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BH.2017.4

Bundesstrafgericht · 2017-06-19 · Deutsch CH

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 (Verfahrensakten KZM 17 423 und KZM 17 551) erhoben die A. AG und C. AG bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) Strafanzeige und Strafantrag gegen A. sowie Unbekannt wegen Verdacht auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) so- wie Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB).

B. Am 9. Februar 2017 eröffnete die BA die Strafuntersuchung gegen A. sowie Unbekannt wegen Verdacht des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und dehnte diese mit Verfügung vom 16. März 2017 auf Verdacht der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses aus (Verfahrensakten KZM 17 423 und KZM 17 551).

C. Gestützt auf einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl sowie Fest- nahmebefehl, beide vom 24. März 2017, beauftragte die BA die Bundeskri- minalpolizei die Hausdurchsuchung sowie weitere Durchsuchungen nach Art. 241 ff. StPO und ordnete gleichzeitig die Festnahme und Zuführung von A. an. Die Ausführung erfolgte am 27. März 2017, wobei A. gleichentags einvernommen wurde (Verfahrensakten KZM 17 423 und KZM 17 551).

D. Am 28. März 2017 beantragte die BA die Anordnung von Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am Freitag, 27. Juni 2017. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend „KZMG-BE“) ent- schied am 30. März 2017 die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum

26. Juni 2017 (Verfahrensakten KZM 17 423 und KZM 17 551).

E. A. wurde am 6. April 2017 sowie am 10. Mai 2017 als beschuldigte Person von der BA einvernommen. Am 26. April 2017 fand eine Triage-Sitzung be- züglich der Entsiegelung der Akten auf den privaten Datenträgern statt (act. 15.1). Am 27. April 2017 begann die Auswertung der Daten (Verfahren- sakten KZM 17 423 und KZM 17 551).

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F. Am 20. April 2017 beantragte A. bei der Bundesanwaltschaft die unverzügli- che Haftentlassung. Die BA beantragte mit Schreiben vom 24. April 2017 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Verfahrensakten KZM 17 423 und KZM 17 551).

G. Mit Entscheid vom 1. Mai 2017 wies das KZMG-BE das Haftentlassungsge- such vom 20. April 2017 ab. Der von der BA gestellte Antrag einer Sperrfrist von einem Monat hinsichtlich eines erneuten Haftentlassungsgesuchs wurde abgewiesen (act. 1.1).

H. Gegen diesen Entscheid erhebt A. am 11. Mai 2017 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1) und beantragt:

"Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom

1. Mai 2017 sei aufzuheben, das Haftentlassungsgesuch der Beschuldigten vom

20. April 2017 gutzuheissen und die Beschuldigte sei unverzüglich – eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen – aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."

I. In prozessualer Hinsicht beantragt A. Folgendes:

"Vorab wird das hiesige Gericht darum ersucht, bei der Bundesanwaltschaft die seit dem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 24. April 2017 neu dazu gekommenen Akten beizuziehen. Dabei geht es insbesondere um das Protokoll der Triage-Sitzung vom 26. April 2017, das Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten vom 10. Mai 2017 sowie allfällige Erkenntnisse aus der Daten- auswertung.“

J. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2017 beantragt die BA, die Beschwerde abzuweisen (act. 4). Die Replik vom 19. Mai 2017 (act. 5) wurde den Verfah- rensbeteiligten am 23. Mai 2017 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).

K. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 gelangt die BA an das KZMG-BE (act. 8) und beantragt:

„per Freitag, 2. Juni 2017, 13:00, folgende Ersatzmassnahmen auf die vorläufige Dauer von drei Monaten, das heisst bis am Freitag, 1. September 2017, anzuord- nen (Art. 224 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 237 StPO):

Auflage, sich wöchentlich beim Polizeiposten Baden zu melden (Art. 237 Abs. 2 Bst. d StPO).

