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BG.2023.20

Bundesstrafgericht · 2023-07-03 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 5. und 11. August 2022 erstattete die Medizinalvertriebsgesellschaft A. LLC mit Sitz in Z./Ukraine (nachfolgend «Anzeigeerstatterin») bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige gegen B. (nachfolgend B. oder «die Beschuldigte») wegen Veruntreuung (Art. 138 Abs. 1 StGB), un- getreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Abs. 1 StGB) und eventualiter wei- terer Delikte. B. hatte damals Wohnsitz im Kanton Aargau. Die C. GmbH, seit 27. April 2022 mit Sitz in Y./ZG, sei gegründet worden, um die Abwick- lung internationaler Bestellungen zu vereinfachen. B. war als Geschäftsfüh- rerin mit Einzelunterschrift und Gesellschafterin von 200 Stammanteilen der C. GmbH im Handelsregister eingetragen. Gemäss Strafanzeige bestehe ein mündlich abgeschlossener Treuhandvertrag vom 6. Juli 2019 mit der Anzei- geerstatterin, wonach B. die Stammanteile treuhänderisch halte. B. habe sich demnach um die administrativen Angelegenheiten der C. GmbH zu kümmern.

B. habe Zugriff auf das Geschäftskonto der C. GmbH bei der D. Ltd. (London) gehabt und davon am 21. Juli 2022 in 14 Tranchen insgesamt CHF 1'606'000 auf ihr Privatkonto bei D. Ltd. überwiesen. Am Folgetag (22.07.2022) habe sie vom Geschäftskonto der C. GmbH weitere USD 517'630.45 auf ihr Privatkonto bei der Bank E. transferiert. Davon habe sie EUR 150'000.-- auf ein Konto ihres Freundes und Mitbeschuldigten F. (nachfolgend «F.» oder «der Beschuldigte») bei der Bank G. in Mailand wei- ter überwiesen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte ein Strafver- fahren gegen B. und F. insbesondere wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).

B. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte am 1. März 2023 die Staats- anwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme des Verfahrens, was diese am 8. März 2023 ablehnte. Am 4. April 2023 ersuchte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau den Leitenden Oberstaatsanwalt des Kantons Zug, sein Kanton möge das Verfahren übernehmen. Der Kanton Zug lehnte dies am 5. Mai 2023 ab.

C. Am 15. Mai 2023 rief der Kanton Aargau die Beschwerdekammer um Be- stimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Er beantragt, es seien die Behör- den des Kantons Zug für das Strafverfahren zuständig zu erklären. Der Kan- ton Zug hält am 23. Mai 2023 dagegen, die Zuständigkeit liege beim Kanton

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Aargau (act. 3). Die Eingaben wurden der jeweils anderen Verfahrenspartei am 24. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt.

E. 2.1 Nach Art. 31 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Abs. 1). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Abs. 2).

E. 2.2 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflich- tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu ver- wenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Die tatbestandsmäs- sige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1).

Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Ge- setzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit be- traut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen

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Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis ergebenden spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Ge- schäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b).

E. 2.3 Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit bzw. bei Ausübung der Geschäftstätigkeit fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird, grund- sätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Insoweit verfügt der Betroffene über die Vermögenswerte oder Gegenstände der Ge- sellschaft als Organ und damit im Namen der Gesellschaft, welcher ihr eige- nes Vermögen nicht anvertraut ist. Soweit die Handlungen den Rahmen der Organtätigkeit indes offensichtlich verlassen, können sie unter den Tatbe- stand der Veruntreuung fallen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen und geltend machen kann, die Vermö- genswerte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut. Dies ist der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3 m.w.H.). Soweit sich der Sachverhalt unter beide Tatbestände sub- sumieren lässt, geht der Tatbestand der Veruntreuung nach der Rechtspre- chung der ungetreuen Geschäftsbesorgung vor (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 11.4).

