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BG.2023.15

Bundesstrafgericht · 2023-05-03 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Aufgrund ihrer Ermittlungen kam die Kantonspolizei Freiburg im Jahr 2020 zum Schluss, die auf sozialen Medien unter dem Pseudonym «A.» auftre- tende Person habe Betäubungsmittel an zwei Freiburger Konsumenten ver- kauft. Der Kantonspolizei Freiburg gelang es zudem, diese Person als B. zu identifizieren. Dem entsprechenden Bericht der Kantonspolizei Freiburg vom

9. März 2020 kann entnommen werden, B. verkaufe in den Kantonen Bern und Solothurn (konkret in Bern, Biel, Grenchen und Solothurn) Betäubungs- mittel. Auch Konsumenten aus dem Kanton Freiburg hätten bei ihm Betäu- bungsmittel bezogen. Im Rahmen der einleitenden Informationen zum er- wähnten Bericht werden als Tatorte demgegenüber Biel, Solothurn und Frei- burg aufgeführt. In der Folge schrieb die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR») B. zur Verhaftung aus. In den Akten finden sich diesbezüglich zwei Haftbefehle vom 16. November 2020. In einem der beiden werden als mutmassliche Tatorte erneut Bern, Biel, Grenchen und Solothurn genannt. Der andere nennt als mutmassliche Tatorte Freiburg, Biel und Solothurn. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes von B. sis- tierte die StA FR die entsprechende Untersuchung mit Verfügung vom 6. Ja- nuar 2021 (vgl. zum Ganzen das Dossier JFS F 20 2332).

B. Am 7. Dezember 2022 wurde B. unter seinem Alias C. in Z./BE durch die Kantonspolizei Bern angehalten, nachdem er einem Konsumenten 10 Gramm Heroin verkauft hatte. In der von ihm bewohnten Wohnung (ge- mäss Hausdurchsuchungsprotokoll der Kantonspolizei Bern ebenfalls in Z.) konnten anlässlich der anschliessenden Hausdurchsuchung grössere Men- gen Betäubungsmittel sichergestellt werden, deren Besitz B. im Laufe der Untersuchungen eingestanden habe (142 Gramm Heroingemisch [39.5 Gramm reines Heroin] sowie 64 Gramm Kokaingemisch [41.48 Gramm reines Kokain]; vgl. hierzu act. 1, Ziff. I.1).

C. Nachdem die StA FR von der Inhaftierung von B. durch die bernischen Be- hörden erfahren hatte, übermittelte sie am 24. Januar 2023 ihr diesbezügli- ches Dossier zwecks Überprüfung der Zuständigkeit an die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE»; act. 1.1). Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 lehnte diese die Übernahme des Verfahrens ab und stellte ihrerseits für den Zeitpunkt nach Abschluss der bei der Kan- tonspolizei Bern hängigen Ermittlungen eine Gerichtsstandsanfrage in Aus- sicht (act. 1.2). Die StA FR ihrerseits teilte hierauf am 14. Februar 2023 mit,

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sie werde das im Kanton Bern hängige Verfahren nicht übernehmen (act. 1.3).

D. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 14. März 2023 ersuchte die GStA BE die StA FR um Übernahme des im Kanton Bern hängigen Verfahrens (act. 1.4). Diese lehnte das Ersuchen am 21. März 2023 ab. Gleichzeitig ersuchte sie die GStA BE um Anerkennung der Zuständigkeit hinsichtlich der bisher durch die Behörden des Kantons Freiburg untersuchten Sachverhalte (act. 1.5). Mit Schreiben vom 31. März 2023 an die Stv. Generalstaatsanwältin des Kantons Freiburg lehnte die GStA BE eine solche Übernahme ab und er- suchte ihrerseits nochmals um Anerkennung der Zuständigkeit für das bisher im Kanton Bern geführte Verfahren (act. 1.6). Die Stv. Generalstaatsanwältin des Kantons Freiburg bestritt die Zuständigkeit ihres Kantons mit Schreiben vom 5. April 2023 (act. 1.7).

