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BH.2014.1

Bundesstrafgericht · 2014-04-10 · Deutsch CH

Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO).

Sachverhalt

A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes (nachfolgend "NDB") eröffnete die Bun- desanwaltschaft am 15. März 2014 eine Strafuntersuchung vorerst gegen unbekannte Täterschaft (Akten BA, pag. 01-00-0001), in der Folge ab

17. März 2014 gegen B. und gegen A. wegen des Verdachts der Strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), der Unterstützung einer krimi- nellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB (Akten BA, pag. 01-00-0002). Der NDB hatte von einem Partnerdienst den Hinweis bekommen, es bestehe aufgrund einer Telefonabhörung der Ver- dacht, radikale Elemente der Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Le- vante (nachfolgend "ISIL") würden in der Schweiz einen Anschlag planen. Die entsprechenden Telefonanschlüsse seien von B. benutzt worden.

B. Die Bundesanwaltschaft ordnete in der Folge eine vom Zwangsmassnah- mengericht genehmigte Telefonüberwachung mit Direktschaltung an und liess in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2014 die Wohnung von A. durchsuchen. A. wurde am Abend des 21. März 2014 festgenommen. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 23. März 2014 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG-BE") nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 25. März 2014 gegen A. eine auf drei Monate, d. h. bis 20. Juni 2014 befristete Untersuchungshaft an (act. 1.2).

C. Gegen diesen Entscheid des ZMG-BE liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 1. April 2014 Beschwerde einrei- chen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungs- haft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes inkl. Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung für die ausgestandene Haft (act. 1). Das ZMG-BE übermachte der Beschwerde- kammer am 4. April 2014 die Akten und verzichtete auf die Einreichung ei- ner Beschwerdeantwort (act. 3). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 7. April 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). A. hält in der Replik vom 8. April 2014 an den gestellten Anträgen fest (act. 7).

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D. A. stellte parallel zum vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren am 31. März 2014 bei der Bundesanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung, welches mit abweisendem Bescheid vom 4. April 2014 dem ZMG-BE übermittelt wurde. Dieses überwies das Haftentlassungsgesuch mit dem diesbezügli- chen Antrag der Bundesanwaltschaft zwecks Vereinigung mit dem hängi- gen Beschwerdeverfahren der Beschwerdekammer (act. 5). Mit Beschluss vom 8. April 2014 wies die Beschwerdekammer das Gesuch mangels eige- ner Zuständigkeit an das für die Prüfung erstinstanzlich zuständige ZMG- BE zurück (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann (wie auch die Staatsanwaltschaft, vgl. hierzu BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff., bestätigt in BGE 137 IV 87 E. 2 und 3 S. 89 ff.; siehe auch BGE 139 IV 314 E. 2.2) Entscheide über die Anord- nung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnah- mengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerde- erhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.

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E. 1.3 Von einer Verfahrensvereinigung mit dem am 31. März 2014 gestellten und von der Beschwerdegegnerin mit ablehnendem Bescheid in Nachachtung von Art. 228 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz weitergeleiteten Haftentlas- sungsgesuch hat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8. April 2014 ab- gesehen. Von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, wie sie Art. 228 StPO vorsieht, kann nicht einfach aus Praktikabilitätsüberlegungen abgewi- chen werden, vorbehältlich einer (vom Gesetzgeber in der Regel nicht vor- gesehenen) Unmöglichkeit, gestützt auf die EMRK bestehende Garantien anderweitig gewährleisten zu können. Weder die Bestimmungen zum Be- schwerdeverfahren im Allgemeinen (Art. 379 ff., insbesondere Art. 393 ff. StPO) noch das Haftrecht (Art. 220 ff. StPO) im Besonderen sehen eine Art Sprungrekurs vor. Der Vergleich mit der im Auslieferungsrecht nach IRSG bestehenden Praxis, bei Beschwerden gegen den Auslieferungsentscheid über das akzessorisch gestellte Begehren um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft zu befinden, ist nicht zulässig. Beim Auslieferungsentscheid geht es um ganz andere rechtliche und tatsächliche Fragestellungen als beim Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft. Letztere ist jedoch inso- fern akzessorisch, als bei Verweigerung der Auslieferung durch die Be- schwerdeinstanz mit Rechtskraft des Entscheids der (einzige) Haftgrund sogleich dahinfällt. Bezeichnend ist im übrigen, dass der Gesetzgeber mit Erlass der StPO die Bestimmungen der Haft nur in einem sehr geringen und ganz spezifischen Umfange (Art. 238 – 240 StPO, Regelung über die Sicherheitsleistungen) in das IRSG übernommen hat (siehe Art. 50 Abs. 4 IRSG). Insbesondere aber steht es dem Zwangsmassnahmengericht bei Haftentlassungsbegehren während hängigem Haftbeschwerdeverfahren of- fen, auf missbräuchliche, trölerische oder klar aussichtslose Gesuche nicht einzutreten oder diese mit summarischer Begründung abzuweisen (vgl. SCHMID [Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 228 StPO N. 9], welcher als Anwendungsfall denjenigen nennt, wenn der Beschuldig- te unmittelbar nach Empfang eines abweisenden Entscheids erneut ein Gesuch mit identischer Begründung stellt; siehe auch FORSTER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 228 StPO N. 9).

E. 2.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions- gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zuläs- sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).

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Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts wie auch das Vorliegen von Flucht- oder Kollusi- onsgefahr.

