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BG.2025.60

Bundesstrafgericht · 2025-10-15 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 16./17. Mai 2025 wurde in Z./SG in ein Fahrzeug eingebrochen und es wurden diverse Gegenstände im Wert von Fr. 157.-- entwendet. In der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 2025 kam es in Y./AG und X./BL zu sechs Ein- bruchdiebstählen. In der gleichen Nacht wurde in Y./AG ein Elektroroller ent- wendet. Gestützt auf eine Meldung einer Drittperson bei der Kantonalen Not- rufzentrale wurden A., B. und C. am 1. Juni 2025 angehalten und konnten mit den vorgenannten Delikten in Verbindung gebracht werden. Die drei Be- schuldigten wurden sogleich verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt (Verfahrensakten AG, Ordner 1/2, Lasche 1, Sammelbericht der Kantonspo- lizei Aargau vom 29. August 2025, S. 3 ff.). Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (nachfolgend «StA AG») gegen die drei Beschuldigten unter dem Aktenzeichen ST.2025.2276 ein Strafver- fahren wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Verfahrensakten AG, Ordner 1/2, Lasche 1, Eröffnungsverfügungen vom

1. Juni 2025).

B. Am 1. September 2025 ersuchte die StA AG die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach (nachfolgend «StA SG»), mit Verweis auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens ST.2025.2276. Die StA SG lehnte das Gesuch der StA AG am

5. September 2025 ab (die entsprechenden Schreiben liegen dem Gericht nicht vor, s.a. act. 1.2, S. 1 und 2).

C. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») mit Schreiben vom 12. September 2025 die Leitende Staatsanwältin der StA SG um Prüfung des Gerichtsstandes und machte geltend, dass der erste Dieb- stahl der Deliktsserie in Z./SG begangen worden sei. Da ein Kollektivdelikt im Raum stehe, spiele es keine Rolle, dass es sich dabei nur um einen Ver- such bzw. einen geringfügigen Diebstahl handle. Zudem sei beim Diebstahl in Z./SG neben der DNA des Beschuldigten A. noch eine weitere DNA-Spur gefunden worden, welche noch nicht habe zugeordnet werden können, wes- halb auch das Vorliegen der Bandenmässigkeit zu prüfen wäre (act. 1.1).

D. Der Stv. Leitende Staatsanwalt der StA SG lehnte die Zuständigkeit des Kan- tons St. Gallen mit Schreiben vom 18. September 2025 mit der Begründung ab, dass A. am 16./17. Mai 2025 in Z./SG (Dossier 5.7) aus einem

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Personenwagen Deliktsgut im Wert von Fr. 157.-- entwendet und damit ei- nen vollendeten geringfügigen Diebstahl begangen habe. Gemäss den Aus- führungen der StA AG im Schreiben vom 1. September 2025 sei lediglich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen höheren Betrag gerichtet gewesen, wo- mit betreffend einfachen Diebstahl im Dossier 5.7 lediglich ein Versuch vor- liege. In den anderen Dossiers sei mehrfach Deliktsgut von über Fr. 300.-- entwendet worden, womit dort je ein vollendeter (einfacher) Diebstahl vor- liege. Zudem gelte bei Tat-/Deliktsmehrheit, wenn gewisse Delikte nur ver- sucht begangen worden seien, stets das vollendete Delikt als gerichts- standsbegründend. Der Gerichtsstand bestimme sich deshalb nicht nach Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO, sondern nach dessen Satz 1. Die Beschuldigten hätten alle mutmasslichen Delikte (abgesehen vom gesonderten Vorfall in Mels) in einer Nacht begangen, weshalb die vom Bundesgericht für die An- nahme der Gewerbsmässigkeit geforderte Regelmässigkeit nicht gegeben sei. Ebenso sei der erforderliche Mittel- und Zeiteinsatz zu verneinen. Es sei auch nicht ansatzweise belegt, inwiefern die Beschuldigten inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglichweise noch unbe- stimmter Straftaten zusammenwirken sollten. Einzig aufgrund einer zweiten DNA-Spur sei noch nicht von Bandenmässigkeit auszugehen. Die von der OStA AG neu behauptete Gewerbs- und Bandenmässigkeit liege deshalb nicht vor, was im Übrigen auch der Argumentation der StA AG entspreche. Für die Zuständigkeit des Kantons Aargau spreche ausserdem der Umstand, dass sich die meisten sowie die qualitativ gewichtigsten Vorfälle im Kanton Aargau ereignet hätten (act. 1.2).

E. Mit Gesuch vom 24. September 2025 gelangte die OStA AG an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

F. Der Stv. Leitende Staatsanwalt der StA SG liess sich mit Eingabe vom 3. Ok- tober 2025 vernehmen, worin er sinngemäss die Abweisung des Gesuchs beantragt (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. z.B. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.).

E. 2.2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.2.2 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (TPF 2024 109 E. 3.2; 2022 146 E. 2.1). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1).