E. 2.4 Das Handelsregister weist die Beschuldigte als Gesellschafterin der C. GmbH mit 200 Stammanteilen und als Geschäftsführerin der C. GmbH mit Einzelunterschrift aus. Es ist im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren unbestritten, dass sich die Beschuldigte vom Geschäftskonto der C. GmbH am 21. und 22. Juli 2022 geschäftlich bestimmte Gelder ohne geschäftliche Veranlassung auf ihre Privatkonten überwies. Auch blieb unbestritten, dass die Beschuldigte dies von Spanien aus veranlasste. Es ist sodann unbestrit- ten und zutreffend, dass ihr die schwersten Delikte vorgeworfen werden und diese gerichtsstandsbestimmend sind.

Die entwendeten Gelder scheinen namentlich für den Mitbeschuldigten F., zum Privatkonsum (Aufladen der Kreditkarte) oder zum Kauf einer Luxusim- mobilie in Costa Rica bestimmt gewesen zu sein. Ging es der Beschuldigten damit einzig darum, sich gewisse Vermögenswerte der Anzeigeerstatterin, auf die sie Zugriff hatte, zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen, so liegt nach der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine

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Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) vor und keine ungetreue Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

Der Handlungsort der Veruntreuung liegt nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO vorliegend dort, wo die Beschuldigte den Auftrag zur Überweisung auf ihre Privatkonten erteilte, also in Spanien. Zur Schweizer Strafhoheit führt (Art. 8 Abs. 1 StGB), dass die Schädigung des Vermögens der C. GmbH beim Tat- bestand der Veruntreuung einem Erfolgsort gleichgesetzt wird (vgl. BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 111). Und zwar auch dann, wenn ihr Schaden nicht durch Abbuchung von einem Schweizer Bank- konto zustande kam, weil nämlich die C. GmbH ihren Sitz in der Schweiz hat und an ihrem Schweizer Sitz ihr Vermögen durch die Abbuchung sofort ent- reichert wurde (BGE 124 IV 241 E. 4d S. 245 wo der Schaden in einer un- terlassenen Gutschrift auf einem Schweizer Bankkonto einer Schweizer Ge- sellschaft bestand). Die Beschuldigte wusste um den Sitz der C. GmbH und damit den Bezug zur Schweiz, wo sie auch wohnte. Damit liegt ein Erfolgsort am Sitz der C. GmbH in X. vor. Gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO liegt somit der ordentliche Gerichtsstand im Kanton Zug.

E. 2.5 Nach dem Kanton Zug sei vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen.

Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festle- gen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO).

Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt er- folgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prü- fung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente

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Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Ab- klärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Be- deutung sind, oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichts- standsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung wei- ter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes ge- sehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein viermonatiges Un- tätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glau- ben bereits als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden (TPF 2011 178 E. 3.2).

E. 2.6 Der Kanton Aargau legt dar, die Beschuldigte habe in der Einvernahme vom

30. September 2022 erklärt, die Überweisungen in Alicante/Spanien veran- lasst zu haben. Diese Angaben seien durch Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon bestätigt worden. Am 7. Dezember 2022 habe, kriegsbedingt verzögert, die Einvernahme des Geschäftsführers der Anzeigeerstatterin durchgeführt werden können. Am 12. Dezember 2022 habe die Kantonspo- lizei der Staatsanwaltschaft rapportiert. Anschliessend seien die Akten wäh- rend längerer Zeit und bis zum 16. Februar 2023 beim Anwalt des Beschul- digten gewesen. Der Kanton Aargau habe am 1. März 2023 die Gerichts- standsanfrage gestellt, sobald aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Akten und insb. aufgrund der Einvernahme des Geschäftsführers der Anzeigeer- statterin am 7. Dezember 2022 zweifellos klar geworden sei, dass kein Treu- handverhältnis im eigentlichen Sinn bestanden habe und mithin keine Ver- untreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) vorliege. Die Transaktionen seien als un- getreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Seitens der Parteien sei stets von einem Treuhandverhältnis die Rede gewesen und ein solches dürfte beim Vorgän- ger von B. auch vorgelegen haben (Schreiben vom 10. März 2023 S. 3; act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt aus, es liege eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands seitens des Kantons Aargau vor. Die Aus- gangslage habe sich bereits bei Einreichung der Strafanzeige rechtlich so präsentiert, dass von einem Schaden bei der C. GmbH in X. auszugehen gewesen sei. Die strafrechtlich relevanten Handlungen beträfen die C. GmbH als eigenständiges Rechtssubjekt direkt. Dort sei ein allfälliger un- mittelbarer Schaden eingetreten. Nicht ausschlaggebend sei

