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BH.2024.13

Bundesstrafgericht · 2024-11-14 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt

A. Am 4. Juli 2024 erstattete die Bundeskriminalpolizei (BKP) bei der Bundes- anwaltschaft Strafanzeige gegen A., geb. 2003. Danach habe sich A. radi- kalisiert und beabsichtige, demnächst nach Somalia auszureisen, um sich der Terrormiliz «Al-Shabaab», welche mit der Al-Qaïda verwandt ist, anzu- schliessen. Der Tatverdacht beruhte auf einer Mitteilung der Mutter von A., B., an die Anlaufstelle Radikalisierung der Kantonspolizei Basel-Stadt, wel- che über die Abteilung Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Basel- Stadt bei der Bundeskriminalpolizei eingegangen war (Verfahrensakten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts [nachfolgend «Verfahrensakten»] KZM 24 1443).

B. Am 5. Juli 2024 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terro- ristischen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie Verdachts des Verstosses gegen ein Organisationsverbot (Art. 74 Abs. 4 NDG; Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft SV.24.0084, pag. 1.1-2024.07.05-1).

C. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft wurde A. am 9. Juli 2024 von der Bundeskriminalpolizei festgenommen. Am gleichen Tag wurde A. einver- nommen und eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort durchgeführt. Zum dringenden Tatverdacht machte die Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 10. Juli 2024 folgende Ausführungen (SV.24.0084, pag. 6.1-2024.07.10-1 ff.; Verfahrensakten KZM 24 1143).

«6. Konkret habe der Beschuldigte gemäss Mitteilung seiner Mutter vor drei Jahren begonnen, sich vertieft mit dem Islam auseinanderzusetzen, verstärkt auch mit dem Salafismus. Der Beschuldigte habe sich offensichtlich radikalisiert. Der Beschuldigte plane, im August nach Somalia in die Berge gehen zu wollen, um den Koran zu rezitieren. Der Beschuldigte habe gegenüber seiner Mutter be- stätigt, dass es sich bei seiner Destination um eine Gruppe der «AI-Shabaab» handle. Die «AI-Shabaab» gilt als eine mit der verbotenen Organisation «AIQaïda » verwandte Gruppierung. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Strafanzeige der BKP verwiesen (vgl. Beilage 2).

7. Die Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten, sowie die bereits durch- geführten Einvernahmen lassen den oben geschilderten Tatverdacht bereits als erhärtet erscheinen. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:

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- Der Beschuldigte hat zu Protokoll gegeben, dass er sehr religiös sei und sich dem Islam, insbesondere der sunnitischen Strömung, zugehörig fühle. Er besuche mindestens fünfmal pro Tage eine Moschee, um zu beten (Proto- koll der delegierten Einvernahme vom 9. Juli 2024, S. 3 Z. 13 ff., in Beilage 3; Protokoll der Hafteinvernahme vom 9. Juli 2024, S. 4, in Beilage 4).

- Anhand der Aussagen des Beschuldigten zeigt sich, dass er den Ideen des Islamischen Staats (IS) gegenüber grundsätzlich nicht abgeneigt ist. Die Aussagen des Beschuldigten zeigen zudem, dass es ihm wichtig sei, nach den islamischen Gesetzen zu leben und er nicht viel von einem demokrati- schen Staat halte. Er halte sich an die Schweizer Gesetze, «solange sie nicht in Widerspruch mit den islamischen Gesetzen stehen» (Beilage 4, vgl. S. 5 f.; S. 10 und 13). Zur Frage, ob er sich der AI-Shabaab anschliessen wolle bzw. Personen aus dieser Gruppierung kenne, wollte sich der Beschul- digte zuerst nicht äussern bzw. verneinte dies anschliessend (Beilage 3, S. 12 Z. 342 ff.; Beilage 4, S. 6 Z. 15 ff.).

- Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er sobald wie möglich eine Reise nach Somalia bzw. eine Auswanderung (sog. Hijra) dorthin geplant habe, um den Koran zu studieren und Hocharabisch zu lernen (Beilage 3, S. 10 Z. 274 ff.; Beilage 4, S. 6 Z. 25 ff.). Er habe zudem die grobe Reiseroute sowie die Flugpreise bereits recherchiert (Beilage 3, S. 11, Z. 290 ff.; Beilage 4, S. 7 Z. 15 und Z. 18 ff.) und sich Überlegungen zur Finanzierung seiner Reise und dem Aufenthalt in Somalia gemacht (S. 9 Z. 18 ff.). Zur Frage, ob die Tickets für die Reise bereits bezahlt seien hat der Beschuldigte gesagt, er wisse es nicht. Auf Frage, weshalb er es nicht wisse, antwortete er «wenn ich jetzt nein sage und dann doch etwas da ist, dann habe ich eine Falschaussage gemacht. Deswegen bleibe ich lieber auf der sicheren Seite» (Beilage 4, S. 8 Z. 1 ff.). Diese Aussage lässt die Vermutung zu, dass sich in den sichergestellten (elektronischen) Beweismitteln allenfalls weitere den dringenden Tatverdacht erhärtende Informationen zur geplanten Reise und deren Finanzierung durch den Beschuldigten oder allfällige Drittpersonen finden lassen. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2024 am Wohndomizil des Beschuldigten wurden zwei Schwerter, zwei Dolche sowie eine Airsoftwaffe Sig 226 sichergestellt (Durchsuchungsprotokoll vom 9. Juli 2024, S. 5 , Beilage 5).

- Der Beschuldigte hat im Rahmen der Hafteinvernahme bestätigt, dass die genannten Waffen ihm gehören und diese teilweise scharf seien (Beilage 3, S. 8 f.; Beilage 4, S. 13 ff.). Der Beschuldigte gab zudem zu Protokoll, dass er eine Waffenbewilligung für eine S.D.M. AK 103T sowie eine Pistole

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Sigsauer P320, 9mm, beantragt habe, dieser Antrag aber abgelehnt worden sei (Beilage 4, S. 15 f. Z. 25 ff.; vgl. auch Beilage 1, Anhang 2 und 3). Aus dem entsprechenden Gesuch geht hervor, dass er diese Waffen mit hoher Schusskapazität beantragt hatte (Beilage 1, Anhang 2).

- Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2024 wurden des Weiteren verschiedene elektronische Geräte sichergestellt, u.a. ein Mobiltelefon Samsung (Ass. 1) ein Desktop Computer (Durchsuchungsprotokoll, Ass. 2) drei Festplatten (Durchsuchungsprotokoll, Ass. 3, 4 und 5) und eine Playsta- tion 4 (Durchsuchungsprotokoll, Ass. 6). Der Beschuldigte weigerte sich im Rahmen der Einvernahmen, zur Frage des Inhalts dieser Geräte eine Aus- sage zu machen und verlangte deren Siegelung (vgl. Beilage 3, S. 5 f.; Bei- lage 4, S. 16 f.; Beilage 5, S. 7).

8. Die Bestätigung des in der Strafanzeige der BKP vom 4. Juli 2024 vorgebrach- ten Sachverhalts führt in diesem sehr frühen Stadium der Ermittlungen zu einer Konsolidierung des Ausgangstatverdachts gegen den Beschuldigten. Die sinn- gemässe Aussage des Beschuldigten, er wolle bloss nach Somalia reisen, um den Koran auswendig sowie Arabisch zu lernen und habe nichts mit terroristi- schen Organisationen wie der «AI-Shabaab» zu tun, vermag nicht zu überzeu- gen und den dringenden Tatverdacht entsprechend nicht zu entkräften».

D. Mit Entscheid vom 12. Juli 2024 des Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Bern wurde A. in Untersuchungshaft versetzt, welche bis zum 8. Oktober 2024 befristet wurde (Verfahrensakten KZM 24 1443). Den dringenden Tatverdacht erachtete das Zwangsmassnahmengericht mit fol- gender Begründung als gegeben (a.a.O, S. 7):

«Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen und terroristischen Organisation sowie auf eine Widerhand- lung im Sinne von Art. 74 Abs. 4 Nachrichtendienstgesetz (SR 121) kann zunächst auf die Ausführungen der Bundesanwaltschaft in deren Haftantrag verwiesen werden. Vor dem grundsätzlich nicht strafrelevanten Hintergrund, wonach sich der Beschuldigte intensiv mit der islamischen Religion sunnitischer Ausrichtung beschäftigt – gemäss eigenen Aussagen betete er im Minimum fünf Mal pro Tag in einer Moschee – ergibt sich der dringende Tatverdacht in Beachtung des Umstands, dass das Strafverfahren durch eine Meldung der Mutter des Beschuldigten, wonach ihr Sohn sich radikalisiert habe und nach Somalia in ein Gebiet der «Al-Shabaab» reisen wolle, ausgelöst wurde, einer- seits aus dem Umstand, dass der Beschuldigte eine Reise nach Somalia konkret plante. Als allgemein bekannt kann darauf hingewiesen werden, dass in Somalia die wahhabitische «Al-Shabaab-Miliz», eine terroristische

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Organisation, gewisse Gebiete kontrolliert. Von Reisen nach Somalia rät das EDA aufgrund der Gefahrenlage eindringlich ab, was dem Beschuldigten im Rahmen seiner geltend gemachten Reisevorbereitungen bekannt geworden sein dürfte. Seine Erklärung, dennoch dorthin zu reisen, um an einem geeigne- ten Ort den Koran studieren und Hocharabisch lernen zu können, erscheint auch deshalb nicht glaubhaft, weil Arabisch – neben Somali, das von der über- wiegenden Mehrheit der Somalier gesprochen wird, in Somalia lediglich als Se- kundärsprache gilt. Andererseits ergibt sich der dringende Tatverdacht daraus, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme der Bundesanwaltschaft die Frage, ob die Tickets für die Reise nach Somalia bereits bezahlt seien, mit «ich weiss es nicht» und die Frage, ob jemand anders Tickets gebucht habe, ebenso mit «das weiss ich nicht» beantwortete. Diese Antworten erscheinen nur nach- vollziehbar, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Drittperson, in die Pla- nung und Finanzierung der Reise involviert ist bzw. die Finanzierung in eigener Verantwortung durchführen könnte. Die Frage, wer denn die Tickets gebucht haben könnte, beantwortete der Beschuldigte mit «das weiss ich nicht, keine Ahnung». Diese Antwort wiederum ist nur dann nachvollziehbar, wenn es sich bei der möglichen involvierten Person nicht um einen konkreten Ansprechpart- ner des Beschuldigten, sondern um eine ihm nicht individuell bekannte Gruppe handelt, was auf ein entsprechendes Netzwerk hindeutet. Offen bleibt mit den Antworten des Beschuldigten zudem die Frage der Finanzierung der Tickets; würde sie beim Beschuldigten liegen, würde er entsprechende Ansprechpartner kennen und damit bestimmtere Antworten geben können».

E. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 1. Oktober 2024 beantragte die Bundes- anwaltschaft, die Untersuchungshaft gegen A. sei um drei Monate, bis am

8. Januar 2025, zu verlängern (SV.24.0884, pag. 6.1-2024.10.01-1 ff.; Ver- fahrensakten KZM 24 2073). Gemäss der Bundesanwaltschaft habe sich der bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Haftantrages dringende und konkrete Tatverdacht gegen A. in der Zeitspanne seit dessen Festnahme wesentlich erhärtet (a.a.O., S. 3 f.):

«10. So bestätigte die Mutter des Beschuldigten, B., anlässlich der delegierten Zeugeneinvernahme die vor der Anlaufstelle Radikalisierung der Kantonspoli- zei Basel-Stadt gemachten Aussagen, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er beabsichtige, im August dieses Jahres nach Somalia zu reisen und sich dort der Organisation «AI-Shabaab» anzuschliessen (Beilage 4, S. 6 ff., Z. 62-154).

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11. Die Auswertung der rückwirkenden Randdaten zur Rufnummer des Be- schuldigten hat gezeigt, dass der Beschuldigte im Juni 2024 mehrmals Telefon- nummern im Syrien und Jordanien kontaktiert hat (Beilage 7).

12. Dass der Beschuldigte ein grosses Interesse an Waffen hat, wurde bereits im Haftantrag dargestellt. Das Interesse an Waffen bzw. Trainieren mit Waffen wird auch mit einem Chat belegt, welcher der Beschuldigte seinem ehemaligen Mitbewohner, C., Anfang Juni 2024 geschickt haben soll. Darin soll der Be- schuldigte an C. eine Seite mit Übungen mit einer Langwaffe aus dem Buch «How to Start and Train a Militia Unit» von Major George Westmoreland ge- schickt haben (Beilage 11, S. 9 f.).

13. Zur Erhärtung des Tatverdachts führte insbesondere auch der Bericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) vom 14. August 2024 zum Benutzer «D.» der Social-Media-Plattform E., welcher am 25. Januar 2023 mit der E-Mail-Adresse «F.» erstellt worden und dem Beschuldigten zuzuordnen sei (Beilage 6).

Gemäss des bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft eingegangenen Berichts sei der Beschuldigte ein Mitglied des extremistischen E.-Servers. Mitglieder dieses Servers würden sich zugunsten Unterstützung diverser Extre- mistengruppen wie des Islamischen Staats, der AIQaïda und der Taliban äus- sern. «D.» habe in diesem Server einerseits Kontakte zwecks Rekrutierung in Syrien sowie andere Server mit Inhalten des Islamischen Staates gesucht und andererseits Propaganda betreffend den Islamischen Staat geteilt.

Am 15. September 2023 habe «D.» erklärt, es sei sehr schwierig geworden, «sogar auf dem Darknet», Server des Islamischen Staats zu finden und dass das Rekrutieren kompliziert geworden sei. «D.» hoffe, etwas Geld in der Schweiz zu verdienen und dann auf Reisen zu gehen und «if I have the chance then... I would like to go fight». «D.» habe zudem die Meinung vertreten, dass die Situation im Kosovo ernst genug werde, so dass «Mudjahids» Gotteskämp- fer aus der ganzen Welt kommen können um zu helfen und «maybe that's something where you can carry out jihad».

14. Aufgrund der mutmasslichen Mitgliedschaft von A. im extremistischen E.-Server sowie seinen laut NDB-Bericht darin getätigten Aussagen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten auf E. nach Rekrutierungskontakten ge- sucht hat sowie extremistische Propaganda des IS und/oder der AI-Qaïda ver- breitet hat.

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15. Anlässlich der Befragung durch die BA vom 19. September 2024 machte der Beschuldigte keine Aussagen zu den ihm vorgehaltenen Beweismittel, insbesondere auch nicht zum vorgenannten Bericht des NDB, womit auch keine entlastenden Elemente zu Protokoll genommen werden konnten.

16. Die Auswertung des beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefons (Ass-ID 7) sowie der weiteren sichergestellten elektronischen Geräte konnte noch nicht abgeschlossen werden, da diese Geräte bis mindestens zum

3. September 2024 versiegelt bleiben mussten (vgl. oben, Rz. 2) und weil es sich gemäss Auskunft der Bundeskriminalpolizei (BKP) um eine sehr grosse Datenmenge — offenbar mehrere Terabytes — handelt. Es ist aber weiterhin und insbesondere auch aufgrund des obgenannten Berichts des NDB sowie der telefonischen Kontakte nach Syrien und Jordanien davon auszugehen, dass die Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte weitere, den Tatverdacht erhärtende Informationen und Aktivitäten aufzeigen wird».

F. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern verlängerte mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 die Untersuchungshaft gegen A. bis zum

8. Januar 2025 (Verfahrensakten KZM 24 2073). Den dringenden Tatver- dacht erachtete das Zwangsmassnahmengericht mit folgender Begründung als gegeben (a.a.O, S. 7):

«Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen und terroristischen Organisation sowie auf eine Widerhand- lung im Sinne von Art. 74 Abs. 4 Nachrichtendienstgesetzt (SR 121) kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen des Haftanordnungsentscheids vom 12. Juli 2024 verwiesen werden. In der Zwischenzeit wurden verschiedene Ermittlungshandlungen durchgeführt (vgl. Haftverlängerungsantrag, II Ziff. 2 lit. a. – j.). Die entsprechenden Ergebnisse werden im Haftverlängerungsantrag der Bundesanwaltschaft stimmig zusammengefasst. Mit der Bundesanwalt- schaft ist einig zu gehen, wonach die bestätigenden Aussagen der Mutter des Beschuldigten vom 19. Juli 2024 sowie insbesondere der Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bundes vom 14. August 2024 zu einer Bestätigung und Verdichtung des bisherigen dringenden Tatverdachts führen. Diesbezüg- lich ist darauf hinzuweisen, dass, entgegen den Ausführungen der Verteidi- gung, zur Annahme des dringenden Tatverdachts nicht nur eigentliche Beweise genügen können, sondern dass hierfür auch ein Mosaik verschiedener Hinweise oder Indizien ausreichend sein kann. Dass etwa in den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter die “Al-Shabaab“ konkret thematisiert wurde, ergibt sich, wie die Bundesanwaltschaft es zutreffend zusammenfasst, aus deren Aussage (Zeilen 90 ff. des Einvernahmeprotokolls

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von B. vom 18. Juli 2024). Auch kann dem Amtsbericht des Nachrichtendiens- tes des Bundes etwa entnommen werden, dass aufgrund der Verbindung ver- schiedener elektronischer Koordinaten (Username und ID) davon auszugehen ist, dass es der Beschuldigte war, der auf einer einschlägigen Plattform unter anderem schrieb “I would like to go fight“».

G. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts lässt A. durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei er unter Auferlegung einer Ausweis- und Schriftensperre aus der Haft zu entlassen mit der Wei- sung, bis auf Weiteres sich den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung zu stellen und täglich bei einer Amtsstelle zu melden. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die amtliche Verteidigung mit Advokatin Cinzia Fallegger-Santo als amtliche Verteidigerin zu gewähren (act. 1 S. 2).

H. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmen- gericht auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und verwies auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 3). In der Beilage stellte es seine Verfahrensakten zu (Verfahrensakten KZM 24 1443 und KZM 24 2073).

I. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 und unter Beilage ihrer Akten (SV.24.0884) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 4).

J. Mit Beschwerdereplik vom 31. Oktober 2024 (eingegangen am 4. November

2024) hält A. an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 6). Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin das ausgefüllte Formular um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2024.104, act. 3) und die Honorarnote ein (act. 6).

Mit Schreiben vom 4. November 2024 wurden die Bundesanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht über die Eingabe von A. orientiert (act. 7).

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K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmen- gerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der angefochtene Entscheid wurde der Verteidigerin des Beschwerdefüh- rers am 9. Oktober 2024 auf dem Postweg zugestellt (Verfahrensakten KZM 24 2073). Die am 21. Oktober 2024 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen An- lass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b); oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

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Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Schliesslich darf gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO Untersuchungs- und Sicher- heitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht zu Unrecht bejaht (act. 1 S. 5). Er bestreitet die An- nahme des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Beschwerdegegnerin die Ermittlungsergebnisse im Haftverlängerungsantrag stimmig zusammen- gefasst habe (act. 1 S. 4). Er bestreitet weiter, dass die von der Beschwer- degegnerin vorgebrachten Indizien ein Mosaik bilden würden, welche für die Erhärtung des dringenden Tatverdachts sprechen würden (act. 1 S. 4).

Er habe die konkreten Fragen seiner Mutter zu «Al-Shabaab» beantwortet. Dieser Umstand dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken und sei von der Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise gewürdigt worden (act. 1 S. 4).

Er habe sich mit jedem Argument der Beschwerdegegnerin auseinanderge- setzt und habe das entsprechende Indiz entkräften können. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen und habe das durch die hervorgebrachten Hinweise entstandene Mosaik pauschal als stimmig beurteilt. Dadurch werde sein rechtliches Gehör verletzt (act 1 S. 5). So habe er gegenüber der Vorinstanz das Argument der Beschwerdegegnerin mit den Telefonanrufen nach Syrien und Jordanien entkräften können (act. 1 S. 5). Diese Anrufe und Anrufversuche würden aus der Tatsache rühren, dass er und sein Mitbewoh- ner C. zusammen ein Geschäft aufziehen wollten, wobei sie sich auf den Süssigkeitenmarkt aus dem arabischen Raum spezialisieren wollten (Verfahrensakten KZM 24 2073, S. 4 f.). Die Vorinstanz sei auch nicht darauf eingegangen, dass die bei ihm zuhause aufgefundenen Schwerter und Messer nicht unter das Waffengesetz fallen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt (act. 1 S. 5).

E. 3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatver- dachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in straf- prozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Unter- suchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden

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Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsge- bot in Haft-sachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwert- barkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsver- fahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allen- falls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Haftge- richts, festzuhalten, wie das Verhalten des Beschuldigten rechtlich tatsäch- lich zu qualifizieren und welche Sanktion schliesslich strafangemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_783/2024 vom 12. August 2024 E. 3.5). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätz- lich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zuneh- mend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatver- dachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlun- gen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom

2. Mai 2018 E. 3.2).

E. 3.3.1 Gemäss Art. 260ter Abs. 1 StGB (Kriminelle und terroristische Organisatio- nen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (lit. a) sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt (Ziff. 1) Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu be- reichern, oder (Ziff. 2) Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevöl- kerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder (lit. b) eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. Strafbar ist nach Art. 260ter Abs. 5 StGB auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt.

