Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
teilweise bei ihr zu Hause in Z. (ZH), abgespielt habe (Gerichtsstandsak- ten AG, Dossier „zur Sache“), womit ein genügender Anhaltspunkt zum Kanton Zürich begründet wird;
- sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich durch Weiterleitung der Anzeige an den Kanton Aargau unter diesen Voraussetzungen gemäss der zitierten Rechtsprechung und Lehre nicht ihrer örtlichen Zuständigkeit entziehen können;
- sich das Gesuch daher als begründet erweist und nach dem Gesagten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für die Verfolgung und Beur- teilung der A. und B. zur Last gelegten Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind;
- keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Taten zu verfolgen und zu beurtei- len.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5 . Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5 . Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
- KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.21 - 2 - Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass: - am 20. Mai 2010 beim Untersuchungsrichteramt Emmental-Oberaargau (BE) gegen A. eine Anzeige wegen Betrugs (Untersuchungsakten BE, EO 10 7163, act. A) und am 3. Juni 2010 bei der Staatsanwaltschaft Zürich (ZH) eine solche unter anderem wegen Betrugs gegen A. und B. einge- reicht wurde (Gerichtsstandsakten ZH, act. 1); - der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern mit Beschluss vom 18. Juni 2010 vorläufig seine Zuständigkeit für das Strafverfahren ge- gen A. und B. (Gerichtsstandsakten BE, act. 2) anerkannte und daraufhin im Rahmen der Ermittlungen bekannt wurde, dass bereits am 10. Mai 2010 bei der Staatsanwaltschaft Zürich eine Strafanzeige unter anderem gegen A. wegen des gleichen Sachverhalts eingereicht wurde (vgl. Untersu- chungsakten BE, EO 10 7163, Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft ZH vom 13. Dezember 2010); - die Staatsanwaltschaft Zürich, nachdem die Anzeigeerstatterin durch die Kantonspolizei Zürich am 27. Mai 2010 einvernommen wurde (Akten AG, Dossier „zur Sache“), die Anzeige vom 10. Mai 2010 am 3. Juni 2010 an das Polizeikommando Aargau weiterleitete (Gerichtsstandsakten AG, Schreiben der Staatsanwaltschaft AG vom 20. Oktober 2010); - der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern mit Schreiben vom 8. September 2010 auf seinen Beschluss betreffend vorläufige Aner- kennung des Gerichtsstandes zurückkam und den Kanton Zürich – auf- grund der neuen Erkenntnisse über den Eingang der Anzeige vom
- Mai 2010 – ersuchte, das Strafverfahren zu übernehmen (Gerichts- standsakten BE, act. 4); - in der Folge zwischen dem Kanton Aargau, Bern und Zürich ein Meinungs- austausch über den Gerichtsstand stattfand, welcher mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Juli 2011 erfolglos ab- geschlossen wurde (Gerichtsstandsakten BE, act. 18); - die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gesuch vom 27. Ju- li 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter diejeni- gen des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vor- geworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1); - 3 - - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. Ju- li 2011 auf ihre vorgängigen Eingaben verwies und im Weiteren auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 4); - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 5. August 2011 bean- tragte, die Behörden des Kantons Zürich seien zur Verfolgung und Beurtei- lung der angezeigten Delikte für zuständig zu erklären (act. 5). Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Straf- tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist; - wenn die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder der Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist, die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO); - eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als verfolgt gilt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Täter – einer strafba- ren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht wor- den ist; wobei mit Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde die Untersuchung als angehoben zu betrachten ist (Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2011.6 vom 7. Juni 2011 E. 2.2.4 m.w.H.); - es dabei keine Rolle spielt, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichtsstand nicht da- durch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermitt- lungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
- Aufl., Bern 2004, N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3); - die ergangenen Anzeigen gegen A. und B. in dem dem Gerichtsstandskon- flikt zugrunde liegenden Strafverfahren alle unbestrittenermassen den iden- tischen Sachverhalt betreffen, es sich um eine Straftat handelt, welche an - 4 - mehreren Orten verübt worden sein soll und die erste Strafanzeige am
