Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, unter Beilage einer Kopie von act. 1 - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt- schaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.30
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 13. Mai 2019 das bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete Verfahren gegen B. wegen Diebstahls übernommen hat (act. 1.1);
- gegen die Übernahmeverfügung vom 13. Mai 2019 der mutmassliche Anzei- geerstatter im Strafverfahren gegen B., A. mit (undatierter) Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die Angelegenheit sei in Zürich zu beurteilen, weil B. in Frauenfeld sehr ein- flussreich sei und befürchtet werden müsse, dass ein voreingenommenes Urteil in dieser Sache gefällt werde (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit dem Antrag befasste Behörde gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigenen Zu- ständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen hat; gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren können (Art. 41 Abs. 2 StPO);
- vorliegend die Frage, ob ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewe- sen wäre, offenbleiben kann, da sich die Beschwerde – wie sogleich zu zei- gen sein wird – als unbegründet erweist;
- gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten davon auszuge- hen ist, dass der angezeigte Diebstahl im Kanton Thurgau verübt sein soll;
- somit davon auszugehen ist, dass sich die Strafverfolgungsbehörden zuläs- sigerweise und wie von Art. 31 Abs. 1 StPO vorgesehen, auf den Ort einig- ten, an dem die Tathandlung gemäss Anzeige vorgenommen worden ist und dieser auch dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;
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- vom ordentlichen Gerichtsstand aus persönlichen Gründen oder wenn son- stige triftige Gründe vorliegen, abgewichen werden kann (Art. 38 Abs. 1 StPO);
- es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeits- überlegungen handeln muss;
- die allfällige Befangenheit von Strafverfolgungsbehörden keinen Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO darstellt, der ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand rechtfertigt;
- allfällige Ausstandsgründe vielmehr in einem Ausstandsverfahren gemäss den Bestimmungen der Art. 56 ff. StPO geltend zu machen sind;
- damit die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist;
- auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, unter Beilage einer Kopie von act. 1 - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.