Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 7. September 2011 reichte das Amt für AHV und IV, IV- Stelle in Frauenfeld bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Kanton St. Gallen“) Strafanzeige gegen A. sowie die B. AG wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung gemäss Art. 70 IVG sowie gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 87 Abs. 5 und 8 AHVG etc. ein. A. soll im Kanton Thurgau eine 50%-IV-Rente beziehen, obschon er seit Jahren vollzeitig arbeite. Bezüg- lich der Verantwortlichen seines Arbeitgebers, die B. AG, liege der Ver- dacht auf Beihilfe zu Betrug vor.
B. Der Kanton St. Gallen ersuchte mit Schreiben vom 19. September 2011 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend „Kanton Thurgau“) um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. sowie die B. AG gestützt auf Art. 31 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 sowie Art. 34 Abs. 1 StPO. Der Kanton Thurgau lehnte die Übernahme am 17. November 2011 ab mit der Begründung, die vorgeworfene Tathandlung sei im Kanton Schaffhausen begangen worden. Mit Schreiben vom 22. November 2011 ersuchte der Kanton St. Gallen die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nach- folgend „Kanton Schaffhausen“) um Verfahrensübernahme, welche den Gerichtsstand mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 ebenfalls ablehnte, da ein Sachzusammenhang zum Kanton Schaffhausen fehle. Am 16. Dezem- ber 2011 erneuerte der Kanton St. Gallen das Gesuch um Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Thurgau. Dieser verweigerte die Übernahme mit Schreiben vom 23. Dezember 2011, gestützt auf Art. 33 StPO, erneut.
C. Daraufhin gelangte der Kanton St. Gallen mit Gesuch vom 16. Januar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgen- des (act. 1):
„Es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfolgung und Beurteilung des Vorfalls gemäss Strafanzeige vom 07. September 2011 gegen A. und die B. AG vorzunehmen, evtl. es seien die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen dazu für berechtigt und verpflichtet zu erklären.“
Der Kanton Thurgau beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2012, es sei der Kanton St. Gallen berechtigt und verpflichtet zu erklären, die
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Strafverfolgung gegen A. und die Verantwortlichen der Aktiengesellschaft B. durchzuführen (act. 3). Mit Gesuchsantwort vom 27. Januar 2012 stellt der Kanton Schaffhausen den Antrag, er sei nicht berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die Verfolgung und Beurteilung des Vorfalls gemäss Straf- anzeige vom 7. September 2011 gegen A. und die B. AG vorzunehmen (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden dem Kanton St. Gallen am 30. Ja- nuar 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 sowie Art. 449 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Voraussetzung für die Anrufung der Be- schwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichts- stand vorliegt, und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungs- austausch durchgeführt haben (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 40 StPO N. 9). Dabei unterbreitet die Staatsanwaltschaft desje- nigen Kantons, welcher zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unver- züglich dem Gericht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Nach der durch die Beschwer- dekammer entwickelten Praxis ist das Kriterium der Unverzüglichkeit erfüllt, wenn das Gerichtsstandsgesuch innert 10 Tagen seit dem Abschluss des Meinungsaustausches eingereicht wird und keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagefrist vom Gesuchsteller liquid dargelegt werden (TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2 [zur Publikation vorge- sehen] sowie Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Ju- li 2011, E. 2.1 und BG.2011.47 vom 3. Februar 2012, E. 1.1).
E. 1.2 Der Leitende Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller in inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bun-
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desstrafgerichts zu vertreten (Art. 10 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 24 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner gilt das Gleiche für die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Thurgau (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege [ZSRG/TG; TG Rechtsbuch 312.1]) sowie für den Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Art. 4 Abs. 1 der Straf- prozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [SHR 320.100]).
E. 1.3 Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen St. Gallen, Thur- gau und Schaffhausen wurde am 23. Dezember 2011 durch die Stellung- nahme des Kantons Thurgau, gemäss Eingangsstempel beim Kanton St. Gallen am 27. Dezember 2011 eingegangen, abgeschlossen. Das Ge- such an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts datiert vom
16. Januar 2012 und wurde gemäss Track & Trace- Auszug am selbem Tag bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Die Anrufung der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erfolgte somit beinahe drei Wo- chen nach Abschluss des Meinungsaustausches. Gemäss vorgenannter Praxis (vgl. supra E. 1.1) ist das Gesuch somit verspätet eingereicht wor- den. Gründe für ein nur ausnahmsweise mögliches Abweichen von der zehntägigen Frist werden keine vorgebracht. Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
2. KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2012.1
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 7. September 2011 reichte das Amt für AHV und IV, IV- Stelle in Frauenfeld bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Kanton St. Gallen“) Strafanzeige gegen A. sowie die B. AG wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung gemäss Art. 70 IVG sowie gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 87 Abs. 5 und 8 AHVG etc. ein. A. soll im Kanton Thurgau eine 50%-IV-Rente beziehen, obschon er seit Jahren vollzeitig arbeite. Bezüg- lich der Verantwortlichen seines Arbeitgebers, die B. AG, liege der Ver- dacht auf Beihilfe zu Betrug vor.