E. 3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadi- um des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2012.3 vom 6. März 2012, E. 2.1; BH.2012.1 vom 25. Januar 2012, E. 3.1; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 3.2.1; jeweils m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf einer Unterstützungstätigkeit für eine terroristische Organisation (ISIL), räumt hingegen ein, dass er als Schlepper tätig gewesen sei, wobei es um Familienangehörige und Freun- de gegangen sei. Seine Reise vom 18. bis 20. März 2014 nach Z. (Türkei) erkläre sich dadurch. Er macht geltend, die Bundesanwaltschaft habe keine konkreten Anhaltpunkte. So sei unklar, welche angeblichen Anschläge in der Schweiz geplant worden sein sollen, welche strafbaren Vorbereitungs-

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handlungen getroffen worden seien, wer beteiligt sei, welche Rolle der Be- schwerdeführer gespielt haben soll etc. Auch die Abhörprotokolle der Tele- fonüberwachung würden nur für die Schleppertätigkeit sprechen (act. 1, S. 3 ff.; act. 7, S. 1 f.).

Die Vorinstanz ist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der Beschwer- degegnerin gefolgt. Sie hat sich dabei auf den Bericht des NDB vom

20. März 2014 gestützt. Die darin angeführten Details (etwa zur Person von B.) hätten sich bestätigt. Aus der Telefonüberwachung ergebe sich zudem, dass B. und der Beschwerdeführer den Inhalt ihrer Kommunikation hätten geheim halten wollen. Der Verdacht der strafbaren Vorbereitungshandlun- gen nach Art. 260bis StGB und der Unterstützung einer kriminellen Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB sei damit erstellt (act. 1.2, S. 9).

E. 3.3 Der geltend gemachte Tatverdacht ist genau genommen und konkret for- muliert Folgender: Der Beschwerdeführer soll – in welcher Funktion inner- halb der Organisation genau, ist noch unbestimmt – unterstützend für ISIL tätig gewesen sein, wobei als einzige konkrete Unterstützungshandlung die Reise vom 18. bis 20. März 2014 nach Z. (Türkei) zur Übernahme eines elektronischen Datenträgers mit mutmasslichen Informationen oder Instruk- tionen für einen terroristischen Anschlag in der Schweiz genannt wird.

Wenn von einem "Anschlag" in der Schweiz oder den USA die Rede ist, so kann es sich dabei im Kontext von ISIL nur um einen terroristischen An- schlag handeln, wobei alles Weitere völlig unbestimmt ist. Vorerst ist damit zu prüfen, welcher Tatbestand nach schweizerischem Strafrecht überhaupt in Frage kommt. Untauglich und zu Recht von der Vorinstanz für den drin- genden Tatverdacht nicht berücksichtigt ist aufgrund der Aktenlage der Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche- rischer Absicht nach Art. 224 StGB. Selbst der Bericht des NDB ergibt kei- nen Hinweis auf die Art und Weise eines möglichen Anschlags. Ob damit ein Tatbestand des Art. 260bis StGB im Lichte des eingeschränkten Delikts- katalogs (Art. 260bis Abs. 1 lit. a – j StGB) aufgrund der sehr vagen Informa- tionen angenommen werden kann, ist aufgrund der vorliegend dem Gericht bekannten Faktenlage unklar, kann aber letztlich offen bleiben.

Für eine rechtliche Subsumtion genügend konkretisiert ist hingegen der Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB. Ob und inwiefern die weitere Tatbestandsvariante von Art. 260ter StGB, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, ebenfalls Gegenstand des Tatverdachts sein soll, lässt sich weder dem Haftantrag noch dem Entscheid der Vorinstanz entnehmen.

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E. 3.4 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ih- ren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Unter den Be- griff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Ver- brechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grund- sätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70; 132 IV 132 E. 4.1.2 S. 134 f.; 131 II 235 E. 2.12, je mit Hinweisen). Nach der Pra- xis des Bundesgerichts stellen insbesondere die italienischen "Brigate Ros- se", die baskische ETA oder das internationale Netzwerk Al-Qaïda terroris- tische verbrecherische Organisationen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB dar (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70 m.w.H.).

ISIL oder deutsch der "Islamische Staat im Irak und der Levante", ist eine dschihadistisch-salafistische Organisation. Sie hat ihren Ursprung im iraki- schen Widerstand und bekannte sich früh zu Al-Qaïda. Im Irak tötete sie durch Anschläge mehrere tausend Menschen. Sie kämpft im syrischen Bürgerkrieg gegen das Regime von Baschar al-Assad sowie diverse ande- re syrische Aufständische, wobei ihr Massaker in grösserem Umfange an- gelastet werden (alles gemäss Wikipedia, welche bezüglich Massaker, Ge- heimgefängnisse und Folterungen auf Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch abstellt). ISIL ist deshalb im Sinne des Tatver- dachts als terroristische Organisation einzustufen, wobei für den Tatbe- stand des Art. 260ter StGB auch terroristische Gruppierungen mit Tätigkeit im Ausland gelten. Handlungen, die in irgend gearteter Weise geeignet sind, die Organisation ISIL zu unterstützen, sei dies allgemein oder in Hin- blick auf eine konkrete Aktion wären jedenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 260ter StGB. Eine Reise in die Türkei zum Transport eines elektro- nischen Datenträgers mit Informationen oder Instruktionen für einen Ter- roranschlag in der Schweiz oder in den USA (Originaltext gemäss Bericht des NDB) würde ohne Weiteres den Tatbestand von Art. 260ter StGB be- gründen.

