Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Es geht in diesem Gerichtsstandsverfahren darum, welcher Kanton zustän- dig ist, den Einbruchdiebstahl vom 20. März 2014 zu untersuchen, began- gen von den Unbekannten C und D zwischen 10:15 Uhr und 12:00 Uhr in Z. (ZH). Im Gerichtsstandsverfahren ist dabei auch die Rolle von A. strit- tig. Die Tat sei der Kantonspolizei Zürich gleichentags angezeigt worden. Die Zürcher Abklärungen ergaben, dass sich die Täterschaft mit einem dunklen Personenwagen der Marke Audi (Kennzeichen 1) vom Tatort entfernt habe. Das Fahrzeug sei auf B. eingelöst und nicht als gestohlen gemeldet gewe- sen. Eine Radaranlage in Z. habe den Personenwagen am 20. März 2014, 12:13 Uhr, erfasst, als er mit übersetzter Geschwindigkeit in Richtung Y. gefahren sei. Das Radarbild zeige, dass B. nicht im Wagen sass, sondern vielmehr zwei unbekannte Männer (genannt C. und D.). B. sagte aus, A. seinen Audi ab Januar 2014 überlassen zu haben (act. 1 S. 2 f., act. 1.2 S. 1; act. 1.1 S. 2).
B. Die Staatsanwaltschaft Baden (AG) ermittelte bereits gegen A. Es bestand am 1. April 2014 der Verdacht, dass sie Einbrechern an ihrem Wohnort in X. (AG) eine Unterkunft besorgt und Fahrzeuge zur Verfügung gestellt ha- be (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 4. April 2014, S. 2, in Urk. AG Rubrik 3). Von X. aus sollen E. und F. in den Kantonen Aargau, Solothurn und Luzern Einbruchdiebstähle begangen haben. Aufgrund von Hinweisen aus ihrem eigenen Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Ba- den zudem ein Verfahren wegen des Einbruchdiebstahls in Z. gegen die unbekannten C. und D. eröffnet (act. 3 S. 1). Damals wurde noch vermutet, bei C./D. könnte es sich um E./F. handeln, was später aber ausgeschlos- sen wurde (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2014, in Urk. ZH). Die Kantonspolizei Aargau nahm A. am 4. April 2014 wegen "Verdacht Verübung von banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstählen" vorläu- fig fest (Rapport vom 4. April 2014, in Urk. AG Rubrik 3). Der Kanton Aar- gau scheint wegen des Delikts in Z. formell kein Verfahren gegen A. eröff- net zu haben.
C. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte am 7. April 2014 eine Gerichtsstands- anfrage an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (ZH). Sie ersuchte um
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Übernahme ihres Verfahrens gegen C. und D. (act. 1.1; Verfah- ren ST.2014.1682). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte die Übernahme am
8. Mai 2014 ab und ersuchte zugleich den Kanton Aargau um Übernahme ihres Verfahrens gegen C., D. und B. (act. 1.2; Verfahren A-6/2014/1675).
D. Am 18. August 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden den Kanton Luzern, ihre Verfahren gegen E., F. und A. zu übernehmen (Gerichts- standsanfrage in Urk. LU), denn der Kanton Luzern ermittelte ebenfalls und schon länger als der Kanton Aargau gegen E. und F. und zwar wegen ban- den- und gewerbsmässigen Einbruchsdiebstählen im Kanton Luzern (Ge- richtsstandsanfrage, S. 6). Am 2./17. September 2014 übernahm die Staatsanwaltschaft Emmen (LU) den Grossteil des Aargauer Verfahrens (act. 1.7, 1.8, 1.9). Das an den Kanton Luzern abgetretene Verfahren gegen A. betraf einfache Körperver- letzung, mehrfacher Diebstahl, Gehilfenschaft zu banden- und gewerbs- mässigem Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch und Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes (Gerichtsstandsanfrage, S. 4 f.). Der Kanton Zürich war an diesem Meinungsaustausch nicht beteiligt und das Delikt in Z. war weder im Meinungsaustausch zwischen Aargau und Luzern noch in der Luzerner Übernahmeverfügung erwähnt.