A. wird in der Folge von der Bundesanwaltschaft per Freitag, 2. Juni 2017, 13:00, aus der Untersuchungshaft entlassen.“

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L. Mit Eingabe an das KZMG-BE vom 31. Mai 2017, gleichentags per Fax sowie am 1. Juni 2017 postalisch dort eingegangen, beantragt A. die Entlassung aus der Haft ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen, eventualiter die Gut- heissung des bundesanwaltschaftlichen Antrags (act. 9).

M. Mit Entscheid vom 1. Juni 2017 erkennt das KZMG-BE in Bezug auf den Antrag der BA:

„Gegenüber A. wird, an Stelle der Fortführung der Untersuchungshaft, folgende Ersatzmassnahme angeordnet:

Meldepflicht: A. hat sich wöchentlich einmal auf dem Polizeiposten Baden wäh- rend der Öffnungszeiten dieser Dienststelle persönlich zu melden. Der Meldezeit- punkt je Woche kann von A. frei bestimmt werden, jedoch darf die Zeitspanne zwi- schen zwei Meldungen nicht mehr als neun Tage betragen. Die erste Meldung hat spätestens am 8. Juni 2017 zu erfolgen.

Die Meldepflicht wird befristet bis zum 1. September 2017. Die letzte Meldung auf dem Polizeiposten hat deshalb zwischen Montag, 28. August 2017, und Freitag,

1. September 2017 zu erfolgen.“

N. Gestützt auf die Haftentlassungsverfügung der BA vom 2. Juni 2017 wurde A. gleichentags aus der Untersuchungshaft entlassen (act. 13.1).

O. Am 6. Juni 2017, vorab per Fax und am 8. Juni 2017 postalisch eingegangen, reicht Rechtsanwältin Tanja Knodel (nachfolgend „RA Knodel“) ihre Hono- rarnote zum vorliegenden Haftentlassungsverfahren ein.

P. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 reicht die BA ihre Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ein. Sie beantragt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt werden und dass die Entschädigung der Aufwendungen im Haftentlassungsverfahren erst ab dem 22. Mai 2017 zugesprochen wird (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Vor- behalten bleibt Art. 233 StPO. In bundesstrafrechtlichen Verfahren trifft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entscheide, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig be- zeichnet (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Straf- behörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG SR 173.71]). Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bun- desanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundes- gerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO; Beschwerden gegen die Entscheide beurteilt das Bundesstrafgericht (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG)

E. 1.2 Stunden à Fr. 400.-- und 15.70 Stunden à Fr. 360.-- vom 2. Mai 2017 bis zum 19. Mai 2017 geltend. Die Beschwerdeführerin ist mit dem üblichen An- satz für die Vertretung vor Bundesstrafgericht von Fr. 230.-- pro Stunde zu entschädigen. Es besteht kein Anlass, vom gewöhnlichen Stundenansatz des Bundesstrafgerichts abzuweichen (pro multis vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2014.126 vom 31. März 2015).

Die geltend gemachten 16.9 Stunden à Fr. 230.-- ergeben inklusive 8% Mehrwertsteuer sowie 3% Kleinspesen insgesamt Fr. 4‘314.60.

Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beschwerdeführerin mit Fr. 4‘314.60 zu entschädigen.

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E. 2 Die BA hat der Beschwerdekammer die von der Beschwerdeführerin im pro- zessualen Antrag bezeichneten Akten im Rahmen der Beschwerdeantwort übermacht. Insbesondere liegen dem hiesigen Gericht auch die Akten be- treffend den Entscheid des KZMG-BE vom 1. Juni 2017 vor.

E. 3.1 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefoch- tenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Ta- gen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 3.2 Durch die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft am 2. Juni 2017 ist ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die er- suchte Haftentlassung weggefallen.

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Das Begehren auf Haftentlassung ist deshalb gegenstandslos geworden und es ist darauf nicht weiter einzugehen. Diesbezüglich ist die Beschwerde ab- zuschreiben.

