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BG.2025.20

Bundesstrafgericht · 2025-05-28 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. A. wurde im Kanton Schwyz beschuldigt, am 19. Oktober 2022 zusammen mit seiner Partnerin und deren Tochter unter Gewaltanwendung den Hund «Fischli» vom Ehepaar B. entwendet zu haben. Der Hund sei zuvor von C., dem Ex-Mann der Partnerin von A., dem Ehepaar B. abgegeben worden. A. habe den Hund bis am 22. Oktober 2022 an einen unbekannten Ort ver- bracht und nicht tiergerecht gehalten, wodurch er krank geworden sei. A. soll zuvor am 14. Oktober 2022 einen Zürcher Kantonspolizisten angestiftet ha- ben, ihm aus der Polizeidatenbank Auskunft über den Halter des entwende- ten Hundes zu geben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ermit- telte gegen A. wegen Raubes, Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung so- wie weiterer Delikte (act. 1 S. 3 f.).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «StA LU») unter- suchte in ihrem Strafverfahren SA2 24 3094 24 das Niederbrennen des Schützenhauses in Z./LU vom 20. März 2024, 05.37 Uhr (Meldezeit). Die Kantonspolizei geht aufgrund der Spuren von Brandstiftung aus. Eine Spa- ziergängerin sah um 5.00 Uhr im Bereich des Schiessstandes einen Mann mit Stirnlampe, der ihren Hund nervös gemacht habe. Sie habe ihn und seine Stirnlampe dann zum und um das Schützenhaus gehen sehen. Die Kameras bei der öffentlichen Entsorgungsstelle sowie der Firma D. in Z./LU hatten den Mann aufgezeichnet. Ein Antennensuchlauf ergab keine Hinweise (Rapport der Luzerner Polizei vom 29. August 2024).

Die StA LU warf A. im Strafverfahren SA2 24 3711 22 vor, am 9. April 2024, ca. 03.22 Uhr, auf dem Areal der E. AG in Z./LU vier Brände gelegt zu haben, zwei an verschiedenen Hausfassaden und zwei an Baumaschinen. Um ca. 04.30 Uhr soll A. rund 2.8 km entfernt in Y./LU vier Fahrzeugen mit einem Messer die Pneus aufgeschnitten haben. Als der geschädigte Zeitungsaus- träger F. um 04.30 Uhr seinen zerstochenen Pneu wechselte, habe ihn wahr- scheinlich der Beschuldigte mutmasslich mit einem Messer von hinten in die rechte Bauchseite gestochen. Kurz darauf soll A. um ca. 04.44 Uhr in rund 230 Metern Entfernung in Y./LU Brände gelegt haben: Er habe bei der […]strasse einen Porsche sowie bei der dortigen Liegenschaft die Loggia angezündet und dasselbe bei einem auf der südöstlichen Seite der Liegen- schaft parkierten Lieferwagen versucht. Er soll danach gewaltsam in das Büro des Club G. eingedrungen sein. Die Kantonspolizei habe ihn rund eine Viertelstunde später in unmittelbarer Nähe kontrolliert, wobei er versucht habe, sich dem durch Flucht zu entziehen. A. sei festgenommen und alsdann

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in Untersuchungshaft versetzt worden. Er habe am 5. Dezember 2024 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten (act. 3 S. 2 f.).

C. Im Kanton Obwalden wurde A. verdächtigt, zwischen dem 25. März und

27. April 2024 beim Stall des Heimwesens von C. in X./OW eine Holzbeige angezündet zu haben. Das relativ frische Holz sei nicht richtig in Brand ge- kommen. Der Stall habe sich ca. 10 Meter neben dem Wohnhaus befunden, wobei beide in Holzbauweise erstellt und über 100 Jahre alt seien. A. werde weiter verdächtigt, in der Nacht vom 30. auf den 31. März 2024 in einem Waldstück in X./OW eine grosse Holzbeige (15-20 Ster) in Brand gesetzt zu haben, wobei zusätzlich zwei Bäume durch die Hitze angesengt worden seien. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (nachfolgend «StA OW») ermittelte gegen A. wegen Brandstiftung und Versuchs dazu (act. 3 S. 3 f.; Rapport der Kantonspolizei Obwalden vom 9. August 2024).