E. Am 19. September 2014 führte die Staatsanwaltschaft Baden die Gerichts- standskorrespondenz mit der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft weiter (act. 1.4). Diese lehnte eine Übernahme ab und teilte dies am 23. Okto- ber 2014 der Aargauer Oberstaatsanwaltschaft mit (act. 1.5), welche im Schreiben vom 6. November 2014 an der Zürcher Zuständigkeit festhielt (act. 1.6).
F. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich rief am 19. Novem- ber 2014 das Bundesstrafgericht an und ersuchte um Bestimmung des Ge- richtsstands bezüglich des Delikts in Z. (act. 1). Sie beantragt, der Kanton Aargau sei als zuständig zu erklären. Der Kanton Aargau wiederum sieht den Kanton Zürich in der Pflicht, das Strafverfahren zu führen (act. 3).
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Weder der Kanton Aargau noch der Kanton Zürich sahen eine Zuständig- keit des Kantons Luzern im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren als mög- lich an. Das Luzerner Verfahren gegen A. ist zwischenzeitlich auch erledigt (rechtskräftiger Luzerner Strafbefehl vom 24. September 2014). Der Kanton Zürich wirft aber auf, ob der Kanton Aargau nicht zu lange untätig geblie- ben sei; dagegen verweist der Kanton Aargau unter anderem auf das Ab- tretungsverfahren mit dem Kanton Luzern.
Die Beschwerdekammer stellte es in der Folge dem Kanton Luzern frei, sich im Gerichtsstandsverfahren ebenfalls zu äussern (act. 2), was dieser auch tat. Der Kanton Luzern beantragt, die Zuständigkeit des Kantons Aar- gau sei festzustellen (act. 4). Die Eingaben wurden den Beteiligten am
10. Dezember 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (Frist, Form, durchgeführter Meinungsaus- tausch zwischen den zuständigen Behörden, vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend nicht umstritten und erfüllt. Auf das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstan- des ist folglich einzutreten.
E. 2.1 Im Einzelnen legen die Parteien dar:
E. 2.1.1 Der Kanton Zürich weist auf die rund viermonatige Untätigkeit des Kantons Aargau hin (vom 8. Mai 2014 bis 19. September 2014). Aus den Akten sei nichts ersichtlich, was ein so langes Zuwarten gerechtfertigt hätte. Der Kan- ton Aargau habe damit seine Zuständigkeit konkludent anerkannt. Die für eine Anerkennung erforderlichen Anknüpfungspunkte im Kanton Aargau lägen vor: C. und D. hätten in X. bei A. Wohnung und Wagen erhalten (act. 1 S. 5–7 Ziff. 2–4). A. sei nach dem Grundsatz von in dubio pro duriore als Mittäterin des De- likts in Z. zu betrachten. B. komme allenfalls als Gehilfe in Frage. Im Zu-
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sammenhang mit der Abtretung an den Kanton Luzern stehe zudem "der Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Raume" (Art. 34 Abs. 1 StPO Gerichtsstand des schwersten Delikts). Auch die ersten Verfolgungshand- lungen in diesem Komplex (Art. 33 Abs. 2 StPO forum praeventionis) habe der Kanton Aargau vorgenommen (act. 1 S. 7 f. Ziff. 5).
E. 2.1.2 Der Kanton Aargau führt aus, in den fraglichen rund vier Monaten habe die Kantonspolizei durchaus ermittelt. Die Staatsanwaltschaft habe sofort das Übernahmebegehren an Zürich gestellt, als klar war, dass E. oder F. nicht C. und D. seien. Für den Kanton Aargau sei dafür entscheidend gewesen, ob das weitere Verfahren durch ihn oder durch den Kanton Luzern weiter- zuführen sei. Sei diese Frage einmal entschieden gewesen, habe ein unnö- tiges Hin und Her vermieden und dem Kanton Zürich geantwortet werden können (act. 3 S. 1 f.).