E. 3.3.1 In Bezug auf ihren Eventualantrag betreffend Ersatzmassnahmen führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2017 (act. 1, S. 11) Folgendes aus: „Wenn das hiesige Gericht wider Erwarten das Vorliegen von Fluchtgefahr bejaht, sind Ersatzmassnahmen zu prüfen. Die Beschuldigte wäre bereit, alle ihre Aus- weise und Schriften abzugeben. […] Zudem würde sich [die Beschwerdeführerin] auch bereit erklären, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Auch mit einem „Electronic Monitoring“ wäre die Beschuldigte einverstanden. Mit diesen Er- satzmassnahmen (Schriftensperre und Meldepflicht) im Sinne von Art. 237 StGB als mildere Massnahmen könnte der Fluchtgefahr genügend entgegen getreten werden.“

E. 3.3.2 In ihrer Stellungnahme zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 31. Mai 2017 äussert die Beschwerdeführerin sodann, dass sich die Beschwerdefüh- rerin gegen die von der BA geforderten Ersatzmassnahmen nicht zur Wehr setzen würde für den Fall, dass das KZMG-BE die Fluchtgefahr bejahen würde. Sie ersucht eventualiter um Gutheissung des bundesanwaltschaftli- chen Antrags (act. 10).

E. 3.3.3 Im Entscheid vom 1. Juni 2017 hat das KZMG-BE die beantragten Ersatz- massnahmen an Stelle der Fortführung der Untersuchungshaft angeordnet. In diesem Entscheid äussert sich das KZMG-BE erstmals zur Fluchtgefahr und kommt zum Schluss, dass diese als gegeben zu erachten ist. Dazu führt es aus, dass der Beschwerdeführerin fristlos gekündigt worden sei und zur Zeit arbeitslos sei, sie zwar in der Schweiz verheiratet sei aber keine Kinder habe und über keine genügenden Kenntnisse einer schweizerischen Lan- dessprache verfüge. Diese Elemente würden zusammen mit einer mögli- chen empfindlichen Sanktion, welche sowohl sozial wie auch beruflich nega- tive Konsequenzen mit sich ziehen kann, das Bestehen einer gewissen Fluchtgefahr bejahen. Die Fluchtgefahr wäre zwar sodann nicht als deutlich ausgeprägt anzusehen, wirke jedoch im Hinblick auf die vorliegend in Frage stehende Ersatzmassnahme mit geringer Eingriffsintensität dennoch als ge- nügend manifest (act. 9, S. 5).

E. 3.3.4 Diesen Ausführungen ist zu folgen. Sie sind mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ohne Weiteres vereinbar. Gemäss dieser sind an das Vorliegen der Fluchtgefahr weniger hohe Anforderungen zu stel- len, wenn es nicht um Untersuchungshaft, sondern bloss um eine die per-

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sönliche Freiheit des Betroffenen weniger beschränkende Ersatzmass- nahme geht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.10 vom 27. Ja- nuar 2017, E. 2; TPF 2008 103 E. 2 und 109 E. 2.1).

E. 3.3.5 Die Ersatzmassnahme der Meldepflicht ist eine die persönliche Freiheit nur relativ geringfügig einschränkende Massnahme. Nachdem es sich beim An- trag auf Ersatzmassnahme um den Eventualantrag im vorliegenden Be- schwerdeverfahren handelt, diese durch die Vorinstanz bereits angeordnet worden ist, wird das Beschwerdeverfahren auch in diesem Punkt aufgrund des weggefallenen rechtlichen Interesses gegenstandslos und ist als sol- ches abzuschreiben. Daran ändert nicht, dass die Beschwerdeführerin sich im zweiten Verfahren vor dem KZMG-BE im Grundsatz auch gegen die An- ordnung der Ersatzmassnahme gewehrt hat. Jene Anordnung ist nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Damit erübrigt sich die Beschwerde auch im Zusammenhang mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen auf- grund fehlendem Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids vom 1. Mai 2017.

E. 4 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Frage der Angemessenheit der Er- satzmassnahme (sowie jeder andere Grund nach Art. 393 Abs. 2 StPO) in einer neuen Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Juni 2017 zu rügen wäre und hier nicht weiter zu prüfen ist.