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demgegenüber, dass die Beschuldigte die Stammanteile an der C. GmbH treuhänderisch halten wolle oder dass die Anzeigeerstatterin das alleinige und uneingeschränkte Weisungsrecht gegenüber der Beschuldigten bean- spruche. Daran ändere auch nichts, dass der Geschäftsführer der Anzeige- erstatterin am 7. Dezember 2022 einvernommen worden sei. Unter welchen Tatbestand sodann die inkriminierten Handlungen letztlich zu subsumieren seien, spiele für die Bestimmung des Gerichtsstands keine Rolle (Schreiben vom 8. März 2022; act. 3 Gesuchsantwort).

E. 2.7.1 Der Kanton Zug weist richtigerweise darauf hin (act. 3), dass der Kanton Aargau die Straftatbestände vorbildlich ermittelte. Es geht vorliegend darum, ob der Kanton Aargau seine Zuständigkeit anerkannte, indem er während längerer Zeit ermittelte, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zustän- digkeit abzuklären. Der Gerichtsstand ist von Amtes wegen und beschleunigt zu klären. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist «unverzüglich über die we- sentlichen Elemente des Falles» zu informieren und eine «möglichst rasche Einigung» zu erreichen (Art. 39 Abs. 2 StPO). Diese Prüfung der Gerichtsstandsfrage muss summarisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden (BGE 119 IV 102 E. 4a). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Be- schuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht zum Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146 E. 1), d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt.

E. 2.7.2 Hat der Kanton Aargau vorliegend den Sachverhalt abgeklärt bis ihm «zwei- fellos klar wurde, dass kein Treuhandverhältnis bestand» und folglich zu sei- ner Überzeugung eine ungetreue Geschäftsbesorgung vorliege (Schreiben vom 10. März 2023 S. 3), so geht dies weit über die Abklärung der Gerichts- standsfrage hinaus. Dies zeigt auch die gewährte Akteneinsicht, die rund zwei Monate dauerte. Eine solche findet kaum jemals in einem ganz frühen Verfahrensstadium statt und wäre einem Gerichtsstandsverfahren auch nicht vorzuziehen. Vielmehr kann und soll eine Staatsanwaltschaft nach der Ein- leitung des Gerichtsstandsverfahrens die unaufschiebbaren Massnahmen treffen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Eine neue rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Tatbestände – die Beschwerdekammer teilt sie vorliegend nicht und der

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Kanton Zug weist zurecht darauf hin, dass es auf den Schaden bei der C. GmbH ankommt – kann in der Regel kein Gerichtsstandsverfahren recht- fertigen. Welcher Tatbestand gegeben ist, darüber befindet das Sachgericht. Es ist unfruchtbar, bei fortgeschrittener Untersuchung und nicht lange bevor das Sachgericht befasst wird, darüber noch ein summarisches Gerichts- standsverfahren zu führen. Zeitraubende Handwechsel gegen Verfahrens- ende sind grundsätzlich zu vermeiden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 2.2 wo sich ein Handwechsel rechtfertigte: Der Kanton schloss die Untersuchung während des laufenden Sammelver- fahrens ab; BGE 129 IV 202 S. 204 E. 2).

E. 2.8 Somit hat der Kanton Aargau während längerer Zeit weitere Ermittlungen vorgenommen, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit ab- zuklären. Es stellt dies einen triftigen Grund dar, um vom ordentlichen Ge- richtsstand abzuweichen. Zwingende Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist sodann ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet jenes Kantons, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (BGE 120 IV 280 E. 2a). Solche Anknüpfungspunkte liegen vor: Die Beschul- digte wohnte im Kanton Aargau und von dort aus hat sie EUR 150'000.-- auf das Konto des Beschuldigten in Italien weitergeleitet. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Kanton Aargaus sind gegeben.