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Art. 260ter StGB ist in der vorstehenden Fassung seit 1. Juli 2021 in Kraft. Mit dem Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstär- kung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organi- sierte Kriminalität war aArt. 260ter StGB einer Revision unterzogen worden (AS 2021 360). Die terroristischen Organisationen werden in der seit dem

1. Juli 2021 geltenden Fassung von Art. 260ter StGB ausdrücklich erwähnt. Für die Umschreibung des terroristischen Zwecks der Organisation wurde auf die Formulierung im Rahmen der Strafnorm gegen die Terrorfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) zurückgegriffen, wobei die Rechtsprechung bereits unter dem alten Recht klarstellte, dass sich aArt. 260ter StGB nicht nur auf die organisierte Kriminalität im eigentlichen Sinne bezieht, sondern auch terroristische Organisationen erfasst (s. BGE 146 IV 338 E. 4.4.1; 145 IV 470 E. 4.1; s. auch Botschaft zum Terrorismusübereinkommen vom 14. Septem- ber 2018, BBl 2018 6427 ff., 6477).

E. 3.3.2 Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation beteiligt oder diese unterstützt.

Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammenset- zung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch lntransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätig- keit vorherrschende Professionalität auszeichnet.

Unter den Begriff der kriminellen Organisation fallen nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyn- dikate (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Nach der zu aArt. 260ter StGB ergangenen Recht- sprechung des Bundesgerichts fallen unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation auch hochgefährliche terroristische Organisationen, wie etwa das internationale Netzwerk «Al-Qaïda» (BGE 142 IV 175 E. 5.4; 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12, je mit Hinweisen). Ebenso sind der «Islamische Staat im Irak» (ISI), dessen Nachfolgeorganisation «Islamischer Staat im Irak und in Syrien» (ISIS) bzw. – neuer – der «Islamische Staat» (IS) unstreitig kriminelle Organisationen im Sinne von aArt. 260ter StGB (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; BGE 142 IV 175 E. 5.8;

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zum Ganzen ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, aArt. 260ter StGB N. 7). Es bestehen keine Zweifel daran, dass diese, die innere und äussere Sicherheit der internationalen Staatengemeinschaft aktuell massiv bedro- henden Terror-Organisationen unter den neuen Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 StGB fallen (BBl 2018 6478). Nach der Botschaft können bei der Anwendung von Art. 260ter Abs. 1 StGB auch Beschlüsse internationaler Gremien oder entsprechende aktualisierte Listen über terroristische Organi- sationen Berücksichtigung finden (BBl 2018 6477).

E. 3.3.3 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. a StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Auskund- schaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistungen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Orga- nisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 Il 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestim- mung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kausalkette nicht mehr nachweisen Iässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbeteiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbe- tracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminel- len bzw. terroristischen Organisation ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem «harten Kern» angehört, sondern wer unge- achtet seiner formellen Stellung in der Organisation auch zu ihrem erweiter- ten Kreis gehört und Iängerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu be- folgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3).

E. 3.3.4 Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung in Frage, wenn er oder sie, quasi als Aussenstehender oder Aussenstehende, die Organisation unterstützt. Als Unterstützung gilt jeder massgebliche Beitrag zur Stärkung der Organi- sation, jedoch muss auch hier kein Tatbeitrag zu einem konkreten Delikt nachgewiesen werden. Die Unterstützung kann auch in einer für sich be- trachtet legalen Tätigkeit bestehen (Vermietung von Räumlichkeiten, Ver- schaffen von legal erwerblichen Substanzen zwecks Weiterverarbeitung etc.). Die Unterstützungshandlung muss geeignet sein, die Organisation als

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solche zu stärken und ihr Gefährdungspotenzial entsprechend zu erhöhen (BBl 2018 6427 ff., 6472).

E. 3.4 Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) trat am 1. September 2017 in Kraft. Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremisti- sche Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissio- nen (Art. 74 Abs. 2 NDG). Gemäss Art. 74 Abs. 4 NDG wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitä- ten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG).

Mit der Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al- Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom

19. Oktober 2022 (BBl 2022 2548) wurden a) die Gruppierung «Al-Qaïda»,

b) die Gruppierung «Islamischer Staat», c) Tarn- und Nachfolgegruppierun- gen der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat»,

d) Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der «Al-Qaïda» oder des «Islamischen Staats» handeln und e) Gruppierungen, die terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unter Bezugnahme auf die «Al-Qaïda» oder den «Islamischen Staat» propagieren, unterstützen oder in anderer Weise fördern, verboten. Für die Ermittlung der Tarn- und Nachfolgegruppie- rungen ist insbesondere auf die Namensliste im Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindun- gen zu Osama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203) abzustellen (vgl. Botschaft zum Al- Qaïda/IS-Gesetz vom 12. November 2014, BBl 2014 8925, S. 8933). Anhang 2 der genannten Verordnung entspricht dabei den Listen der vom Sicher- heitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristi- schen Personen, Gruppen und Organisationen. Auf deren Liste findet sich u.a. die somalische «Al-Shabaab»-Miliz (auch bekannt unter dem Namen «Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin») unter der permanenten

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Referenznummer SOe.001 (aufgenommen am 12. April 2010; https://scsanctions.un.org/consolidated/).

In der Botschaft vom 14. September 2018 zur Genehmigung des Überein- kommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus stellte der Bun- desrat klar, dass der neue Art. 260ter StGB Art. 74 Abs. 4 NDG als strengere Strafbestimmung vorgeht (BBl 2018 6427 ff., S. 6511).

E. 3.5.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Strafbehörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, was explizit auch Art. 80 Abs. 2 StPO im Allgemei- nen für Strafbehörden und Art. 227 Abs. 5 i.V.m. Art. 226 Abs. 2 StPO im Besonderen für das Zwangsmassnahmengericht vorsehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Strafbehörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2016 vom 27. März 2017 E. 1.3).

E. 3.5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

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E. 3.6.1 Die Gehörsrüge ist schon insofern nicht berechtigt, als die Vorinstanz nicht verpflichtet war, auf jedes Argument des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm die sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids im Be- schwerdeverfahren nicht möglich gewesen wäre. Eine Gegenüberstellung der Rügen des Beschwerdeführers vor dem Zwangsmassnahmengericht und der Entscheidbegründung zeigt sodann, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angerufenen Umstände in ihre Erwägungen miteinbezo- gen hat. Die Vorinstanz hat sie anders gewürdigt und gleichzeitig die Argu- mentation des Beschwerdeführers verworfen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen nicht teilt, vermag keine Gehörsverletzung zu begründen.

E. 3.6.2 Ergänzend sei Folgendes festgehalten:

Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2024 sagte C. aus, er wolle ein eigenes Unternehmen gründen (SV.24.0884, pag. 12.1-2024.07.09-1, S. 4). Dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer ein auf Süssigkeiten aus dem arabischen Raum spezialisiertes Geschäft habe aufziehen wollen, gab er nicht an. Der Beschwerdeführer selber sagte in seinen bisherigen Einvernahmen ebenso wenig aus, er habe mit C. Geschäftspläne dieser Art gehabt (SV.24.0884, pag. 13.1-2024.07.08-1, 13.1-2024.07.09-1, 13.1-2024.07.09-2, 13.1-2024.07.019-1). Vielmehr verweigerte er anlässlich seiner letzten Einvernahme vom 19. September 2024 durchgehend die Aussage. Namentlich beantwortete er die Fragen zu seinen Telefongesprä- chen über Nummern aus Syrien und Jordanien nicht (SV.24.00884, pag. 13.1-2024.09.11-1, S. 6 f.). Sagt der Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht aus, er habe ein auf Süssigkeiten aus dem arabischen Raum speziali- siertes Geschäft aufziehen wollen, und verweigert er zum Inhalt seiner Tele- fongespräche über Nummern aus Syrien und Jordanien die Aussage, fehlt seiner Argumentation im Beschwerdeverfahren jegliche Grundlage. Seine Einwendungen im Beschwerdeverfahren sind somit nicht geeignet, die bisherige Würdigung dieser Telefonanrufe als belastende Indizien in Frage zu stellen.

Ob nun das Gespräch zum Thema «AI-Shabaab» vom Beschwerdeführer oder seiner Mutter initiiert wurde, ist nicht relevant. Auch wenn der Be- schwerdeführer nicht Fragen seiner Mutter beantwortet, sondern ihr von sich aus von seinen Plänen erzählt hätte, würden ihn seine dabei gemachten Er- klärungen belasten, wonach er beabsichtige, im August dieses Jahres nach

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Somalia zu reisen und sich dort der Organisation «AI-Shabaab» anzu- schliessen. Der von ihm geltend gemachte Umstand ist daher nicht aus- schlaggebend.

Ebenso wenig ist bei der Würdigung der Indizien ausschlaggebend, dass die bei ihm zuhause sichergestellten Schwerter und Messer nicht unter das Waffengesetz fallen. Vielmehr geht es vorliegend darum, dass er solche Gegenstände besitzt und ein grosses Interesse an Waffen bzw. Trainieren mit Waffen hat, was ein weiteres ihn im vorliegenden Zusammenhang belas- tendes Indiz darstellt.

E. 3.7 Nach dem Gesagten zielen die Einwendungen gegen die vorinstanzliche Würdigung der vorgenannten Umstände als belastende Indizien ins Leere. Weshalb darüber hinaus die Erwägungen der Vorinstanz zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht zutreffen sollten, legt der Beschwerde- führer nicht dar und ist dem angefochtenen Entscheid (s. supra lit. E), welche auf die überzeugende Darstellung der Beschwerdegegnerin im Haftverlän- gerungsantrag verweist (s. supra lit. F), nicht zu entnehmen. Das Zwangs- massnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwer- deführer zu Recht bejaht.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Fluchtgefahr hoch sei. Er kritisiert, die Vorinstanz habe sich nicht im geforderten Masse mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Sie habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt (act. 1 S. 5 f.). Die Vorinstanz habe die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Sanktion bewertet und auf dieser Basis eine hohe Fluchtgefahr angenom- men. Demzufolge handle sie willkürlich und verletze das Recht (act. 1 S. 6).