E. 5 Ist das Verfahren gegenstandslos geworden, so richtet sich die Verlegung der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren danach, wer die Gegen- standslosigkeit verursacht hat (TPF 2011 31; Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2016.104 vom 2. März 2017; BB.2013.9 vom 25. Februar 2013, BB.2012.122 vom 7. November 2012). Vorliegend beantragte die BA die An- ordnung von Ersatzmassnahmen beim KZMG-BE und verfügte die Haftent- lassung von A. am 2. Juni 2017. Damit ist die Gegenstandslosigkeit als von der BA verursacht anzusehen und diese ist deshalb als unterliegende Partei zu erachten. Demzufolge werden die Kosten durch die Staatskasse über- nommen. Von der Erhebung einer Gebühr ist daher abzusehen.

E. 6 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 BStKR wird das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nach dem notwendi- gen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Die Rechtsvertreterin macht

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in ihrer eingereichten Kostennote einen Aufwand von 2.4 Stunden à Fr. 400.-- und 23.6 Stunden à Fr. 360.-- zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3% der Honorarsumme und der Mehrwertsteuer geltend (act. 12).

Dabei macht sie auch Aufwände geltend, die nicht direkt mit dem Rechtsmit- telverfahren seit Entscheid des KZMG-BE vom 1. Mai 2017 zusammenhän- gen, namentlich Aufwände vom 19. April 2017 bis zum 27. April 2017. Diese Kostenpunkte, welche die Vor- und Ausarbeitung des Haftentlassungsge- suchs sowie die Stellungnahme dazu betreffen, sind hier nicht in Rechnung zu stellen.

Für die Aufwände im Beschwerdeverfahren macht die Rechtsvertreterin

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 4‘314.60 zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Juni 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,

Beschwerdeführerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGE- RICHT,

Vorinstanz

Gegenstand

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2017.4

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 (Verfahrensakten KZM 17 423 und KZM 17 551) erhoben die A. AG und C. AG bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) Strafanzeige und Strafantrag gegen A. sowie Unbekannt wegen Verdacht auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) so- wie Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB).

B. Am 9. Februar 2017 eröffnete die BA die Strafuntersuchung gegen A. sowie Unbekannt wegen Verdacht des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und dehnte diese mit Verfügung vom 16. März 2017 auf Verdacht der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses aus (Verfahrensakten KZM 17 423 und KZM 17 551).

C. Gestützt auf einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl sowie Fest- nahmebefehl, beide vom 24. März 2017, beauftragte die BA die Bundeskri- minalpolizei die Hausdurchsuchung sowie weitere Durchsuchungen nach Art. 241 ff. StPO und ordnete gleichzeitig die Festnahme und Zuführung von A. an. Die Ausführung erfolgte am 27. März 2017, wobei A. gleichentags einvernommen wurde (Verfahrensakten KZM 17 423 und KZM 17 551).

D. Am 28. März 2017 beantragte die BA die Anordnung von Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am Freitag, 27. Juni 2017. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend „KZMG-BE“) ent- schied am 30. März 2017 die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum

26. Juni 2017 (Verfahrensakten KZM 17 423 und KZM 17 551).

E. A. wurde am 6. April 2017 sowie am 10. Mai 2017 als beschuldigte Person von der BA einvernommen. Am 26. April 2017 fand eine Triage-Sitzung be- züglich der Entsiegelung der Akten auf den privaten Datenträgern statt (act. 15.1). Am 27. April 2017 begann die Auswertung der Daten (Verfahren- sakten KZM 17 423 und KZM 17 551).

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F. Am 20. April 2017 beantragte A. bei der Bundesanwaltschaft die unverzügli- che Haftentlassung. Die BA beantragte mit Schreiben vom 24. April 2017 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Verfahrensakten KZM 17 423 und KZM 17 551).

