opencaselaw.ch

BH.2022.8

Bundesstrafgericht · 2022-06-07 · Deutsch CH

Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Mai 2022 sich indes nicht anders verstehen lässt, als dass er seine Be- schwerde vom 20. Mai 2022 zurückzieht;

- das Beschwerdeverfahren mit dem Rückzug unmittelbar beendet wird und abzuschreiben ist (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 S. 271 f.);

- das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen unter diesen Umständen als ge- genstandslos abzuschreiben ist;

- die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- entsprechend die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);

- der Beschwerdegegner geltend macht, er sei für die ihm durch das Be- schwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten gemäss eingereichter Kos- tennote zu entschädigen, und dabei auf Art. 11 Abs. 2 BStKR verweist;

- der Beschwerdegegner Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendun- gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);

- der Beschwerdegegner sich mit dem Verweis auf Art. 11 Abs. 2 BStKR wohl auf den Standpunkt stellt, dass das Reglement vorliegend nicht anwendbar sei;

- Art. 11 Abs. 2 BStKR jedoch lediglich bestimmt, dass das Reglement nicht anwendbar ist auf das (interne) Verhältnis zwischen der frei gewählten An- wältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafver- fahren vertretenen Partei;

- 7 -

- dem Beschwerdegegner insoweit nicht gefolgt werden kann;

- auf die Berechnung der Entschädigung die Bestimmungen über die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung anwendbar sind (Art. 10 BStKR);

- die Anwaltskosten das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (Art. 11 Abs. 1 BStKR);

- das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen wird; der Stunden- ansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR; vgl. WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 16 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV163 E. 3.1);

- der geltend gemachte Zeitaufwand von 4 Stunden angemessen erscheint, der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.– jedoch auf die üblichen Fr. 230.– zu reduzieren ist (vgl. hierzu Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2);

- das Honorar folglich auf Fr. 920.– festzusetzen ist;

- die geltend gemachten Auslagen von Fr. 30.– (40 Kopien à Fr. 0.50, Porto Fr. 10.–) angemessen erscheinen;

- die Honorare und Auslagen sich exklusive Mehrwertsteuer verstehen (Art. 14 BStKR);

- daher die geltend gemachte MwSt. auf Honorar und Kopien, d.h. Fr. 72.40 (7.70% von Fr. 940.–), ebenfalls zu entschädigen ist;

- die Entschädigung demnach auf total Fr. 1'022.40 festzusetzen ist;

- 8 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abge- schrieben.
  2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abge- schrieben.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1'022.40 zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, A., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdeführerin

gegen

B., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner, Beschwerdegegner

Vorinstanz

ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Bezirksgericht Zürich

Gegenstand

Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2022.8 Nebenverfahren: BP.2022.40

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der a.o. Staatsanwalt des Bundes (nachfolgend «a.o. StA des Bundes») mit Antrag vom 17. Mai 2022 (Eingang: 18. Mai 2022) beim Zwangsmassnah- mengericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend «ZMG») beantragte, es sei für B. Untersuchungshaft anzuordnen (Akten GH220683-L, act. 1);

- das ZMG anlässlich der Haftverhandlung am 20. Mai 2022 um 13.30 Uhr verfügte, dass das Gesuch um Anordnung der Untersuchungshaft abgewie- sen wird (Akten GH220683-L, Protokoll S. 15 f., act. 6);

- die vorstehende Verfügung mündlich eröffnet und erläutert wurde (Akten GH220683-L, Protokoll S. 16);

- der a.o. StA des Bundes im Anschluss erklärte, er werde dagegen Be- schwerde beim Bundesstrafgericht einreichen; zudem werde er superprovi- sorisch den Antrag stellen, dass B. während des Beschwerdeverfahrens in Haft zu belassen sei (Akten GH220683-L, Protokoll S. 16 f.);

- das ZMG mit der Beschwerdekammer telefonisch Kontakt aufnahm; der Ge- richtsschreiber dem zuständigen Bezirksrichter mitteilte, dass dringende Mit- teilungen in der Sache der zuständigen Verfahrensleitung per E-Mail über- mittelt werden könnten (act. 2, 2.1; Akten GH220683-L, act. 8);

- der a.o. StA des Bundes mit Beschwerde vom 20. Mai 2022 gegen die Ver- fügung vom 20. Mai 2022, 13.30 Uhr, an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangte (act. 1); die Beschwerde am 20. Mai 2022 um 16.30 Uhr vorab per E-Mail an den Gerichtsschreiber und in Kopie an den zuständigen Bezirksrichter (act. 1.3; Akten GH220683-L, act. 8A) sowie am

20. Mai 2022 um 16.36 Uhr vorab per E-Mail an die zuständige Verfahrens- leitung übermittelt wurde (act. 1.4);

- der a.o. StA folgende Anträge stellte (act. 1):

1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und für B. Untersuchungshaft anzuord- nen.