E. Mit Gesuch vom 18. April 2023 gelangte die GStA BE an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Behör- den des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschul- digten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

Die Stv. Generalstaatsanwältin des Kantons Freiburg ersucht diesbezüglich am 25. April 2023, den Kanton Bern für zuständig zu erklären (act. 3). Die entsprechende Stellungnahme wurde der GStA BE am 26. April 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung

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(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozess- ordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis unter Vorbehalt einer Delegation grundsätzlich der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Kantons Freiburg zu (Art. 135 Abs. 2 des Justizgesetzes des Kantons Frei- burg vom 31. Mai 2010 [JG/FR; SGF 130.1]). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2 Zwischen den Parteien ist primär umstritten, ob aufgrund der Akten bezüg- lich der B. zur Last gelegten Delikte auch von einem Handlungsort im Kanton Freiburg auszugehen ist oder nicht (siehe u.a. act. 1, Ziff. III.3 sowie act. 1.7, S. 2). In zweiter Linie hält der Gesuchsteller dafür, der Gesuchsgegner habe seine Zuständigkeit vorliegend in konkludenter Weise anerkannt (act. 1, Ziff. III.4).

E. 3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Der Gerichtsstand der Prävention kann in- dessen nur in einem Kanton begründet werden, dem an sich in der

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betreffenden Sache Gerichtsbarkeit zusteht, nicht aber in einem Kanton, dessen Behörden sich vorläufig mit einer Sache befassen, die (für sich allein betrachtet) in einem anderen Kanton verfolgt werden müsste (SCHWERI/BÄN- ZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 155 m.w.H.).

E. 3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).

E. 3.3 Den Akten kann entnommen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners B. bereits im Jahr 2020 verdächtigten, qualifizierte Wi- derhandlungen im Sinne des Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Ok- tober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) begangen zu haben. Wie eingangs erwähnt können den Akten des Gesuchsgegners an mehreren Stellen unter- schiedliche Angaben zu den diesbezüglichen Handlungsorten entnommen werden (siehe oben Sachverhalt, lit. A). Vorliegend von entscheidender Be- deutung ist damit, ob aufgrund der Aktenlage und der hierbei erhobenen Sachverhalte tatsächlich auch ein Handlungsort im Kanton Freiburg in Frage kommt oder nicht. Auf B. aufmerksam gemacht wurden die Behörden des Gesuchsgegners offenbar durch die Befragungen zweier in Freiburg wohn- hafter Konsumenten von Betäubungsmitteln. So gab D. anlässlich ihrer Be- fragung vom 22. Januar 2020 an, sie habe im Jahr 2017 von B. (alias A.) in Biel und in Solothurn gesamthaft 300 Gramm Heroin gekauft. Den Erkennt- nissen der Behörden zufolge sei das Facebook-Profil von A. zur weiteren Akquirierung von Abnehmern von Betäubungsmitteln genutzt worden. Der Beschuldigte sei aktiv in Bern, Biel, Solothurn und Grenchen. Auch Betäu- bungsmittelkonsumenten aus dem Kanton Freiburg würden sich bei ihm ein- decken. Für den Verkauf der Betäubungsmittel würde der Beschuldigte auch Mittelsmänner einsetzen. Sowohl D. als auch ihr Mitbewohner E. gaben an, sich die Betäubungsmittel im Kanton Bern zu beschaffen. Den Akten zufolge