- Mai 2011 im Kanton Zürich eingereicht wurde; - die Erstatterin der Anzeige vom 10. Mai 2010 anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Mai 2010 zu Protokoll gab, dass sich der angezeigte Sachverhalt teilweise bei ihr zu Hause in Z. (ZH), abgespielt habe (Gerichtsstandsak- ten AG, Dossier „zur Sache“), womit ein genügender Anhaltspunkt zum Kanton Zürich begründet wird; - sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich durch Weiterleitung der Anzeige an den Kanton Aargau unter diesen Voraussetzungen gemäss der zitierten Rechtsprechung und Lehre nicht ihrer örtlichen Zuständigkeit entziehen können; - sich das Gesuch daher als begründet erweist und nach dem Gesagten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für die Verfolgung und Beur- teilung der A. und B. zur Last gelegten Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind; - keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 423 Abs. 1 StPO). - 5 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Taten zu verfolgen und zu beurtei- len.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.21
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 20. Mai 2010 beim Untersuchungsrichteramt Emmental-Oberaargau (BE) gegen A. eine Anzeige wegen Betrugs (Untersuchungsakten BE, EO 10 7163, act. A) und am 3. Juni 2010 bei der Staatsanwaltschaft Zürich (ZH) eine solche unter anderem wegen Betrugs gegen A. und B. einge- reicht wurde (Gerichtsstandsakten ZH, act. 1);
- der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern mit Beschluss vom 18. Juni 2010 vorläufig seine Zuständigkeit für das Strafverfahren ge- gen A. und B. (Gerichtsstandsakten BE, act. 2) anerkannte und daraufhin im Rahmen der Ermittlungen bekannt wurde, dass bereits am 10. Mai 2010 bei der Staatsanwaltschaft Zürich eine Strafanzeige unter anderem gegen A. wegen des gleichen Sachverhalts eingereicht wurde (vgl. Untersu- chungsakten BE, EO 10 7163, Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft ZH vom 13. Dezember 2010);
- die Staatsanwaltschaft Zürich, nachdem die Anzeigeerstatterin durch die Kantonspolizei Zürich am 27. Mai 2010 einvernommen wurde (Akten AG, Dossier „zur Sache“), die Anzeige vom 10. Mai 2010 am 3. Juni 2010 an das Polizeikommando Aargau weiterleitete (Gerichtsstandsakten AG, Schreiben der Staatsanwaltschaft AG vom 20. Oktober 2010);
- der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern mit Schreiben vom 8. September 2010 auf seinen Beschluss betreffend vorläufige Aner- kennung des Gerichtsstandes zurückkam und den Kanton Zürich – auf- grund der neuen Erkenntnisse über den Eingang der Anzeige vom
10. Mai 2010 – ersuchte, das Strafverfahren zu übernehmen (Gerichts- standsakten BE, act. 4);
- in der Folge zwischen dem Kanton Aargau, Bern und Zürich ein Meinungs- austausch über den Gerichtsstand stattfand, welcher mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Juli 2011 erfolglos ab- geschlossen wurde (Gerichtsstandsakten BE, act. 18);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gesuch vom 27. Ju- li 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter diejeni- gen des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vor- geworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);
- 3 -
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. Ju- li 2011 auf ihre vorgängigen Eingaben verwies und im Weiteren auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 4);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 5. August 2011 bean- tragte, die Behörden des Kantons Zürich seien zur Verfolgung und Beurtei- lung der angezeigten Delikte für zuständig zu erklären (act. 5).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Straf- tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist;
- wenn die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder der Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist, die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO);
- eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als verfolgt gilt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Täter – einer strafba- ren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht wor- den ist; wobei mit Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde die Untersuchung als angehoben zu betrachten ist (Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2011.6 vom 7. Juni 2011 E. 2.2.4 m.w.H.);
- es dabei keine Rolle spielt, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichtsstand nicht da- durch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermitt- lungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3);
- die ergangenen Anzeigen gegen A. und B. in dem dem Gerichtsstandskon- flikt zugrunde liegenden Strafverfahren alle unbestrittenermassen den iden- tischen Sachverhalt betreffen, es sich um eine Straftat handelt, welche an
- 4 -
mehreren Orten verübt worden sein soll und die erste Strafanzeige am
10. Mai 2011 im Kanton Zürich eingereicht wurde;
- die Erstatterin der Anzeige vom 10. Mai 2010 anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Mai 2010 zu Protokoll gab, dass sich der angezeigte Sachverhalt teilweise bei ihr zu Hause in Z. (ZH), abgespielt habe (Gerichtsstandsak- ten AG, Dossier „zur Sache“), womit ein genügender Anhaltspunkt zum Kanton Zürich begründet wird;
- sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich durch Weiterleitung der Anzeige an den Kanton Aargau unter diesen Voraussetzungen gemäss der zitierten Rechtsprechung und Lehre nicht ihrer örtlichen Zuständigkeit entziehen können;
- sich das Gesuch daher als begründet erweist und nach dem Gesagten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für die Verfolgung und Beur- teilung der A. und B. zur Last gelegten Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind;
- keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Taten zu verfolgen und zu beurtei- len.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5 . Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.