2. Es sei superprovisorisch und provisorisch Untersuchungshaft anzuordnen.

3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass eine weitere Begründung innert Beschwerdefrist nach- gereicht wird.

- 3 -

- die Beschwerdekammer hierauf das Hauptverfahren BH.2022.8 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft und das Nebenverfahren BP.2022.40 be- treffend vorsorgliche Massnahmen eröffnete;

- die zuständige Verfahrensleitung am 20. Mai 2022 verfügte, dass das Ge- such um vorsorgliche Anordnung der Haft abgewiesen und das ZMG ange- wiesen wird, B. freizulassen (act. 3; Akten GH220683-L, act. 12); diese Ver- fügung des Bundesstrafgerichts BP.2022.40 vom 20. Mai 2022 um 20.13 Uhr vorab per E-Mail dem zuständigen Bezirksrichter und dem a.o. StA des Bun- des übermittelt wurde (act. 3.1; Akten GH220683-L, act. 11);

- der zuständige Bezirksrichter am 20. Mai 2022 um 20.02 Uhr vorab per E-Mail der zuständigen Verfahrensleitung sowie in Kopie dem a.o. StA des Bundes und dem Gerichtsschreiber Akten übermittelte (act. 4; Akten GH220683-L, act. 9);

- das ZMG am 20. Mai 2022 um 20.36 Uhr vorab per E-Mail der Haftkoordina- tion den Entlassungsbefehl des ZMG vom 20. Mai 2022 zugehen liess (Akten GH220683-L, act. 13, 14);

- B. am 20. Mai 2022 um 21.00 Uhr aus der Haft entlassen wurde (Akten GH220683-L, act. 14);

- der a.o. StA des Bundes mit E-Mail vom 22. Mai 2022, 14.36 Uhr, an die zuständige Verfahrensleitung gelangte; er mitteilte, dass er davon ausgehe, dass die Beschwerdekammer nach Abweisung der superprovisorischen/pro- visorischen Haftbeschwerde und der am Freitagabend erfolgten Freilassung von B. das ganze Verfahren als gegenstandslos abschreibe, und fragte, ob die Beschwerdekammer noch einen formellen Rückzug seinerseits brauche (act. 6);

- der zuständige Bezirksrichter mit E-Mail vom 23. Mai 2022, 08.33 Uhr, an die zuständige Verfahrensleitung gelangte; er mitteilte, dass ihn der a.o. StA des Bundes gebeten habe, ihm die Untersuchungsakten zu retournieren; da er davon ausgehe, dass das Beschwerdeverfahren am Bundesstrafgericht ab- geschrieben werden könne, seines Erachtens nichts entgegenstehe, dass er die Akten direkt dem a.o. StA des Bundes retourniere und nicht dem Bun- desstrafgericht einreiche; er um kurze Rückmeldung ersuchte (act. 7);

- die zuständige Verfahrensleitung mit E-Mail vom 23. Mai 2022, 11.45 Uhr, dem zuständigen Bezirksrichter und dem a.o. StA des Bundes mitteilte, dass

- 4 -

der Schriftenwechsel ab sofort auf dem normalen Weg erfolgen werde (act. 8);

- die zuständige Verfahrensleitung mit Schreiben vom 23. Mai 2022 dem zu- ständigen Bezirksrichter mitteilte, dass von Seiten der Beschwerdekammer die Untersuchungsakten an den a.o. StA des Bundes retourniert werden könnten (act. 9);

- die Beschwerde am 23. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer postalisch einging (act. 5);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 23. Mai 2022 den a.o. StA des Bundes, B. und das ZMG einlud, eine allfällige Stellungnahme, allenfalls auch zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, bis zum 31. Mai 2022 einzureichen; sie gleichzeitig das ZMG bat, die Haftakten einzureichen; sie gleichzeitig den a.o. StA des Bundes aufforderte, einen allfälligen Rück- zug der Beschwerde schriftlich mitzuteilen (act. 10);

- der a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 23. Mai 2022 (vorab per E-Mail an die zuständige Verfahrensleitung; Postaufgabe: 24. Mai 2022) mitteilte, dass es vorgesehen gewesen sei, B. nach Durchführung der Einvernahmen zweier Personen infolge Wegfalls der Kollusionsgefahr aus der Haft zu ent- lassen; nachdem die betreffenden Einvernahmen am 21. Mai 2022 ankündi- gungsgemäss hätten durchgeführt werden können, B. somit ohnehin am Abend des 21. Mai 2022 entlassen worden wäre; die Beschwerde sich des- halb inzwischen als gegenstandslos erweise, weshalb sie vom Protokoll ab- zuschreiben und auf einen Aktenbeizug zu verzichten sei (act. 11, 11.1);