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ergeben sich demnach keine konkreten Hinweise auf deliktische Handlun- gen von B. im Kanton Freiburg selbst. Der einzige konkrete Bezug zu diesem Kanton in den Akten ergibt sich aufgrund des Wohnsitzes bzw. des Aufent- halts von Abnehmern der von B. verkauften Betäubungsmittel. Es trifft zwar zu, dass in vereinzelten Aktenstücken (zumeist in Formularen ohne weitere diesbezügliche Erklärungen) als Handlungsort auch Freiburg erwähnt wird. In tatsächlicher Hinsicht aber findet eine solche Annahme in den Akten keine Stütze. Auch der Gesuchsteller macht diesen Punkt betreffend keine weite- ren konkreten Erklärungen, obwohl es in erster Linie ihm obliegt, das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsa- chen entnommen werden können. Dabei hat der Gesuchsteller in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.2 m.w.H.). Sollte der Gesuchsteller einen Handlungsort im Kanton Freiburg aus dem Umstand ableiten wollen, dass der Beschuldigte über das Internet und soziale Netzwerke auch im Kanton Freiburg ansässige Kunden ange- worben haben soll, so wäre auch hier in erster Linie der Ort massgebend, wo der Beschuldigte die Tathandlung(en) ausgeführt hat (vgl. TPF 2017 170 E. 2.3.3). Fehlt es an einem nicht nur auf einer Hypothese beruhenden Hand- lungsort im Kanton Freiburg, so kommt ein dort liegender gesetzlicher Ge- richtsstand bzw. die Zuständigkeit von dessen Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall von Vornherein nicht in Frage. Konkret in Betracht kom- men nach dem oben Ausgeführten lediglich Handlungsorte in den Kantonen Solothurn und Bern. Nachdem die Behörden des Letztgenannten am 7. De- zember 2022 eine schon vorher geführte Untersuchung auf B. ausdehnten, liegt das forum praeventionis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO im Kanton Bern. Dass der Kanton Solothurn zuvor schon Verfolgungshandlun- gen vorgenommen habe, ergibt sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Ausführungen des Gesuchstellers.

E. 3.4 Nach dem zuvor Ausgeführten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsicht- lich der B. zur Last gelegten Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO im Kanton Bern.

E. 4 Entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand kann ein Kanton nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1 S. 41 f.; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.;

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vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2). Nach dem zuvor Ausgeführten fehlt es im Kanton Freiburg hinsichtlich der B. zur Last gelegten Delikte nicht nur an einem Handlungsort, sondern auch an einem anderweitigen – für ein allfälliges Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – erforderlichen örtli- chen Anknüpfungspunkt (vgl. hierzu die Kasuistik in BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 358 f.). Bei dieser Ausgangslage kann auf diesen Punkt betreffende Weiterungen verzichtet werden (siehe auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 389).

E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafbehör- den des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 6 Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die B. Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2023.15

- 2 -

Sachverhalt:

A. Aufgrund ihrer Ermittlungen kam die Kantonspolizei Freiburg im Jahr 2020 zum Schluss, die auf sozialen Medien unter dem Pseudonym «A.» auftre- tende Person habe Betäubungsmittel an zwei Freiburger Konsumenten ver- kauft. Der Kantonspolizei Freiburg gelang es zudem, diese Person als B. zu identifizieren. Dem entsprechenden Bericht der Kantonspolizei Freiburg vom

9. März 2020 kann entnommen werden, B. verkaufe in den Kantonen Bern und Solothurn (konkret in Bern, Biel, Grenchen und Solothurn) Betäubungs- mittel. Auch Konsumenten aus dem Kanton Freiburg hätten bei ihm Betäu- bungsmittel bezogen. Im Rahmen der einleitenden Informationen zum er- wähnten Bericht werden als Tatorte demgegenüber Biel, Solothurn und Frei- burg aufgeführt. In der Folge schrieb die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR») B. zur Verhaftung aus. In den Akten finden sich diesbezüglich zwei Haftbefehle vom 16. November 2020. In einem der beiden werden als mutmassliche Tatorte erneut Bern, Biel, Grenchen und Solothurn genannt. Der andere nennt als mutmassliche Tatorte Freiburg, Biel und Solothurn. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes von B. sis- tierte die StA FR die entsprechende Untersuchung mit Verfügung vom 6. Ja- nuar 2021 (vgl. zum Ganzen das Dossier JFS F 20 2332).

B. Am 7. Dezember 2022 wurde B. unter seinem Alias C. in Z./BE durch die Kantonspolizei Bern angehalten, nachdem er einem Konsumenten 10 Gramm Heroin verkauft hatte. In der von ihm bewohnten Wohnung (ge- mäss Hausdurchsuchungsprotokoll der Kantonspolizei Bern ebenfalls in Z.) konnten anlässlich der anschliessenden Hausdurchsuchung grössere Men- gen Betäubungsmittel sichergestellt werden, deren Besitz B. im Laufe der Untersuchungen eingestanden habe (142 Gramm Heroingemisch [39.5 Gramm reines Heroin] sowie 64 Gramm Kokaingemisch [41.48 Gramm reines Kokain]; vgl. hierzu act. 1, Ziff. I.1).

