Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Sachverhalt
A. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «KStA AG») führte gegen A. ein Strafverfahren mit der Verfahrensnummer ST.2021.117 und erhob am 5. Februar 2020 beim Bezirksgericht Zofingen (nachfolgend «BG Zofingen») gegen ihn Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie Tätlichkeiten (act. 1.12).
B. Am 24. August 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfol- gend «StA SO») gegen A. das Strafverfahren STA.2020.1842 wegen ge- werbsmässigen, evtl. bandenmässigen Diebstahls (act. 1.9).
C. A. liess beim BG Zofingen am 26. März 2021 um Sistierung des Verfahrens, der Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung und eventualiter um Einholung eines Gutachtens durch das Gericht beantragen. In der Stellung- nahme vom 30. März 2021 zum Sistierungsantrag führte die KStA AG unter anderem aus, dass bei einer Sistierung mit Rückweisung und Aufhebung der Rechtshängigkeit beim Gericht zur Gutachtenerstellung an die Staatsanwalt- schaft der Gerichtsstand neu zu beurteilen wäre und höchstwahrscheinlich das Solothurnische Verfahren nach dessen Abschluss übernommen werden müsste. Dies würde zu zusätzlichen Verzögerungen und zur Verletzung des Beschleunigungsgebots führen (act. 1.12).
D. Mit Beschluss vom 1. April 2021 sistierte das BG Zofingen das Verfahren und wies die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwä- gungen bzw. für eine allfällige Neubeurteilung des Gerichtsstandes an die KStA AG zurück (act. 1.6).
E. Gegen den Beschluss vom 1. April 2021 des BG Zofingen erhob die KStA AG am 9. April 2021 beim Obergericht des Kantons Aargau (nachfol- gend «OGer AG») Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlus- ses vom 1. April 2021, eventualiter sei die Beschwerde als Rechtsverzöge- rungsbeschwerde anzunehmen und festzustellen, dass das Beschleuni- gungsgebot verletzt worden sei (act. 1.4).
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F. Gestützt auf die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 8. Februar 2021 übernahm die StA SO am 29. April 2021 das gegen A. eröffnete Verfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls, begangen am 29. August 2020. Die Übernahmeverfügung begrün- dete die StA SO damit, dass gegen A. im Kanton Solothurn ein Verfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls hängig sei und dies die mit schwererer Strafe bedrohte Tat i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO darstelle (act. 1.10).
G. Gestützt auf die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 27. April 2021 übernahm die StA SO mit Verfügung vom 5. Mai 2021 das gegen A. geführte Verfahren wegen Diebstahls und Besitzes von Kokain, begangen am 1. und 13. Februar 2021 (act. 1.13). Gleichentags hiess die StA SO die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. April 2021 gut und übernahm das gegen A. eröff- nete Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls, begangen am 13. Januar und
9. Februar 2021 in Lenzburg und Aarau (act. 1.14). Die beiden Übernahme- verfügungen begründete die StA SO dahingehend, dass gegen A. im Kanton Solothurn ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls hängig sei und dies die mit schwererer Strafe bedrohte Tat i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO darstelle.
H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 führte Rechtsanwalt André Kuhn (nachfol- gend «RA Kuhn»), der Verteidiger von A., gegenüber der KStA AG aus, wes- halb seiner Ansicht nach die gegen seinen Mandanten geführten Strafver- fahren vereinigt und vom Kanton Solothurn geführt werden sollten und er- suchte die KStA AG, der StA SO eine formelle Gerichtsstandsanfrage zu- kommen zu lassen (act. 1.2).