E. 2.9 Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten B. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 f.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten B. und F. zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2023.20

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Sachverhalt:

A. Am 5. und 11. August 2022 erstattete die Medizinalvertriebsgesellschaft A. LLC mit Sitz in Z./Ukraine (nachfolgend «Anzeigeerstatterin») bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige gegen B. (nachfolgend B. oder «die Beschuldigte») wegen Veruntreuung (Art. 138 Abs. 1 StGB), un- getreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Abs. 1 StGB) und eventualiter wei- terer Delikte. B. hatte damals Wohnsitz im Kanton Aargau. Die C. GmbH, seit 27. April 2022 mit Sitz in Y./ZG, sei gegründet worden, um die Abwick- lung internationaler Bestellungen zu vereinfachen. B. war als Geschäftsfüh- rerin mit Einzelunterschrift und Gesellschafterin von 200 Stammanteilen der C. GmbH im Handelsregister eingetragen. Gemäss Strafanzeige bestehe ein mündlich abgeschlossener Treuhandvertrag vom 6. Juli 2019 mit der Anzei- geerstatterin, wonach B. die Stammanteile treuhänderisch halte. B. habe sich demnach um die administrativen Angelegenheiten der C. GmbH zu kümmern.

B. habe Zugriff auf das Geschäftskonto der C. GmbH bei der D. Ltd. (London) gehabt und davon am 21. Juli 2022 in 14 Tranchen insgesamt CHF 1'606'000 auf ihr Privatkonto bei D. Ltd. überwiesen. Am Folgetag (22.07.2022) habe sie vom Geschäftskonto der C. GmbH weitere USD 517'630.45 auf ihr Privatkonto bei der Bank E. transferiert. Davon habe sie EUR 150'000.-- auf ein Konto ihres Freundes und Mitbeschuldigten F. (nachfolgend «F.» oder «der Beschuldigte») bei der Bank G. in Mailand wei- ter überwiesen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte ein Strafver- fahren gegen B. und F. insbesondere wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).

B. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte am 1. März 2023 die Staats- anwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme des Verfahrens, was diese am 8. März 2023 ablehnte. Am 4. April 2023 ersuchte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau den Leitenden Oberstaatsanwalt des Kantons Zug, sein Kanton möge das Verfahren übernehmen. Der Kanton Zug lehnte dies am 5. Mai 2023 ab.

C. Am 15. Mai 2023 rief der Kanton Aargau die Beschwerdekammer um Be- stimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Er beantragt, es seien die Behör- den des Kantons Zug für das Strafverfahren zuständig zu erklären. Der Kan- ton Zug hält am 23. Mai 2023 dagegen, die Zuständigkeit liege beim Kanton

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Aargau (act. 3). Die Eingaben wurden der jeweils anderen Verfahrenspartei am 24. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt.

2.

2.1 Nach Art. 31 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Abs. 1). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Abs. 2).

2.2 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflich- tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu ver- wenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Die tatbestandsmäs- sige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1).

Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Ge- setzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit be- traut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen

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Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis ergebenden spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Ge- schäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b).

2.3 Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit bzw. bei Ausübung der Geschäftstätigkeit fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird, grund- sätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Insoweit verfügt der Betroffene über die Vermögenswerte oder Gegenstände der Ge- sellschaft als Organ und damit im Namen der Gesellschaft, welcher ihr eige- nes Vermögen nicht anvertraut ist. Soweit die Handlungen den Rahmen der Organtätigkeit indes offensichtlich verlassen, können sie unter den Tatbe- stand der Veruntreuung fallen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen und geltend machen kann, die Vermö- genswerte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut. Dies ist der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3 m.w.H.). Soweit sich der Sachverhalt unter beide Tatbestände sub- sumieren lässt, geht der Tatbestand der Veruntreuung nach der Rechtspre- chung der ungetreuen Geschäftsbesorgung vor (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 11.4).

