Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Alberto Fabbri und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2026.7
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau ein Strafverfahren gegen A. wegen Konkursdelikten führen und sie die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt, welche ihrerseits ein Strafverfahren gegen A. wegen u.a. Diebstahls sowie qualifiziert schwerer Verkehrsregelverletzung führen bzw. führten, um Übernahme des erstgenannten Verfahrens ersuchten (s. zum Ganzen Gerichtsstandsakten);
- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt im Rahmen des Mei- nungsaustauschs eine Übernahme ablehnten (act. 1);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 9. Feb- ruar 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands einreichte (act. 1);
- der Kanton Aargau damit beantragt, es seien die Behörden des Kantons Ba- sel-Stadt zur (gesamthaften) Verfolgung und Beurteilung von A. für berech- tigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 S. 1);
- der Kanton Basel-Stadt mit Gesuchsantwort vom 2. März 2026 erklärt, das gegen A. wegen Unterlassung der Buchführung geführte Strafverfahren zu übernehmen, und beantragt, das Gerichtsstandsverfahren als erledigt abzu- schreiben, evtl. das Gesuch gutzuheissen (act. 3);
- mit der obgenannten Erklärung des Kantons Basel-Stadt das Gerichts- standsverfahren als gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschrei- ben ist;
- praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichts- gebühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.