E. 3.5 Als Weiteres ist zu prüfen, ob für eine tatbestandsmässige Handlung im vorstehend umschriebenen Sinn ausreichend konkrete Hinweise bestehen,

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damit von einem dringenden Tatverdacht gesprochen werden kann. Im Zentrum steht dabei der Bericht des NDB vom 20. März 2014, der für sich selbst nur, aber immerhin ein Indiz für die Richtigkeit der darin aufgeführten Sachverhalte darstellt. Die darin enthaltenen Aussagen erfahren eine Be- stätigung insofern, als die Angaben über B. mit den von der Beschwerde- gegnerin erhobenen Akten übereinstimmen (Behinderung, Rollstuhlfahrer, Telefonnummern etc.). Zwar sind Anschläge der ISIL ausserhalb ihres nahöstlichen Einsatzraumes nicht öffentlich bekannt und werden von der Beschwerdegegnerin weder behauptet noch belegt. Der einzige diesbezüg- liche Hinweis ist die Information, welche der NDB von einem Partnerdienst erhielt. In Verbindung mit dem spezifischen Hinweis, eine Finanzierung durch ISIL erfolge erst nach einem erfolgreichen Anschlag und ein hoch- rangiges Mitglied von ISIL werde sich dazu bekennen, wenn der Anschlag genügend Publizität mache, verstärken die Plausibilität des Inhalts des Be- richts des NDB hinsichtlich eines Anschlags in der Schweiz oder den USA.

Der Bericht des NDB befasst sich primär mit B., der eine unterstützende Rolle für das Einschleusen eines Terroristen (C.) einnehmen soll. Darin fin- det sich der Hinweis, B. beabsichtige, mit Hilfe des "passeur nommé D." (des Beschwerdeführers) einen weiteren Behinderten aus Saudi-Arabien in die Schweiz zu schaffen. Schliesslich hält der Bericht fest, B. habe den Be- schwerdeführer in die Türkei geschickt, um einen elektronischen Datenträ- ger ("support de données électroniques") in die Schweiz zu schaffen, der von C. stamme und in Zusammenhang mit der geplanten Operation stehe. Der Bericht des NDB ergibt für sich allein noch keinen dringenden Tatver- dacht. Indessen finden sich weitere den Tatverdacht verstärkende Hinwei- se: Zum ersten ist die Reise des Beschwerdeführers in die Türkei bestätigt und fällt auch genau in den vom Bericht des NDB bezeichneten Zeitraum. Der Beschwerdeführer wendet ein, diese Reise sei zum Besuch der kran- ken Mutter von B. (erste Aussage in seiner Einvernahme vom 22. März 2014, S. 5; Akten BA, pag. 13-02-0014), die sich angeblich aus Y. (im Nor- den Iraks) in Z. (Süden der Türkei) in Spitalbehandlung befinde sowie zum illegalen Einschleusen von Freunden und Verwandten in die Schweiz er- folgt. Wenig später spricht er dann allerdings davon, der Besuch in der Tür- kei habe seiner Mutter gegolten (Einvernahme vom 22. März 2014, S. 7; Akten BA, pag. 13-02-0016). Diese hinsichtlich der zu besuchenden Person widersprüchliche Darstellung lässt sich aufgrund der Aktenlage zwar nicht überprüfen, ist aber als Reisemotiv im gesamten Kontext wenig glaubwür- dig und entlastet den Beschwerdeführer nicht. Auch eine zum mutmassli- chen Transport des Informationsträgers mit terroristischem Inhalt parallele Schlepperaktion entlastet hinsichtlich der Verdachtslage bezüglich Art. 260ter StGB nicht. Eine solche Schlepperaktion kann entweder eine zu-

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sätzliche (geschäftliche) Opportunität des Beschwerdeführers oder sogar eine eigentliche Tarnaktivität für den Hauptzweck gewesen sein. Die Schlepperaktivitäten entlasten den Beschwerdeführer auch insofern nicht, als terroristische Organisationen auf die Dienstleistung solcher Personen ja gerade angewiesen sind, wenn sie ihre Mitglieder/Aktivisten in andere Län- der verschieben wollen. Aus den Telefonüberwachungen ergeben sich so- dann zusätzliche belastende Hinweise: Zuerst einmal fallen die Vorwürfe auf, welche B. gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt, weil dieser auf dessen Telefon anruft, wobei er beifügt, über diese Verbindung könne man keine Geheimnisse besprechen (15. März: erstes Gespräch). Die von B. geäusserte Befürchtung und der Hinweis auf Geheimnisse machen sowohl Sinn, wenn es um blosse Schlepperaktivitäten (z.B. das Gespräch ab 01.31) als auch wenn es um den fraglichen Transport des elektronischen Datenträgers geht. Schliesslich finden sich mehrfach in den Gesprächen Hinweise auf die "Gemeinschaft" (z.B. Gespräch ab 02.45; ab 07.33), wo- bei unklar ist, was darunter zu verstehen ist. Nicht ausgeschlossen ist, dass es sich dabei um ISIL handelt. In erhöhtem Masse indiziell belastend wirkt das Gespräch (ab 07.33), wo B. dem Beschwerdeführer erklärt, sein Kon- taktmann habe gefragt, ob er (B.) jemanden schicken werde oder sie den "Flash" (elektronischer Datenträger) abholen kommen, wo alles drin stehe. B. habe der Ansprechperson gesagt, er werde jemanden schicken. Im Da- tenträger gebe es alles, sei es von der elektronische Seite wie von den an- deren Kommunikationsmitteln. Dies lässt sich schwerlich mit den Schlep- peraktivitäten des Beschwerdeführers erklären. Auch der Hinweis, der Kon- taktmann von B. werde mit der Hauptperson sprechen und alles auf den Datenträger laden, spricht gegen die vom Beschwerdeführer angegebene kleine Schlepperaktion und dafür, dass es bei diesen Informationen um et- was anderes geht. Ein weiterer Fingerzeig, dass es eben noch um etwas anderes als nur um die Schleppertätigkeit geht, ist folgende Konversations- passage (gleiches Telefongespräch): Beschwerdeführer: "Nein, nein, Meinst du diese Arbeit mit dir?" B.: "Nein, nein, in anderen Sachen von dir….". Dieses "andere" kann aber aufgrund des Berichts des NDB (im Sin- ne des Tatverdachts) nur eine terroristische Aktion sein. Wenn dem von B. hinzugefügt wird für den Zeitpunkt, in welchem der elektronische Datenträ- ger in ihrem Besitz sein werde, "damit wir, ich und du später zusammensit- zen und die Situation studieren", spricht auch dies für eine irgend geartete Involvierung des Beschwerdeführers in eine mutmasslich terroristische Ak- tion.