I. Die KStA AG teilte dem Verteidiger von A. mit Schreiben vom 5. Mai 2021 mit, dass eine erneute Gerichtsstandsauseinandersetzung länger dauern würde und sich eine bundesstrafgerichtliche Auseinandersetzung ergeben könne, zumal die StA SO nicht mehr von einer bandenmässigen Begehung ausgehe. Weiter führte die KStA AG aus, dass eine jetzt begonnene Ge- richtsstandsauseinandersetzung daher – und je nach Entscheid des OGer AG – bis dahin kaum entscheidend vorwärtskommen würde, aber für einige Komplizierung besorgt sein werde, sollte der Rückweisungsbeschluss
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aufgehoben werden. Sollte sich daran etwas ändern und eine Gerichts- standsfestlegung/-änderung absehbar sein, werde sie oder das BG Zofingen A. informieren (act. 1.3).
J. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 12. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2021. Weiter beantragt er die Feststellung der Unzuständigkeit der KStA AG zur Durchführung des gegen ihn geführten Strafverfahrens ST.2021.117 (vormals ST.2018.903) und die Überweisung des Strafverfahrens ST.2021.117 an den Kanton Solothurn. Ferner sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und –verbei- ständung zu gewähren (act. 1). Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 reichte RA Kuhn dem Gericht seine Honorarnote ein (act. 3).
K. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägun- gen Bezug genommen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – hat einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1). Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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E. 1.2 Im Nachgang an den Beschluss des BG Zofingen vom 1. April 2021 und der dagegen von der KStA AG erhobenen Beschwerde beim OGer AG ersuchte der Beschwerdeführer die KStA AG mit Schreiben vom 3. Mai 2021, der StA SO eine formelle Gerichtsstandsanfrage zukommen zu lassen (act. 1.2). Damit hat der Beschwerdeführer die KStA AG sinngemäss um die Überwei- sung seines Falles an die seiner Ansicht nach zuständige Strafbehörde er- sucht.
E. 1.3 Indes hat die KStA AG ihre Zuständigkeit weder ausdrücklich in einer Verfü- gung festgehalten noch einen Meinungsaustausch mit dem Kanton Solo- thurn eingeleitet. In ihrem Schreiben vom 5. Mai 2021 verwies die KStA AG auf die Begründung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. April 2021 und betonte, dass die Einleitung eines Gerichtsstandsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Verkomplizierung des Verfahrens führen könnte, sollte der Beschluss des BG Zofingen vom 1. April 2021 aufgehoben werden. Insbesondere stellte die KStA AG dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass er durch sie oder das BG Zofingen informiert werde, sobald sich daran etwas ändern sollte (act. 1.3). Damit stellte sich die KStA AG im Schreiben vom
E. 1.4 Ebenso nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers betref- fend die Feststellung der von ihm behaupteten Unzuständigkeit der KStA AG und die Überweisung des Strafverfahrens ST.2021.117 an den Kanton So- lothurn. Um diesen Antrag zu beurteilen, müssten sich die Kantone Aargau und Solothurn hierzu geäussert haben. Indes fand nach dem Rückweisungs- beschluss des BG Zofingen vom 1. April 2021 zwischen den in den Kantonen Aargau und Solothurn zuständigen Instanzen unbestrittenermassen kein Meinungsaustausch statt (act. 1, S. 5). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, stellte sich die Frage eines Zuständigkeitskonflikts bisher nicht. Die KStA AG erhob gegen den Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 Anklage, mithin bevor die StA SO gegen ihn am 24. August 2020 ein Strafverfahren eröffnet hat. Wird eine Anklage zurückgewiesen, ohne dass der Fall am Ge- richt hängig bleibt, geht die Rechtshängigkeit an die anklagende Staatsan- waltschaft zurück (vgl. Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). Damit wurde das Ver-
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fahren im Kanton Aargau erst mit dem Beschluss vom 1. April 2021 gerichts- standsrelevant (vgl. Ziff. 9 Abs. 2 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK/CPS] vom 21. November 2019). Wird der Beschluss vom 1. April 2020 rechtskräftig aufgehoben, stellt sich die Frage des Gerichtsstandes nicht mehr. Daher ist es sinnvoll, ein allfälliges Gerichtsstandsverfahren zwischen den Kantonen Aargau und So- lothurn erst nach Vorliegen des Entscheids des OGer AG einzuleiten. Hinzu kommt, dass nicht klar ist, wegen welchen Delikten der Kanton Solothurn derzeit gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Unter diesen Umständen kann auf einen vorgängigen Meinungsaustausch nicht verzichtet werden. Angesichts des Umstands, dass offenkundig kein Meinungsaustausch zwi- schen den hierfür zuständigen Behörden stattgefunden hat und die KStA AG die Einleitung eines solchen nicht von vornherein ablehnt, sondern vom Aus- gang des Beschwerdeverfahrens vor dem OGer AG abhängig macht, ist auf den zweiten Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege und -verbeiständung (BP.2021.42, act. 1).