E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich

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also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zwei- felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. TPF 2024 113 E. 3.4 und Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

E. 2.4.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren be- straft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) oder den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Ver- übung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3).

E. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter han- delt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die de- liktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein de- liktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Ge- werbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach be- gangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fal- lender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1263/2023 vom

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28. August 2025 E.1.3.2; 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025 E. 2.6.2; 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1; 6B_1385/2023 vom 19. Sep- tember 2024 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).

E. 2.5 Die Ausführungen im vorliegenden Gesuch zur Gewerbsmässigkeit vermö- gen zu überzeugen. Alle drei Beschuldigten sind algerische Staatsangehö- rige, Asylsuchende und erzielen kein Einkommen. Anlässlich der Einvernah- men vom 12. August 2025 gaben die Beschuldigten an, vor nicht langer Zeit resp. erst einige Tage vor der Verhaftung am 1. Juni 2025 von Frankreich in die Schweiz eingereist zu sein (Verfahrensakten AG, Ordner 1/2, Lasche 2, Einvernahmeprotokolle vom 12. August 2025, je S. 4). Die ihnen vorgewor- fenen acht Diebstähle bzw. Diebstahlsversuche sollen sie zwischen dem

16. Mai 2025 und 1. Juni 2025 begangen und einen Deliktsbetrag von total Fr. 10'827.35 erzielt haben. Angesichts der Höhe des Deliktsbetrages, der hohen Anzahl der Delikte innerhalb kurzer Dauer und der Tatsache, dass die Beschuldigten weder über Einkommen noch Vermögen verfügen, ist in An- wendung des in dubio pro duriore Grundsatzes von Gewerbsmässigkeit aus- zugehen. Ausserdem wurde an der im eingebrochenen Fahrzeug sicherge- stellten Trinkflasche nebst der DNA von A. eine DNA-Spur von einer zweiten Person sichergestellt (Verfahrensakten AG, Ordner 2/2, Lasche 13, Spuren- bericht vom 16. Juni 2025). Eine Beteiligung einer zweiten Person am Vorfall vom 16. Mai 2025 kann somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Damit ist der mutmasslich von A. am 16. Mai 2025 in Z./SG verübte Diebstahl als Teil der gewerbsmässig verübten Diebstahlsserie zu betrach- ten. Da dessen Strafverfolgung im Kanton St. Gallen angehoben wurde, ist dieser für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher den drei Mittätern vor- geworfenen Handlungen zuständig (vgl. supra E. 2.2.1). Bei diesem Ergeb- nis kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschuldigten die Delikte als Bande i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB begangen haben.

E. 3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.60

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Sachverhalt:

A. Am 16./17. Mai 2025 wurde in Z./SG in ein Fahrzeug eingebrochen und es wurden diverse Gegenstände im Wert von Fr. 157.-- entwendet. In der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 2025 kam es in Y./AG und X./BL zu sechs Ein- bruchdiebstählen. In der gleichen Nacht wurde in Y./AG ein Elektroroller ent- wendet. Gestützt auf eine Meldung einer Drittperson bei der Kantonalen Not- rufzentrale wurden A., B. und C. am 1. Juni 2025 angehalten und konnten mit den vorgenannten Delikten in Verbindung gebracht werden. Die drei Be- schuldigten wurden sogleich verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt (Verfahrensakten AG, Ordner 1/2, Lasche 1, Sammelbericht der Kantonspo- lizei Aargau vom 29. August 2025, S. 3 ff.). Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (nachfolgend «StA AG») gegen die drei Beschuldigten unter dem Aktenzeichen ST.2025.2276 ein Strafver- fahren wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Verfahrensakten AG, Ordner 1/2, Lasche 1, Eröffnungsverfügungen vom

1. Juni 2025).

B. Am 1. September 2025 ersuchte die StA AG die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach (nachfolgend «StA SG»), mit Verweis auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens ST.2025.2276. Die StA SG lehnte das Gesuch der StA AG am

5. September 2025 ab (die entsprechenden Schreiben liegen dem Gericht nicht vor, s.a. act. 1.2, S. 1 und 2).

C. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») mit Schreiben vom 12. September 2025 die Leitende Staatsanwältin der StA SG um Prüfung des Gerichtsstandes und machte geltend, dass der erste Dieb- stahl der Deliktsserie in Z./SG begangen worden sei. Da ein Kollektivdelikt im Raum stehe, spiele es keine Rolle, dass es sich dabei nur um einen Ver- such bzw. einen geringfügigen Diebstahl handle. Zudem sei beim Diebstahl in Z./SG neben der DNA des Beschuldigten A. noch eine weitere DNA-Spur gefunden worden, welche noch nicht habe zugeordnet werden können, wes- halb auch das Vorliegen der Bandenmässigkeit zu prüfen wäre (act. 1.1).