D. Die Staatsanwaltschaften der drei beteiligten Kantone pflegten ab dem

13. Juni 2024 bis 14. November 2024 den Meinungsaustausch zur Zustän- digkeit. Für die StA LU sei die StA OW zuständig, da dort die ersten Verfol- gungshandlungen geschehen seien. Diese wiederum sah die Zuständigkeit bei der StA LU, da die Brandstiftungen in X./OW nur versucht worden seien und nur ein geringer Sachschaden entstanden seien. A. sei derjenige, der das Schützenhaus angezündet habe. Damit habe sich das schwerste, zu- ständigkeitsbegründende Delikt im Kanton Luzern ereignet. Die Staatsan- waltschaften konnten sich nicht einigen.

Während des Meinungsaustausches sistierte die StA LU am 3. September 2024 ihr Strafverfahren SA2 24 3094 24 wegen Brandstiftung, da die Täter- schaft unbekannt sei.

Die Luzerner Oberstaatsanwaltschaft leitete am 19. Dezember 2024 den ab- schliessenden Meinungsaustausch ein, der ebenfalls zu keiner Einigung führte (Ablehnung SZ vom 20. Dezember 2024, OW vom 4. März 2025).

E. Am 13. März 2025 ersuchte der Kanton Luzern die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, den Gerichtsstand zu bestimmen (act. 1). Es sei der Kanton Obwalden als zuständig zu erklären. Der Kanton Schwyz verneint seine Zuständigkeit (act. 3). Der Kanton Obwalden sieht die Zuständigkeit beim Kanton Luzern (act. 4).

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F. Die Beschwerdekammer stellte den Parteien die jeweiligen Gesuchsantwor- ten zur Kenntnis zu (act. 5). Zugleich setzte sie dem Kanton Luzern Frist zur Akteneinreichung, da der Kanton Obwalden im abschliessenden Meinungs- austausch sowie vor Bundesstrafgericht beanstandet hatte, die Akten des Luzerner Verfahrens SA2 24 3094 24 nicht erhalten zu haben. Der Be- schwerdekammer wiederum wurde dazu nur die Sistierungsverfügung samt Rapport der Luzerner Polizei vom 29. August 2024 eingereicht.

Dem Gericht gingen die Luzerner Akten am 7. April 2025 zu (act. 6). Der Kanton Obwalden nahm zu den Akten am 11. April 2025 Stellung (act. 7). Er führte namentlich aus, es gebe Videobilder der Person, welche der Brand- stiftung verdächtig sei. Diese lägen ihm aber nicht vor. Der Beschuldigte habe am Tag der Brandstiftung am Schützenhause Anrufe an die E. AG ge- tätigt und sei tatverdächtig. Dem Anfangstatverdacht sei nicht nachgegan- gen worden, weshalb das Luzerner Verfahren noch nicht gerichtsstandsreif sei. Die Beschwerdekammer stellte die Obwaldner Eingabe den Parteien am

15. April 2025 zur Kenntnis zu (act. 8).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

E. 2 In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund

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der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).

E. 3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 3.2 Brandstiftung begeht, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Der Täter wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 221 Abs. 1 StGB). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB). Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB).

E. 3.3 Das Bundesgericht führte zur wissentlichen, konkreten Gefährdung von Menschen was folgt aus:

Die qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB ist als dritte Variante der strafbaren vorsätzlichen Brandstiftung aufzufassen. Ihr kommt selbständige Bedeutung zu (BGE 123 IV 128 E. 2b S. 131). Mithin tritt an die Stelle des Schadens respektive der Gemeingefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB die Gefahr der Verletzung von Leib und Leben (Urteil des Bun- desgerichts 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4.1). Der qualifi- zierte Tatbestand von Abs. 2 setzt voraus, dass Leib und Leben von Men- schen tatsächlich konkret gefährdet wurden; eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will; es genügt mithin nicht, dass er im Sinn des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefähr- dung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer aber mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131 f.; 117 IV 285; 106 IV 127 E. 4 S. 131 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3).

Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre.

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Massgebend ist insoweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleis- tung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt sind, allenfalls eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131 f.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1 zum Vorsatz ersten und zweiten Grades bei Brandstiftung).

E. 3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass gegenüber dem Raub (Art. 140 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; Kanton Schwyz) die Brandstiftungen (Kantone Luzern, Obwalden) unter der schwersten Strafandrohung stehen, sowohl was die Höchst- wie auch die Mindeststrafe betrifft (vgl. obige Erwägung 3.2). Die Zuständigkeit des Kan- tons Schwyz fällt damit ausser Betracht. Die Brandstiftungen sind vorliegend gerichtsstandsbestimmend (Art. 34 Abs. 1 StPO) und zwar unabhängig davon, ob sie nach Art. 221 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind. Dies kann immerhin entscheiden, ob Luzern oder Obwalden zuständig ist.

Massgebend ist insoweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Der Täter in X./OW versuchte, einen Haufen mit frischem Holz beim Stall anzuzünden, der nicht in Brand geriet. Auch der Stall selbst hat sich nicht entzündet. Nicht entscheidend ist, dass der Stall rund 10 Meter vom Haus entfernt stehe, wohl aber, dass der Brand- stifter nicht versuchte, das Haus selbst anzuzünden. Damit kommt aufgrund der Aktenlage auch in dubio pro duriore eine wissentliche (konkrete) Gefähr- dung von Menschen und damit das qualifizierte Delikt des Art. 221 Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Für die Bestimmung des Gerichtsstands ist somit vom Tatbestand des Art. 221 Abs. 1 StGB als dem Delikt unter der schwers- ten Strafandrohung auszugehen. Im Kanton Luzern geschahen die ersten Verfolgungshandlungen hinsichtlich der mutmasslichen Brandstiftungen.

Strittig ist jedoch, ob A. überhaupt verdächtigt werden kann, den Brand des Schützenhauses bewirkt zu haben und die Brandstiftungen damit an einem Gerichtsstand zu verfolgen sind. Die Luzerner Kantonspolizei verfügt über Videoaufnahmen und A. befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Die StA LU ordnete am 16. August 2024 an, dass die Kantonspolizei «bis auf Weite- res» keine weiteren Ermittlungshandlungen vorzunehmen habe (Rapport der Luzerner Polizei vom 29. August 2024, S. 11). Der Kanton Obwalden weist überzeugend auf einige Indizien hin, die für eine Identität des mutmasslichen Brandstifters am Schützenhaus mit A. sprechen: die örtliche und zeitliche Nähe zu anderen Brandstiftungen und dass A. der E. AG gleichentags

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angerufen habe (dazu elektronische Akten LU Register 4, 12). Eine Zeugin habe im Zusammenhang mit dem Brandfall des Schützenhauses namentlich geschildert, einen schwarz angezogenen Mann mit abgeschalteter Stirn- lampe gesehen zu haben (am 20. März 2024 um ca. 05.00 Uhr). Bei der spä- teren Verhaftung von A. nach den Bränden vom 9. April 2024 (Luzerner Ver- fahren SA2 24 3711 22) wurde bei ihm eine Stirnlampe sichergestellt und die Polizei habe damals bei ihm eine schwarze Regenjacke mit schwarzer Ka- puze gesehen (und fotografiert; elektronische Akten LU Register 6 Verzeich- nis vom 10.04.2024, Erledigungsbericht vom 17.04.2024 S. 3, elektronische Akten LU Register 12 S. 56 mit Foto S. 61). In dieser Situation kann eine Täterschaft von A. beim Brand des Schützenhauses in Z./LU nicht ausge- schlossen werden; sie kommt bei der Bestimmung des Gerichtsstands in du- bio pro duriore vielmehr in Betracht. Damit ist ein Gerichtsstand für die Vor- würfe gegen A. festzulegen und zwar im Kanton Luzern, da dort die ersten Verfolgungshandlungen unternommen wurden.

