Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich, Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.20
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich im Zusammenhang mit dem Phishing-Komplex „A.“ gegen B., C., D., E. und Konsorten ein Straf- verfahren führen wegen des Verdachts des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB sowie weiterer Delikte;
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft mehrfach erfolglos um eine Übernahme dieses Strafverfah- rens ersuchte (vgl. hierzu zuletzt act. 1.4 und 1.5);
- sie schliesslich mit Gesuch vom 27. Juli 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfolgung und Beurteilung von B. und Konsorten bzw. des Phishing- Komplexes „A.“ vorzunehmen (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft am 10. August 2011 beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen (act. 3).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Gerichtsstand erst dann streitig ist und der I. Beschwerdekammer zur Konfliktlösung unterbreitet werden kann, wenn nach vollständigem Mei- nungsaustausch keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. zum Ganzen KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 40 StPO N. 11; FIN- GERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 40 StPO N. 9);
- vorliegend der bisherige Meinungsaustausch nur zwischen den eingangs erwähnten Parteien geführt worden ist;
- gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO die Straftaten nach Art. 305bis StGB der Bun- desgerichtsbarkeit unterstehen, wenn sie zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b);
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- gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO die Bundesanwaltschaft zudem bei Verbre- chen des zweiten Titels des StGB eine Untersuchung eröffnen kann, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind (lit. a) und keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kan- tonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht (lit. b);
- die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen kann, wenn in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Ge- richtsbarkeit gegeben ist (Art. 26 Abs. 2 StPO);
- im vorliegenden Fall, in welchem die Mehrzahl der vom Gesuchsteller als solche bezeichneten Haupttäter vom Ausland aus operierten und in wel- chem die vom Gesuchsteller als solche bezeichneten Gehilfen sowohl im Ausland als auch in mehreren Kantonen agierten, die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft ernsthaft in Betracht zu ziehen ist;
- die Bundesanwaltschaft aber bisher offenbar nicht um eine Äusserung zur Frage der Zuständigkeit angegangen worden ist;
- sich der Meinungsaustausch daher als unvollständig erweist, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann (vgl. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2011.17 vom 17. Juni 2011, E. 1.2);
- keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 423 Abs. 1 StPO);
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 21. September 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.