3.2 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung fin- det (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.38 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Ver- fahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom
11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Verfahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mit- hin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Neben-
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verfahren von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozess- ziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.).
3.3 Auf die Anträge des Beschwerdeführers ist mangels eines Anfechtungsob- jekts resp. eines durchgeführten Meinungsaustausches nicht einzutreten, weshalb die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu betrachtet ist. Da- mit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Das entsprechende Gesuch des Be- schwerdeführers ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts des angefallenen Aufwandes auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 5 Mai 2021 nicht ausdrücklich auf den Standpunkt, für das bei ihr hängige Verfahren ST.2021.117 zuständig zu sein. Vielmehr lässt sie ihre Entschei- dung vom Ausgang des vor dem OGer AG hängigen Beschwerdeverfahrens abhängig machen, was nicht zu bemängeln ist (vgl. E. 1.4 hiernach). Auf den ersten Antrag des Beschwerdeführers ist daher mangels eines Anfechtungs- objekts nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer den Überweisungsantrag vom 3. Mai 2021 unver- züglich i.S.v. Art. 41 Abs. 1 StPO gestellt hat.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. Mai 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
2. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.34 Nebenverfahren: BP.2021.42
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Sachverhalt:
A. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «KStA AG») führte gegen A. ein Strafverfahren mit der Verfahrensnummer ST.2021.117 und erhob am 5. Februar 2020 beim Bezirksgericht Zofingen (nachfolgend «BG Zofingen») gegen ihn Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie Tätlichkeiten (act. 1.12).
B. Am 24. August 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfol- gend «StA SO») gegen A. das Strafverfahren STA.2020.1842 wegen ge- werbsmässigen, evtl. bandenmässigen Diebstahls (act. 1.9).
C. A. liess beim BG Zofingen am 26. März 2021 um Sistierung des Verfahrens, der Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung und eventualiter um Einholung eines Gutachtens durch das Gericht beantragen. In der Stellung- nahme vom 30. März 2021 zum Sistierungsantrag führte die KStA AG unter anderem aus, dass bei einer Sistierung mit Rückweisung und Aufhebung der Rechtshängigkeit beim Gericht zur Gutachtenerstellung an die Staatsanwalt- schaft der Gerichtsstand neu zu beurteilen wäre und höchstwahrscheinlich das Solothurnische Verfahren nach dessen Abschluss übernommen werden müsste. Dies würde zu zusätzlichen Verzögerungen und zur Verletzung des Beschleunigungsgebots führen (act. 1.12).
D. Mit Beschluss vom 1. April 2021 sistierte das BG Zofingen das Verfahren und wies die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwä- gungen bzw. für eine allfällige Neubeurteilung des Gerichtsstandes an die KStA AG zurück (act. 1.6).
E. Gegen den Beschluss vom 1. April 2021 des BG Zofingen erhob die KStA AG am 9. April 2021 beim Obergericht des Kantons Aargau (nachfol- gend «OGer AG») Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlus- ses vom 1. April 2021, eventualiter sei die Beschwerde als Rechtsverzöge- rungsbeschwerde anzunehmen und festzustellen, dass das Beschleuni- gungsgebot verletzt worden sei (act. 1.4).
