Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Eingabe von Rechtsanwältin Erika Antille vom 30. September 2024 wird nicht weitergeleitet.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 4. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille,
Beschwerdeführer
gegen
1. STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis,
2. JUGENDGERICHT DES KANTONS WALLIS,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.57 Nebenverfahren: BP.2024.99
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Der Einzelrichter hält fest, dass:
- das Jugendgericht des Kantons Wallis das Strafverfahren P1 24 1116 gegen A. wegen Verdachts des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 StGB), des mehr- fachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der mehrfachen Sachbe- schädigung (Art. 144 StGB) führte (vgl. act. 1.2);
- das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (nachfolgend «StA VS»), mit Verfügung SAO 24 2594 vom 16. September 2024 übernommen wurde, weil es sich beim angeblichen minderjährigen «A.» um eine volljährige Person mit der Identität «A.1» handle (act. 1.2);
- Rechtsanwältin Erika Antille mit Beschwerde vom 30. September 2024 namens und im Auftrag von «A. (bzw. A.1)» an das Bundesstrafgericht be- antragt (act. 1):
1. Es sei auf die Beschwerde von A. vom 30.09.2024 einzutreten.
2. Es sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Ober- wallis, vom 16.09.2024 bzgl. der Anerkennung ihrer Zuständigkeit aufzuheben.
3. Es sei das Strafverfahren gegen A. in die Zuständigkeit des Jugendgerichts des Kantons Wallis zurückzuweisen.
4. Die Unterzeichnete sei als amtliche Verteidigerin von A. zu ernennen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. Verfügungen des Bundesstrafgerichts BG.2024.8 vom 12. März 2024; BG.2024.1 vom 15. Januar 2024);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entscheide trifft, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zu- ständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOR);
- gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Art. 40 StPO zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren können (Art. 41 Abs. 2 StPO);
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- gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO zum Entscheid über den Gerichtsstand das Bundesstrafgericht zuständig ist, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen können;
- gemäss Art. 40 Abs. 1 StPO zum Entscheid über den Gerichtsstand die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz des Kantons zuständig ist, wenn der Gerichts- stand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig ist; dies auch bei Streitigkeiten über die materielle Zuständigkeit im selben Kanton und in Fällen gilt, bei denen eine Partei die Zuständigkeitsfrage aufgeworfen hat (BGE 145 IV 228 E. 2.2 mit Hinweisen);
- mit der angefochtenen Verfügung über die Zuständigkeit unter Strafbehör- den des gleichen Kantons entschieden wurde;
- die dagegen gerichtete Beschwerde nicht vom Bundesstrafgericht, sondern von der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vor- gesehen ist, der Beschwerdeinstanz des Kantons zu behandeln ist;
- sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- eine nicht zuständige schweizerische Behörde eine bei dieser eingegangene Eingabe unverzüglich an die zuständige Stelle weiterleitet (Art. 91 Abs. 4 StPO);
- Rechtsanwältin Erika Antille zufolge die vorliegende Beschwerde mit Post vom 30. September 2024 auch dem Kantonsgericht Wallis zugestellt worden sei; der guten Ordnung halber die Beschwerde jedoch auch dem Bun- desstrafgericht zugestellt werde, da nach Ansicht der StA VS letztere Gerichtsbehörde vorliegend zuständig sei, was zumindest aus der Rechts- mittelbelehrung des Entscheids vom 16. September 2024 der StA VS hervorgehe (act. 1 S. 4 f.);
- nachdem die Beschwerde offenbar auch zu Handen einer Behörde des Kantons Wallis der Schweizerischen Post übergeben wurde, auf eine Wei- terleitung der bei der Beschwerdekammer eingegangenen Eingabe an die zuständige kantonale Behörde zu verzichten ist;
- mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 BStKR);
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- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – soweit es nicht durch den Ver- zicht auf die Erhebung von Kosten gegenstandslos ist – zufolge Aussichts- losigkeit der Beschwerde abzuweisen ist;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe von Rechtsanwältin Erika Antille vom 30. September 2024 wird nicht weitergeleitet.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
Bellinzona, 4. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Erika Antille - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis - Jugendgericht des Kantons Wallis
Kopie zur Kenntnis an
- Kantonsgericht Wallis
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.