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BG.2019.27

Bundesstrafgericht · 2019-05-22 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, unter Beilage einer Kopie von act. 1 - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, unter Beilage einer Kopie von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, unter Beilage einer Kopie von act. 1 - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, unter Beilage einer Kopie von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. KANTON THURGAU, GENERALSTAATSAN- WALTSCHAFT,
  2. KANTON BERN, GENERALSTAATSANWALT- SCHAFT, Beschwerdegegner Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2019.27 - 2 - Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Übernahmeverfügung vom 10. April 2019 das bisher von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Ober- aargau, geführte Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz übernahm (act. 1.2); - A. dagegen mit undatierter Eingabe beim Obergericht des Kantons Bern Be- schwerde erhob (act. 1); - A. seiner Beschwerde das Orientierungsschreiben der Fürsprecherin B. vom
  3. Mai 2019 und die Kopie der angefochtenen Übernahmeverfügung des Staats- anwaltschaft Bischofszell vom 10. April 2019 beilegte (act. 1.1); - Fürsprecherin B. in ihrem Orientierungsschreiben dem Beschwerdeführer unter Beilage der Kopie der Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 10. April 2019 erklärte, dass Rechtsanwalt C. als sein Verteidiger eine allfäl- lige Beschwerde erheben müsste; sie davon ausgehe, dass dieser die Verfügung vor ihr erhalten habe; sie abschliessend festhielt, die ihr per B-Post zugestellte Verfügungskopie habe wohl lediglich der Kenntnisnahme gedient (act. 1.1); - das Obergericht des Kantons Bern mit Schreiben vom 20. Mai 2019 die Be- schwerde des Beschwerdeführers samt Beilagen zuständigkeitshalber der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2); - das Obergericht in seinem Übermittlungsschreiben festhielt, die Beschwerde sei am 20. Mai 2019 bei ihnen eingegangen (act. 2); - auf Nachfrage die Staatsanwaltschaft Bischofszell unter Beilage der entspre- chenden Sendungsverfolgung erklärte, die angefochtene Übernahmeverfü- gung vom 10. April 2019 sei Rechtsanwalt C. (Verteidiger des Beschwerde- führers) am 11. April 2019 eröffnet worden (act. 3). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ver- schiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschwe- ren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG); - die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Be- schwerde führende Partei genau anzugeben hat, welche Punkte des Ent- - 3 - scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO); - die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht innerhalb der 10-tägigen Be- schwerdefrist erhoben wurde (s.o.); unter diesen Umständen von einer Rück- weisung der nicht begründeten Beschwerde zur Nachbesserung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO abgesehen werden kann; - auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); - 4 - und erkennt:
  4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON THURGAU, GENERALSTAATSAN- WALTSCHAFT,

2. KANTON BERN, GENERALSTAATSANWALT- SCHAFT, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.27

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Übernahmeverfügung vom 10. April 2019 das bisher von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Ober- aargau, geführte Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz übernahm (act. 1.2); - A. dagegen mit undatierter Eingabe beim Obergericht des Kantons Bern Be- schwerde erhob (act. 1); - A. seiner Beschwerde das Orientierungsschreiben der Fürsprecherin B. vom

14. Mai 2019 und die Kopie der angefochtenen Übernahmeverfügung des Staats- anwaltschaft Bischofszell vom 10. April 2019 beilegte (act. 1.1); - Fürsprecherin B. in ihrem Orientierungsschreiben dem Beschwerdeführer unter Beilage der Kopie der Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 10. April 2019 erklärte, dass Rechtsanwalt C. als sein Verteidiger eine allfäl- lige Beschwerde erheben müsste; sie davon ausgehe, dass dieser die Verfügung vor ihr erhalten habe; sie abschliessend festhielt, die ihr per B-Post zugestellte Verfügungskopie habe wohl lediglich der Kenntnisnahme gedient (act. 1.1); - das Obergericht des Kantons Bern mit Schreiben vom 20. Mai 2019 die Be- schwerde des Beschwerdeführers samt Beilagen zuständigkeitshalber der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2); - das Obergericht in seinem Übermittlungsschreiben festhielt, die Beschwerde sei am 20. Mai 2019 bei ihnen eingegangen (act. 2);

- auf Nachfrage die Staatsanwaltschaft Bischofszell unter Beilage der entspre- chenden Sendungsverfolgung erklärte, die angefochtene Übernahmeverfü- gung vom 10. April 2019 sei Rechtsanwalt C. (Verteidiger des Beschwerde- führers) am 11. April 2019 eröffnet worden (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ver- schiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschwe- ren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Be- schwerde führende Partei genau anzugeben hat, welche Punkte des Ent-

- 3 -

scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO);

- die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht innerhalb der 10-tägigen Be- schwerdefrist erhoben wurde (s.o.); unter diesen Umständen von einer Rück- weisung der nicht begründeten Beschwerde zur Nachbesserung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO abgesehen werden kann;

- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 -

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, unter Beilage einer Kopie von act. 1 - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, unter Beilage einer Kopie von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.