E. 2.2 Die Kantone Luzern und Zürich waren gleichzeitig und jeweils separat im Meinungsaustausch mit dem Kanton Aargau. Mit den Akten des Kantons Luzern kann die Beschwerdekammer insgesamt den Tatverdacht zur Zeit der Gerichtsstandskorrespondenzen nachvollziehen: Bereits im Jahr 2013 wurden zwei bei A. logierende Litauer per Strafbefehl wegen Einbruchdiebstahls verurteilt. A. scheint regelmässig eine Logistik- basis für Einbrecher gewesen zu sein, vorliegend sowohl für das Duo E./F. (die drei stammen aus dem gleichen litauischen Dorf), wie auch für die mutmasslichen Osteuropäer C./D: Sie organisierte allen Unterkünfte. Sie besorgte E./F. die Wäsche. Sodann war sie daran beteiligt, dass E./F. und C./D. je zu einem Fahrzeug kamen. B. wohnte in W. (AG), war der Halter des von C./D. in Z. genutzten Fahrzeuges und ein Bekannter von A. Der Personenwagen wurde von der Polizei mehrfach in X. beim Wohnort von A. beobachtet (vgl. Antrag der Kantonspolizei Aargau betr. technische Über- wachung vom 1. April 2014, S. 1–3, in Urk. ZH pag. 12; Schlussbericht der Kantonspolizei Aargau vom 11. August 2014, S. 18 ff., 22 ff., in Urk. LU). C. und D. sollen sich nicht mehr in der Schweiz befinden, da auch der Wagen hierzulande nicht mehr gesichtet wurde und sich laut A. in Litauen befinden soll (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2014, in Urk. ZH; Einvernahme A. vom 25. April 2014, S. 8 und Rapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 31. Juli 2014, S. 3, 8, beide in Urk. LU Regis- ter 3.2). Die Polizei durchsuchte die Wohnung von A. und entdeckte in einem ver- schlossenen Sideboard Deliktsgut aus Einbrüchen von E. und F. (Einver- nahme vom 5. August 2014, S. 2, in Urk. AG Register 6). Auch wurde eine
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wohl aus dem Einbruch in Z. stammende Halskette gefunden (Vollzugsbe- richt vom 31. Juli 2014, S. 2, in Urk. AG Rubrik 4).
E. 2.3 Der Meinungsaustausch ist über sämtliche Delikte und mit den Kantonen zu führen, deren Zuständigkeit ernsthaft in Frage kommt. Es sticht ins Au- ge, dass die Aargauer Korrespondenzen mit den Kantonen Luzern und Zü- rich einen zusammenhängenden Verdachtskomplex betreffen. Somit wären die Gerichtsstandsverfahren mit den Kantonen Luzern und Zürich nicht ge- staffelt (separat), sondern über den ganzen Deliktskomplex und gemein- sam zu führen gewesen. Der Kanton Aargau macht auch nicht geltend, währenddessen Abklärungen zum Delikt in Z. und damit zum Zürcher Ge- richtsstand getätigt zu haben. Mit einem Teil der gemeinsam zu behan- delnden Streitigkeiten vier Monate zuzuwarten war aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt. Vielmehr anerkannte der Kanton Aargau mit seinem teilweisen Zuwarten während vier Monaten seine Zuständigkeit gegenüber dem Kanton Zürich konkludent (vgl. TPF 2011 178). Ausserdem bestand – zumal bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage der Grundsatz in dubio pro duriore gilt (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2014.18 vom 21. August 2014, E. 2.3) – schon früh der Verdacht, dass A. im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen in Z. und anderswo nicht nur eine untergeordnete Rolle spielen könnte. Ein örtlicher Anknüp- fungspunkt ist mit den Tathandlungen von A. im Kanton Aargau gegeben. Somit ist der Kanton Aargau auch nach Art. 33 Abs. 2 StPO (erste Verfol- gungshandlungen gegen Mittäter) für den hier umstrittenen Sachverhalt in Z. zuständig.
E. 2.4 Damit ist der Kanton Aargau berechtigt und verpflichtet, die strafbaren Handlungen, welche Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Meinungs- austausches mit dem Kanton Zürich sind (obige Erwägung lit. C und E), zu verfolgen und zu beurteilen. Von der Staatsanwaltschaft Baden ist überdies zu prüfen, ob wegen der Vorfälle in Z. ein Strafverfahren gegen A. zu eröff- nen ist.
