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BG.2022.44

Bundesstrafgericht · 2022-12-13 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 30. Mai 2022 erstatte A. bei der Kantonalen Polizeistation Z./ZH Anzeige gegen B. wegen Drohung (Art. 180 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB). Die entsprechenden Strafanträge stellte A. am 1. Juni 2022. B. soll vom 28. bis 30. Mai 2022 A. Sprachnachrichten mit drohendem und ehrverletzendem Inhalt zugestellt und von ihr verleum- derische Fotos über soziale Medien an einen nicht abschliessend bekannten Empfängerkreis verbreitet haben (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2022; Verfahrensakten Kanton Zürich [nachfolgend «Kt. ZH»], nicht akturiert).

B. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Staatsanwaltschaft See/Ober- land gegen A. wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) eine Strafuntersuchung führt. Sie soll B. am 28. Mai 2022 mittels Sprachnachrichten mit dem Tod gedroht und ihn beschimpft haben (vgl. Rap- port der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2022; Verfahrensakten Kt. ZH, nicht akturiert).

C. Gegen B. wird ferner im Kanton Aargau eine Strafuntersuchung wegen Ver- gewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Nötigung, einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Tätlichkeit zum Nachteil der zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Tochter von A. geführt (vgl. Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 7. November 2022; Verfahrensakten Kt. ZH, nicht akturiert).

D. Mit Schreiben vom 26. September 2022 ist die Staatsanwaltschaft See/Ober- land an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gelangt und hat um Über- nahme der Strafuntersuchungen gegen B. und A. ersucht (Verfahrensakten Kt. ZH, nicht akturiert). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau lehnte mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 die Übernahme der Strafuntersuchung ge- gen A. ab. Sie teilte jedoch mit, dass die Strafuntersuchung gegen B. mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 übernommen worden sei (act. 4.1).

E. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 um Übernahme der Straf- untersuchung auch von A. Sie führte aus, dass eine Trennung der im Kanton

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Zürich gegen B. und A. erhobenen Verfahren unzweckmässig sei, weshalb ausnahmsweise vom ordentlichen Gerichtsstand von Art. 31 Abs. 1 StPO abzuweichen sei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte am 7. November 2022 die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. ab, da kein triftiger Grund vorliege, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuwei- chen (Verfahrensakten Kt. ZH, nicht akturiert).

F. Mit Gesuch vom 14. November 2022 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, auch die der beschuldigten Person A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 21. November 2022 die Abweisung des Gesuchs der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (act. 6).

Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, First und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die

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Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1 und 3.3). Der Wohnsitz einer geschädigten Person kann als örtlicher Anknüp- fungspunkt gelten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.2 vom

14. April 2022 E. 4.2 m.w.H.). Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewi- chen, kann entweder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann ge- trennt und es können entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstan- des verschiedene Gerichtsstände begründet werden.

E. 2.3 Die Parteien sind sich einig, dass die A. vorgeworfenen Taten im Kanton Zürich begangen wurden. Der Kanton Zürich ist jedoch – anders als der Kan- ton Aargau – der Ansicht, dass angesichts des Zusammenhangs der den Beschuldigten A. und B. gegenseitig vorgeworfenen Drohungen und Be- schimpfungen ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO gerechtfertigt sei und angesichts der unbestrittenen Zu- ständigkeit des Kantons Aargau zur Beurteilung des Beschuldigten B. eine einheitliche Beurteilung dieser Delinquenz ebenfalls im Kanton Aargau erfol- gen solle (act.1 S. 4).

E. 2.4 Vorliegend handelt es sich bei den gegenseitig vorgeworfenen Drohungen und Beschimpfungen zwar nicht um einen einheitlichen Vorfall, hingegen ist klar, dass die beiden Verfahren die inkrimierten Aussagen der jeweiligen Klä- ger zur Person des jeweils Beklagten wechselseitig aufeinander bezogen sind. Das zuständige Gericht wird für die Tatbestandsprüfung die materielle Wahrheit zu erforschen und festzustellen haben, ob die jeweils wechselseitig erhobenen Vorwürfe wahr sind. Es liegt auf der Hand, dass sich das gericht- liche Verfahren erheblich vereinfacht und die Erforschung der materiellen Wahrheit erleichtert wird und zugleich vollständiger und zuverlässiger sein wird, wenn die Verfahren vor derselben Gerichtsbehörde verhandelt werden als dies der Fall wäre, wenn die so aufeinander bezogenen Verfahren in ver- schiedenen Kantonen geführt würden (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.2), zumal vorliegend insbesondere B. einzelne Äusserungen, die er gegenüber A. gemacht haben soll, bestreitet (vgl. Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2022; Verfahrens- akten Kt. ZH, nicht akturiert). Der Gesuchsteller hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, wonach das gegen B. im Kanton Aargau geführte Verfahren wegen Vergewaltigung noch nicht zeitnah abgeschlos- sen werden könne, die Beurteilung von A. durch die gleiche Behörde nicht

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hindere. Da zudem der Beschuldigte B., der zugleich Geschädigter mit Be- zug auf die A. vorgeworfenen Beschimpfungen ist, im Kanton Aargau wohn- haft ist, und dieser Kanton das Verfahren gegen B. wegen Drohung, Be- schimpfung und Verleumdung übernommen hat, ist auch ein örtlicher An- knüpfungspunkt im Kanton Aargau gegeben. Es rechtfertigt sich daher, den Kanton Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafuntersu- chung gegen A. zu übernehmen.