2.4 Das Handelsregister weist die Beschuldigte als Gesellschafterin der C. GmbH mit 200 Stammanteilen und als Geschäftsführerin der C. GmbH mit Einzelunterschrift aus. Es ist im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren unbestritten, dass sich die Beschuldigte vom Geschäftskonto der C. GmbH am 21. und 22. Juli 2022 geschäftlich bestimmte Gelder ohne geschäftliche Veranlassung auf ihre Privatkonten überwies. Auch blieb unbestritten, dass die Beschuldigte dies von Spanien aus veranlasste. Es ist sodann unbestrit- ten und zutreffend, dass ihr die schwersten Delikte vorgeworfen werden und diese gerichtsstandsbestimmend sind.

Die entwendeten Gelder scheinen namentlich für den Mitbeschuldigten F., zum Privatkonsum (Aufladen der Kreditkarte) oder zum Kauf einer Luxusim- mobilie in Costa Rica bestimmt gewesen zu sein. Ging es der Beschuldigten damit einzig darum, sich gewisse Vermögenswerte der Anzeigeerstatterin, auf die sie Zugriff hatte, zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen, so liegt nach der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine

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Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) vor und keine ungetreue Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

Der Handlungsort der Veruntreuung liegt nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO vorliegend dort, wo die Beschuldigte den Auftrag zur Überweisung auf ihre Privatkonten erteilte, also in Spanien. Zur Schweizer Strafhoheit führt (Art. 8 Abs. 1 StGB), dass die Schädigung des Vermögens der C. GmbH beim Tat- bestand der Veruntreuung einem Erfolgsort gleichgesetzt wird (vgl. BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 111). Und zwar auch dann, wenn ihr Schaden nicht durch Abbuchung von einem Schweizer Bank- konto zustande kam, weil nämlich die C. GmbH ihren Sitz in der Schweiz hat und an ihrem Schweizer Sitz ihr Vermögen durch die Abbuchung sofort ent- reichert wurde (BGE 124 IV 241 E. 4d S. 245 wo der Schaden in einer un- terlassenen Gutschrift auf einem Schweizer Bankkonto einer Schweizer Ge- sellschaft bestand). Die Beschuldigte wusste um den Sitz der C. GmbH und damit den Bezug zur Schweiz, wo sie auch wohnte. Damit liegt ein Erfolgsort am Sitz der C. GmbH in X. vor. Gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO liegt somit der ordentliche Gerichtsstand im Kanton Zug.

2.5 Nach dem Kanton Zug sei vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen.

Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festle- gen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO).

Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt er- folgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prü- fung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente

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Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Ab- klärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Be- deutung sind, oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichts- standsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung wei- ter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes ge- sehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein viermonatiges Un- tätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glau- ben bereits als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden (TPF 2011 178 E. 3.2).

2.6 Der Kanton Aargau legt dar, die Beschuldigte habe in der Einvernahme vom

30. September 2022 erklärt, die Überweisungen in Alicante/Spanien veran- lasst zu haben. Diese Angaben seien durch Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon bestätigt worden. Am 7. Dezember 2022 habe, kriegsbedingt verzögert, die Einvernahme des Geschäftsführers der Anzeigeerstatterin durchgeführt werden können. Am 12. Dezember 2022 habe die Kantonspo- lizei der Staatsanwaltschaft rapportiert. Anschliessend seien die Akten wäh- rend längerer Zeit und bis zum 16. Februar 2023 beim Anwalt des Beschul- digten gewesen. Der Kanton Aargau habe am 1. März 2023 die Gerichts- standsanfrage gestellt, sobald aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Akten und insb. aufgrund der Einvernahme des Geschäftsführers der Anzeigeer- statterin am 7. Dezember 2022 zweifellos klar geworden sei, dass kein Treu- handverhältnis im eigentlichen Sinn bestanden habe und mithin keine Ver- untreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) vorliege. Die Transaktionen seien als un- getreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Seitens der Parteien sei stets von einem Treuhandverhältnis die Rede gewesen und ein solches dürfte beim Vorgän- ger von B. auch vorgelegen haben (Schreiben vom 10. März 2023 S. 3; act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt aus, es liege eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands seitens des Kantons Aargau vor. Die Aus- gangslage habe sich bereits bei Einreichung der Strafanzeige rechtlich so präsentiert, dass von einem Schaden bei der C. GmbH in X. auszugehen gewesen sei. Die strafrechtlich relevanten Handlungen beträfen die C. GmbH als eigenständiges Rechtssubjekt direkt. Dort sei ein allfälliger un- mittelbarer Schaden eingetreten. Nicht ausschlaggebend sei