E. 3.5 Zusammenfassend sind nach Art. 34 Abs. 1 StPO die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Dispositiv
  1. Der Kanton Luzern ist berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.20

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Sachverhalt:

A. A. wurde im Kanton Schwyz beschuldigt, am 19. Oktober 2022 zusammen mit seiner Partnerin und deren Tochter unter Gewaltanwendung den Hund «Fischli» vom Ehepaar B. entwendet zu haben. Der Hund sei zuvor von C., dem Ex-Mann der Partnerin von A., dem Ehepaar B. abgegeben worden. A. habe den Hund bis am 22. Oktober 2022 an einen unbekannten Ort ver- bracht und nicht tiergerecht gehalten, wodurch er krank geworden sei. A. soll zuvor am 14. Oktober 2022 einen Zürcher Kantonspolizisten angestiftet ha- ben, ihm aus der Polizeidatenbank Auskunft über den Halter des entwende- ten Hundes zu geben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ermit- telte gegen A. wegen Raubes, Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung so- wie weiterer Delikte (act. 1 S. 3 f.).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «StA LU») unter- suchte in ihrem Strafverfahren SA2 24 3094 24 das Niederbrennen des Schützenhauses in Z./LU vom 20. März 2024, 05.37 Uhr (Meldezeit). Die Kantonspolizei geht aufgrund der Spuren von Brandstiftung aus. Eine Spa- ziergängerin sah um 5.00 Uhr im Bereich des Schiessstandes einen Mann mit Stirnlampe, der ihren Hund nervös gemacht habe. Sie habe ihn und seine Stirnlampe dann zum und um das Schützenhaus gehen sehen. Die Kameras bei der öffentlichen Entsorgungsstelle sowie der Firma D. in Z./LU hatten den Mann aufgezeichnet. Ein Antennensuchlauf ergab keine Hinweise (Rapport der Luzerner Polizei vom 29. August 2024).

Die StA LU warf A. im Strafverfahren SA2 24 3711 22 vor, am 9. April 2024, ca. 03.22 Uhr, auf dem Areal der E. AG in Z./LU vier Brände gelegt zu haben, zwei an verschiedenen Hausfassaden und zwei an Baumaschinen. Um ca. 04.30 Uhr soll A. rund 2.8 km entfernt in Y./LU vier Fahrzeugen mit einem Messer die Pneus aufgeschnitten haben. Als der geschädigte Zeitungsaus- träger F. um 04.30 Uhr seinen zerstochenen Pneu wechselte, habe ihn wahr- scheinlich der Beschuldigte mutmasslich mit einem Messer von hinten in die rechte Bauchseite gestochen. Kurz darauf soll A. um ca. 04.44 Uhr in rund 230 Metern Entfernung in Y./LU Brände gelegt haben: Er habe bei der […]strasse einen Porsche sowie bei der dortigen Liegenschaft die Loggia angezündet und dasselbe bei einem auf der südöstlichen Seite der Liegen- schaft parkierten Lieferwagen versucht. Er soll danach gewaltsam in das Büro des Club G. eingedrungen sein. Die Kantonspolizei habe ihn rund eine Viertelstunde später in unmittelbarer Nähe kontrolliert, wobei er versucht habe, sich dem durch Flucht zu entziehen. A. sei festgenommen und alsdann

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in Untersuchungshaft versetzt worden. Er habe am 5. Dezember 2024 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten (act. 3 S. 2 f.).

C. Im Kanton Obwalden wurde A. verdächtigt, zwischen dem 25. März und

27. April 2024 beim Stall des Heimwesens von C. in X./OW eine Holzbeige angezündet zu haben. Das relativ frische Holz sei nicht richtig in Brand ge- kommen. Der Stall habe sich ca. 10 Meter neben dem Wohnhaus befunden, wobei beide in Holzbauweise erstellt und über 100 Jahre alt seien. A. werde weiter verdächtigt, in der Nacht vom 30. auf den 31. März 2024 in einem Waldstück in X./OW eine grosse Holzbeige (15-20 Ster) in Brand gesetzt zu haben, wobei zusätzlich zwei Bäume durch die Hitze angesengt worden seien. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (nachfolgend «StA OW») ermittelte gegen A. wegen Brandstiftung und Versuchs dazu (act. 3 S. 3 f.; Rapport der Kantonspolizei Obwalden vom 9. August 2024).