D. Der Stv. Leitende Staatsanwalt der StA SG lehnte die Zuständigkeit des Kan- tons St. Gallen mit Schreiben vom 18. September 2025 mit der Begründung ab, dass A. am 16./17. Mai 2025 in Z./SG (Dossier 5.7) aus einem

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Personenwagen Deliktsgut im Wert von Fr. 157.-- entwendet und damit ei- nen vollendeten geringfügigen Diebstahl begangen habe. Gemäss den Aus- führungen der StA AG im Schreiben vom 1. September 2025 sei lediglich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen höheren Betrag gerichtet gewesen, wo- mit betreffend einfachen Diebstahl im Dossier 5.7 lediglich ein Versuch vor- liege. In den anderen Dossiers sei mehrfach Deliktsgut von über Fr. 300.-- entwendet worden, womit dort je ein vollendeter (einfacher) Diebstahl vor- liege. Zudem gelte bei Tat-/Deliktsmehrheit, wenn gewisse Delikte nur ver- sucht begangen worden seien, stets das vollendete Delikt als gerichts- standsbegründend. Der Gerichtsstand bestimme sich deshalb nicht nach Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO, sondern nach dessen Satz 1. Die Beschuldigten hätten alle mutmasslichen Delikte (abgesehen vom gesonderten Vorfall in Mels) in einer Nacht begangen, weshalb die vom Bundesgericht für die An- nahme der Gewerbsmässigkeit geforderte Regelmässigkeit nicht gegeben sei. Ebenso sei der erforderliche Mittel- und Zeiteinsatz zu verneinen. Es sei auch nicht ansatzweise belegt, inwiefern die Beschuldigten inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglichweise noch unbe- stimmter Straftaten zusammenwirken sollten. Einzig aufgrund einer zweiten DNA-Spur sei noch nicht von Bandenmässigkeit auszugehen. Die von der OStA AG neu behauptete Gewerbs- und Bandenmässigkeit liege deshalb nicht vor, was im Übrigen auch der Argumentation der StA AG entspreche. Für die Zuständigkeit des Kantons Aargau spreche ausserdem der Umstand, dass sich die meisten sowie die qualitativ gewichtigsten Vorfälle im Kanton Aargau ereignet hätten (act. 1.2).

E. Mit Gesuch vom 24. September 2025 gelangte die OStA AG an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

F. Der Stv. Leitende Staatsanwalt der StA SG liess sich mit Eingabe vom 3. Ok- tober 2025 vernehmen, worin er sinngemäss die Abweisung des Gesuchs beantragt (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. z.B. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.).

2.2

2.2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2.2 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (TPF 2024 109 E. 3.2; 2022 146 E. 2.1). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1).

2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich

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also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zwei- felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. TPF 2024 113 E. 3.4 und Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

2.4

2.4.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren be- straft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) oder den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Ver- übung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3).

2.4.2 Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter han- delt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die de- liktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein de- liktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Ge- werbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach be- gangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fal- lender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1263/2023 vom

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28. August 2025 E.1.3.2; 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025 E. 2.6.2; 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1; 6B_1385/2023 vom 19. Sep- tember 2024 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). 2.5 Die Ausführungen im vorliegenden Gesuch zur Gewerbsmässigkeit vermö- gen zu überzeugen. Alle drei Beschuldigten sind algerische Staatsangehö- rige, Asylsuchende und erzielen kein Einkommen. Anlässlich der Einvernah- men vom 12. August 2025 gaben die Beschuldigten an, vor nicht langer Zeit resp. erst einige Tage vor der Verhaftung am 1. Juni 2025 von Frankreich in die Schweiz eingereist zu sein (Verfahrensakten AG, Ordner 1/2, Lasche 2, Einvernahmeprotokolle vom 12. August 2025, je S. 4). Die ihnen vorgewor- fenen acht Diebstähle bzw. Diebstahlsversuche sollen sie zwischen dem

16. Mai 2025 und 1. Juni 2025 begangen und einen Deliktsbetrag von total Fr. 10'827.35 erzielt haben. Angesichts der Höhe des Deliktsbetrages, der hohen Anzahl der Delikte innerhalb kurzer Dauer und der Tatsache, dass die Beschuldigten weder über Einkommen noch Vermögen verfügen, ist in An- wendung des in dubio pro duriore Grundsatzes von Gewerbsmässigkeit aus- zugehen. Ausserdem wurde an der im eingebrochenen Fahrzeug sicherge- stellten Trinkflasche nebst der DNA von A. eine DNA-Spur von einer zweiten Person sichergestellt (Verfahrensakten AG, Ordner 2/2, Lasche 13, Spuren- bericht vom 16. Juni 2025). Eine Beteiligung einer zweiten Person am Vorfall vom 16. Mai 2025 kann somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Damit ist der mutmasslich von A. am 16. Mai 2025 in Z./SG verübte Diebstahl als Teil der gewerbsmässig verübten Diebstahlsserie zu betrach- ten. Da dessen Strafverfolgung im Kanton St. Gallen angehoben wurde, ist dieser für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher den drei Mittätern vor- geworfenen Handlungen zuständig (vgl. supra E. 2.2.1). Bei diesem Ergeb- nis kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschuldigten die Delikte als Bande i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB begangen haben.

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 15. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.