E. 3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. Dezember 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2022.44

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Sachverhalt:

A. Am 30. Mai 2022 erstatte A. bei der Kantonalen Polizeistation Z./ZH Anzeige gegen B. wegen Drohung (Art. 180 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB). Die entsprechenden Strafanträge stellte A. am 1. Juni 2022. B. soll vom 28. bis 30. Mai 2022 A. Sprachnachrichten mit drohendem und ehrverletzendem Inhalt zugestellt und von ihr verleum- derische Fotos über soziale Medien an einen nicht abschliessend bekannten Empfängerkreis verbreitet haben (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2022; Verfahrensakten Kanton Zürich [nachfolgend «Kt. ZH»], nicht akturiert).

B. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Staatsanwaltschaft See/Ober- land gegen A. wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) eine Strafuntersuchung führt. Sie soll B. am 28. Mai 2022 mittels Sprachnachrichten mit dem Tod gedroht und ihn beschimpft haben (vgl. Rap- port der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2022; Verfahrensakten Kt. ZH, nicht akturiert).

C. Gegen B. wird ferner im Kanton Aargau eine Strafuntersuchung wegen Ver- gewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Nötigung, einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Tätlichkeit zum Nachteil der zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Tochter von A. geführt (vgl. Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 7. November 2022; Verfahrensakten Kt. ZH, nicht akturiert).

D. Mit Schreiben vom 26. September 2022 ist die Staatsanwaltschaft See/Ober- land an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gelangt und hat um Über- nahme der Strafuntersuchungen gegen B. und A. ersucht (Verfahrensakten Kt. ZH, nicht akturiert). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau lehnte mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 die Übernahme der Strafuntersuchung ge- gen A. ab. Sie teilte jedoch mit, dass die Strafuntersuchung gegen B. mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 übernommen worden sei (act. 4.1).

E. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 um Übernahme der Straf- untersuchung auch von A. Sie führte aus, dass eine Trennung der im Kanton

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Zürich gegen B. und A. erhobenen Verfahren unzweckmässig sei, weshalb ausnahmsweise vom ordentlichen Gerichtsstand von Art. 31 Abs. 1 StPO abzuweichen sei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte am 7. November 2022 die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. ab, da kein triftiger Grund vorliege, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuwei- chen (Verfahrensakten Kt. ZH, nicht akturiert).

F. Mit Gesuch vom 14. November 2022 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, auch die der beschuldigten Person A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 21. November 2022 die Abweisung des Gesuchs der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (act. 6).

Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, First und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).

2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die

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Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1 und 3.3). Der Wohnsitz einer geschädigten Person kann als örtlicher Anknüp- fungspunkt gelten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.2 vom

14. April 2022 E. 4.2 m.w.H.). Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewi- chen, kann entweder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann ge- trennt und es können entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstan- des verschiedene Gerichtsstände begründet werden.

2.3 Die Parteien sind sich einig, dass die A. vorgeworfenen Taten im Kanton Zürich begangen wurden. Der Kanton Zürich ist jedoch – anders als der Kan- ton Aargau – der Ansicht, dass angesichts des Zusammenhangs der den Beschuldigten A. und B. gegenseitig vorgeworfenen Drohungen und Be- schimpfungen ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO gerechtfertigt sei und angesichts der unbestrittenen Zu- ständigkeit des Kantons Aargau zur Beurteilung des Beschuldigten B. eine einheitliche Beurteilung dieser Delinquenz ebenfalls im Kanton Aargau erfol- gen solle (act.1 S. 4).

2.4 Vorliegend handelt es sich bei den gegenseitig vorgeworfenen Drohungen und Beschimpfungen zwar nicht um einen einheitlichen Vorfall, hingegen ist klar, dass die beiden Verfahren die inkrimierten Aussagen der jeweiligen Klä- ger zur Person des jeweils Beklagten wechselseitig aufeinander bezogen sind. Das zuständige Gericht wird für die Tatbestandsprüfung die materielle Wahrheit zu erforschen und festzustellen haben, ob die jeweils wechselseitig erhobenen Vorwürfe wahr sind. Es liegt auf der Hand, dass sich das gericht- liche Verfahren erheblich vereinfacht und die Erforschung der materiellen Wahrheit erleichtert wird und zugleich vollständiger und zuverlässiger sein wird, wenn die Verfahren vor derselben Gerichtsbehörde verhandelt werden als dies der Fall wäre, wenn die so aufeinander bezogenen Verfahren in ver- schiedenen Kantonen geführt würden (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.2), zumal vorliegend insbesondere B. einzelne Äusserungen, die er gegenüber A. gemacht haben soll, bestreitet (vgl. Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2022; Verfahrens- akten Kt. ZH, nicht akturiert). Der Gesuchsteller hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, wonach das gegen B. im Kanton Aargau geführte Verfahren wegen Vergewaltigung noch nicht zeitnah abgeschlos- sen werden könne, die Beurteilung von A. durch die gleiche Behörde nicht

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hindere. Da zudem der Beschuldigte B., der zugleich Geschädigter mit Be- zug auf die A. vorgeworfenen Beschimpfungen ist, im Kanton Aargau wohn- haft ist, und dieser Kanton das Verfahren gegen B. wegen Drohung, Be- schimpfung und Verleumdung übernommen hat, ist auch ein örtlicher An- knüpfungspunkt im Kanton Aargau gegeben. Es rechtfertigt sich daher, den Kanton Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafuntersu- chung gegen A. zu übernehmen.

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 13. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.