Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Dezember 2010 einen Antrag auf vorübergehende Aushändigung sei- ner Identitätskarte zwecks Ausreise nach Deutschland zur Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs stellte (die entsprechenden Eingaben wurden dem vorliegenden Gesuch nicht beigelegt);
- die Gesuchsgegnerin diesen Antrag mit Verfügung vom 14. Dezem- ber 2010 abwies (BH.2010.17, act. 1.2);
- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 15. Dezember 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und diesbe- züglich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die unverzügliche Her- ausgabe seiner Identitätskarte zwecks Teilnahme an einem Vorstellungs- gesprächs in Deutschland am 17. Dezember 2010 beantragte (act. 1);
- auf Grund der zeitlichen Dringlichkeit auf die Einholung einer Stellungnah- me der Gesuchsgegnerin verzichtet wurde;
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Un-
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tersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Ver- fahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- der Gesuchsteller geltend macht, dass ihm ein nicht wieder gut zu ma- chender Nachteil erwachse, wenn er nicht am erwähnten Vorstellungsge- spräch teilnehmen könne;
- die Gesuchsgegnerin demgegenüber offenbar nach wie vor vom Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr ausgeht;
- der Gesuchsteller hinsichtlich des Vorstellungsgesprächs zwar einige, we- nig spezifizierte Angaben zum möglichen Arbeitgeber und seiner möglichen Arbeitstätigkeit macht, diesbezüglich jedoch keinerlei Unterlagen beilegt, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauern würden;
- sich nach dem Gesagten das Gesuch als unbegründet erweist, weshalb es abzuweisen ist;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
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und erkennt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewie- sen.
- Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 16. Dezember 2010 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2010.73 (Hauptverfahren: BH.2010.17)
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Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und weiterer Delikte;
- sie am 15. April 2008 die sichergestellten, auf den Gesuchsteller lautenden Reisedokumente beschlagnahmte und den zuständigen Behörden unter- sagte, ihm Ausweisschriften, die ihm das Überschreiten der Landesgrenze ermöglichen, auszustellen oder herauszugeben (BH.2010.17, act. 1.3);
- sie die Schriftensperre am 28. September 2010 – wenn auch unter einer Reihe von Bedingungen und Auflagen – lockerte, um dem Gesuchsteller die Teilnahme an einer oder mehrerer von den deutschen Strafverfol- gungsbehörden im Rahmen des eingangs erwähnten Ermittlungsverfah- rens rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahmen zu ermöglichen (BH.2010.17; act. 1.6);
- der Gesuchsteller offenbar bei der Gesuchsgegnerin am 10. bzw. am
13. Dezember 2010 einen Antrag auf vorübergehende Aushändigung sei- ner Identitätskarte zwecks Ausreise nach Deutschland zur Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs stellte (die entsprechenden Eingaben wurden dem vorliegenden Gesuch nicht beigelegt);
- die Gesuchsgegnerin diesen Antrag mit Verfügung vom 14. Dezem- ber 2010 abwies (BH.2010.17, act. 1.2);
- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 15. Dezember 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und diesbe- züglich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die unverzügliche Her- ausgabe seiner Identitätskarte zwecks Teilnahme an einem Vorstellungs- gesprächs in Deutschland am 17. Dezember 2010 beantragte (act. 1);
- auf Grund der zeitlichen Dringlichkeit auf die Einholung einer Stellungnah- me der Gesuchsgegnerin verzichtet wurde;
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Un-
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tersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Ver- fahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- der Gesuchsteller geltend macht, dass ihm ein nicht wieder gut zu ma- chender Nachteil erwachse, wenn er nicht am erwähnten Vorstellungsge- spräch teilnehmen könne;
- die Gesuchsgegnerin demgegenüber offenbar nach wie vor vom Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr ausgeht;
- der Gesuchsteller hinsichtlich des Vorstellungsgesprächs zwar einige, we- nig spezifizierte Angaben zum möglichen Arbeitgeber und seiner möglichen Arbeitstätigkeit macht, diesbezüglich jedoch keinerlei Unterlagen beilegt, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauern würden;
- sich nach dem Gesagten das Gesuch als unbegründet erweist, weshalb es abzuweisen ist;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
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und erkennt:
1. Das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewie- sen.
2. Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 16. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
i. V. Emanuel Hochstrasser, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marcel Buttliger - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.