G. Mit Entscheid vom 1. Mai 2017 wies das KZMG-BE das Haftentlassungsge- such vom 20. April 2017 ab. Der von der BA gestellte Antrag einer Sperrfrist von einem Monat hinsichtlich eines erneuten Haftentlassungsgesuchs wurde abgewiesen (act. 1.1).

H. Gegen diesen Entscheid erhebt A. am 11. Mai 2017 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1) und beantragt:

"Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom

1. Mai 2017 sei aufzuheben, das Haftentlassungsgesuch der Beschuldigten vom

20. April 2017 gutzuheissen und die Beschuldigte sei unverzüglich – eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen – aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."

I. In prozessualer Hinsicht beantragt A. Folgendes:

"Vorab wird das hiesige Gericht darum ersucht, bei der Bundesanwaltschaft die seit dem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 24. April 2017 neu dazu gekommenen Akten beizuziehen. Dabei geht es insbesondere um das Protokoll der Triage-Sitzung vom 26. April 2017, das Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten vom 10. Mai 2017 sowie allfällige Erkenntnisse aus der Daten- auswertung.“

J. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2017 beantragt die BA, die Beschwerde abzuweisen (act. 4). Die Replik vom 19. Mai 2017 (act. 5) wurde den Verfah- rensbeteiligten am 23. Mai 2017 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).

K. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 gelangt die BA an das KZMG-BE (act. 8) und beantragt:

„per Freitag, 2. Juni 2017, 13:00, folgende Ersatzmassnahmen auf die vorläufige Dauer von drei Monaten, das heisst bis am Freitag, 1. September 2017, anzuord- nen (Art. 224 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 237 StPO):

Auflage, sich wöchentlich beim Polizeiposten Baden zu melden (Art. 237 Abs. 2 Bst. d StPO).

A. wird in der Folge von der Bundesanwaltschaft per Freitag, 2. Juni 2017, 13:00, aus der Untersuchungshaft entlassen.“

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L. Mit Eingabe an das KZMG-BE vom 31. Mai 2017, gleichentags per Fax sowie am 1. Juni 2017 postalisch dort eingegangen, beantragt A. die Entlassung aus der Haft ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen, eventualiter die Gut- heissung des bundesanwaltschaftlichen Antrags (act. 9).

M. Mit Entscheid vom 1. Juni 2017 erkennt das KZMG-BE in Bezug auf den Antrag der BA:

„Gegenüber A. wird, an Stelle der Fortführung der Untersuchungshaft, folgende Ersatzmassnahme angeordnet:

Meldepflicht: A. hat sich wöchentlich einmal auf dem Polizeiposten Baden wäh- rend der Öffnungszeiten dieser Dienststelle persönlich zu melden. Der Meldezeit- punkt je Woche kann von A. frei bestimmt werden, jedoch darf die Zeitspanne zwi- schen zwei Meldungen nicht mehr als neun Tage betragen. Die erste Meldung hat spätestens am 8. Juni 2017 zu erfolgen.

Die Meldepflicht wird befristet bis zum 1. September 2017. Die letzte Meldung auf dem Polizeiposten hat deshalb zwischen Montag, 28. August 2017, und Freitag,

1. September 2017 zu erfolgen.“

N. Gestützt auf die Haftentlassungsverfügung der BA vom 2. Juni 2017 wurde A. gleichentags aus der Untersuchungshaft entlassen (act. 13.1).

O. Am 6. Juni 2017, vorab per Fax und am 8. Juni 2017 postalisch eingegangen, reicht Rechtsanwältin Tanja Knodel (nachfolgend „RA Knodel“) ihre Hono- rarnote zum vorliegenden Haftentlassungsverfahren ein.

P. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 reicht die BA ihre Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ein. Sie beantragt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt werden und dass die Entschädigung der Aufwendungen im Haftentlassungsverfahren erst ab dem 22. Mai 2017 zugesprochen wird (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Vor- behalten bleibt Art. 233 StPO. In bundesstrafrechtlichen Verfahren trifft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entscheide, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig be- zeichnet (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Straf- behörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG SR 173.71]). Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bun- desanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundes- gerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO; Beschwerden gegen die Entscheide beurteilt das Bundesstrafgericht (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG)

1.2 Die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Untersuchung wird von der BA an ihrem Hauptsitz in Bern geführt. Das KZMG-BE war damit zur Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs zuständig und die Beschwerde gegen den Ent- scheid des KZMG-BE ist von der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zu beurteilen.

2. Die BA hat der Beschwerdekammer die von der Beschwerdeführerin im pro- zessualen Antrag bezeichneten Akten im Rahmen der Beschwerdeantwort übermacht. Insbesondere liegen dem hiesigen Gericht auch die Akten be- treffend den Entscheid des KZMG-BE vom 1. Juni 2017 vor.

3.

3.1 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefoch- tenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Ta- gen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

3.2 Durch die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft am 2. Juni 2017 ist ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die er- suchte Haftentlassung weggefallen.

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Das Begehren auf Haftentlassung ist deshalb gegenstandslos geworden und es ist darauf nicht weiter einzugehen. Diesbezüglich ist die Beschwerde ab- zuschreiben.

3.3

3.3.1 In Bezug auf ihren Eventualantrag betreffend Ersatzmassnahmen führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2017 (act. 1, S. 11) Folgendes aus: „Wenn das hiesige Gericht wider Erwarten das Vorliegen von Fluchtgefahr bejaht, sind Ersatzmassnahmen zu prüfen. Die Beschuldigte wäre bereit, alle ihre Aus- weise und Schriften abzugeben. […] Zudem würde sich [die Beschwerdeführerin] auch bereit erklären, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Auch mit einem „Electronic Monitoring“ wäre die Beschuldigte einverstanden. Mit diesen Er- satzmassnahmen (Schriftensperre und Meldepflicht) im Sinne von Art. 237 StGB als mildere Massnahmen könnte der Fluchtgefahr genügend entgegen getreten werden.“

3.3.2 In ihrer Stellungnahme zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 31. Mai 2017 äussert die Beschwerdeführerin sodann, dass sich die Beschwerdefüh- rerin gegen die von der BA geforderten Ersatzmassnahmen nicht zur Wehr setzen würde für den Fall, dass das KZMG-BE die Fluchtgefahr bejahen würde. Sie ersucht eventualiter um Gutheissung des bundesanwaltschaftli- chen Antrags (act. 10).

3.3.3 Im Entscheid vom 1. Juni 2017 hat das KZMG-BE die beantragten Ersatz- massnahmen an Stelle der Fortführung der Untersuchungshaft angeordnet. In diesem Entscheid äussert sich das KZMG-BE erstmals zur Fluchtgefahr und kommt zum Schluss, dass diese als gegeben zu erachten ist. Dazu führt es aus, dass der Beschwerdeführerin fristlos gekündigt worden sei und zur Zeit arbeitslos sei, sie zwar in der Schweiz verheiratet sei aber keine Kinder habe und über keine genügenden Kenntnisse einer schweizerischen Lan- dessprache verfüge. Diese Elemente würden zusammen mit einer mögli- chen empfindlichen Sanktion, welche sowohl sozial wie auch beruflich nega- tive Konsequenzen mit sich ziehen kann, das Bestehen einer gewissen Fluchtgefahr bejahen. Die Fluchtgefahr wäre zwar sodann nicht als deutlich ausgeprägt anzusehen, wirke jedoch im Hinblick auf die vorliegend in Frage stehende Ersatzmassnahme mit geringer Eingriffsintensität dennoch als ge- nügend manifest (act. 9, S. 5).

3.3.4 Diesen Ausführungen ist zu folgen. Sie sind mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ohne Weiteres vereinbar. Gemäss dieser sind an das Vorliegen der Fluchtgefahr weniger hohe Anforderungen zu stel- len, wenn es nicht um Untersuchungshaft, sondern bloss um eine die per-

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sönliche Freiheit des Betroffenen weniger beschränkende Ersatzmass- nahme geht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.10 vom 27. Ja- nuar 2017, E. 2; TPF 2008 103 E. 2 und 109 E. 2.1).