E. 2.5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und den Unbekannten C. und D. vorgeworfenen strafbaren Handlun- gen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.29
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Sachverhalt:
A. Es geht in diesem Gerichtsstandsverfahren darum, welcher Kanton zustän- dig ist, den Einbruchdiebstahl vom 20. März 2014 zu untersuchen, began- gen von den Unbekannten C und D zwischen 10:15 Uhr und 12:00 Uhr in Z. (ZH). Im Gerichtsstandsverfahren ist dabei auch die Rolle von A. strit- tig. Die Tat sei der Kantonspolizei Zürich gleichentags angezeigt worden. Die Zürcher Abklärungen ergaben, dass sich die Täterschaft mit einem dunklen Personenwagen der Marke Audi (Kennzeichen 1) vom Tatort entfernt habe. Das Fahrzeug sei auf B. eingelöst und nicht als gestohlen gemeldet gewe- sen. Eine Radaranlage in Z. habe den Personenwagen am 20. März 2014, 12:13 Uhr, erfasst, als er mit übersetzter Geschwindigkeit in Richtung Y. gefahren sei. Das Radarbild zeige, dass B. nicht im Wagen sass, sondern vielmehr zwei unbekannte Männer (genannt C. und D.). B. sagte aus, A. seinen Audi ab Januar 2014 überlassen zu haben (act. 1 S. 2 f., act. 1.2 S. 1; act. 1.1 S. 2).
B. Die Staatsanwaltschaft Baden (AG) ermittelte bereits gegen A. Es bestand am 1. April 2014 der Verdacht, dass sie Einbrechern an ihrem Wohnort in X. (AG) eine Unterkunft besorgt und Fahrzeuge zur Verfügung gestellt ha- be (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 4. April 2014, S. 2, in Urk. AG Rubrik 3). Von X. aus sollen E. und F. in den Kantonen Aargau, Solothurn und Luzern Einbruchdiebstähle begangen haben. Aufgrund von Hinweisen aus ihrem eigenen Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Ba- den zudem ein Verfahren wegen des Einbruchdiebstahls in Z. gegen die unbekannten C. und D. eröffnet (act. 3 S. 1). Damals wurde noch vermutet, bei C./D. könnte es sich um E./F. handeln, was später aber ausgeschlos- sen wurde (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2014, in Urk. ZH). Die Kantonspolizei Aargau nahm A. am 4. April 2014 wegen "Verdacht Verübung von banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstählen" vorläu- fig fest (Rapport vom 4. April 2014, in Urk. AG Rubrik 3). Der Kanton Aar- gau scheint wegen des Delikts in Z. formell kein Verfahren gegen A. eröff- net zu haben.
C. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte am 7. April 2014 eine Gerichtsstands- anfrage an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (ZH). Sie ersuchte um
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Übernahme ihres Verfahrens gegen C. und D. (act. 1.1; Verfah- ren ST.2014.1682). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte die Übernahme am
8. Mai 2014 ab und ersuchte zugleich den Kanton Aargau um Übernahme ihres Verfahrens gegen C., D. und B. (act. 1.2; Verfahren A-6/2014/1675).
D. Am 18. August 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden den Kanton Luzern, ihre Verfahren gegen E., F. und A. zu übernehmen (Gerichts- standsanfrage in Urk. LU), denn der Kanton Luzern ermittelte ebenfalls und schon länger als der Kanton Aargau gegen E. und F. und zwar wegen ban- den- und gewerbsmässigen Einbruchsdiebstählen im Kanton Luzern (Ge- richtsstandsanfrage, S. 6). Am 2./17. September 2014 übernahm die Staatsanwaltschaft Emmen (LU) den Grossteil des Aargauer Verfahrens (act. 1.7, 1.8, 1.9). Das an den Kanton Luzern abgetretene Verfahren gegen A. betraf einfache Körperver- letzung, mehrfacher Diebstahl, Gehilfenschaft zu banden- und gewerbs- mässigem Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch und Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes (Gerichtsstandsanfrage, S. 4 f.). Der Kanton Zürich war an diesem Meinungsaustausch nicht beteiligt und das Delikt in Z. war weder im Meinungsaustausch zwischen Aargau und Luzern noch in der Luzerner Übernahmeverfügung erwähnt.
