Gerichtsstandsverfügung (Art. 39 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
- KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner Gegenstand Gerichtsstandsverfügung (Art. 39 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2017.29 - 2 - Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom
- Juli 2017 das bisher von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Ober- land gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waf- fengesetz, WG; SR 514.54) sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) geführte Strafverfahren über- nahm (act. 3); - A. diesbezüglich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 8. Au- gust 2017 eine Eingabe zugehen liess, mit welcher er «die Einsprache ein- leiten» möchte (act. 1); - A. dabei sinngemäss die beiden gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bestritt; - die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 16. August 2017 darauf auf- merksam machte, dass mit einer Beschwerde gegen eine solche Übernah- meverfügung nur Rügen gegen die Übernahme des Verfahrens, nicht aber gegen die Tatvorwürfe an sich vorgebracht werden können (act. 4); - die Beschwerdekammer A. daher ersuchte, ihr bis 28. August 2017 mitzutei- len, ob sich seine Beschwerde gegen die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Basel-Stadt richte, gegebenenfalls er bis zu diesem Datum eine entsprechend begründete Beschwerde einzureichen habe; - A. darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren betreffend Anfechtung des Gerichtsstands eröffnen werde, falls er sich innerhalb dieser Frist nicht melde, wobei er allenfalls die damit verbundenen Kosten im Falle eines Nichteintretens zu tragen hätte; - sich A. in der Folge nicht mehr vernehmen liess. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ver- schiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert - 3 - zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschwe- ren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG); - die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Be- schwerde führende Partei genau anzugeben hat, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO); - die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück- weist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ab- lauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO); - sich die Eingabe des Beschwerdeführers zwar gegen die Übernahmeverfü- gung richtet, daraus jedoch nicht ersichtlich wird, welche Punkte und wes- halb er diese anficht, womit die Eingabe den Anforderungen des Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt; - der Beschwerdeführer sich auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht mehr vernehmen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsge- mäss nicht einzutreten ist; - vorliegend mangels nennenswerten Aufwands keine Gerichtsgebühr zu er- heben ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); - 4 - und erkennt:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Gerichtsstandsverfügung (Art. 39 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2017.29
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom
28. Juli 2017 das bisher von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Ober- land gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waf- fengesetz, WG; SR 514.54) sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) geführte Strafverfahren über- nahm (act. 3);
- A. diesbezüglich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 8. Au- gust 2017 eine Eingabe zugehen liess, mit welcher er «die Einsprache ein- leiten» möchte (act. 1);
- A. dabei sinngemäss die beiden gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bestritt;
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 16. August 2017 darauf auf- merksam machte, dass mit einer Beschwerde gegen eine solche Übernah- meverfügung nur Rügen gegen die Übernahme des Verfahrens, nicht aber gegen die Tatvorwürfe an sich vorgebracht werden können (act. 4);
- die Beschwerdekammer A. daher ersuchte, ihr bis 28. August 2017 mitzutei- len, ob sich seine Beschwerde gegen die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Basel-Stadt richte, gegebenenfalls er bis zu diesem Datum eine entsprechend begründete Beschwerde einzureichen habe;
- A. darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren betreffend Anfechtung des Gerichtsstands eröffnen werde, falls er sich innerhalb dieser Frist nicht melde, wobei er allenfalls die damit verbundenen Kosten im Falle eines Nichteintretens zu tragen hätte;
- sich A. in der Folge nicht mehr vernehmen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ver- schiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert
- 3 -
zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschwe- ren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Be- schwerde führende Partei genau anzugeben hat, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück- weist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ab- lauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO);
- sich die Eingabe des Beschwerdeführers zwar gegen die Übernahmeverfü- gung richtet, daraus jedoch nicht ersichtlich wird, welche Punkte und wes- halb er diese anficht, womit die Eingabe den Anforderungen des Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt;
- der Beschwerdeführer sich auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht mehr vernehmen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsge- mäss nicht einzutreten ist;
- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands keine Gerichtsgebühr zu er- heben ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.