C. Nachdem die StA FR von der Inhaftierung von B. durch die bernischen Be- hörden erfahren hatte, übermittelte sie am 24. Januar 2023 ihr diesbezügli- ches Dossier zwecks Überprüfung der Zuständigkeit an die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE»; act. 1.1). Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 lehnte diese die Übernahme des Verfahrens ab und stellte ihrerseits für den Zeitpunkt nach Abschluss der bei der Kan- tonspolizei Bern hängigen Ermittlungen eine Gerichtsstandsanfrage in Aus- sicht (act. 1.2). Die StA FR ihrerseits teilte hierauf am 14. Februar 2023 mit,

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sie werde das im Kanton Bern hängige Verfahren nicht übernehmen (act. 1.3).

D. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 14. März 2023 ersuchte die GStA BE die StA FR um Übernahme des im Kanton Bern hängigen Verfahrens (act. 1.4). Diese lehnte das Ersuchen am 21. März 2023 ab. Gleichzeitig ersuchte sie die GStA BE um Anerkennung der Zuständigkeit hinsichtlich der bisher durch die Behörden des Kantons Freiburg untersuchten Sachverhalte (act. 1.5). Mit Schreiben vom 31. März 2023 an die Stv. Generalstaatsanwältin des Kantons Freiburg lehnte die GStA BE eine solche Übernahme ab und er- suchte ihrerseits nochmals um Anerkennung der Zuständigkeit für das bisher im Kanton Bern geführte Verfahren (act. 1.6). Die Stv. Generalstaatsanwältin des Kantons Freiburg bestritt die Zuständigkeit ihres Kantons mit Schreiben vom 5. April 2023 (act. 1.7).

E. Mit Gesuch vom 18. April 2023 gelangte die GStA BE an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Behör- den des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschul- digten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

Die Stv. Generalstaatsanwältin des Kantons Freiburg ersucht diesbezüglich am 25. April 2023, den Kanton Bern für zuständig zu erklären (act. 3). Die entsprechende Stellungnahme wurde der GStA BE am 26. April 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung

- 4 -

(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozess- ordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis unter Vorbehalt einer Delegation grundsätzlich der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Kantons Freiburg zu (Art. 135 Abs. 2 des Justizgesetzes des Kantons Frei- burg vom 31. Mai 2010 [JG/FR; SGF 130.1]). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Zwischen den Parteien ist primär umstritten, ob aufgrund der Akten bezüg- lich der B. zur Last gelegten Delikte auch von einem Handlungsort im Kanton Freiburg auszugehen ist oder nicht (siehe u.a. act. 1, Ziff. III.3 sowie act. 1.7, S. 2). In zweiter Linie hält der Gesuchsteller dafür, der Gesuchsgegner habe seine Zuständigkeit vorliegend in konkludenter Weise anerkannt (act. 1, Ziff. III.4).

3.

3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Der Gerichtsstand der Prävention kann in- dessen nur in einem Kanton begründet werden, dem an sich in der

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betreffenden Sache Gerichtsbarkeit zusteht, nicht aber in einem Kanton, dessen Behörden sich vorläufig mit einer Sache befassen, die (für sich allein betrachtet) in einem anderen Kanton verfolgt werden müsste (SCHWERI/BÄN- ZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 155 m.w.H.).

3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).

