Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Dezember 2013 sich gegenüber der Beschwerdekammer und den be- teiligten Kantonen als zuständig erklärt und den streitigen Gerichtsstand anerkannt hat (act. 3);
– das Gerichtsstandsverfahren demnach gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;
– in diesem Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton St. Gallen als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abge- schrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchstellerin
gegen
1. KANTON SANKT GALLEN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON GLARUS, Staats- und Jugendanwalt- schaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2013.30
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
– die Kantone Schwyz, St. Gallen, Glarus und Zürich am Verfahren gegen den Beschuldigten A. betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht, Art. 92 Abs. 2 SVG) und weitere Widerhandlungen beteiligt waren;
– am 4. Dezember 2013 der Kanton Schwyz mit Gesuch im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, "[d]er Kanton St. Gallen evtl. der Kanton Glarus sei als be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, das gegen den Beschuldigten A., wohnhaft in Z. (KT ZH) eingeleitete Verfahren wegen SVG-Verletzungen, begangen am 13. Oktober 2013 auf der A3, durchzuführen" (act. 1);
– die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom
10. Dezember 2013 sich gegenüber der Beschwerdekammer und den be- teiligten Kantonen als zuständig erklärt und den streitigen Gerichtsstand anerkannt hat (act. 3);
– das Gerichtsstandsverfahren demnach gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;
– in diesem Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton St. Gallen als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abge- schrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 17. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Kanton Schwyz, Oberstaatsanwaltschaft - Kanton Sankt Gallen, Staatsanwaltschaft - Kanton Glarus, Staats- und Jugendanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.