D. Die Staatsanwaltschaften der drei beteiligten Kantone pflegten ab dem

13. Juni 2024 bis 14. November 2024 den Meinungsaustausch zur Zustän- digkeit. Für die StA LU sei die StA OW zuständig, da dort die ersten Verfol- gungshandlungen geschehen seien. Diese wiederum sah die Zuständigkeit bei der StA LU, da die Brandstiftungen in X./OW nur versucht worden seien und nur ein geringer Sachschaden entstanden seien. A. sei derjenige, der das Schützenhaus angezündet habe. Damit habe sich das schwerste, zu- ständigkeitsbegründende Delikt im Kanton Luzern ereignet. Die Staatsan- waltschaften konnten sich nicht einigen.

Während des Meinungsaustausches sistierte die StA LU am 3. September 2024 ihr Strafverfahren SA2 24 3094 24 wegen Brandstiftung, da die Täter- schaft unbekannt sei.

Die Luzerner Oberstaatsanwaltschaft leitete am 19. Dezember 2024 den ab- schliessenden Meinungsaustausch ein, der ebenfalls zu keiner Einigung führte (Ablehnung SZ vom 20. Dezember 2024, OW vom 4. März 2025).

E. Am 13. März 2025 ersuchte der Kanton Luzern die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, den Gerichtsstand zu bestimmen (act. 1). Es sei der Kanton Obwalden als zuständig zu erklären. Der Kanton Schwyz verneint seine Zuständigkeit (act. 3). Der Kanton Obwalden sieht die Zuständigkeit beim Kanton Luzern (act. 4).

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F. Die Beschwerdekammer stellte den Parteien die jeweiligen Gesuchsantwor- ten zur Kenntnis zu (act. 5). Zugleich setzte sie dem Kanton Luzern Frist zur Akteneinreichung, da der Kanton Obwalden im abschliessenden Meinungs- austausch sowie vor Bundesstrafgericht beanstandet hatte, die Akten des Luzerner Verfahrens SA2 24 3094 24 nicht erhalten zu haben. Der Be- schwerdekammer wiederum wurde dazu nur die Sistierungsverfügung samt Rapport der Luzerner Polizei vom 29. August 2024 eingereicht.

Dem Gericht gingen die Luzerner Akten am 7. April 2025 zu (act. 6). Der Kanton Obwalden nahm zu den Akten am 11. April 2025 Stellung (act. 7). Er führte namentlich aus, es gebe Videobilder der Person, welche der Brand- stiftung verdächtig sei. Diese lägen ihm aber nicht vor. Der Beschuldigte habe am Tag der Brandstiftung am Schützenhause Anrufe an die E. AG ge- tätigt und sei tatverdächtig. Dem Anfangstatverdacht sei nicht nachgegan- gen worden, weshalb das Luzerner Verfahren noch nicht gerichtsstandsreif sei. Die Beschwerdekammer stellte die Obwaldner Eingabe den Parteien am

15. April 2025 zur Kenntnis zu (act. 8).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

2. In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund

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der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).

3.

3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

3.2 Brandstiftung begeht, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Der Täter wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 221 Abs. 1 StGB). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB). Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB).

3.3 Das Bundesgericht führte zur wissentlichen, konkreten Gefährdung von Menschen was folgt aus:

Die qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB ist als dritte Variante der strafbaren vorsätzlichen Brandstiftung aufzufassen. Ihr kommt selbständige Bedeutung zu (BGE 123 IV 128 E. 2b S. 131). Mithin tritt an die Stelle des Schadens respektive der Gemeingefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB die Gefahr der Verletzung von Leib und Leben (Urteil des Bun- desgerichts 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4.1). Der qualifi- zierte Tatbestand von Abs. 2 setzt voraus, dass Leib und Leben von Men- schen tatsächlich konkret gefährdet wurden; eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will; es genügt mithin nicht, dass er im Sinn des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefähr- dung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer aber mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131 f.; 117 IV 285; 106 IV 127 E. 4 S. 131 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3).

Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre.

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Massgebend ist insoweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleis- tung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt sind, allenfalls eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131 f.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1 zum Vorsatz ersten und zweiten Grades bei Brandstiftung).

3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass gegenüber dem Raub (Art. 140 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; Kanton Schwyz) die Brandstiftungen (Kantone Luzern, Obwalden) unter der schwersten Strafandrohung stehen, sowohl was die Höchst- wie auch die Mindeststrafe betrifft (vgl. obige Erwägung 3.2). Die Zuständigkeit des Kan- tons Schwyz fällt damit ausser Betracht. Die Brandstiftungen sind vorliegend gerichtsstandsbestimmend (Art. 34 Abs. 1 StPO) und zwar unabhängig davon, ob sie nach Art. 221 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind. Dies kann immerhin entscheiden, ob Luzern oder Obwalden zuständig ist.

Massgebend ist insoweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Der Täter in X./OW versuchte, einen Haufen mit frischem Holz beim Stall anzuzünden, der nicht in Brand geriet. Auch der Stall selbst hat sich nicht entzündet. Nicht entscheidend ist, dass der Stall rund 10 Meter vom Haus entfernt stehe, wohl aber, dass der Brand- stifter nicht versuchte, das Haus selbst anzuzünden. Damit kommt aufgrund der Aktenlage auch in dubio pro duriore eine wissentliche (konkrete) Gefähr- dung von Menschen und damit das qualifizierte Delikt des Art. 221 Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Für die Bestimmung des Gerichtsstands ist somit vom Tatbestand des Art. 221 Abs. 1 StGB als dem Delikt unter der schwers- ten Strafandrohung auszugehen. Im Kanton Luzern geschahen die ersten Verfolgungshandlungen hinsichtlich der mutmasslichen Brandstiftungen.

Strittig ist jedoch, ob A. überhaupt verdächtigt werden kann, den Brand des Schützenhauses bewirkt zu haben und die Brandstiftungen damit an einem Gerichtsstand zu verfolgen sind. Die Luzerner Kantonspolizei verfügt über Videoaufnahmen und A. befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Die StA LU ordnete am 16. August 2024 an, dass die Kantonspolizei «bis auf Weite- res» keine weiteren Ermittlungshandlungen vorzunehmen habe (Rapport der Luzerner Polizei vom 29. August 2024, S. 11). Der Kanton Obwalden weist überzeugend auf einige Indizien hin, die für eine Identität des mutmasslichen Brandstifters am Schützenhaus mit A. sprechen: die örtliche und zeitliche Nähe zu anderen Brandstiftungen und dass A. der E. AG gleichentags

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angerufen habe (dazu elektronische Akten LU Register 4, 12). Eine Zeugin habe im Zusammenhang mit dem Brandfall des Schützenhauses namentlich geschildert, einen schwarz angezogenen Mann mit abgeschalteter Stirn- lampe gesehen zu haben (am 20. März 2024 um ca. 05.00 Uhr). Bei der spä- teren Verhaftung von A. nach den Bränden vom 9. April 2024 (Luzerner Ver- fahren SA2 24 3711 22) wurde bei ihm eine Stirnlampe sichergestellt und die Polizei habe damals bei ihm eine schwarze Regenjacke mit schwarzer Ka- puze gesehen (und fotografiert; elektronische Akten LU Register 6 Verzeich- nis vom 10.04.2024, Erledigungsbericht vom 17.04.2024 S. 3, elektronische Akten LU Register 12 S. 56 mit Foto S. 61). In dieser Situation kann eine Täterschaft von A. beim Brand des Schützenhauses in Z./LU nicht ausge- schlossen werden; sie kommt bei der Bestimmung des Gerichtsstands in du- bio pro duriore vielmehr in Betracht. Damit ist ein Gerichtsstand für die Vor- würfe gegen A. festzulegen und zwar im Kanton Luzern, da dort die ersten Verfolgungshandlungen unternommen wurden.

3.5 Zusammenfassend sind nach Art. 34 Abs. 1 StPO die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Kanton Luzern ist berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 28. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.