3.3 Den Akten kann entnommen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners B. bereits im Jahr 2020 verdächtigten, qualifizierte Wi- derhandlungen im Sinne des Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Ok- tober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) begangen zu haben. Wie eingangs erwähnt können den Akten des Gesuchsgegners an mehreren Stellen unter- schiedliche Angaben zu den diesbezüglichen Handlungsorten entnommen werden (siehe oben Sachverhalt, lit. A). Vorliegend von entscheidender Be- deutung ist damit, ob aufgrund der Aktenlage und der hierbei erhobenen Sachverhalte tatsächlich auch ein Handlungsort im Kanton Freiburg in Frage kommt oder nicht. Auf B. aufmerksam gemacht wurden die Behörden des Gesuchsgegners offenbar durch die Befragungen zweier in Freiburg wohn- hafter Konsumenten von Betäubungsmitteln. So gab D. anlässlich ihrer Be- fragung vom 22. Januar 2020 an, sie habe im Jahr 2017 von B. (alias A.) in Biel und in Solothurn gesamthaft 300 Gramm Heroin gekauft. Den Erkennt- nissen der Behörden zufolge sei das Facebook-Profil von A. zur weiteren Akquirierung von Abnehmern von Betäubungsmitteln genutzt worden. Der Beschuldigte sei aktiv in Bern, Biel, Solothurn und Grenchen. Auch Betäu- bungsmittelkonsumenten aus dem Kanton Freiburg würden sich bei ihm ein- decken. Für den Verkauf der Betäubungsmittel würde der Beschuldigte auch Mittelsmänner einsetzen. Sowohl D. als auch ihr Mitbewohner E. gaben an, sich die Betäubungsmittel im Kanton Bern zu beschaffen. Den Akten zufolge

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ergeben sich demnach keine konkreten Hinweise auf deliktische Handlun- gen von B. im Kanton Freiburg selbst. Der einzige konkrete Bezug zu diesem Kanton in den Akten ergibt sich aufgrund des Wohnsitzes bzw. des Aufent- halts von Abnehmern der von B. verkauften Betäubungsmittel. Es trifft zwar zu, dass in vereinzelten Aktenstücken (zumeist in Formularen ohne weitere diesbezügliche Erklärungen) als Handlungsort auch Freiburg erwähnt wird. In tatsächlicher Hinsicht aber findet eine solche Annahme in den Akten keine Stütze. Auch der Gesuchsteller macht diesen Punkt betreffend keine weite- ren konkreten Erklärungen, obwohl es in erster Linie ihm obliegt, das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsa- chen entnommen werden können. Dabei hat der Gesuchsteller in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.2 m.w.H.). Sollte der Gesuchsteller einen Handlungsort im Kanton Freiburg aus dem Umstand ableiten wollen, dass der Beschuldigte über das Internet und soziale Netzwerke auch im Kanton Freiburg ansässige Kunden ange- worben haben soll, so wäre auch hier in erster Linie der Ort massgebend, wo der Beschuldigte die Tathandlung(en) ausgeführt hat (vgl. TPF 2017 170 E. 2.3.3). Fehlt es an einem nicht nur auf einer Hypothese beruhenden Hand- lungsort im Kanton Freiburg, so kommt ein dort liegender gesetzlicher Ge- richtsstand bzw. die Zuständigkeit von dessen Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall von Vornherein nicht in Frage. Konkret in Betracht kom- men nach dem oben Ausgeführten lediglich Handlungsorte in den Kantonen Solothurn und Bern. Nachdem die Behörden des Letztgenannten am 7. De- zember 2022 eine schon vorher geführte Untersuchung auf B. ausdehnten, liegt das forum praeventionis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO im Kanton Bern. Dass der Kanton Solothurn zuvor schon Verfolgungshandlun- gen vorgenommen habe, ergibt sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Ausführungen des Gesuchstellers.

3.4 Nach dem zuvor Ausgeführten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsicht- lich der B. zur Last gelegten Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO im Kanton Bern.

4. Entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand kann ein Kanton nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1 S. 41 f.; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.;

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vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2). Nach dem zuvor Ausgeführten fehlt es im Kanton Freiburg hinsichtlich der B. zur Last gelegten Delikte nicht nur an einem Handlungsort, sondern auch an einem anderweitigen – für ein allfälliges Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – erforderlichen örtli- chen Anknüpfungspunkt (vgl. hierzu die Kasuistik in BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 358 f.). Bei dieser Ausgangslage kann auf diesen Punkt betreffende Weiterungen verzichtet werden (siehe auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 389).

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafbehör- den des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 8 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die B. Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 3. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.