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BG.2011.30

Bundesstrafgericht · 2011-10-18 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Obergericht des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft Bischofszell - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON THURGAU,

2. KANTON ZÜRICH, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.30

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Verfügung vom 24. Juni 2011 das auf Grund eines von A. erhobenen Strafantrages gegen B. wegen des Ver- dachts der Sachbeschädigung geführte Strafverfahren einstellte (act. 1.1);

- A. hiergegen mit Eingabe vom 1. Juli 2011 beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde erhob, mit welcher er sinngemäss die fehlende örtli- che Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau gel- tend machte (act. 1);

- das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. August 2011 die Beschwerde teilweise schützte und die Eingabe von A. zuständigkeits- halber dem Bundesstrafgericht überwies (Eingang beim Bundesstrafgericht am 12. September 2011; act. 2);

- A. mit eingeschriebenem Schreiben vom 13. September 2011 sowie mit eingeschriebenem und per A-Post verschicktem Schreiben vom

28. September 2011 aufgefordert wurde, seine Beschwerde mit einer ge- nügenden Begründung zu versehen, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werden könne (act. 3 und 5);

- er die an ihn adressierten eingeschriebenen Sendungen nicht abholte (act. 4 und 6) und innerhalb der anberaumten Frist keine entsprechende Begründung einreichte.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine nicht gehörig begründete Beschwerde von der Rechtsmittelinstanz zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen wird (Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO);

- die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Einga- be auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO);

- der Beschwerdeführer vorliegend zweimal die Gelegenheit zur Nachbesse- rung seiner Beschwerde erhielt;

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- er zwar die eingeschriebenen Sendungen nicht abholte, aber auf Grund des Entscheides des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Au- gust 2011 mit einer Zustellung von Seiten des Bundesstrafgerichts hat rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);

- auf die Beschwerde gestützt auf Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht einzutre- ten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 18. Oktober 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Obergericht des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft Bischofszell - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.