Damit kann in Anbetracht des frühen Verfahrensstadiums heute noch ein dringender Tatverdacht bejaht werden. Dieser wird sich indessen in nähe- rer Zukunft sowohl konkretisieren als auch verdichten lassen müssen.

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl Flucht- wie Kollusionsgefahr (act. 1, S. 6 ff.; act. 7, S. 2). Er lebe seit zehn Jahren in der Schweiz, habe die Niederlassungsbewilligung C und seine heutige Ehefrau sei hoch- schwanger. Zudem habe er ein Kind in der Schweiz aus einer früheren Be- ziehung. Hinsichtlich Kollusionsgefahr sei unklar, wie der Beschwerdefüh- rer überhaupt kolludieren könnte. Einen engen Freund, E., habe man zu- dem freigelassen. Auch könne entgegen der Vorinstanz nicht gesagt wer- den, des Beschwerdeführers Aussagen seien unglaubwürdig. Überdies ha- be die Bundesanwaltschaft bei der Hausdurchsuchung "umfassendes Be- weismaterial" sichergestellt, darunter auch den Datenspeicher.

E. 4.2 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfah- ren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtge- fahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erschei- nen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft- grund zu bejahen. Mit einzubeziehen sind die familiären Bindungen, die be- rufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. zuletzt

u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2014 vom 2. April 2014, E. 4.1 m.w.H.).

E. 4.3 Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist dem Tatvorwurf auf Unterstützung ei- ner terroristischen Organisation in zweierlei Hinsicht Rechnung zu tragen: Erstens wäre die Unterstützung einer kriminellen Organisation wie der ISIL eine schwere Straftat, wobei je nach (noch zu klärendem) Konkretisie- rungsgrad eines geplanten Anschlags weitere Delikte hinzukämen, so dass bei einer Verurteilung mit einer hohen Strafe zu rechnen wäre. Dies erhöht die Fluchtmotivation. Ausgehend vom Verdacht der Unterstützung einer ter- roristischen Organisation ergibt sich zweitens schon an sich eine hohe Mo- bilität und eine entsprechende Fluchtbereitschaft. Eine Terrororganisation wie ISIL ist international vernetzt und bietet damit erhöhte und effektive Fluchtmöglichkeiten. Dazu kommt nun, dass der Beschwerdeführer als Schlepper geradezu prädestiniert ist, sich selbst ausserhalb der legalen Wege Fluchtmöglichkeiten zu verschaffen. Der Beschwerdeführer ist nicht

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Schweizer, zur Zeit arbeitsunfähig, geht aber offensichtlich der Schlepper- tätigkeit nach und verfügt trotz des tiefen Familieneinkommens (vgl. das Gesuch des Verteidigers um amtliche Verteidigung) über ausreichend Barmittel für Reisen (bei Festnahme Fr. 1000.-- in bar). Es kommt dazu, dass der Beschwerdeführer trotz der Folgen seiner Schulterverletzung (gemäss eigenen Angaben hatte er ca. anfangs März eine Operation; Ak- ten BA, pag. 13-02-0016) in die Türkei gereist ist. Schliesslich spricht auch das Argument mit der hochschwangeren Ehefrau nicht gegen Fluchtgefahr, nachdem diese gemäss Aussagen des Beschwerdeführers beabsichtigt, zur Geburt (oder kurz danach) in den Irak zu reisen (Einvernahme vom

22. März 2014, S. 5; Akten BA, pag. 13-02-0014). Sehr konkrete Flucht- möglichkeit und bei dieser Verdachtslage eine hohe Fluchtmotivation sind daher gegeben. Fluchtgefahr ist damit klarerweise erstellt.

Ist Fluchtgefahr gegeben, erübrigt es sich, den weiteren Haftgrund der Kol- lusionsgefahr zu prüfen.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich der dringende Tatverdacht in Anbetracht des frühen Verfahrensstadiums als gegeben. Fluchtgefahr ist ebenfalls er- stellt, andere Gründe für eine Aufhebung der Untersuchungshaft (Verhält- nismässigkeit) sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 6.2 Der Verteidiger hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf amtliche Verteidigung gestellt, weshalb darüber nicht zu befinden ist. Nach der Pra- xis der Beschwerdekammer muss ein solcher, auch wenn die amtliche Ver- teidigung im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, separat für das Be- schwerdeverfahren beantragt und gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO durch die Beschwerdeinstanz erteilt werden (sie- he hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Janu- ar 2013, E. 7.1).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. April 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Gian Sandro Gen- na, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