E. Am 19. September 2014 führte die Staatsanwaltschaft Baden die Gerichts- standskorrespondenz mit der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft weiter (act. 1.4). Diese lehnte eine Übernahme ab und teilte dies am 23. Okto- ber 2014 der Aargauer Oberstaatsanwaltschaft mit (act. 1.5), welche im Schreiben vom 6. November 2014 an der Zürcher Zuständigkeit festhielt (act. 1.6).
F. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich rief am 19. Novem- ber 2014 das Bundesstrafgericht an und ersuchte um Bestimmung des Ge- richtsstands bezüglich des Delikts in Z. (act. 1). Sie beantragt, der Kanton Aargau sei als zuständig zu erklären. Der Kanton Aargau wiederum sieht den Kanton Zürich in der Pflicht, das Strafverfahren zu führen (act. 3).
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Weder der Kanton Aargau noch der Kanton Zürich sahen eine Zuständig- keit des Kantons Luzern im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren als mög- lich an. Das Luzerner Verfahren gegen A. ist zwischenzeitlich auch erledigt (rechtskräftiger Luzerner Strafbefehl vom 24. September 2014). Der Kanton Zürich wirft aber auf, ob der Kanton Aargau nicht zu lange untätig geblie- ben sei; dagegen verweist der Kanton Aargau unter anderem auf das Ab- tretungsverfahren mit dem Kanton Luzern.
Die Beschwerdekammer stellte es in der Folge dem Kanton Luzern frei, sich im Gerichtsstandsverfahren ebenfalls zu äussern (act. 2), was dieser auch tat. Der Kanton Luzern beantragt, die Zuständigkeit des Kantons Aar- gau sei festzustellen (act. 4). Die Eingaben wurden den Beteiligten am
10. Dezember 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (Frist, Form, durchgeführter Meinungsaus- tausch zwischen den zuständigen Behörden, vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend nicht umstritten und erfüllt. Auf das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstan- des ist folglich einzutreten.
2.
2.1 Im Einzelnen legen die Parteien dar: 2.1.1 Der Kanton Zürich weist auf die rund viermonatige Untätigkeit des Kantons Aargau hin (vom 8. Mai 2014 bis 19. September 2014). Aus den Akten sei nichts ersichtlich, was ein so langes Zuwarten gerechtfertigt hätte. Der Kan- ton Aargau habe damit seine Zuständigkeit konkludent anerkannt. Die für eine Anerkennung erforderlichen Anknüpfungspunkte im Kanton Aargau lägen vor: C. und D. hätten in X. bei A. Wohnung und Wagen erhalten (act. 1 S. 5–7 Ziff. 2–4). A. sei nach dem Grundsatz von in dubio pro duriore als Mittäterin des De- likts in Z. zu betrachten. B. komme allenfalls als Gehilfe in Frage. Im Zu-
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sammenhang mit der Abtretung an den Kanton Luzern stehe zudem "der Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Raume" (Art. 34 Abs. 1 StPO Gerichtsstand des schwersten Delikts). Auch die ersten Verfolgungshand- lungen in diesem Komplex (Art. 33 Abs. 2 StPO forum praeventionis) habe der Kanton Aargau vorgenommen (act. 1 S. 7 f. Ziff. 5). 2.1.2 Der Kanton Aargau führt aus, in den fraglichen rund vier Monaten habe die Kantonspolizei durchaus ermittelt. Die Staatsanwaltschaft habe sofort das Übernahmebegehren an Zürich gestellt, als klar war, dass E. oder F. nicht C. und D. seien. Für den Kanton Aargau sei dafür entscheidend gewesen, ob das weitere Verfahren durch ihn oder durch den Kanton Luzern weiter- zuführen sei. Sei diese Frage einmal entschieden gewesen, habe ein unnö- tiges Hin und Her vermieden und dem Kanton Zürich geantwortet werden können (act. 3 S. 1 f.). 