E. 4.2 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafver- fahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschul- digte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Aus- land, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichti- gen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der

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Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanzi- ellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinwei- sen). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschul- digte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleiste- ten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_842/2023 vom 9. Novem- ber 2023 E. 3.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom

16. April 2024 E. 3.2).

E. 4.3 Die Vorinstanz begründete die Fluchtgefahr wie folgt (Verfahrensakten KZM 24 2073, S. 5 f.):

Sie verwies dazu zunächst auf ihre Haftanordnung vom 12. Juli 2024 unter Wiedergabe ihrer damaligen Erwägungen, aufgrund dessen sie die Flucht- gefahr als ausgeprägt beurteilte (a.a.O., S. 5). Danach seien (zusammenfas- send) der vom Beschwerdeführer angeführten Familien- und Wohnsituation die erkennbaren Loslösungstendenzen und die Wegzugsneigung des Beschwerdeführers entgegenzuhalten. So habe gemäss dem dringenden Tatverdacht der Beschwerdeführer vorgesehen, nach Somalia zu reisen, wo die terroristische «Al-Shabaab-Miliz» ansässig sei. Die Reisplanung scheine weit fortgeschritten. Damit zeige der Beschwerdeführer, dass er grundsätz- lich bereit sei, zur Erreichung seines politisch beeinflussten Lebensentwurfs alle etablierten Bande seiner bisherigen Lebensführung zu lösen. Er werde dringend verdächtigt, islamistische Lebensziele als erstrebenswert zu erach- ten und den gesellschaftspolitischen Verhältnissen in der Schweiz zumindest partiell ablehnend gegenüberzustehen. Es sei auch davon auszugehen, dass Dritte in die Reisevorbereitungen involviert seien, was auch als Flucht- unterstützung zu werten sei (a.a.O., S. 5).

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Ergänzend führte die Vorinstanz neu aus, seit dem 12. Juli 2024 habe sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht geändert. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Elemente würden die Fluchtgefahr nicht in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sowie in Beachtung der im Falle einer Verurteilung drohenden Sanktion, deren Eintrittswahrscheinlichkeit sich mit der weiteren Verdichtung des dringenden Tatverdachts deutlich erhöhe, sei zu folgern, dass die Fluchtgefahr unvermindert hoch verblieben sei (a.a.O., S. 6).

E. 4.4.1 Es trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz mit den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. Auf den Punkt gebracht bestanden die damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Annahme einer Fluchtgefahr zum einen in der Bestreitung und Relativierung des dringenden Tatverdachts und zum anderen in der Geltendmachung von engen Beziehungen zur Schweiz und von einem engen Kontakt zu Familien- angehörigen (Verfahrensakten KZM 24 2073, S. 7 f.). Dazu hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen geäussert (s. supra E. 4.3). Der Umstand, dass sie die Elemente, welche der Argumentation des Beschwerdeführers zugrunde lagen, anders als der Beschwerdeführer würdigte, stellt offensicht- lich keine Gehörsverletzung dar. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer wiederum daran erinnert, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, auf jedes seiner Argumente einzugehen.

E. 4.4.2 Im Allgemeinen erhöht sich mit der Verdichtung des dringenden Tatver- dachts die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und es leuchtet deshalb nicht ein, was am betreffenden Teilsatz der Vorinstanz willkürlich sein soll. Die Vorinstanz ist aufgrund der von ihr dargelegten Umstände und der im Falle einer Verurteilung drohenden Sanktion von einer unverändert hohen Fluchtgefahr ausgegangen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort zutreffend ausführt (act. 4 S. 3), bildet die Schwere der drohenden Strafe nach der Rechtsprechung ein Indiz für die Fluchtgefahr (s. supra E. 4.3), weshalb sich die Willkürrüge auch in diesem Punkt als unbehelflich erweist.

E. 4.4.3 Weitere Einwendungen gegen die Bejahung von Fluchtgefahr durch die Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Den vorinstanzlichen Erwägungen unter Hinweis auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsantrag (Verfahrensakten KZM 24 2073) kann ohne weite- res gefolgt werden. Die Bejahung einer hohen Fluchtgefahr durch die Vo- rinstanz ist nicht zu beanstanden.

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E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Kollusionsgefahr und verweist auf seine Stellungnahme vom 4. Oktober 2024. Aufgrund der durch- geführten Spiegelung der elektronischen Geräte des Beschwerdeführers könne dieser in Freiheit nicht mehr wirksam auf seine elektronischen Daten einwirken, womit die Kollusionsgefahr gar nicht gegeben sein könne (act. 1 S. 6).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob die von der Beschwerdegegnerin an- gerufene Kollusionsgefahr gegeben sei, da sie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht (Verfahrensakten KZM 24 2073, S. 6). Dazu hatte die Beschwerdegegnerin unter anderem ausgeführt, dass es für die Klärung des bestehenden dringenden Tatverdachts von zentraler Bedeutung sei, die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Social-Media-Plattformen und Appli- kationen zur verschlüsselten Kommunikation wie Telegram oder E. zu rekon- struieren. Die als relevant erscheinenden Daten, die sich nicht lokal auf den sicher gestellten Geräten befinden würden, hätten noch nicht erlangt werden können. Würde der Beschwerdeführer in Freiheit verbleiben, bestünde die ganz konkrete Gefahr, dass er die Beseitigung von Beweismitteln, nament- lich von elektronischen Kommunikationsdaten, vornehmen bzw. veranlassen würden. Solchermassen würden die weiteren Ermittlungen sowie die Straf- untersuchung verhindert, zumindest aber massiv erschwert (a.a.O., S. 6). Würde der Beschwerdeführer in Freiheit verbleiben, bestünde die ganz kon- krete Gefahr, dass er die mit ihm in Verbindung stehenden Mitglieder bzw. Unterstützer vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden warnen würde, die Beseitigung von Beweismitteln vornehmen bzw. veranlassen würde so- wie Aussagen mit anderen Mitgliedern bzw. Unterstützern absprechen würde. Dadurch würde die Ermittlung des mutmasslichen Netzwerks des Be- schwerdeführers und von anderen IS und Al-Qaïda Mitgliedern und Unter- stützern in Europa und anderswo vereitelt (a.a.O., S. 5 f.).

E. 5.3 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefähr- den. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Ver- halten des Beschuldigten im Strafprozess ergeben, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen

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zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beein- flussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 m.w.H.).

E. 5.4 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, der Be- schwerdegegner verkenne einmal mehr, dass auf seinen elektronischen Geräten Hinweise auf weitere Beweismittel vorhanden sein könnten, die es sicherzustellen gelte, bevor der Beschwerdeführer darauf einwirken könne. Denkbar sei unter anderem das Einwirken auf sich nicht lokal befindliche Daten oder die Absprachen mit weiteren Beteiligten (act. 4 S. 4). Diesen Ausführungen sowie ihren Ausführungen im Haftverlängerungsantrag kann ohne weiteres beigepflichtet werden und der Beschwerdeführer hält diesen auch nichts entgegen (act. 6). Dementsprechend ist auch die Kollusionsge- fahr zu bejahen. Ergänzend sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zum Beginn der Strafuntersuchung seit dem 19. September 2024 die Aussage neu durchgehend verweigert, insbesondere machte er keine Aussagen zu den ihm vorgehaltenen Beweismitteln. Er wirkt somit an der Aufklärung des untersuchten Sachverhalts nicht mit. Das geänderte Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die bestehende Kollusionsgefahr allenfalls zu entschärfen.

E. 6.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheits- strafe nähert; dabei ist jedoch nicht allein das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 S. 183; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1).

E. 6.2 Art. 260ter StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 74 Abs. 4 NDG sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von bis zu 5

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Jahren oder Geldstrafe vor. Mit Blick auf die bisher durch den Beschwerde- führer erstandene Haft von etwas mehr als 3,5 Monaten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate ohne weiteres als verhältnismässig zu beurteilen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Ausweis- und Schriftensperre ver- möchte die geltend gemachte Fluchtgefahr zu bannen, da bei einer täglichen Meldepflicht eine Flucht ausgeschlossen sei und auch im Falle einer unwahr- scheinlichen Flucht zeitnah reagiert werden könnte. Zudem habe sich die Vorinstanz nur pauschal mit den Argumenten des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt. Sie habe die Wirksamkeit von Ersatzmassnahmen durch die Bejahung einer ausgeprägten Fluchtgefahr ohne Weiterungen zunichte gemacht. Damit habe sie sich des rechtlichen Gehörs des Beschwerdefüh- rers verschlossen. Obschon der Schengen-Raum ohne Personenkontrolle durchquert werden könne, könne eine Einreise nach Somalia nicht ohne Weiteres und insbesondere nicht ohne Ausweispapiere erfolgen. Für die Einreise sei ein gültiges Visum erforderlich, welches nur mit einem gültigen Ausweispapier erhalten werden könne. Die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt und daher willkürlich gehandelt. Die Vorinstanz wende das Recht falsch an, wenn sie ausführe, dass eine Meldepflicht aufgrund der Kleinräumigkeit der Schweiz und dem Fehlen systematischer Grenzkontrol- len eine Flucht nicht verhindern würde. Art. 237 StPO sehe aber genau eine solche Meldepflicht vor, um einer Fluchtgefahr entgegen zu wirken (act. 1 S. 7).

E. 7.2 Strafprozessuale Haft darf nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrecht- erhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts können Ersatzmass- nahmen geeignet sei, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig als nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5.3; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.4; 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 5.1; 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1; 1B_125/2020 vom 26. März 2020 E. 3.7; 1B_55/2020 vom

21. Februar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).

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E. 7.3 Unter Hinweis auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass weder die beantragten noch andere Ersatzmassnahmen angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr sich als ausreichend erweisen (Verfahrensakten KZM 24 2073, S. 7). Der Beschwerdeführer argumentiert in diesem Zusammenhang gegen die konstante Praxis. Er legt seiner Argumentation in den einzelnen Punkten nicht die hier zurecht bejahte ausgeprägte Fluchtgefahr zugrunde, weshalb alle seine Einwendungen an der Sache vorbeizielen. Die Gehörs- und Willkürrüge sind auch hier als unbegründet zu beurteilen.

E. 8 Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Flucht- und Kollusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Verbeiständung durch seine Verteidigerin im Beschwerdeverfahren (BP.2024.104, act. 1 und 3). Er bringt vor, er befinde sich seit drei Monaten in Untersuchungshaft und erziele kein eigenes Einkommen, weshalb die Beschwerdegegnerin die amtliche Vertei- digung bewilligt habe. Er sei nach wie vor mittellos und verfüge über kein nennenswertes Einkommen (BP.2024.104, act. 1 S. 8).