KANT. ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,

Gegenstand

Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2014.1

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes (nachfolgend "NDB") eröffnete die Bun- desanwaltschaft am 15. März 2014 eine Strafuntersuchung vorerst gegen unbekannte Täterschaft (Akten BA, pag. 01-00-0001), in der Folge ab

17. März 2014 gegen B. und gegen A. wegen des Verdachts der Strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), der Unterstützung einer krimi- nellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB (Akten BA, pag. 01-00-0002). Der NDB hatte von einem Partnerdienst den Hinweis bekommen, es bestehe aufgrund einer Telefonabhörung der Ver- dacht, radikale Elemente der Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Le- vante (nachfolgend "ISIL") würden in der Schweiz einen Anschlag planen. Die entsprechenden Telefonanschlüsse seien von B. benutzt worden.

B. Die Bundesanwaltschaft ordnete in der Folge eine vom Zwangsmassnah- mengericht genehmigte Telefonüberwachung mit Direktschaltung an und liess in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2014 die Wohnung von A. durchsuchen. A. wurde am Abend des 21. März 2014 festgenommen. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 23. März 2014 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG-BE") nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 25. März 2014 gegen A. eine auf drei Monate, d. h. bis 20. Juni 2014 befristete Untersuchungshaft an (act. 1.2).

C. Gegen diesen Entscheid des ZMG-BE liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 1. April 2014 Beschwerde einrei- chen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungs- haft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes inkl. Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung für die ausgestandene Haft (act. 1). Das ZMG-BE übermachte der Beschwerde- kammer am 4. April 2014 die Akten und verzichtete auf die Einreichung ei- ner Beschwerdeantwort (act. 3). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 7. April 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). A. hält in der Replik vom 8. April 2014 an den gestellten Anträgen fest (act. 7).

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D. A. stellte parallel zum vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren am 31. März 2014 bei der Bundesanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung, welches mit abweisendem Bescheid vom 4. April 2014 dem ZMG-BE übermittelt wurde. Dieses überwies das Haftentlassungsgesuch mit dem diesbezügli- chen Antrag der Bundesanwaltschaft zwecks Vereinigung mit dem hängi- gen Beschwerdeverfahren der Beschwerdekammer (act. 5). Mit Beschluss vom 8. April 2014 wies die Beschwerdekammer das Gesuch mangels eige- ner Zuständigkeit an das für die Prüfung erstinstanzlich zuständige ZMG- BE zurück (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann (wie auch die Staatsanwaltschaft, vgl. hierzu BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff., bestätigt in BGE 137 IV 87 E. 2 und 3 S. 89 ff.; siehe auch BGE 139 IV 314 E. 2.2) Entscheide über die Anord- nung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnah- mengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerde- erhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.

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1.3 Von einer Verfahrensvereinigung mit dem am 31. März 2014 gestellten und von der Beschwerdegegnerin mit ablehnendem Bescheid in Nachachtung von Art. 228 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz weitergeleiteten Haftentlas- sungsgesuch hat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8. April 2014 ab- gesehen. Von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, wie sie Art. 228 StPO vorsieht, kann nicht einfach aus Praktikabilitätsüberlegungen abgewi- chen werden, vorbehältlich einer (vom Gesetzgeber in der Regel nicht vor- gesehenen) Unmöglichkeit, gestützt auf die EMRK bestehende Garantien anderweitig gewährleisten zu können. Weder die Bestimmungen zum Be- schwerdeverfahren im Allgemeinen (Art. 379 ff., insbesondere Art. 393 ff. StPO) noch das Haftrecht (Art. 220 ff. StPO) im Besonderen sehen eine Art Sprungrekurs vor. Der Vergleich mit der im Auslieferungsrecht nach IRSG bestehenden Praxis, bei Beschwerden gegen den Auslieferungsentscheid über das akzessorisch gestellte Begehren um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft zu befinden, ist nicht zulässig. Beim Auslieferungsentscheid geht es um ganz andere rechtliche und tatsächliche Fragestellungen als beim Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft. Letztere ist jedoch inso- fern akzessorisch, als bei Verweigerung der Auslieferung durch die Be- schwerdeinstanz mit Rechtskraft des Entscheids der (einzige) Haftgrund sogleich dahinfällt. Bezeichnend ist im übrigen, dass der Gesetzgeber mit Erlass der StPO die Bestimmungen der Haft nur in einem sehr geringen und ganz spezifischen Umfange (Art. 238 – 240 StPO, Regelung über die Sicherheitsleistungen) in das IRSG übernommen hat (siehe Art. 50 Abs. 4 IRSG). Insbesondere aber steht es dem Zwangsmassnahmengericht bei Haftentlassungsbegehren während hängigem Haftbeschwerdeverfahren of- fen, auf missbräuchliche, trölerische oder klar aussichtslose Gesuche nicht einzutreten oder diese mit summarischer Begründung abzuweisen (vgl. SCHMID [Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 228 StPO N. 9], welcher als Anwendungsfall denjenigen nennt, wenn der Beschuldig- te unmittelbar nach Empfang eines abweisenden Entscheids erneut ein Gesuch mit identischer Begründung stellt; siehe auch FORSTER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 228 StPO N. 9).

2.

2.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions- gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zuläs- sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).

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Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts wie auch das Vorliegen von Flucht- oder Kollusi- onsgefahr.