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F. Gestützt auf die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 8. Februar 2021 übernahm die StA SO am 29. April 2021 das gegen A. eröffnete Verfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls, begangen am 29. August 2020. Die Übernahmeverfügung begrün- dete die StA SO damit, dass gegen A. im Kanton Solothurn ein Verfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls hängig sei und dies die mit schwererer Strafe bedrohte Tat i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO darstelle (act. 1.10).
G. Gestützt auf die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 27. April 2021 übernahm die StA SO mit Verfügung vom 5. Mai 2021 das gegen A. geführte Verfahren wegen Diebstahls und Besitzes von Kokain, begangen am 1. und 13. Februar 2021 (act. 1.13). Gleichentags hiess die StA SO die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. April 2021 gut und übernahm das gegen A. eröff- nete Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls, begangen am 13. Januar und
9. Februar 2021 in Lenzburg und Aarau (act. 1.14). Die beiden Übernahme- verfügungen begründete die StA SO dahingehend, dass gegen A. im Kanton Solothurn ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls hängig sei und dies die mit schwererer Strafe bedrohte Tat i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO darstelle.
H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 führte Rechtsanwalt André Kuhn (nachfol- gend «RA Kuhn»), der Verteidiger von A., gegenüber der KStA AG aus, wes- halb seiner Ansicht nach die gegen seinen Mandanten geführten Strafver- fahren vereinigt und vom Kanton Solothurn geführt werden sollten und er- suchte die KStA AG, der StA SO eine formelle Gerichtsstandsanfrage zu- kommen zu lassen (act. 1.2).
I. Die KStA AG teilte dem Verteidiger von A. mit Schreiben vom 5. Mai 2021 mit, dass eine erneute Gerichtsstandsauseinandersetzung länger dauern würde und sich eine bundesstrafgerichtliche Auseinandersetzung ergeben könne, zumal die StA SO nicht mehr von einer bandenmässigen Begehung ausgehe. Weiter führte die KStA AG aus, dass eine jetzt begonnene Ge- richtsstandsauseinandersetzung daher – und je nach Entscheid des OGer AG – bis dahin kaum entscheidend vorwärtskommen würde, aber für einige Komplizierung besorgt sein werde, sollte der Rückweisungsbeschluss
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aufgehoben werden. Sollte sich daran etwas ändern und eine Gerichts- standsfestlegung/-änderung absehbar sein, werde sie oder das BG Zofingen A. informieren (act. 1.3).
J. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 12. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2021. Weiter beantragt er die Feststellung der Unzuständigkeit der KStA AG zur Durchführung des gegen ihn geführten Strafverfahrens ST.2021.117 (vormals ST.2018.903) und die Überweisung des Strafverfahrens ST.2021.117 an den Kanton Solothurn. Ferner sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und –verbei- ständung zu gewähren (act. 1). Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 reichte RA Kuhn dem Gericht seine Honorarnote ein (act. 3).
K. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägun- gen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – hat einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1). Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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1.2 Im Nachgang an den Beschluss des BG Zofingen vom 1. April 2021 und der dagegen von der KStA AG erhobenen Beschwerde beim OGer AG ersuchte der Beschwerdeführer die KStA AG mit Schreiben vom 3. Mai 2021, der StA SO eine formelle Gerichtsstandsanfrage zukommen zu lassen (act. 1.2). Damit hat der Beschwerdeführer die KStA AG sinngemäss um die Überwei- sung seines Falles an die seiner Ansicht nach zuständige Strafbehörde er- sucht.