E. 9.2.1 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3). Der in der Strafuntersuchung ein- gesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht auto- matisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise vertei- digt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde

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abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschul- digte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Ver- teidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2022 vom 9. Mai 2022 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

E. 9.3 Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, sind der dringende Tatverdacht, die Flucht- und Kollusionsgefahr sowie die Verhältnismässig- keit klar zu bejahen und die vorbrachten Rügen als aussichtslos zu beurtei- len. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgelt- liche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist – den mutmasslich bescheidenen finanziellen Verhältnis- sen des Beschwerdeführers Rechnung tragend – auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 25 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO) Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2024.13 Nebenverfahren: BP.2024.104

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 4. Juli 2024 erstattete die Bundeskriminalpolizei (BKP) bei der Bundes- anwaltschaft Strafanzeige gegen A., geb. 2003. Danach habe sich A. radi- kalisiert und beabsichtige, demnächst nach Somalia auszureisen, um sich der Terrormiliz «Al-Shabaab», welche mit der Al-Qaïda verwandt ist, anzu- schliessen. Der Tatverdacht beruhte auf einer Mitteilung der Mutter von A., B., an die Anlaufstelle Radikalisierung der Kantonspolizei Basel-Stadt, wel- che über die Abteilung Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Basel- Stadt bei der Bundeskriminalpolizei eingegangen war (Verfahrensakten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts [nachfolgend «Verfahrensakten»] KZM 24 1443).

B. Am 5. Juli 2024 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terro- ristischen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie Verdachts des Verstosses gegen ein Organisationsverbot (Art. 74 Abs. 4 NDG; Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft SV.24.0084, pag. 1.1-2024.07.05-1).

C. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft wurde A. am 9. Juli 2024 von der Bundeskriminalpolizei festgenommen. Am gleichen Tag wurde A. einver- nommen und eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort durchgeführt. Zum dringenden Tatverdacht machte die Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 10. Juli 2024 folgende Ausführungen (SV.24.0084, pag. 6.1-2024.07.10-1 ff.; Verfahrensakten KZM 24 1143).

«6. Konkret habe der Beschuldigte gemäss Mitteilung seiner Mutter vor drei Jahren begonnen, sich vertieft mit dem Islam auseinanderzusetzen, verstärkt auch mit dem Salafismus. Der Beschuldigte habe sich offensichtlich radikalisiert. Der Beschuldigte plane, im August nach Somalia in die Berge gehen zu wollen, um den Koran zu rezitieren. Der Beschuldigte habe gegenüber seiner Mutter be- stätigt, dass es sich bei seiner Destination um eine Gruppe der «AI-Shabaab» handle. Die «AI-Shabaab» gilt als eine mit der verbotenen Organisation «AIQaïda » verwandte Gruppierung. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Strafanzeige der BKP verwiesen (vgl. Beilage 2).

7. Die Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten, sowie die bereits durch- geführten Einvernahmen lassen den oben geschilderten Tatverdacht bereits als erhärtet erscheinen. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:

- 3 -

- Der Beschuldigte hat zu Protokoll gegeben, dass er sehr religiös sei und sich dem Islam, insbesondere der sunnitischen Strömung, zugehörig fühle. Er besuche mindestens fünfmal pro Tage eine Moschee, um zu beten (Proto- koll der delegierten Einvernahme vom 9. Juli 2024, S. 3 Z. 13 ff., in Beilage 3; Protokoll der Hafteinvernahme vom 9. Juli 2024, S. 4, in Beilage 4).

- Anhand der Aussagen des Beschuldigten zeigt sich, dass er den Ideen des Islamischen Staats (IS) gegenüber grundsätzlich nicht abgeneigt ist. Die Aussagen des Beschuldigten zeigen zudem, dass es ihm wichtig sei, nach den islamischen Gesetzen zu leben und er nicht viel von einem demokrati- schen Staat halte. Er halte sich an die Schweizer Gesetze, «solange sie nicht in Widerspruch mit den islamischen Gesetzen stehen» (Beilage 4, vgl. S. 5 f.; S. 10 und 13). Zur Frage, ob er sich der AI-Shabaab anschliessen wolle bzw. Personen aus dieser Gruppierung kenne, wollte sich der Beschul- digte zuerst nicht äussern bzw. verneinte dies anschliessend (Beilage 3, S. 12 Z. 342 ff.; Beilage 4, S. 6 Z. 15 ff.).

- Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er sobald wie möglich eine Reise nach Somalia bzw. eine Auswanderung (sog. Hijra) dorthin geplant habe, um den Koran zu studieren und Hocharabisch zu lernen (Beilage 3, S. 10 Z. 274 ff.; Beilage 4, S. 6 Z. 25 ff.). Er habe zudem die grobe Reiseroute sowie die Flugpreise bereits recherchiert (Beilage 3, S. 11, Z. 290 ff.; Beilage 4, S. 7 Z. 15 und Z. 18 ff.) und sich Überlegungen zur Finanzierung seiner Reise und dem Aufenthalt in Somalia gemacht (S. 9 Z. 18 ff.). Zur Frage, ob die Tickets für die Reise bereits bezahlt seien hat der Beschuldigte gesagt, er wisse es nicht. Auf Frage, weshalb er es nicht wisse, antwortete er «wenn ich jetzt nein sage und dann doch etwas da ist, dann habe ich eine Falschaussage gemacht. Deswegen bleibe ich lieber auf der sicheren Seite» (Beilage 4, S. 8 Z. 1 ff.). Diese Aussage lässt die Vermutung zu, dass sich in den sichergestellten (elektronischen) Beweismitteln allenfalls weitere den dringenden Tatverdacht erhärtende Informationen zur geplanten Reise und deren Finanzierung durch den Beschuldigten oder allfällige Drittpersonen finden lassen. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2024 am Wohndomizil des Beschuldigten wurden zwei Schwerter, zwei Dolche sowie eine Airsoftwaffe Sig 226 sichergestellt (Durchsuchungsprotokoll vom 9. Juli 2024, S. 5 , Beilage 5).

- Der Beschuldigte hat im Rahmen der Hafteinvernahme bestätigt, dass die genannten Waffen ihm gehören und diese teilweise scharf seien (Beilage 3, S. 8 f.; Beilage 4, S. 13 ff.). Der Beschuldigte gab zudem zu Protokoll, dass er eine Waffenbewilligung für eine S.D.M. AK 103T sowie eine Pistole

- 4 -

Sigsauer P320, 9mm, beantragt habe, dieser Antrag aber abgelehnt worden sei (Beilage 4, S. 15 f. Z. 25 ff.; vgl. auch Beilage 1, Anhang 2 und 3). Aus dem entsprechenden Gesuch geht hervor, dass er diese Waffen mit hoher Schusskapazität beantragt hatte (Beilage 1, Anhang 2).

- Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2024 wurden des Weiteren verschiedene elektronische Geräte sichergestellt, u.a. ein Mobiltelefon Samsung (Ass. 1) ein Desktop Computer (Durchsuchungsprotokoll, Ass. 2) drei Festplatten (Durchsuchungsprotokoll, Ass. 3, 4 und 5) und eine Playsta- tion 4 (Durchsuchungsprotokoll, Ass. 6). Der Beschuldigte weigerte sich im Rahmen der Einvernahmen, zur Frage des Inhalts dieser Geräte eine Aus- sage zu machen und verlangte deren Siegelung (vgl. Beilage 3, S. 5 f.; Bei- lage 4, S. 16 f.; Beilage 5, S. 7).

8. Die Bestätigung des in der Strafanzeige der BKP vom 4. Juli 2024 vorgebrach- ten Sachverhalts führt in diesem sehr frühen Stadium der Ermittlungen zu einer Konsolidierung des Ausgangstatverdachts gegen den Beschuldigten. Die sinn- gemässe Aussage des Beschuldigten, er wolle bloss nach Somalia reisen, um den Koran auswendig sowie Arabisch zu lernen und habe nichts mit terroristi- schen Organisationen wie der «AI-Shabaab» zu tun, vermag nicht zu überzeu- gen und den dringenden Tatverdacht entsprechend nicht zu entkräften».

D. Mit Entscheid vom 12. Juli 2024 des Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Bern wurde A. in Untersuchungshaft versetzt, welche bis zum 8. Oktober 2024 befristet wurde (Verfahrensakten KZM 24 1443). Den dringenden Tatverdacht erachtete das Zwangsmassnahmengericht mit fol- gender Begründung als gegeben (a.a.O, S. 7):

«Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen und terroristischen Organisation sowie auf eine Widerhand- lung im Sinne von Art. 74 Abs. 4 Nachrichtendienstgesetz (SR 121) kann zunächst auf die Ausführungen der Bundesanwaltschaft in deren Haftantrag verwiesen werden. Vor dem grundsätzlich nicht strafrelevanten Hintergrund, wonach sich der Beschuldigte intensiv mit der islamischen Religion sunnitischer Ausrichtung beschäftigt – gemäss eigenen Aussagen betete er im Minimum fünf Mal pro Tag in einer Moschee – ergibt sich der dringende Tatverdacht in Beachtung des Umstands, dass das Strafverfahren durch eine Meldung der Mutter des Beschuldigten, wonach ihr Sohn sich radikalisiert habe und nach Somalia in ein Gebiet der «Al-Shabaab» reisen wolle, ausgelöst wurde, einer- seits aus dem Umstand, dass der Beschuldigte eine Reise nach Somalia konkret plante. Als allgemein bekannt kann darauf hingewiesen werden, dass in Somalia die wahhabitische «Al-Shabaab-Miliz», eine terroristische

- 5 -

Organisation, gewisse Gebiete kontrolliert. Von Reisen nach Somalia rät das EDA aufgrund der Gefahrenlage eindringlich ab, was dem Beschuldigten im Rahmen seiner geltend gemachten Reisevorbereitungen bekannt geworden sein dürfte. Seine Erklärung, dennoch dorthin zu reisen, um an einem geeigne- ten Ort den Koran studieren und Hocharabisch lernen zu können, erscheint auch deshalb nicht glaubhaft, weil Arabisch – neben Somali, das von der über- wiegenden Mehrheit der Somalier gesprochen wird, in Somalia lediglich als Se- kundärsprache gilt. Andererseits ergibt sich der dringende Tatverdacht daraus, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme der Bundesanwaltschaft die Frage, ob die Tickets für die Reise nach Somalia bereits bezahlt seien, mit «ich weiss es nicht» und die Frage, ob jemand anders Tickets gebucht habe, ebenso mit «das weiss ich nicht» beantwortete. Diese Antworten erscheinen nur nach- vollziehbar, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Drittperson, in die Pla- nung und Finanzierung der Reise involviert ist bzw. die Finanzierung in eigener Verantwortung durchführen könnte. Die Frage, wer denn die Tickets gebucht haben könnte, beantwortete der Beschuldigte mit «das weiss ich nicht, keine Ahnung». Diese Antwort wiederum ist nur dann nachvollziehbar, wenn es sich bei der möglichen involvierten Person nicht um einen konkreten Ansprechpart- ner des Beschuldigten, sondern um eine ihm nicht individuell bekannte Gruppe handelt, was auf ein entsprechendes Netzwerk hindeutet. Offen bleibt mit den Antworten des Beschuldigten zudem die Frage der Finanzierung der Tickets; würde sie beim Beschuldigten liegen, würde er entsprechende Ansprechpartner kennen und damit bestimmtere Antworten geben können».

E. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 1. Oktober 2024 beantragte die Bundes- anwaltschaft, die Untersuchungshaft gegen A. sei um drei Monate, bis am

8. Januar 2025, zu verlängern (SV.24.0884, pag. 6.1-2024.10.01-1 ff.; Ver- fahrensakten KZM 24 2073). Gemäss der Bundesanwaltschaft habe sich der bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Haftantrages dringende und konkrete Tatverdacht gegen A. in der Zeitspanne seit dessen Festnahme wesentlich erhärtet (a.a.O., S. 3 f.):

«10. So bestätigte die Mutter des Beschuldigten, B., anlässlich der delegierten Zeugeneinvernahme die vor der Anlaufstelle Radikalisierung der Kantonspoli- zei Basel-Stadt gemachten Aussagen, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er beabsichtige, im August dieses Jahres nach Somalia zu reisen und sich dort der Organisation «AI-Shabaab» anzuschliessen (Beilage 4, S. 6 ff., Z. 62-154).

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11. Die Auswertung der rückwirkenden Randdaten zur Rufnummer des Be- schuldigten hat gezeigt, dass der Beschuldigte im Juni 2024 mehrmals Telefon- nummern im Syrien und Jordanien kontaktiert hat (Beilage 7).

12. Dass der Beschuldigte ein grosses Interesse an Waffen hat, wurde bereits im Haftantrag dargestellt. Das Interesse an Waffen bzw. Trainieren mit Waffen wird auch mit einem Chat belegt, welcher der Beschuldigte seinem ehemaligen Mitbewohner, C., Anfang Juni 2024 geschickt haben soll. Darin soll der Be- schuldigte an C. eine Seite mit Übungen mit einer Langwaffe aus dem Buch «How to Start and Train a Militia Unit» von Major George Westmoreland ge- schickt haben (Beilage 11, S. 9 f.).

13. Zur Erhärtung des Tatverdachts führte insbesondere auch der Bericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) vom 14. August 2024 zum Benutzer «D.» der Social-Media-Plattform E., welcher am 25. Januar 2023 mit der E-Mail-Adresse «F.» erstellt worden und dem Beschuldigten zuzuordnen sei (Beilage 6).

Gemäss des bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft eingegangenen Berichts sei der Beschuldigte ein Mitglied des extremistischen E.-Servers. Mitglieder dieses Servers würden sich zugunsten Unterstützung diverser Extre- mistengruppen wie des Islamischen Staats, der AIQaïda und der Taliban äus- sern. «D.» habe in diesem Server einerseits Kontakte zwecks Rekrutierung in Syrien sowie andere Server mit Inhalten des Islamischen Staates gesucht und andererseits Propaganda betreffend den Islamischen Staat geteilt.

Am 15. September 2023 habe «D.» erklärt, es sei sehr schwierig geworden, «sogar auf dem Darknet», Server des Islamischen Staats zu finden und dass das Rekrutieren kompliziert geworden sei. «D.» hoffe, etwas Geld in der Schweiz zu verdienen und dann auf Reisen zu gehen und «if I have the chance then... I would like to go fight». «D.» habe zudem die Meinung vertreten, dass die Situation im Kosovo ernst genug werde, so dass «Mudjahids» Gotteskämp- fer aus der ganzen Welt kommen können um zu helfen und «maybe that's something where you can carry out jihad».

14. Aufgrund der mutmasslichen Mitgliedschaft von A. im extremistischen E.-Server sowie seinen laut NDB-Bericht darin getätigten Aussagen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten auf E. nach Rekrutierungskontakten ge- sucht hat sowie extremistische Propaganda des IS und/oder der AI-Qaïda ver- breitet hat.

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15. Anlässlich der Befragung durch die BA vom 19. September 2024 machte der Beschuldigte keine Aussagen zu den ihm vorgehaltenen Beweismittel, insbesondere auch nicht zum vorgenannten Bericht des NDB, womit auch keine entlastenden Elemente zu Protokoll genommen werden konnten.

16. Die Auswertung des beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefons (Ass-ID 7) sowie der weiteren sichergestellten elektronischen Geräte konnte noch nicht abgeschlossen werden, da diese Geräte bis mindestens zum

3. September 2024 versiegelt bleiben mussten (vgl. oben, Rz. 2) und weil es sich gemäss Auskunft der Bundeskriminalpolizei (BKP) um eine sehr grosse Datenmenge — offenbar mehrere Terabytes — handelt. Es ist aber weiterhin und insbesondere auch aufgrund des obgenannten Berichts des NDB sowie der telefonischen Kontakte nach Syrien und Jordanien davon auszugehen, dass die Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte weitere, den Tatverdacht erhärtende Informationen und Aktivitäten aufzeigen wird».

F. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern verlängerte mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 die Untersuchungshaft gegen A. bis zum

8. Januar 2025 (Verfahrensakten KZM 24 2073). Den dringenden Tatver- dacht erachtete das Zwangsmassnahmengericht mit folgender Begründung als gegeben (a.a.O, S. 7):

«Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen und terroristischen Organisation sowie auf eine Widerhand- lung im Sinne von Art. 74 Abs. 4 Nachrichtendienstgesetzt (SR 121) kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen des Haftanordnungsentscheids vom 12. Juli 2024 verwiesen werden. In der Zwischenzeit wurden verschiedene Ermittlungshandlungen durchgeführt (vgl. Haftverlängerungsantrag, II Ziff. 2 lit. a. – j.). Die entsprechenden Ergebnisse werden im Haftverlängerungsantrag der Bundesanwaltschaft stimmig zusammengefasst. Mit der Bundesanwalt- schaft ist einig zu gehen, wonach die bestätigenden Aussagen der Mutter des Beschuldigten vom 19. Juli 2024 sowie insbesondere der Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bundes vom 14. August 2024 zu einer Bestätigung und Verdichtung des bisherigen dringenden Tatverdachts führen. Diesbezüg- lich ist darauf hinzuweisen, dass, entgegen den Ausführungen der Verteidi- gung, zur Annahme des dringenden Tatverdachts nicht nur eigentliche Beweise genügen können, sondern dass hierfür auch ein Mosaik verschiedener Hinweise oder Indizien ausreichend sein kann. Dass etwa in den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter die “Al-Shabaab“ konkret thematisiert wurde, ergibt sich, wie die Bundesanwaltschaft es zutreffend zusammenfasst, aus deren Aussage (Zeilen 90 ff. des Einvernahmeprotokolls

- 8 -

von B. vom 18. Juli 2024). Auch kann dem Amtsbericht des Nachrichtendiens- tes des Bundes etwa entnommen werden, dass aufgrund der Verbindung ver- schiedener elektronischer Koordinaten (Username und ID) davon auszugehen ist, dass es der Beschuldigte war, der auf einer einschlägigen Plattform unter anderem schrieb “I would like to go fight“».

G. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts lässt A. durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei er unter Auferlegung einer Ausweis- und Schriftensperre aus der Haft zu entlassen mit der Wei- sung, bis auf Weiteres sich den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung zu stellen und täglich bei einer Amtsstelle zu melden. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die amtliche Verteidigung mit Advokatin Cinzia Fallegger-Santo als amtliche Verteidigerin zu gewähren (act. 1 S. 2).

H. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmen- gericht auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und verwies auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 3). In der Beilage stellte es seine Verfahrensakten zu (Verfahrensakten KZM 24 1443 und KZM 24 2073).

I. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 und unter Beilage ihrer Akten (SV.24.0884) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 4).

J. Mit Beschwerdereplik vom 31. Oktober 2024 (eingegangen am 4. November

2024) hält A. an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 6). Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin das ausgefüllte Formular um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2024.104, act. 3) und die Honorarnote ein (act. 6).

Mit Schreiben vom 4. November 2024 wurden die Bundesanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht über die Eingabe von A. orientiert (act. 7).

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K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmen- gerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der angefochtene Entscheid wurde der Verteidigerin des Beschwerdefüh- rers am 9. Oktober 2024 auf dem Postweg zugestellt (Verfahrensakten KZM 24 2073). Die am 21. Oktober 2024 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen An- lass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b); oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

- 10 -

Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Schliesslich darf gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO Untersuchungs- und Sicher- heitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht zu Unrecht bejaht (act. 1 S. 5). Er bestreitet die An- nahme des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Beschwerdegegnerin die Ermittlungsergebnisse im Haftverlängerungsantrag stimmig zusammen- gefasst habe (act. 1 S. 4). Er bestreitet weiter, dass die von der Beschwer- degegnerin vorgebrachten Indizien ein Mosaik bilden würden, welche für die Erhärtung des dringenden Tatverdachts sprechen würden (act. 1 S. 4).

Er habe die konkreten Fragen seiner Mutter zu «Al-Shabaab» beantwortet. Dieser Umstand dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken und sei von der Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise gewürdigt worden (act. 1 S. 4).

Er habe sich mit jedem Argument der Beschwerdegegnerin auseinanderge- setzt und habe das entsprechende Indiz entkräften können. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen und habe das durch die hervorgebrachten Hinweise entstandene Mosaik pauschal als stimmig beurteilt. Dadurch werde sein rechtliches Gehör verletzt (act 1 S. 5). So habe er gegenüber der Vorinstanz das Argument der Beschwerdegegnerin mit den Telefonanrufen nach Syrien und Jordanien entkräften können (act. 1 S. 5). Diese Anrufe und Anrufversuche würden aus der Tatsache rühren, dass er und sein Mitbewoh- ner C. zusammen ein Geschäft aufziehen wollten, wobei sie sich auf den Süssigkeitenmarkt aus dem arabischen Raum spezialisieren wollten (Verfahrensakten KZM 24 2073, S. 4 f.). Die Vorinstanz sei auch nicht darauf eingegangen, dass die bei ihm zuhause aufgefundenen Schwerter und Messer nicht unter das Waffengesetz fallen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt (act. 1 S. 5).

3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatver- dachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in straf- prozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Unter- suchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden

- 11 -

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsge- bot in Haft-sachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwert- barkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsver- fahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allen- falls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Haftge- richts, festzuhalten, wie das Verhalten des Beschuldigten rechtlich tatsäch- lich zu qualifizieren und welche Sanktion schliesslich strafangemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_783/2024 vom 12. August 2024 E. 3.5). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätz- lich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zuneh- mend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatver- dachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlun- gen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom

2. Mai 2018 E. 3.2).

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 260ter Abs. 1 StGB (Kriminelle und terroristische Organisatio- nen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (lit. a) sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt (Ziff. 1) Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu be- reichern, oder (Ziff. 2) Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevöl- kerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder (lit. b) eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. Strafbar ist nach Art. 260ter Abs. 5 StGB auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt.