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadi- um des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2012.3 vom 6. März 2012, E. 2.1; BH.2012.1 vom 25. Januar 2012, E. 3.1; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 3.2.1; jeweils m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf einer Unterstützungstätigkeit für eine terroristische Organisation (ISIL), räumt hingegen ein, dass er als Schlepper tätig gewesen sei, wobei es um Familienangehörige und Freun- de gegangen sei. Seine Reise vom 18. bis 20. März 2014 nach Z. (Türkei) erkläre sich dadurch. Er macht geltend, die Bundesanwaltschaft habe keine konkreten Anhaltpunkte. So sei unklar, welche angeblichen Anschläge in der Schweiz geplant worden sein sollen, welche strafbaren Vorbereitungs-

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handlungen getroffen worden seien, wer beteiligt sei, welche Rolle der Be- schwerdeführer gespielt haben soll etc. Auch die Abhörprotokolle der Tele- fonüberwachung würden nur für die Schleppertätigkeit sprechen (act. 1, S. 3 ff.; act. 7, S. 1 f.).

Die Vorinstanz ist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der Beschwer- degegnerin gefolgt. Sie hat sich dabei auf den Bericht des NDB vom

20. März 2014 gestützt. Die darin angeführten Details (etwa zur Person von B.) hätten sich bestätigt. Aus der Telefonüberwachung ergebe sich zudem, dass B. und der Beschwerdeführer den Inhalt ihrer Kommunikation hätten geheim halten wollen. Der Verdacht der strafbaren Vorbereitungshandlun- gen nach Art. 260bis StGB und der Unterstützung einer kriminellen Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB sei damit erstellt (act. 1.2, S. 9).

3.3 Der geltend gemachte Tatverdacht ist genau genommen und konkret for- muliert Folgender: Der Beschwerdeführer soll – in welcher Funktion inner- halb der Organisation genau, ist noch unbestimmt – unterstützend für ISIL tätig gewesen sein, wobei als einzige konkrete Unterstützungshandlung die Reise vom 18. bis 20. März 2014 nach Z. (Türkei) zur Übernahme eines elektronischen Datenträgers mit mutmasslichen Informationen oder Instruk- tionen für einen terroristischen Anschlag in der Schweiz genannt wird.

Wenn von einem "Anschlag" in der Schweiz oder den USA die Rede ist, so kann es sich dabei im Kontext von ISIL nur um einen terroristischen An- schlag handeln, wobei alles Weitere völlig unbestimmt ist. Vorerst ist damit zu prüfen, welcher Tatbestand nach schweizerischem Strafrecht überhaupt in Frage kommt. Untauglich und zu Recht von der Vorinstanz für den drin- genden Tatverdacht nicht berücksichtigt ist aufgrund der Aktenlage der Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche- rischer Absicht nach Art. 224 StGB. Selbst der Bericht des NDB ergibt kei- nen Hinweis auf die Art und Weise eines möglichen Anschlags. Ob damit ein Tatbestand des Art. 260bis StGB im Lichte des eingeschränkten Delikts- katalogs (Art. 260bis Abs. 1 lit. a – j StGB) aufgrund der sehr vagen Informa- tionen angenommen werden kann, ist aufgrund der vorliegend dem Gericht bekannten Faktenlage unklar, kann aber letztlich offen bleiben.

Für eine rechtliche Subsumtion genügend konkretisiert ist hingegen der Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB. Ob und inwiefern die weitere Tatbestandsvariante von Art. 260ter StGB, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, ebenfalls Gegenstand des Tatverdachts sein soll, lässt sich weder dem Haftantrag noch dem Entscheid der Vorinstanz entnehmen.

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3.4 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ih- ren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Unter den Be- griff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Ver- brechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grund- sätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70; 132 IV 132 E. 4.1.2 S. 134 f.; 131 II 235 E. 2.12, je mit Hinweisen). Nach der Pra- xis des Bundesgerichts stellen insbesondere die italienischen "Brigate Ros- se", die baskische ETA oder das internationale Netzwerk Al-Qaïda terroris- tische verbrecherische Organisationen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB dar (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70 m.w.H.).

ISIL oder deutsch der "Islamische Staat im Irak und der Levante", ist eine dschihadistisch-salafistische Organisation. Sie hat ihren Ursprung im iraki- schen Widerstand und bekannte sich früh zu Al-Qaïda. Im Irak tötete sie durch Anschläge mehrere tausend Menschen. Sie kämpft im syrischen Bürgerkrieg gegen das Regime von Baschar al-Assad sowie diverse ande- re syrische Aufständische, wobei ihr Massaker in grösserem Umfange an- gelastet werden (alles gemäss Wikipedia, welche bezüglich Massaker, Ge- heimgefängnisse und Folterungen auf Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch abstellt). ISIL ist deshalb im Sinne des Tatver- dachts als terroristische Organisation einzustufen, wobei für den Tatbe- stand des Art. 260ter StGB auch terroristische Gruppierungen mit Tätigkeit im Ausland gelten. Handlungen, die in irgend gearteter Weise geeignet sind, die Organisation ISIL zu unterstützen, sei dies allgemein oder in Hin- blick auf eine konkrete Aktion wären jedenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 260ter StGB. Eine Reise in die Türkei zum Transport eines elektro- nischen Datenträgers mit Informationen oder Instruktionen für einen Ter- roranschlag in der Schweiz oder in den USA (Originaltext gemäss Bericht des NDB) würde ohne Weiteres den Tatbestand von Art. 260ter StGB be- gründen.

