opencaselaw.ch

BG.2015.27

Bundesstrafgericht · 2015-07-08 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Mai 2015 das gegen A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt geführte Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz übernahm (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 10. Juni 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1), die Beschwerde jedoch mit Schreiben vom 8. Juli 2015 zurückzog (act. 4);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.39 vom 19. Februar 2015);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

- 3 -

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. Juli 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON SOLOTHURN,

2. KANTON BASEL-STADT,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2015.27

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom

19. Mai 2015 das gegen A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt geführte Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz übernahm (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 10. Juni 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1), die Beschwerde jedoch mit Schreiben vom 8. Juli 2015 zurückzog (act. 4);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.39 vom 19. Februar 2015);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

- 3 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. Juli 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.