Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Dem Gesuchsteller wird bis 7. November 2011 Frist gesetzt zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
- Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Gesuchsteller
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2011.45 (Hauptverfahren: BG.2011.36)
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee mit Verfügung vom 16. Au- gust 2011 das gegen A. geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland abtrat (BG.2011.36, act. 1.2);
- A. hiergegen am 25. August 2011 gestützt auf die unzutreffende Rechtsmit- telbelehrung beim Bundesgericht Beschwerde erhob (BG.2011.36, act. 1);
- das Bundesgericht auf diese Beschwerde mit Urteil 1B_445/2011 vom
6. September 2011 nicht eintrat und sie zur weiteren Behandlung der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies (BG.2011.36, act. 1.1);
- A. hierauf von der I. Beschwerdekammer am 15. und am 30. Septem- ber 2011 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten (BG.2011.36, act. 2 und 3);
- er mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 „Beschwerde gegen den Kostenvor- schuss Entscheid“ erhob, wobei er eventualiter um unentgeltliche Rechts- pflege ersuchte und diesbezüglich die Einreichung der hierzu notwendigen Unterlagen in Aussicht stellte (act. 1);
- er am 6. Oktober 2011 von der I. Beschwerdekammer ersucht wurde, bis
17. Oktober 2011 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege voll- ständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der benötigten Un- terlagen einzureichen (act. 2);
- er hierbei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 2);
- A. die ihm anberaumte Frist ungenutzt verstreichen liess.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV);
- es hierbei grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben;
- das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An- gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver- hältnisse ergeben (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Ju- li 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgelt- liche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 902 m.w.H.);
- der Gesuchsteller vorliegend innerhalb der ihm hierzu anberaumten Frist keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte und diesbe- züglich keine Unterlagen einreichte;
- er seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge gar nicht nachgekommen und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;
- dem Gesuchsteller bis 7. November 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
- die Kosten des vorliegenden Beschlusses bei der Hauptsache verbleiben;
- 4 -
und erkennt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
2. Dem Gesuchsteller wird bis 7. November 2011 Frist gesetzt zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
3. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 26. Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.