3.5 Als Weiteres ist zu prüfen, ob für eine tatbestandsmässige Handlung im vorstehend umschriebenen Sinn ausreichend konkrete Hinweise bestehen,

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damit von einem dringenden Tatverdacht gesprochen werden kann. Im Zentrum steht dabei der Bericht des NDB vom 20. März 2014, der für sich selbst nur, aber immerhin ein Indiz für die Richtigkeit der darin aufgeführten Sachverhalte darstellt. Die darin enthaltenen Aussagen erfahren eine Be- stätigung insofern, als die Angaben über B. mit den von der Beschwerde- gegnerin erhobenen Akten übereinstimmen (Behinderung, Rollstuhlfahrer, Telefonnummern etc.). Zwar sind Anschläge der ISIL ausserhalb ihres nahöstlichen Einsatzraumes nicht öffentlich bekannt und werden von der Beschwerdegegnerin weder behauptet noch belegt. Der einzige diesbezüg- liche Hinweis ist die Information, welche der NDB von einem Partnerdienst erhielt. In Verbindung mit dem spezifischen Hinweis, eine Finanzierung durch ISIL erfolge erst nach einem erfolgreichen Anschlag und ein hoch- rangiges Mitglied von ISIL werde sich dazu bekennen, wenn der Anschlag genügend Publizität mache, verstärken die Plausibilität des Inhalts des Be- richts des NDB hinsichtlich eines Anschlags in der Schweiz oder den USA.

Der Bericht des NDB befasst sich primär mit B., der eine unterstützende Rolle für das Einschleusen eines Terroristen (C.) einnehmen soll. Darin fin- det sich der Hinweis, B. beabsichtige, mit Hilfe des "passeur nommé D." (des Beschwerdeführers) einen weiteren Behinderten aus Saudi-Arabien in die Schweiz zu schaffen. Schliesslich hält der Bericht fest, B. habe den Be- schwerdeführer in die Türkei geschickt, um einen elektronischen Datenträ- ger ("support de données électroniques") in die Schweiz zu schaffen, der von C. stamme und in Zusammenhang mit der geplanten Operation stehe. Der Bericht des NDB ergibt für sich allein noch keinen dringenden Tatver- dacht. Indessen finden sich weitere den Tatverdacht verstärkende Hinwei- se: Zum ersten ist die Reise des Beschwerdeführers in die Türkei bestätigt und fällt auch genau in den vom Bericht des NDB bezeichneten Zeitraum. Der Beschwerdeführer wendet ein, diese Reise sei zum Besuch der kran- ken Mutter von B. (erste Aussage in seiner Einvernahme vom 22. März 2014, S. 5; Akten BA, pag. 13-02-0014), die sich angeblich aus Y. (im Nor- den Iraks) in Z. (Süden der Türkei) in Spitalbehandlung befinde sowie zum illegalen Einschleusen von Freunden und Verwandten in die Schweiz er- folgt. Wenig später spricht er dann allerdings davon, der Besuch in der Tür- kei habe seiner Mutter gegolten (Einvernahme vom 22. März 2014, S. 7; Akten BA, pag. 13-02-0016). Diese hinsichtlich der zu besuchenden Person widersprüchliche Darstellung lässt sich aufgrund der Aktenlage zwar nicht überprüfen, ist aber als Reisemotiv im gesamten Kontext wenig glaubwür- dig und entlastet den Beschwerdeführer nicht. Auch eine zum mutmassli- chen Transport des Informationsträgers mit terroristischem Inhalt parallele Schlepperaktion entlastet hinsichtlich der Verdachtslage bezüglich Art. 260ter StGB nicht. Eine solche Schlepperaktion kann entweder eine zu-

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sätzliche (geschäftliche) Opportunität des Beschwerdeführers oder sogar eine eigentliche Tarnaktivität für den Hauptzweck gewesen sein. Die Schlepperaktivitäten entlasten den Beschwerdeführer auch insofern nicht, als terroristische Organisationen auf die Dienstleistung solcher Personen ja gerade angewiesen sind, wenn sie ihre Mitglieder/Aktivisten in andere Län- der verschieben wollen. Aus den Telefonüberwachungen ergeben sich so- dann zusätzliche belastende Hinweise: Zuerst einmal fallen die Vorwürfe auf, welche B. gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt, weil dieser auf dessen Telefon anruft, wobei er beifügt, über diese Verbindung könne man keine Geheimnisse besprechen (15. März: erstes Gespräch). Die von B. geäusserte Befürchtung und der Hinweis auf Geheimnisse machen sowohl Sinn, wenn es um blosse Schlepperaktivitäten (z.B. das Gespräch ab 01.31) als auch wenn es um den fraglichen Transport des elektronischen Datenträgers geht. Schliesslich finden sich mehrfach in den Gesprächen Hinweise auf die "Gemeinschaft" (z.B. Gespräch ab 02.45; ab 07.33), wo- bei unklar ist, was darunter zu verstehen ist. Nicht ausgeschlossen ist, dass es sich dabei um ISIL handelt. In erhöhtem Masse indiziell belastend wirkt das Gespräch (ab 07.33), wo B. dem Beschwerdeführer erklärt, sein Kon- taktmann habe gefragt, ob er (B.) jemanden schicken werde oder sie den "Flash" (elektronischer Datenträger) abholen kommen, wo alles drin stehe. B. habe der Ansprechperson gesagt, er werde jemanden schicken. Im Da- tenträger gebe es alles, sei es von der elektronische Seite wie von den an- deren Kommunikationsmitteln. Dies lässt sich schwerlich mit den Schlep- peraktivitäten des Beschwerdeführers erklären. Auch der Hinweis, der Kon- taktmann von B. werde mit der Hauptperson sprechen und alles auf den Datenträger laden, spricht gegen die vom Beschwerdeführer angegebene kleine Schlepperaktion und dafür, dass es bei diesen Informationen um et- was anderes geht. Ein weiterer Fingerzeig, dass es eben noch um etwas anderes als nur um die Schleppertätigkeit geht, ist folgende Konversations- passage (gleiches Telefongespräch): Beschwerdeführer: "Nein, nein, Meinst du diese Arbeit mit dir?" B.: "Nein, nein, in anderen Sachen von dir….". Dieses "andere" kann aber aufgrund des Berichts des NDB (im Sin- ne des Tatverdachts) nur eine terroristische Aktion sein. Wenn dem von B. hinzugefügt wird für den Zeitpunkt, in welchem der elektronische Datenträ- ger in ihrem Besitz sein werde, "damit wir, ich und du später zusammensit- zen und die Situation studieren", spricht auch dies für eine irgend geartete Involvierung des Beschwerdeführers in eine mutmasslich terroristische Ak- tion.

