Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschwe- ren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Art. 32 Abs. 1 StPO folgendes sagt: "Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat ver-
- 3 -
übt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig";
- gemäss Art. 217 StGB sich strafbar macht, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte; besteht die Unterhaltspflicht in ei- ner Geldleistung, so ist der Ausführungsort dort, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N.117 m.w.H.);
- B. in ihrer Anzeige vom 28. Oktober 2013 als Wohnadresse Z. (ZH) ange- geben hat (Verfahrensakten, 1); die StA ZH am 13. Dezember 2013 Aus- kunft bei der Gemeindeverwaltung Z. einholte; die Gemeindeverwaltung bestätigte, dass B. am 1. Oktober 2013 in Z. polizeilich angemeldet war und dies immer noch sei (Verfahrensakten, 6/6);
- somit der Wohnsitz von B. im obgenannten Sinne im vorliegend relevanten Zeitpunkt - Oktober 2013 - in Z. lag; die nicht belegten Behauptungen des Beschwerdeführers – B. arbeite in Y. (TG) und wohne nicht mehr in Z., weswegen ihr Lebensmittelpunkt in Y. liege - dies nicht zu beeinflussen vermögen;
- der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er wohne in Y. und der Sitz der kontoführenden Bank seiner Frau sei im Kanton Thurgau (act. 1), was für die Festlegung des Gerichtsstandes jedoch vorliegend irrelevant ist;
- nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
- 4 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. Januar 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON ZÜRICH,
2. KANTON THURGAU,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2013.29
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Strafanzeige vom 28. Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (nachfolgend "StA TG") wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten (Art. 217 StGB) angezeigt wurde (Verfahrensakten, 1);
- die Anzeigerin, B., ihm vorwirft, er habe ihr den geschuldeten Unterhalt für den Monat Oktober 2013 nicht bezahlt (Verfahrensakten, 1);
- die StA TG die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "StA ZH") mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 um Übernahme des obge- nannten Verfahrens ersuchte (Verfahrensakten, 6/1);
- die StA ZH mit Übernahmeverfügung vom 21. November 2013 die Über- nahme des Verfahrens gegen A. verfügte (act. 1.1);
- dieser dagegen mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- die StA TG mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers ab- zuweisen (act. 3);
- die StA ZH sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4);
- die Replik des Beschwerdeführers, in welcher er vollumfänglich an seiner Beschwerde festhält, den Beschwerdegegnern zur Kenntnis zugestellt wur- de (act. 8 und 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschwe- ren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Art. 32 Abs. 1 StPO folgendes sagt: "Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat ver-
- 3 -
übt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig";
- gemäss Art. 217 StGB sich strafbar macht, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte; besteht die Unterhaltspflicht in ei- ner Geldleistung, so ist der Ausführungsort dort, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N.117 m.w.H.);
- B. in ihrer Anzeige vom 28. Oktober 2013 als Wohnadresse Z. (ZH) ange- geben hat (Verfahrensakten, 1); die StA ZH am 13. Dezember 2013 Aus- kunft bei der Gemeindeverwaltung Z. einholte; die Gemeindeverwaltung bestätigte, dass B. am 1. Oktober 2013 in Z. polizeilich angemeldet war und dies immer noch sei (Verfahrensakten, 6/6);
- somit der Wohnsitz von B. im obgenannten Sinne im vorliegend relevanten Zeitpunkt - Oktober 2013 - in Z. lag; die nicht belegten Behauptungen des Beschwerdeführers – B. arbeite in Y. (TG) und wohne nicht mehr in Z., weswegen ihr Lebensmittelpunkt in Y. liege - dies nicht zu beeinflussen vermögen;
- der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er wohne in Y. und der Sitz der kontoführenden Bank seiner Frau sei im Kanton Thurgau (act. 1), was für die Festlegung des Gerichtsstandes jedoch vorliegend irrelevant ist;
- nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 24. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.