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demgegenüber, dass die Beschuldigte die Stammanteile an der C. GmbH treuhänderisch halten wolle oder dass die Anzeigeerstatterin das alleinige und uneingeschränkte Weisungsrecht gegenüber der Beschuldigten bean- spruche. Daran ändere auch nichts, dass der Geschäftsführer der Anzeige- erstatterin am 7. Dezember 2022 einvernommen worden sei. Unter welchen Tatbestand sodann die inkriminierten Handlungen letztlich zu subsumieren seien, spiele für die Bestimmung des Gerichtsstands keine Rolle (Schreiben vom 8. März 2022; act. 3 Gesuchsantwort).

2.7

2.7.1 Der Kanton Zug weist richtigerweise darauf hin (act. 3), dass der Kanton Aargau die Straftatbestände vorbildlich ermittelte. Es geht vorliegend darum, ob der Kanton Aargau seine Zuständigkeit anerkannte, indem er während längerer Zeit ermittelte, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zustän- digkeit abzuklären. Der Gerichtsstand ist von Amtes wegen und beschleunigt zu klären. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist «unverzüglich über die we- sentlichen Elemente des Falles» zu informieren und eine «möglichst rasche Einigung» zu erreichen (Art. 39 Abs. 2 StPO). Diese Prüfung der Gerichtsstandsfrage muss summarisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden (BGE 119 IV 102 E. 4a). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Be- schuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht zum Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146 E. 1), d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt.

2.7.2 Hat der Kanton Aargau vorliegend den Sachverhalt abgeklärt bis ihm «zwei- fellos klar wurde, dass kein Treuhandverhältnis bestand» und folglich zu sei- ner Überzeugung eine ungetreue Geschäftsbesorgung vorliege (Schreiben vom 10. März 2023 S. 3), so geht dies weit über die Abklärung der Gerichts- standsfrage hinaus. Dies zeigt auch die gewährte Akteneinsicht, die rund zwei Monate dauerte. Eine solche findet kaum jemals in einem ganz frühen Verfahrensstadium statt und wäre einem Gerichtsstandsverfahren auch nicht vorzuziehen. Vielmehr kann und soll eine Staatsanwaltschaft nach der Ein- leitung des Gerichtsstandsverfahrens die unaufschiebbaren Massnahmen treffen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Eine neue rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Tatbestände – die Beschwerdekammer teilt sie vorliegend nicht und der

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Kanton Zug weist zurecht darauf hin, dass es auf den Schaden bei der C. GmbH ankommt – kann in der Regel kein Gerichtsstandsverfahren recht- fertigen. Welcher Tatbestand gegeben ist, darüber befindet das Sachgericht. Es ist unfruchtbar, bei fortgeschrittener Untersuchung und nicht lange bevor das Sachgericht befasst wird, darüber noch ein summarisches Gerichts- standsverfahren zu führen. Zeitraubende Handwechsel gegen Verfahrens- ende sind grundsätzlich zu vermeiden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 2.2 wo sich ein Handwechsel rechtfertigte: Der Kanton schloss die Untersuchung während des laufenden Sammelver- fahrens ab; BGE 129 IV 202 S. 204 E. 2).

2.8 Somit hat der Kanton Aargau während längerer Zeit weitere Ermittlungen vorgenommen, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit ab- zuklären. Es stellt dies einen triftigen Grund dar, um vom ordentlichen Ge- richtsstand abzuweichen. Zwingende Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist sodann ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet jenes Kantons, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (BGE 120 IV 280 E. 2a). Solche Anknüpfungspunkte liegen vor: Die Beschul- digte wohnte im Kanton Aargau und von dort aus hat sie EUR 150'000.-- auf das Konto des Beschuldigten in Italien weitergeleitet. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Kanton Aargaus sind gegeben.

2.9 Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten B. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 f.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten B. und F. zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.