Damit kann in Anbetracht des frühen Verfahrensstadiums heute noch ein dringender Tatverdacht bejaht werden. Dieser wird sich indessen in nähe- rer Zukunft sowohl konkretisieren als auch verdichten lassen müssen.

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4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl Flucht- wie Kollusionsgefahr (act. 1, S. 6 ff.; act. 7, S. 2). Er lebe seit zehn Jahren in der Schweiz, habe die Niederlassungsbewilligung C und seine heutige Ehefrau sei hoch- schwanger. Zudem habe er ein Kind in der Schweiz aus einer früheren Be- ziehung. Hinsichtlich Kollusionsgefahr sei unklar, wie der Beschwerdefüh- rer überhaupt kolludieren könnte. Einen engen Freund, E., habe man zu- dem freigelassen. Auch könne entgegen der Vorinstanz nicht gesagt wer- den, des Beschwerdeführers Aussagen seien unglaubwürdig. Überdies ha- be die Bundesanwaltschaft bei der Hausdurchsuchung "umfassendes Be- weismaterial" sichergestellt, darunter auch den Datenspeicher.

4.2 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfah- ren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtge- fahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erschei- nen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft- grund zu bejahen. Mit einzubeziehen sind die familiären Bindungen, die be- rufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. zuletzt

u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2014 vom 2. April 2014, E. 4.1 m.w.H.).

4.3 Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist dem Tatvorwurf auf Unterstützung ei- ner terroristischen Organisation in zweierlei Hinsicht Rechnung zu tragen: Erstens wäre die Unterstützung einer kriminellen Organisation wie der ISIL eine schwere Straftat, wobei je nach (noch zu klärendem) Konkretisie- rungsgrad eines geplanten Anschlags weitere Delikte hinzukämen, so dass bei einer Verurteilung mit einer hohen Strafe zu rechnen wäre. Dies erhöht die Fluchtmotivation. Ausgehend vom Verdacht der Unterstützung einer ter- roristischen Organisation ergibt sich zweitens schon an sich eine hohe Mo- bilität und eine entsprechende Fluchtbereitschaft. Eine Terrororganisation wie ISIL ist international vernetzt und bietet damit erhöhte und effektive Fluchtmöglichkeiten. Dazu kommt nun, dass der Beschwerdeführer als Schlepper geradezu prädestiniert ist, sich selbst ausserhalb der legalen Wege Fluchtmöglichkeiten zu verschaffen. Der Beschwerdeführer ist nicht

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Schweizer, zur Zeit arbeitsunfähig, geht aber offensichtlich der Schlepper- tätigkeit nach und verfügt trotz des tiefen Familieneinkommens (vgl. das Gesuch des Verteidigers um amtliche Verteidigung) über ausreichend Barmittel für Reisen (bei Festnahme Fr. 1000.-- in bar). Es kommt dazu, dass der Beschwerdeführer trotz der Folgen seiner Schulterverletzung (gemäss eigenen Angaben hatte er ca. anfangs März eine Operation; Ak- ten BA, pag. 13-02-0016) in die Türkei gereist ist. Schliesslich spricht auch das Argument mit der hochschwangeren Ehefrau nicht gegen Fluchtgefahr, nachdem diese gemäss Aussagen des Beschwerdeführers beabsichtigt, zur Geburt (oder kurz danach) in den Irak zu reisen (Einvernahme vom

22. März 2014, S. 5; Akten BA, pag. 13-02-0014). Sehr konkrete Flucht- möglichkeit und bei dieser Verdachtslage eine hohe Fluchtmotivation sind daher gegeben. Fluchtgefahr ist damit klarerweise erstellt.

Ist Fluchtgefahr gegeben, erübrigt es sich, den weiteren Haftgrund der Kol- lusionsgefahr zu prüfen.

5. Zusammenfassend erweist sich der dringende Tatverdacht in Anbetracht des frühen Verfahrensstadiums als gegeben. Fluchtgefahr ist ebenfalls er- stellt, andere Gründe für eine Aufhebung der Untersuchungshaft (Verhält- nismässigkeit) sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

6.2 Der Verteidiger hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf amtliche Verteidigung gestellt, weshalb darüber nicht zu befinden ist. Nach der Pra- xis der Beschwerdekammer muss ein solcher, auch wenn die amtliche Ver- teidigung im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, separat für das Be- schwerdeverfahren beantragt und gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO durch die Beschwerdeinstanz erteilt werden (sie- he hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Janu- ar 2013, E. 7.1).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 11. April 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Gian Sandro Genna - Kant. Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).