1.3 Indes hat die KStA AG ihre Zuständigkeit weder ausdrücklich in einer Verfü- gung festgehalten noch einen Meinungsaustausch mit dem Kanton Solo- thurn eingeleitet. In ihrem Schreiben vom 5. Mai 2021 verwies die KStA AG auf die Begründung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. April 2021 und betonte, dass die Einleitung eines Gerichtsstandsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Verkomplizierung des Verfahrens führen könnte, sollte der Beschluss des BG Zofingen vom 1. April 2021 aufgehoben werden. Insbesondere stellte die KStA AG dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass er durch sie oder das BG Zofingen informiert werde, sobald sich daran etwas ändern sollte (act. 1.3). Damit stellte sich die KStA AG im Schreiben vom
5. Mai 2021 nicht ausdrücklich auf den Standpunkt, für das bei ihr hängige Verfahren ST.2021.117 zuständig zu sein. Vielmehr lässt sie ihre Entschei- dung vom Ausgang des vor dem OGer AG hängigen Beschwerdeverfahrens abhängig machen, was nicht zu bemängeln ist (vgl. E. 1.4 hiernach). Auf den ersten Antrag des Beschwerdeführers ist daher mangels eines Anfechtungs- objekts nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer den Überweisungsantrag vom 3. Mai 2021 unver- züglich i.S.v. Art. 41 Abs. 1 StPO gestellt hat.
1.4 Ebenso nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers betref- fend die Feststellung der von ihm behaupteten Unzuständigkeit der KStA AG und die Überweisung des Strafverfahrens ST.2021.117 an den Kanton So- lothurn. Um diesen Antrag zu beurteilen, müssten sich die Kantone Aargau und Solothurn hierzu geäussert haben. Indes fand nach dem Rückweisungs- beschluss des BG Zofingen vom 1. April 2021 zwischen den in den Kantonen Aargau und Solothurn zuständigen Instanzen unbestrittenermassen kein Meinungsaustausch statt (act. 1, S. 5). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, stellte sich die Frage eines Zuständigkeitskonflikts bisher nicht. Die KStA AG erhob gegen den Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 Anklage, mithin bevor die StA SO gegen ihn am 24. August 2020 ein Strafverfahren eröffnet hat. Wird eine Anklage zurückgewiesen, ohne dass der Fall am Ge- richt hängig bleibt, geht die Rechtshängigkeit an die anklagende Staatsan- waltschaft zurück (vgl. Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). Damit wurde das Ver-
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fahren im Kanton Aargau erst mit dem Beschluss vom 1. April 2021 gerichts- standsrelevant (vgl. Ziff. 9 Abs. 2 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK/CPS] vom 21. November 2019). Wird der Beschluss vom 1. April 2020 rechtskräftig aufgehoben, stellt sich die Frage des Gerichtsstandes nicht mehr. Daher ist es sinnvoll, ein allfälliges Gerichtsstandsverfahren zwischen den Kantonen Aargau und So- lothurn erst nach Vorliegen des Entscheids des OGer AG einzuleiten. Hinzu kommt, dass nicht klar ist, wegen welchen Delikten der Kanton Solothurn derzeit gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Unter diesen Umständen kann auf einen vorgängigen Meinungsaustausch nicht verzichtet werden. Angesichts des Umstands, dass offenkundig kein Meinungsaustausch zwi- schen den hierfür zuständigen Behörden stattgefunden hat und die KStA AG die Einleitung eines solchen nicht von vornherein ablehnt, sondern vom Aus- gang des Beschwerdeverfahrens vor dem OGer AG abhängig macht, ist auf den zweiten Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege und -verbeiständung (BP.2021.42, act. 1).
3.2 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung fin- det (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.38 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Ver- fahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom
11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Verfahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mit- hin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Neben-
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verfahren von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozess- ziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.).
3.3 Auf die Anträge des Beschwerdeführers ist mangels eines Anfechtungsob- jekts resp. eines durchgeführten Meinungsaustausches nicht einzutreten, weshalb die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu betrachtet ist. Da- mit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Das entsprechende Gesuch des Be- schwerdeführers ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts des angefallenen Aufwandes auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André Kuhn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.