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BP.2008.10

Bundesstrafgericht · 2008-02-28 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, bis Mittwoch, den 5. März 2008, zum Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung Stellung zu nehmen.
  3. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, bis zum Mittwoch, den 12. März 2008, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.
  4. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid wird auf Fr. 300.- festgesetzt und mit der Hauptsache verlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 28. Februar 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfü- gung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2008.10 (Hauptverfahren: BB.2008.20)

- 2 -

Der Präsident der I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Februar 2008 (act. 1) die Zu- lässigkeit der Veröffentlichung der Beschwerdegegnerin „Orientierung zuhanden der Geschädigten und der Öffentlichkeit“ vom 21. Februar 2008 auf ihrer Website (act. 1.2) unter bundesverfassungs- und EMRK- rechtlichen Gesichtspunkten be- streitet;

- der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, die Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch anzuweisen, die vorgenannte Publikation auf ihrer Website aus Gründen der Gleichbehandlung und des fair trial sofort zu löschen.

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die gegen den Beschwerdeführer und Mitbeschuldigte seit mehr als drei Jahren geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungen von Anfang an auf ein äusserst re- ges Öffentlichkeitsinteresse stiessen, was vor allem in der hohen mutmasslichen Zahl der Geschädigten und in der hohen mutmasslichen Deliktssumme begrün- det ist;

- die Identität des Beschwerdeführers insbesondere deshalb allgemein bekannt ist, als dieser sich - im Gegensatz zu den übrigen Beschuldigten - in der Vergangen- heit oft in den Medien zu Wort gemeldet hat;

- die Information der Öffentlichkeit über ein laufendes Verfahren in Ausnahmefäl- len, insbesondere bei langer Verfahrensdauer, zulässig sein kann, wenn ein öf- fentliches Interesse besteht, dem Persönlichkeitsschutz Rechnung getragen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an die Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2004);

- sich vorliegend eine öffentliche Information unter anderem rechtfertigt, weil eine Vielzahl von Geschädigten, die der Beschwerdegegnerin eventuell teilweise nicht bekannt ist, ein legitimes Informationsinteresse hat;

- die zur Frage stehende Information auf der Website der Beschwerdegegnerin un- ter der Rubrik „Aktuell“ aufgeführt ist, weshalb von einer baldigen Löschung aus- zugehen ist;

- eine Dringlichkeit im Sinne eines unmittelbar drohenden, nicht wiedergutzuma- chenden Schadens angesichts der obigen Erwägungen nicht ersichtlich ist.

- 3 -

und erkennt:

1. Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, bis Mittwoch, den 5. März 2008, zum Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung Stellung zu nehmen.

3. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, bis zum Mittwoch, den 12. März 2008, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

4. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid wird auf Fr. 300.- festgesetzt und mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 28. Februar 2008

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Raess - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.