Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Baden übernahm mit Verfügungen vom
23. Oktober 2014 die Strafverfahren wegen "Verdacht Begehung Vermö- gensdelikte" der Zürcher Staatsanwaltschaften Limmattal/Albis und Winter- thur/Unterland gegen A.
Die Verfügungen ergingen unbegründet und wurden offenbar entgegen ih- ren Mitteilungssätzen auch dem Beschuldigten eröffnet. Als Grundlage der Verfügungen wird die Korrespondenz vom 16. Oktober 2014 einerseits (Limmattal/Albis) und 22. Oktober 2014 (Winterthur/Unterland) andererseits genannt (act. 1.2, 1.3).
B. Gegen diese Verfügungen erhebt der notwendige Verteidiger des Beschul- digten im Untersuchungsverfahren (act. 1.1) am 10. November 2014 Be- schwerde (act. 1). Er beantragt, die Zürcher Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland sei für zuständig zu erklären und stellt das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege bzw. um Bestellung als amtlicher Verteidiger auch im vorliegenden Verfahren.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Gerichtsstand wurde vom Beschuldigten angefochten, ohne zuvor bei der befassten Strafbehörde die Überweisung an die seiner Ansicht nach zuständige Strafbehörde zu verlangen. Mangels Überweisungsverfahren liegt kein gültiges Anfechtungsobjekt für die Beschwerde vor. Nach der amtlich publizierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (TPF 2013 179 E. 1.1–1.2).
Die Eingabe vom 10. November 2014 ist zuständigkeitshalber formell der nach Erlass der Gerichtsstandsverfügungen im Sinne des Gesetzes (Art. 41 Abs. 1 StPO) befassten Staatsanwaltschaft Baden zu überweisen (via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau).
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E. 2.1 Bei der Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügungen gemäss handelte. Zudem verletzten die unbegründet zugestellten Gerichts- standsverfügungen das rechtliche Gehör des Beschuldigten, falls die Par- teien vor Erlass weder angehört worden noch ihnen die Gerichtsstandskor- respondenzen zugestellt worden wären (vgl. TPF 2013 179 E. 1.4). Vorlie- gend sind daher keine Gerichtsgebühren zu erheben.
E. 2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person beschränkt sich auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. Novem- ber 2013, E. 3.2). Die Anfechtung des Gerichtsstandes ohne durchgeführ- tes Überweisungsverfahren ist aussichtslos, eine Verteidigung ist für aus- sichtslose Verfahren zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten nicht erforderlich (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i. V. m. Art. 29 Abs. 3 BV). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Bestellung einer amtli- chen Verteidigung im vorliegenden Verfahren (vgl. Art. 133 Abs. 1 StPO) ist somit abzuweisen.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe vom
- November 2014 wird zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Baden überwiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amt- lichen Verteidigung wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. November 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU,
2. KANTON ZÜRICH, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.28/BP.2014.60
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Baden übernahm mit Verfügungen vom
23. Oktober 2014 die Strafverfahren wegen "Verdacht Begehung Vermö- gensdelikte" der Zürcher Staatsanwaltschaften Limmattal/Albis und Winter- thur/Unterland gegen A.
Die Verfügungen ergingen unbegründet und wurden offenbar entgegen ih- ren Mitteilungssätzen auch dem Beschuldigten eröffnet. Als Grundlage der Verfügungen wird die Korrespondenz vom 16. Oktober 2014 einerseits (Limmattal/Albis) und 22. Oktober 2014 (Winterthur/Unterland) andererseits genannt (act. 1.2, 1.3).
B. Gegen diese Verfügungen erhebt der notwendige Verteidiger des Beschul- digten im Untersuchungsverfahren (act. 1.1) am 10. November 2014 Be- schwerde (act. 1). Er beantragt, die Zürcher Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland sei für zuständig zu erklären und stellt das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege bzw. um Bestellung als amtlicher Verteidiger auch im vorliegenden Verfahren.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Gerichtsstand wurde vom Beschuldigten angefochten, ohne zuvor bei der befassten Strafbehörde die Überweisung an die seiner Ansicht nach zuständige Strafbehörde zu verlangen. Mangels Überweisungsverfahren liegt kein gültiges Anfechtungsobjekt für die Beschwerde vor. Nach der amtlich publizierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (TPF 2013 179 E. 1.1–1.2).
Die Eingabe vom 10. November 2014 ist zuständigkeitshalber formell der nach Erlass der Gerichtsstandsverfügungen im Sinne des Gesetzes (Art. 41 Abs. 1 StPO) befassten Staatsanwaltschaft Baden zu überweisen (via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau).
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2.
2.1 Bei der Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügungen gemäss handelte. Zudem verletzten die unbegründet zugestellten Gerichts- standsverfügungen das rechtliche Gehör des Beschuldigten, falls die Par- teien vor Erlass weder angehört worden noch ihnen die Gerichtsstandskor- respondenzen zugestellt worden wären (vgl. TPF 2013 179 E. 1.4). Vorlie- gend sind daher keine Gerichtsgebühren zu erheben.
2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person beschränkt sich auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. Novem- ber 2013, E. 3.2). Die Anfechtung des Gerichtsstandes ohne durchgeführ- tes Überweisungsverfahren ist aussichtslos, eine Verteidigung ist für aus- sichtslose Verfahren zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten nicht erforderlich (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i. V. m. Art. 29 Abs. 3 BV). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Bestellung einer amtli- chen Verteidigung im vorliegenden Verfahren (vgl. Art. 133 Abs. 1 StPO) ist somit abzuweisen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe vom
10. November 2014 wird zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Baden überwiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amt- lichen Verteidigung wird abgewiesen.
Bellinzona, 19. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Bürgi - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.