Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Im Kanton Zürich wurde am 25. Mai 2009 eine Untersuchung gegen A. er- öffnet, nachdem ein bereits rechtskräftig verurteilter Drogenkurier in der po- lizeilichen Befragung vom 22. Mai 2009 A. als seine Auftraggeberin und auch als vorgesehene Abnehmerin des von ihm transportierten Kokains bezeichnet hatte (act. 1).
A. hat gemäss Vorbringen des Kantons Zürich bereits zuvor im Rahmen ei- ner Telefonkontrolle als Kokainlieferantin ermittelt und anlässlich einer Dro- genübergabe in Z. (TG) am 12. Mai 2009 der Verkauf von insgesamt ca. 300g Kokain nachgewiesen werden können. Die Kantonspolizei Thur- gau habe jedoch erst am 25. August 2009 eine „Belastungsanzeige“ zu Handen der Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verfasst. Am 14. August 2010 habe das Bezirksamt Frauenfeld gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz eröffnet, nachdem durch Ermittlungen bekannt geworden sei, dass A. einem weiteren Abnehmer Kokain hätte liefern sollen (act. 1).
B. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 gelangte der Kanton Zürich mittels Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Thurgau, wobei dieser mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 seine Zuständigkeit ablehnte. Am 2. Dezember 2010 gelangte der Kanton Zürich erneut an den Kanton Thurgau, welcher am
1. März 2011 wiederum seine Unzuständigkeit erklärte und die Übernahme des Verfahrens gegen A. ablehnte. Am 7. März 2011 gelangte der Kanton Thurgau schliesslich an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit der Einladung zu einem Meinungsaustausch (Gesuchsbeilage 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte am 16. Mai 2011 seine Zuständigkeit ab und beantragte bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Verfahrensübernahme (Gesuchsbeilage 4). Am
27. Mai 2011 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Zuständigkeit im Verfahren gegen A. ab (Gesuchsbeilage 7).
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangte am 22. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Gesuch, es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchge- führt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berech- tigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die am 1. Januar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO geben den Kantonen zwar keine genau bestimmte Frist, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2 StPO werden sie jedoch verpflichtet, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Gemäss TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2 (zur Publikation vorgesehen) wird im Normalfall auf die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwiesen. Ein Abweichen von dieser Frist ist
- 4 -
nur unter besonderen, von den Gesuchstellern zu spezifizierenden Um- ständen möglich.
1.3 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich wurde mit Schrei- ben der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom
27. Mai 2011 beendet (Gesuchsbeilage 7). Die Anrufung der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erfolgte mithin beinahe vier Wochen nach Abschluss des Meinungsaustausches zwischen den beteiligten Kan- tonen und daher nach der oben dargelegten Praxis der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts verspätet, wurden doch keine Gründe für ein ausnahmsweise mögliches Abweichen von der zehntägigen Frist zur Einreichung des Gesuchs geltend gemacht. Gemäss diesen Ausführungen kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 März 2011 wiederum seine Unzuständigkeit erklärte und die Übernahme des Verfahrens gegen A. ablehnte. Am 7. März 2011 gelangte der Kanton Thurgau schliesslich an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit der Einladung zu einem Meinungsaustausch (Gesuchsbeilage 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte am 16. Mai 2011 seine Zuständigkeit ab und beantragte bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Verfahrensübernahme (Gesuchsbeilage 4). Am
27. Mai 2011 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Zuständigkeit im Verfahren gegen A. ab (Gesuchsbeilage 7).
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangte am 22. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Gesuch, es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchge- führt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berech- tigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 1.2 Die am 1. Januar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO geben den Kantonen zwar keine genau bestimmte Frist, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2 StPO werden sie jedoch verpflichtet, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Gemäss TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2 (zur Publikation vorgesehen) wird im Normalfall auf die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwiesen. Ein Abweichen von dieser Frist ist
- 4 -
nur unter besonderen, von den Gesuchstellern zu spezifizierenden Um- ständen möglich.
E. 1.3 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich wurde mit Schrei- ben der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom
27. Mai 2011 beendet (Gesuchsbeilage 7). Die Anrufung der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erfolgte mithin beinahe vier Wochen nach Abschluss des Meinungsaustausches zwischen den beteiligten Kan- tonen und daher nach der oben dargelegten Praxis der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts verspätet, wurden doch keine Gründe für ein ausnahmsweise mögliches Abweichen von der zehntägigen Frist zur Einreichung des Gesuchs geltend gemacht. Gemäss diesen Ausführungen kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.14
- 2 -
Sachverhalt:
A. Im Kanton Zürich wurde am 25. Mai 2009 eine Untersuchung gegen A. er- öffnet, nachdem ein bereits rechtskräftig verurteilter Drogenkurier in der po- lizeilichen Befragung vom 22. Mai 2009 A. als seine Auftraggeberin und auch als vorgesehene Abnehmerin des von ihm transportierten Kokains bezeichnet hatte (act. 1).
A. hat gemäss Vorbringen des Kantons Zürich bereits zuvor im Rahmen ei- ner Telefonkontrolle als Kokainlieferantin ermittelt und anlässlich einer Dro- genübergabe in Z. (TG) am 12. Mai 2009 der Verkauf von insgesamt ca. 300g Kokain nachgewiesen werden können. Die Kantonspolizei Thur- gau habe jedoch erst am 25. August 2009 eine „Belastungsanzeige“ zu Handen der Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verfasst. Am 14. August 2010 habe das Bezirksamt Frauenfeld gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz eröffnet, nachdem durch Ermittlungen bekannt geworden sei, dass A. einem weiteren Abnehmer Kokain hätte liefern sollen (act. 1).
B. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 gelangte der Kanton Zürich mittels Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Thurgau, wobei dieser mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 seine Zuständigkeit ablehnte. Am 2. Dezember 2010 gelangte der Kanton Zürich erneut an den Kanton Thurgau, welcher am
1. März 2011 wiederum seine Unzuständigkeit erklärte und die Übernahme des Verfahrens gegen A. ablehnte. Am 7. März 2011 gelangte der Kanton Thurgau schliesslich an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit der Einladung zu einem Meinungsaustausch (Gesuchsbeilage 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte am 16. Mai 2011 seine Zuständigkeit ab und beantragte bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Verfahrensübernahme (Gesuchsbeilage 4). Am
27. Mai 2011 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Zuständigkeit im Verfahren gegen A. ab (Gesuchsbeilage 7).
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangte am 22. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Gesuch, es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchge- führt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berech- tigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die am 1. Januar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO geben den Kantonen zwar keine genau bestimmte Frist, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2 StPO werden sie jedoch verpflichtet, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Gemäss TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2 (zur Publikation vorgesehen) wird im Normalfall auf die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwiesen. Ein Abweichen von dieser Frist ist
- 4 -
nur unter besonderen, von den Gesuchstellern zu spezifizierenden Um- ständen möglich.
1.3 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich wurde mit Schrei- ben der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom
27. Mai 2011 beendet (Gesuchsbeilage 7). Die Anrufung der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erfolgte mithin beinahe vier Wochen nach Abschluss des Meinungsaustausches zwischen den beteiligten Kan- tonen und daher nach der oben dargelegten Praxis der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts verspätet, wurden doch keine Gründe für ein ausnahmsweise mögliches Abweichen von der zehntägigen Frist zur Einreichung des Gesuchs geltend gemacht. Gemäss diesen Ausführungen kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 15. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.