2.2 Die Kantone Luzern und Zürich waren gleichzeitig und jeweils separat im Meinungsaustausch mit dem Kanton Aargau. Mit den Akten des Kantons Luzern kann die Beschwerdekammer insgesamt den Tatverdacht zur Zeit der Gerichtsstandskorrespondenzen nachvollziehen: Bereits im Jahr 2013 wurden zwei bei A. logierende Litauer per Strafbefehl wegen Einbruchdiebstahls verurteilt. A. scheint regelmässig eine Logistik- basis für Einbrecher gewesen zu sein, vorliegend sowohl für das Duo E./F. (die drei stammen aus dem gleichen litauischen Dorf), wie auch für die mutmasslichen Osteuropäer C./D: Sie organisierte allen Unterkünfte. Sie besorgte E./F. die Wäsche. Sodann war sie daran beteiligt, dass E./F. und C./D. je zu einem Fahrzeug kamen. B. wohnte in W. (AG), war der Halter des von C./D. in Z. genutzten Fahrzeuges und ein Bekannter von A. Der Personenwagen wurde von der Polizei mehrfach in X. beim Wohnort von A. beobachtet (vgl. Antrag der Kantonspolizei Aargau betr. technische Über- wachung vom 1. April 2014, S. 1–3, in Urk. ZH pag. 12; Schlussbericht der Kantonspolizei Aargau vom 11. August 2014, S. 18 ff., 22 ff., in Urk. LU). C. und D. sollen sich nicht mehr in der Schweiz befinden, da auch der Wagen hierzulande nicht mehr gesichtet wurde und sich laut A. in Litauen befinden soll (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2014, in Urk. ZH; Einvernahme A. vom 25. April 2014, S. 8 und Rapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 31. Juli 2014, S. 3, 8, beide in Urk. LU Regis- ter 3.2). Die Polizei durchsuchte die Wohnung von A. und entdeckte in einem ver- schlossenen Sideboard Deliktsgut aus Einbrüchen von E. und F. (Einver- nahme vom 5. August 2014, S. 2, in Urk. AG Register 6). Auch wurde eine
- 6 -
wohl aus dem Einbruch in Z. stammende Halskette gefunden (Vollzugsbe- richt vom 31. Juli 2014, S. 2, in Urk. AG Rubrik 4). 2.3 Der Meinungsaustausch ist über sämtliche Delikte und mit den Kantonen zu führen, deren Zuständigkeit ernsthaft in Frage kommt. Es sticht ins Au- ge, dass die Aargauer Korrespondenzen mit den Kantonen Luzern und Zü- rich einen zusammenhängenden Verdachtskomplex betreffen. Somit wären die Gerichtsstandsverfahren mit den Kantonen Luzern und Zürich nicht ge- staffelt (separat), sondern über den ganzen Deliktskomplex und gemein- sam zu führen gewesen. Der Kanton Aargau macht auch nicht geltend, währenddessen Abklärungen zum Delikt in Z. und damit zum Zürcher Ge- richtsstand getätigt zu haben. Mit einem Teil der gemeinsam zu behan- delnden Streitigkeiten vier Monate zuzuwarten war aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt. Vielmehr anerkannte der Kanton Aargau mit seinem teilweisen Zuwarten während vier Monaten seine Zuständigkeit gegenüber dem Kanton Zürich konkludent (vgl. TPF 2011 178). Ausserdem bestand – zumal bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage der Grundsatz in dubio pro duriore gilt (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2014.18 vom 21. August 2014, E. 2.3) – schon früh der Verdacht, dass A. im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen in Z. und anderswo nicht nur eine untergeordnete Rolle spielen könnte. Ein örtlicher Anknüp- fungspunkt ist mit den Tathandlungen von A. im Kanton Aargau gegeben. Somit ist der Kanton Aargau auch nach Art. 33 Abs. 2 StPO (erste Verfol- gungshandlungen gegen Mittäter) für den hier umstrittenen Sachverhalt in Z. zuständig. 2.4 Damit ist der Kanton Aargau berechtigt und verpflichtet, die strafbaren Handlungen, welche Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Meinungs- austausches mit dem Kanton Zürich sind (obige Erwägung lit. C und E), zu verfolgen und zu beurteilen. Von der Staatsanwaltschaft Baden ist überdies zu prüfen, ob wegen der Vorfälle in Z. ein Strafverfahren gegen A. zu eröff- nen ist.
2.5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und den Unbekannten C. und D. vorgeworfenen strafbaren Handlun- gen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 27. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.