3.3.5 Die Ersatzmassnahme der Meldepflicht ist eine die persönliche Freiheit nur relativ geringfügig einschränkende Massnahme. Nachdem es sich beim An- trag auf Ersatzmassnahme um den Eventualantrag im vorliegenden Be- schwerdeverfahren handelt, diese durch die Vorinstanz bereits angeordnet worden ist, wird das Beschwerdeverfahren auch in diesem Punkt aufgrund des weggefallenen rechtlichen Interesses gegenstandslos und ist als sol- ches abzuschreiben. Daran ändert nicht, dass die Beschwerdeführerin sich im zweiten Verfahren vor dem KZMG-BE im Grundsatz auch gegen die An- ordnung der Ersatzmassnahme gewehrt hat. Jene Anordnung ist nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Damit erübrigt sich die Beschwerde auch im Zusammenhang mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen auf- grund fehlendem Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids vom 1. Mai 2017.

4. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Frage der Angemessenheit der Er- satzmassnahme (sowie jeder andere Grund nach Art. 393 Abs. 2 StPO) in einer neuen Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Juni 2017 zu rügen wäre und hier nicht weiter zu prüfen ist.

5. Ist das Verfahren gegenstandslos geworden, so richtet sich die Verlegung der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren danach, wer die Gegen- standslosigkeit verursacht hat (TPF 2011 31; Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2016.104 vom 2. März 2017; BB.2013.9 vom 25. Februar 2013, BB.2012.122 vom 7. November 2012). Vorliegend beantragte die BA die An- ordnung von Ersatzmassnahmen beim KZMG-BE und verfügte die Haftent- lassung von A. am 2. Juni 2017. Damit ist die Gegenstandslosigkeit als von der BA verursacht anzusehen und diese ist deshalb als unterliegende Partei zu erachten. Demzufolge werden die Kosten durch die Staatskasse über- nommen. Von der Erhebung einer Gebühr ist daher abzusehen.

6. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 BStKR wird das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nach dem notwendi- gen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Die Rechtsvertreterin macht

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in ihrer eingereichten Kostennote einen Aufwand von 2.4 Stunden à Fr. 400.-- und 23.6 Stunden à Fr. 360.-- zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3% der Honorarsumme und der Mehrwertsteuer geltend (act. 12).

Dabei macht sie auch Aufwände geltend, die nicht direkt mit dem Rechtsmit- telverfahren seit Entscheid des KZMG-BE vom 1. Mai 2017 zusammenhän- gen, namentlich Aufwände vom 19. April 2017 bis zum 27. April 2017. Diese Kostenpunkte, welche die Vor- und Ausarbeitung des Haftentlassungsge- suchs sowie die Stellungnahme dazu betreffen, sind hier nicht in Rechnung zu stellen.

Für die Aufwände im Beschwerdeverfahren macht die Rechtsvertreterin 1.2 Stunden à Fr. 400.-- und 15.70 Stunden à Fr. 360.-- vom 2. Mai 2017 bis zum 19. Mai 2017 geltend. Die Beschwerdeführerin ist mit dem üblichen An- satz für die Vertretung vor Bundesstrafgericht von Fr. 230.-- pro Stunde zu entschädigen. Es besteht kein Anlass, vom gewöhnlichen Stundenansatz des Bundesstrafgerichts abzuweichen (pro multis vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2014.126 vom 31. März 2015).

Die geltend gemachten 16.9 Stunden à Fr. 230.-- ergeben inklusive 8% Mehrwertsteuer sowie 3% Kleinspesen insgesamt Fr. 4‘314.60.

Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beschwerdeführerin mit Fr. 4‘314.60 zu entschädigen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 4‘314.60 zu entschädigen.

Bellinzona, 19. Juni 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Tanja Knodel - Bundesanwaltschaft - Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).