B. Der Kanton St. Gallen ersuchte mit Schreiben vom 19. September 2011 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend „Kanton Thurgau“) um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. sowie die B. AG gestützt auf Art. 31 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 sowie Art. 34 Abs. 1 StPO. Der Kanton Thurgau lehnte die Übernahme am 17. November 2011 ab mit der Begründung, die vorgeworfene Tathandlung sei im Kanton Schaffhausen begangen worden. Mit Schreiben vom 22. November 2011 ersuchte der Kanton St. Gallen die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nach- folgend „Kanton Schaffhausen“) um Verfahrensübernahme, welche den Gerichtsstand mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 ebenfalls ablehnte, da ein Sachzusammenhang zum Kanton Schaffhausen fehle. Am 16. Dezem- ber 2011 erneuerte der Kanton St. Gallen das Gesuch um Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Thurgau. Dieser verweigerte die Übernahme mit Schreiben vom 23. Dezember 2011, gestützt auf Art. 33 StPO, erneut.
C. Daraufhin gelangte der Kanton St. Gallen mit Gesuch vom 16. Januar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgen- des (act. 1):
„Es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfolgung und Beurteilung des Vorfalls gemäss Strafanzeige vom 07. September 2011 gegen A. und die B. AG vorzunehmen, evtl. es seien die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen dazu für berechtigt und verpflichtet zu erklären.“
Der Kanton Thurgau beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2012, es sei der Kanton St. Gallen berechtigt und verpflichtet zu erklären, die
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Strafverfolgung gegen A. und die Verantwortlichen der Aktiengesellschaft B. durchzuführen (act. 3). Mit Gesuchsantwort vom 27. Januar 2012 stellt der Kanton Schaffhausen den Antrag, er sei nicht berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die Verfolgung und Beurteilung des Vorfalls gemäss Straf- anzeige vom 7. September 2011 gegen A. und die B. AG vorzunehmen (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden dem Kanton St. Gallen am 30. Ja- nuar 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 sowie Art. 449 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Voraussetzung für die Anrufung der Be- schwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichts- stand vorliegt, und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungs- austausch durchgeführt haben (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 40 StPO N. 9). Dabei unterbreitet die Staatsanwaltschaft desje- nigen Kantons, welcher zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unver- züglich dem Gericht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Nach der durch die Beschwer- dekammer entwickelten Praxis ist das Kriterium der Unverzüglichkeit erfüllt, wenn das Gerichtsstandsgesuch innert 10 Tagen seit dem Abschluss des Meinungsaustausches eingereicht wird und keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagefrist vom Gesuchsteller liquid dargelegt werden (TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2 [zur Publikation vorge- sehen] sowie Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Ju- li 2011, E. 2.1 und BG.2011.47 vom 3. Februar 2012, E. 1.1).
1.2 Der Leitende Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller in inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bun-
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desstrafgerichts zu vertreten (Art. 10 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 24 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner gilt das Gleiche für die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Thurgau (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege [ZSRG/TG; TG Rechtsbuch 312.1]) sowie für den Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Art. 4 Abs. 1 der Straf- prozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [SHR 320.100]).
1.3 Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen St. Gallen, Thur- gau und Schaffhausen wurde am 23. Dezember 2011 durch die Stellung- nahme des Kantons Thurgau, gemäss Eingangsstempel beim Kanton St. Gallen am 27. Dezember 2011 eingegangen, abgeschlossen. Das Ge- such an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts datiert vom
16. Januar 2012 und wurde gemäss Track & Trace- Auszug am selbem Tag bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Die Anrufung der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erfolgte somit beinahe drei Wo- chen nach Abschluss des Meinungsaustausches. Gemäss vorgenannter Praxis (vgl. supra E. 1.1) ist das Gesuch somit verspätet eingereicht wor- den. Gründe für ein nur ausnahmsweise mögliches Abweichen von der zehntägigen Frist werden keine vorgebracht. Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 2. März 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.