- 12 -

Art. 260ter StGB ist in der vorstehenden Fassung seit 1. Juli 2021 in Kraft. Mit dem Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstär- kung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organi- sierte Kriminalität war aArt. 260ter StGB einer Revision unterzogen worden (AS 2021 360). Die terroristischen Organisationen werden in der seit dem

1. Juli 2021 geltenden Fassung von Art. 260ter StGB ausdrücklich erwähnt. Für die Umschreibung des terroristischen Zwecks der Organisation wurde auf die Formulierung im Rahmen der Strafnorm gegen die Terrorfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) zurückgegriffen, wobei die Rechtsprechung bereits unter dem alten Recht klarstellte, dass sich aArt. 260ter StGB nicht nur auf die organisierte Kriminalität im eigentlichen Sinne bezieht, sondern auch terroristische Organisationen erfasst (s. BGE 146 IV 338 E. 4.4.1; 145 IV 470 E. 4.1; s. auch Botschaft zum Terrorismusübereinkommen vom 14. Septem- ber 2018, BBl 2018 6427 ff., 6477).

3.3.2 Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation beteiligt oder diese unterstützt.

Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammenset- zung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch lntransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätig- keit vorherrschende Professionalität auszeichnet.

Unter den Begriff der kriminellen Organisation fallen nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyn- dikate (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Nach der zu aArt. 260ter StGB ergangenen Recht- sprechung des Bundesgerichts fallen unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation auch hochgefährliche terroristische Organisationen, wie etwa das internationale Netzwerk «Al-Qaïda» (BGE 142 IV 175 E. 5.4; 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12, je mit Hinweisen). Ebenso sind der «Islamische Staat im Irak» (ISI), dessen Nachfolgeorganisation «Islamischer Staat im Irak und in Syrien» (ISIS) bzw. – neuer – der «Islamische Staat» (IS) unstreitig kriminelle Organisationen im Sinne von aArt. 260ter StGB (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; BGE 142 IV 175 E. 5.8;

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zum Ganzen ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, aArt. 260ter StGB N. 7). Es bestehen keine Zweifel daran, dass diese, die innere und äussere Sicherheit der internationalen Staatengemeinschaft aktuell massiv bedro- henden Terror-Organisationen unter den neuen Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 StGB fallen (BBl 2018 6478). Nach der Botschaft können bei der Anwendung von Art. 260ter Abs. 1 StGB auch Beschlüsse internationaler Gremien oder entsprechende aktualisierte Listen über terroristische Organi- sationen Berücksichtigung finden (BBl 2018 6477).

3.3.3 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. a StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Auskund- schaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistungen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Orga- nisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 Il 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestim- mung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kausalkette nicht mehr nachweisen Iässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbeteiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbe- tracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminel- len bzw. terroristischen Organisation ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem «harten Kern» angehört, sondern wer unge- achtet seiner formellen Stellung in der Organisation auch zu ihrem erweiter- ten Kreis gehört und Iängerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu be- folgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3).

3.3.4 Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung in Frage, wenn er oder sie, quasi als Aussenstehender oder Aussenstehende, die Organisation unterstützt. Als Unterstützung gilt jeder massgebliche Beitrag zur Stärkung der Organi- sation, jedoch muss auch hier kein Tatbeitrag zu einem konkreten Delikt nachgewiesen werden. Die Unterstützung kann auch in einer für sich be- trachtet legalen Tätigkeit bestehen (Vermietung von Räumlichkeiten, Ver- schaffen von legal erwerblichen Substanzen zwecks Weiterverarbeitung etc.). Die Unterstützungshandlung muss geeignet sein, die Organisation als

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solche zu stärken und ihr Gefährdungspotenzial entsprechend zu erhöhen (BBl 2018 6427 ff., 6472).

3.4 Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) trat am 1. September 2017 in Kraft. Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremisti- sche Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissio- nen (Art. 74 Abs. 2 NDG). Gemäss Art. 74 Abs. 4 NDG wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitä- ten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG).

Mit der Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al- Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom

19. Oktober 2022 (BBl 2022 2548) wurden a) die Gruppierung «Al-Qaïda»,

b) die Gruppierung «Islamischer Staat», c) Tarn- und Nachfolgegruppierun- gen der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat»,

d) Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der «Al-Qaïda» oder des «Islamischen Staats» handeln und e) Gruppierungen, die terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unter Bezugnahme auf die «Al-Qaïda» oder den «Islamischen Staat» propagieren, unterstützen oder in anderer Weise fördern, verboten. Für die Ermittlung der Tarn- und Nachfolgegruppie- rungen ist insbesondere auf die Namensliste im Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindun- gen zu Osama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203) abzustellen (vgl. Botschaft zum Al- Qaïda/IS-Gesetz vom 12. November 2014, BBl 2014 8925, S. 8933). Anhang 2 der genannten Verordnung entspricht dabei den Listen der vom Sicher- heitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristi- schen Personen, Gruppen und Organisationen. Auf deren Liste findet sich u.a. die somalische «Al-Shabaab»-Miliz (auch bekannt unter dem Namen «Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin») unter der permanenten

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Referenznummer SOe.001 (aufgenommen am 12. April 2010; https://scsanctions.un.org/consolidated/).

In der Botschaft vom 14. September 2018 zur Genehmigung des Überein- kommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus stellte der Bun- desrat klar, dass der neue Art. 260ter StGB Art. 74 Abs. 4 NDG als strengere Strafbestimmung vorgeht (BBl 2018 6427 ff., S. 6511).

3.5

3.5.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Strafbehörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, was explizit auch Art. 80 Abs. 2 StPO im Allgemei- nen für Strafbehörden und Art. 227 Abs. 5 i.V.m. Art. 226 Abs. 2 StPO im Besonderen für das Zwangsmassnahmengericht vorsehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Strafbehörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2016 vom 27. März 2017 E. 1.3).

3.5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

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3.6

3.6.1 Die Gehörsrüge ist schon insofern nicht berechtigt, als die Vorinstanz nicht verpflichtet war, auf jedes Argument des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm die sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids im Be- schwerdeverfahren nicht möglich gewesen wäre. Eine Gegenüberstellung der Rügen des Beschwerdeführers vor dem Zwangsmassnahmengericht und der Entscheidbegründung zeigt sodann, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angerufenen Umstände in ihre Erwägungen miteinbezo- gen hat. Die Vorinstanz hat sie anders gewürdigt und gleichzeitig die Argu- mentation des Beschwerdeführers verworfen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen nicht teilt, vermag keine Gehörsverletzung zu begründen.

3.6.2 Ergänzend sei Folgendes festgehalten:

Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2024 sagte C. aus, er wolle ein eigenes Unternehmen gründen (SV.24.0884, pag. 12.1-2024.07.09-1, S. 4). Dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer ein auf Süssigkeiten aus dem arabischen Raum spezialisiertes Geschäft habe aufziehen wollen, gab er nicht an. Der Beschwerdeführer selber sagte in seinen bisherigen Einvernahmen ebenso wenig aus, er habe mit C. Geschäftspläne dieser Art gehabt (SV.24.0884, pag. 13.1-2024.07.08-1, 13.1-2024.07.09-1, 13.1-2024.07.09-2, 13.1-2024.07.019-1). Vielmehr verweigerte er anlässlich seiner letzten Einvernahme vom 19. September 2024 durchgehend die Aussage. Namentlich beantwortete er die Fragen zu seinen Telefongesprä- chen über Nummern aus Syrien und Jordanien nicht (SV.24.00884, pag. 13.1-2024.09.11-1, S. 6 f.). Sagt der Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht aus, er habe ein auf Süssigkeiten aus dem arabischen Raum speziali- siertes Geschäft aufziehen wollen, und verweigert er zum Inhalt seiner Tele- fongespräche über Nummern aus Syrien und Jordanien die Aussage, fehlt seiner Argumentation im Beschwerdeverfahren jegliche Grundlage. Seine Einwendungen im Beschwerdeverfahren sind somit nicht geeignet, die bisherige Würdigung dieser Telefonanrufe als belastende Indizien in Frage zu stellen.

Ob nun das Gespräch zum Thema «AI-Shabaab» vom Beschwerdeführer oder seiner Mutter initiiert wurde, ist nicht relevant. Auch wenn der Be- schwerdeführer nicht Fragen seiner Mutter beantwortet, sondern ihr von sich aus von seinen Plänen erzählt hätte, würden ihn seine dabei gemachten Er- klärungen belasten, wonach er beabsichtige, im August dieses Jahres nach

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Somalia zu reisen und sich dort der Organisation «AI-Shabaab» anzu- schliessen. Der von ihm geltend gemachte Umstand ist daher nicht aus- schlaggebend.

Ebenso wenig ist bei der Würdigung der Indizien ausschlaggebend, dass die bei ihm zuhause sichergestellten Schwerter und Messer nicht unter das Waffengesetz fallen. Vielmehr geht es vorliegend darum, dass er solche Gegenstände besitzt und ein grosses Interesse an Waffen bzw. Trainieren mit Waffen hat, was ein weiteres ihn im vorliegenden Zusammenhang belas- tendes Indiz darstellt.

3.7 Nach dem Gesagten zielen die Einwendungen gegen die vorinstanzliche Würdigung der vorgenannten Umstände als belastende Indizien ins Leere. Weshalb darüber hinaus die Erwägungen der Vorinstanz zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht zutreffen sollten, legt der Beschwerde- führer nicht dar und ist dem angefochtenen Entscheid (s. supra lit. E), welche auf die überzeugende Darstellung der Beschwerdegegnerin im Haftverlän- gerungsantrag verweist (s. supra lit. F), nicht zu entnehmen. Das Zwangs- massnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwer- deführer zu Recht bejaht.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Fluchtgefahr hoch sei. Er kritisiert, die Vorinstanz habe sich nicht im geforderten Masse mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Sie habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt (act. 1 S. 5 f.). Die Vorinstanz habe die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Sanktion bewertet und auf dieser Basis eine hohe Fluchtgefahr angenom- men. Demzufolge handle sie willkürlich und verletze das Recht (act. 1 S. 6).

