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BG.2014.12

Bundesstrafgericht · 2014-05-07 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 November 2011 erfolgte; die StA Bischofszell spätestens mit Erlass der Einstellungsverfügungen vom 25. Januar 2013 den Gerichtsstand betref- fend C. und D. konkludent anerkannte;

- ein neuer wichtiger Grund für eine nachträgliche Änderung des Gerichts- standes im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO nicht ersichtlich ist;

- nach dem Gesagten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen;

- 4 -

- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver- pflichtet, die C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurtei- len.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. Mai 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

KANTON THURGAU, Gesuchsteller

gegen

CANTONE TICINO,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2014.12

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Strafanzeige vom 17. November 2011 B., C. und D. betreffend ver- schiedenen Delikten beim Polizeiamt Bischofszell angezeigt hat (Strafan- zeige vom 17. November 2011);

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell (nachfolgend "StA Bischofszell") am

16. August 2012 die Staatsanwaltschaft Lugano (nachfolgend "StA Luga- no") um Übernahme der Strafuntersuchung betreffend D. und C. ersuchte; die StA Lugano die Übernahme mit Schreiben vom 17. August 2012 und

7. Dezember 2012 ablehnte;

- die StA Bischofszell die StA Lugano am 18. Dezember 2012 und 18. Janu- ar 2013 erneut um Verfahrensübernahme ersuchte und diese mit Schrei- ben vom 21. Januar 2013 die Übernahme wiederum ablehnte (act. 1);

- die StA Bischofszell mit Einstellungsverfügungen vom 25. Januar 2013 das Strafverfahren gegen C. und D. wegen Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden und unrechtmässiger Aneignung einstellte; das Obergericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobenen Beschwerden von A. mit Entscheid vom 4. April 2013 guthiess; die StA Bischofszell in der Folge am

31. März 2014 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GStA TG") gelangte (act. 1);

- die GStA TG die StA Lugano am 4. April 2014 um Verfahrensübernahme betreffend D. und C. ersuchte; die StA Lugano mit Schreiben vom 17. Ap- ril 2014 die Übernahme ablehnte, weswegen die GStA TG mit Schreiben vom 25. April 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langt und Folgendes beantragt (act. 1):

"Es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Tessin für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.";

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 39 StPO die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes we- gen prüfen und einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiterleiten (Abs. 1);

- wenn mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig erscheinen, sich die be- teiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemen- te des Falles informieren und sich um eine möglichst rasche Einigung be- mühen (Art. 39 Abs. 2 StPO);

- falls sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen können, die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zum Entscheid unterbreitet (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss der Strafanzeige vom 17. November 2011 der gesetzliche Ge- richtsstand vermutlich im Kanton Tessin liegt, jedoch auch örtliche Anknüp- fungspunkte zum Kanton Thurgau bestehen;

- die Beschwerdekammer einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO); ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand u. a. möglich ist, so- fern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen kon- kludent übernommen hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014, E. 2.1 m.w.H.);

- die der Strafuntersuchung zu Grunde liegende Strafanzeige bereits am

17. November 2011 erfolgte; die StA Bischofszell spätestens mit Erlass der Einstellungsverfügungen vom 25. Januar 2013 den Gerichtsstand betref- fend C. und D. konkludent anerkannte;

- ein neuer wichtiger Grund für eine nachträgliche Änderung des Gerichts- standes im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO nicht ersichtlich ist;

- nach dem Gesagten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen;

- 4 -

- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver- pflichtet, die C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurtei- len.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 7. Mai 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.