- der a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 24. Mai 2022 bezugnehmend auf das Schreiben der Beschwerdekammer vom 23. Mai 2022 mitteilte, dass er das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos erachte, nachdem B. aus der Haft entlassen worden sei; falls diese prozessual eindeutige Situation nicht ausreiche, um das Verfahren am Protokoll abzuschreiben, ziehe er die Beschwerde hiermit zusätzlich auch noch zurück; die Kosten- und Entschä- digungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln (act. 12);

- das ZMG am 24. Mai 2022 die Haftakten übermittelte (act. 13);

- B. mit Stellungnahme vom 31. Mai 2022 beantragen liess, das Beschwerde- verfahren BH.2022.8 sei zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben, die

- 5 -

Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm seien die gemäss Ho- norarnote entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen (act. 15);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 1. Juni 2022 den Verfahrensbe- teiligten die Stellungnahmen zur Kenntnis brachte (act. 16).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO die Beschwerde zulässig ist gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vor- gesehenen Fällen (ebenso Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO);

- gemäss Art. 222 StPO die verhaftete Person Entscheide über die Anord- nung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann; Art. 233 StPO vorbe- halten bleibt;

- nach der Rechtsprechung ebenso die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen Entscheide befugt ist, mit denen die Untersuchungs- oder Sicherheits- haft nicht angeordnet, nicht verlängert oder aufgehoben wird (BGE 137 IV 22; vgl. zuletzt u.a. BGE 147 IV 123 E. 2.2 m.w.H.);

- die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Be- urteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnah- mengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ergibt;

- die angefochtene Verfügung in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 StBOG erging;

- mithin die Beschwerdekammer für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist;

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 StPO);

- nach der Rechtsprechung der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrück- lich, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen muss (Urteil des Bun- desgerichts 6B_204/2015 vom 30. März 2015 E. 2 mit Hinweisen);

- 6 -

- Erklärungen, die wie der Rechtsmittelrückzug im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichti- gung von Treu und Glauben auszulegen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_204/2015 vom 30. März 2015 E. 2 mit Hinweis);

- vorliegend der a.o. StA des Bundes mit Eingabe vom 24. Mai 2022 einen bedingten Rückzug seiner Beschwerde formulierte;

- vor dem Hintergrund der übrigen Eingaben des a.o. StA des Bundes (E-Mail vom 22. Mai 2022 und Schreiben vom 23. Mai 2022) seine Eingabe vom

24. Mai 2022 sich indes nicht anders verstehen lässt, als dass er seine Be- schwerde vom 20. Mai 2022 zurückzieht;

- das Beschwerdeverfahren mit dem Rückzug unmittelbar beendet wird und abzuschreiben ist (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 S. 271 f.);

- das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen unter diesen Umständen als ge- genstandslos abzuschreiben ist;

- die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- entsprechend die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);

- der Beschwerdegegner geltend macht, er sei für die ihm durch das Be- schwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten gemäss eingereichter Kos- tennote zu entschädigen, und dabei auf Art. 11 Abs. 2 BStKR verweist;

- der Beschwerdegegner Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendun- gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);

- der Beschwerdegegner sich mit dem Verweis auf Art. 11 Abs. 2 BStKR wohl auf den Standpunkt stellt, dass das Reglement vorliegend nicht anwendbar sei;

- Art. 11 Abs. 2 BStKR jedoch lediglich bestimmt, dass das Reglement nicht anwendbar ist auf das (interne) Verhältnis zwischen der frei gewählten An- wältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafver- fahren vertretenen Partei;

- 7 -

- dem Beschwerdegegner insoweit nicht gefolgt werden kann;

- auf die Berechnung der Entschädigung die Bestimmungen über die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung anwendbar sind (Art. 10 BStKR);

- die Anwaltskosten das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (Art. 11 Abs. 1 BStKR);

- das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen wird; der Stunden- ansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR; vgl. WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 16 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV163 E. 3.1);

- der geltend gemachte Zeitaufwand von 4 Stunden angemessen erscheint, der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.– jedoch auf die üblichen Fr. 230.– zu reduzieren ist (vgl. hierzu Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2);

- das Honorar folglich auf Fr. 920.– festzusetzen ist;

- die geltend gemachten Auslagen von Fr. 30.– (40 Kopien à Fr. 0.50, Porto Fr. 10.–) angemessen erscheinen;

- die Honorare und Auslagen sich exklusive Mehrwertsteuer verstehen (Art. 14 BStKR);

- daher die geltend gemachte MwSt. auf Honorar und Kopien, d.h. Fr. 72.40 (7.70% von Fr. 940.–), ebenfalls zu entschädigen ist;

- die Entschädigung demnach auf total Fr. 1'022.40 festzusetzen ist;

- 8 -

und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abge- schrieben.

2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abge- schrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1'022.40 zu entschädigen.

Bellinzona, 8. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., a.o. Staatsanwalt des Bundes - Rechtsanwalt Matthias Brunner - Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Zürich

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung

- 9 -

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).