4.2 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafver- fahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschul- digte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Aus- land, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichti- gen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der

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Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanzi- ellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinwei- sen). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschul- digte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleiste- ten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_842/2023 vom 9. Novem- ber 2023 E. 3.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom

16. April 2024 E. 3.2).

4.3 Die Vorinstanz begründete die Fluchtgefahr wie folgt (Verfahrensakten KZM 24 2073, S. 5 f.):

Sie verwies dazu zunächst auf ihre Haftanordnung vom 12. Juli 2024 unter Wiedergabe ihrer damaligen Erwägungen, aufgrund dessen sie die Flucht- gefahr als ausgeprägt beurteilte (a.a.O., S. 5). Danach seien (zusammenfas- send) der vom Beschwerdeführer angeführten Familien- und Wohnsituation die erkennbaren Loslösungstendenzen und die Wegzugsneigung des Beschwerdeführers entgegenzuhalten. So habe gemäss dem dringenden Tatverdacht der Beschwerdeführer vorgesehen, nach Somalia zu reisen, wo die terroristische «Al-Shabaab-Miliz» ansässig sei. Die Reisplanung scheine weit fortgeschritten. Damit zeige der Beschwerdeführer, dass er grundsätz- lich bereit sei, zur Erreichung seines politisch beeinflussten Lebensentwurfs alle etablierten Bande seiner bisherigen Lebensführung zu lösen. Er werde dringend verdächtigt, islamistische Lebensziele als erstrebenswert zu erach- ten und den gesellschaftspolitischen Verhältnissen in der Schweiz zumindest partiell ablehnend gegenüberzustehen. Es sei auch davon auszugehen, dass Dritte in die Reisevorbereitungen involviert seien, was auch als Flucht- unterstützung zu werten sei (a.a.O., S. 5).

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Ergänzend führte die Vorinstanz neu aus, seit dem 12. Juli 2024 habe sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht geändert. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Elemente würden die Fluchtgefahr nicht in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sowie in Beachtung der im Falle einer Verurteilung drohenden Sanktion, deren Eintrittswahrscheinlichkeit sich mit der weiteren Verdichtung des dringenden Tatverdachts deutlich erhöhe, sei zu folgern, dass die Fluchtgefahr unvermindert hoch verblieben sei (a.a.O., S. 6).

4.4

4.4.1 Es trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz mit den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. Auf den Punkt gebracht bestanden die damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Annahme einer Fluchtgefahr zum einen in der Bestreitung und Relativierung des dringenden Tatverdachts und zum anderen in der Geltendmachung von engen Beziehungen zur Schweiz und von einem engen Kontakt zu Familien- angehörigen (Verfahrensakten KZM 24 2073, S. 7 f.). Dazu hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen geäussert (s. supra E. 4.3). Der Umstand, dass sie die Elemente, welche der Argumentation des Beschwerdeführers zugrunde lagen, anders als der Beschwerdeführer würdigte, stellt offensicht- lich keine Gehörsverletzung dar. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer wiederum daran erinnert, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, auf jedes seiner Argumente einzugehen.

4.4.2 Im Allgemeinen erhöht sich mit der Verdichtung des dringenden Tatver- dachts die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und es leuchtet deshalb nicht ein, was am betreffenden Teilsatz der Vorinstanz willkürlich sein soll. Die Vorinstanz ist aufgrund der von ihr dargelegten Umstände und der im Falle einer Verurteilung drohenden Sanktion von einer unverändert hohen Fluchtgefahr ausgegangen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort zutreffend ausführt (act. 4 S. 3), bildet die Schwere der drohenden Strafe nach der Rechtsprechung ein Indiz für die Fluchtgefahr (s. supra E. 4.3), weshalb sich die Willkürrüge auch in diesem Punkt als unbehelflich erweist.

4.4.3 Weitere Einwendungen gegen die Bejahung von Fluchtgefahr durch die Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Den vorinstanzlichen Erwägungen unter Hinweis auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsantrag (Verfahrensakten KZM 24 2073) kann ohne weite- res gefolgt werden. Die Bejahung einer hohen Fluchtgefahr durch die Vo- rinstanz ist nicht zu beanstanden.

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5.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Kollusionsgefahr und verweist auf seine Stellungnahme vom 4. Oktober 2024. Aufgrund der durch- geführten Spiegelung der elektronischen Geräte des Beschwerdeführers könne dieser in Freiheit nicht mehr wirksam auf seine elektronischen Daten einwirken, womit die Kollusionsgefahr gar nicht gegeben sein könne (act. 1 S. 6).

5.2 Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob die von der Beschwerdegegnerin an- gerufene Kollusionsgefahr gegeben sei, da sie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht (Verfahrensakten KZM 24 2073, S. 6). Dazu hatte die Beschwerdegegnerin unter anderem ausgeführt, dass es für die Klärung des bestehenden dringenden Tatverdachts von zentraler Bedeutung sei, die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Social-Media-Plattformen und Appli- kationen zur verschlüsselten Kommunikation wie Telegram oder E. zu rekon- struieren. Die als relevant erscheinenden Daten, die sich nicht lokal auf den sicher gestellten Geräten befinden würden, hätten noch nicht erlangt werden können. Würde der Beschwerdeführer in Freiheit verbleiben, bestünde die ganz konkrete Gefahr, dass er die Beseitigung von Beweismitteln, nament- lich von elektronischen Kommunikationsdaten, vornehmen bzw. veranlassen würden. Solchermassen würden die weiteren Ermittlungen sowie die Straf- untersuchung verhindert, zumindest aber massiv erschwert (a.a.O., S. 6). Würde der Beschwerdeführer in Freiheit verbleiben, bestünde die ganz kon- krete Gefahr, dass er die mit ihm in Verbindung stehenden Mitglieder bzw. Unterstützer vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden warnen würde, die Beseitigung von Beweismitteln vornehmen bzw. veranlassen würde so- wie Aussagen mit anderen Mitgliedern bzw. Unterstützern absprechen würde. Dadurch würde die Ermittlung des mutmasslichen Netzwerks des Be- schwerdeführers und von anderen IS und Al-Qaïda Mitgliedern und Unter- stützern in Europa und anderswo vereitelt (a.a.O., S. 5 f.).

5.3 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefähr- den. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Ver- halten des Beschuldigten im Strafprozess ergeben, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen

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zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beein- flussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 m.w.H.).

5.4 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, der Be- schwerdegegner verkenne einmal mehr, dass auf seinen elektronischen Geräten Hinweise auf weitere Beweismittel vorhanden sein könnten, die es sicherzustellen gelte, bevor der Beschwerdeführer darauf einwirken könne. Denkbar sei unter anderem das Einwirken auf sich nicht lokal befindliche Daten oder die Absprachen mit weiteren Beteiligten (act. 4 S. 4). Diesen Ausführungen sowie ihren Ausführungen im Haftverlängerungsantrag kann ohne weiteres beigepflichtet werden und der Beschwerdeführer hält diesen auch nichts entgegen (act. 6). Dementsprechend ist auch die Kollusionsge- fahr zu bejahen. Ergänzend sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zum Beginn der Strafuntersuchung seit dem 19. September 2024 die Aussage neu durchgehend verweigert, insbesondere machte er keine Aussagen zu den ihm vorgehaltenen Beweismitteln. Er wirkt somit an der Aufklärung des untersuchten Sachverhalts nicht mit. Das geänderte Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die bestehende Kollusionsgefahr allenfalls zu entschärfen.

6.

6.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheits- strafe nähert; dabei ist jedoch nicht allein das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 S. 183; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1).

6.2 Art. 260ter StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 74 Abs. 4 NDG sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von bis zu 5

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Jahren oder Geldstrafe vor. Mit Blick auf die bisher durch den Beschwerde- führer erstandene Haft von etwas mehr als 3,5 Monaten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate ohne weiteres als verhältnismässig zu beurteilen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Ausweis- und Schriftensperre ver- möchte die geltend gemachte Fluchtgefahr zu bannen, da bei einer täglichen Meldepflicht eine Flucht ausgeschlossen sei und auch im Falle einer unwahr- scheinlichen Flucht zeitnah reagiert werden könnte. Zudem habe sich die Vorinstanz nur pauschal mit den Argumenten des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt. Sie habe die Wirksamkeit von Ersatzmassnahmen durch die Bejahung einer ausgeprägten Fluchtgefahr ohne Weiterungen zunichte gemacht. Damit habe sie sich des rechtlichen Gehörs des Beschwerdefüh- rers verschlossen. Obschon der Schengen-Raum ohne Personenkontrolle durchquert werden könne, könne eine Einreise nach Somalia nicht ohne Weiteres und insbesondere nicht ohne Ausweispapiere erfolgen. Für die Einreise sei ein gültiges Visum erforderlich, welches nur mit einem gültigen Ausweispapier erhalten werden könne. Die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt und daher willkürlich gehandelt. Die Vorinstanz wende das Recht falsch an, wenn sie ausführe, dass eine Meldepflicht aufgrund der Kleinräumigkeit der Schweiz und dem Fehlen systematischer Grenzkontrol- len eine Flucht nicht verhindern würde. Art. 237 StPO sehe aber genau eine solche Meldepflicht vor, um einer Fluchtgefahr entgegen zu wirken (act. 1 S. 7).

7.2 Strafprozessuale Haft darf nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrecht- erhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts können Ersatzmass- nahmen geeignet sei, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig als nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5.3; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.4; 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 5.1; 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1; 1B_125/2020 vom 26. März 2020 E. 3.7; 1B_55/2020 vom

21. Februar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).

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7.3 Unter Hinweis auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass weder die beantragten noch andere Ersatzmassnahmen angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr sich als ausreichend erweisen (Verfahrensakten KZM 24 2073, S. 7). Der Beschwerdeführer argumentiert in diesem Zusammenhang gegen die konstante Praxis. Er legt seiner Argumentation in den einzelnen Punkten nicht die hier zurecht bejahte ausgeprägte Fluchtgefahr zugrunde, weshalb alle seine Einwendungen an der Sache vorbeizielen. Die Gehörs- und Willkürrüge sind auch hier als unbegründet zu beurteilen.

8. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Flucht- und Kollusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Verbeiständung durch seine Verteidigerin im Beschwerdeverfahren (BP.2024.104, act. 1 und 3). Er bringt vor, er befinde sich seit drei Monaten in Untersuchungshaft und erziele kein eigenes Einkommen, weshalb die Beschwerdegegnerin die amtliche Vertei- digung bewilligt habe. Er sei nach wie vor mittellos und verfüge über kein nennenswertes Einkommen (BP.2024.104, act. 1 S. 8).

9.2

9.2.1 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3). Der in der Strafuntersuchung ein- gesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht auto- matisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise vertei- digt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde

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abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschul- digte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Ver- teidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2022 vom 9. Mai 2022 E. 5.2 m.w.H.).

9.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

9.3 Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, sind der dringende Tatverdacht, die Flucht- und Kollusionsgefahr sowie die Verhältnismässig- keit klar zu bejahen und die vorbrachten Rügen als aussichtslos zu beurtei- len. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgelt- liche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist – den mutmasslich bescheidenen finanziellen Verhältnis- sen des Beschwerdeführers Rechnung tragend – auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokatin Cinzia Fallegger-Santo - Bundesanwaltschaft - Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).