrennung grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Urteile des Bundes- gerichts 1B_226/2015 vom 20. Januar 2016, E. 1.2.1; 1B_239/2014 vom

4. Juli 2014, E. 3.2);

- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

und verfügt:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 19. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Referent: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.