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BG.2013.28

Bundesstrafgericht · 2013-12-18 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Sachverhalt

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON FREIBURG, Generalstaatsanwalt- schaft

2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2013.28, BP.2013.74

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend "StA FR") eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Diebstahls führt (Verfahrensakten, S. 2166);

- die B. Genossenschaft am 9. Februar 2013 Strafantrag gegen A. wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und geringfügigen Vermögensdelikts (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172ter StGB) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "StA BE") stellte (Verfahrensakten, S. 2160);

- die StA BE die StA FR mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 um Übernah- me der aus dem obgenannten Strafantrag resultierenden Strafuntersu- chung ersuchte (Verfahrensakten, S. 2156);

- die StA FR mit Schreiben vom 5. November 2013 den Gerichtsstand betref- fend Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und geringfügigen Vermögensde- likts (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172ter StGB) anerkannte (act. 1.1);

- A. dagegen mit Eingabe vom 9. November 2013 Beschwerde erhebt und die Aufhebung der Verfügung beantragt; der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (act. 1);

- die StA FR mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2013 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3);

- die StA BE von ihrer Möglichkeit zur Beschwerdeantwort keinen Gebrauch machte (act. 2);

- der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtete (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes sagt: "Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und

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Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei glei- cher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";

- dem Beschwerdeführer im Kanton Freiburg Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB) und im Kanton Bern Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie ein geringfügiges Vermögensdelikt (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172ter StGB) vorgeworfen werden;

- Diebstahl im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO das schwerste der vorliegend zur Diskussion stehende Delikte ist; die Anerkennung durch die StA FR folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte;

- der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. November 2013 vor- bringt, die Gerichtsstandsanfrage vom 25. Oktober 2013 sei ihm nicht zu- gestellt worden; nur das Ergebnis kantonaler Verhandlungen betreffend Gerichtsstand - vorliegend die Anerkennung - dem Beschuldigten mitzutei- len ist (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 571); der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Zustellung des Schreibens vom 25. Oktober 2013 hat- te;

- die übrigen Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind;

- nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;

- gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 19. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.