Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. Dogu Perinçek
Erwägungen (1 Absätze)
E. 29 September 2005 einlud, bis 10. Oktober 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (act. 2);
- der Kostenvorschuss dem Konto des Bundesstrafgerichts am 11. Okto- ber 2005 und damit nach dem anberaumten Fälligkeitsdatum gutgeschrie- ben wurde (act. 3);
- die Beschwerdekammer dem Vertreter von Perinçek mit Schreiben vom
12. Oktober 2005 Gelegenheit einräumte, bis 18. Oktober 2005 die Recht- zeitigkeit der Zahlung im Sinne des Schreibens vom 29. September 2005 nachzuweisen (act. 4);
- 3 -
- dieser innert erstreckter Frist (act. 5 und 6) unter Verweis auf den elektroni- schen Bankauftrag vom 4. Oktober 2005 und die Details des Kontobuchs festhielt, dass die Ausführung der Zahlung für den 5. Oktober 2005 vorge- sehen gewesen und am 10. Oktober 2005 rechtzeitig durch die Zürcher Kantonalbank ausgelöst worden sei (act. 7);
- die Beschwerdekammer mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zur Bedeutung des Fälligkeitsdatums sowie die Tatsache, dass von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Sachurteils- oder Prozessvoraussetzun- gen wie die Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.279/2002 vom 16. August 2002 E. 4), bei der PostFinance um Auskunft ersuchte, welches Fälligkeitsdatum seitens der Zürcher Kantonalbank für die Zahlung des Kostenvorschusses eingesetzt worden war (act. 8);
- die PostFinance mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 (Eingang: 2. Novem- ber 2005) bestätigte, dass als Fälligkeitsdatum der 11. Oktober 2005 be- zeichnet worden war (act. 9);
- die Beschwerdekammer den Vertreter von Perinçek mit Schreiben vom
2. November 2005 einlud, bis 8. November 2005 eine allfällige Stellung- nahme zur vorerwähnten Bestätigung der PostFinance einzureichen (act. 10);
- dieser mit Schreiben vom 8. November 2005 erklärte, dass Perinçek aus finanziellen Überlegungen auf die Weiterverfolgung der Sache verzichte, und er deshalb bitte, die Sache vom Protokoll als gegenstandslos abzu- schreiben und nach Abrechnung den Saldo auf sein Konto zu überweisen (act. 11);
- vor diesem Hintergrund auf die Einholung von Vernehmlassungen der be- troffenen Kantone verzichtet wurde;
- gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. und Art. 40 OG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechts- streit beendet (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2);
- das Verfahren deshalb zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben wer- den kann;
- 4 -
- der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu gelten und deshalb die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, dem Beschwerdeführer den Rest des geleisteten Kostenvorschusses zurückzu- erstatten,
- 5 -
und erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Rest des geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. November 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
Dogu PERINÇEK, vertreten durch Fürsprecher Mirko Lot,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON WAADT, Juge d'instruction cantonal,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. Dogu Perinçek
B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BG.2005.28
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- Dogu Perinçek (nachfolgend „Perinçek“) Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB vorgeworfen wird, indem er anlässlich einer von türkischen Vereinen organisierten, öffentlichen Pressekonferenz vom 22. Juli 2005 in Glattbrugg/ZH als Redner vor rund 100 versammelten Teilnehmer aufgetre- ten sein und im Kern verkündet haben soll: „Dieser so genannte Genozid an den Armeniern sei [ist] eine internationale Lüge! Eine historische Lüge! Ein Instrument der Imperialisten aus den Vereinigten Staaten und Europa“ (act. 1.4, S. 8);
- der Kanton Zürich deshalb am 23. Juli 2005 ein Strafverfahren gegen Pe- rinçek eröffnete und ihn gleichentags als Beschuldigten einvernahm (act. 1.4);
- offenbar auch der Kanton Waadt ein Verfahren wegen Verletzung von Art. 261bis StGB eröffnet hatte, in welchem Perinçek am 20. Septem- ber 2005 als Beschuldigter einvernommen wurde (act. 1.5);
- Perinçek zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten haben will, „dass der Lausanner Untersuchungsrichter sämtliche gegen ihn wegen Verlet- zung des Antirassismusgesetzes hängigen Verfahren in der Schweiz (…) führen würde“ (act. 1, S. 2);
- Perinçek sich mit Eingabe seines Vertreters vom 26. September 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wendet und beantragt, der Kanton Zürich sei für die Untersuchung und allfällige Beurteilung der ihm vorgeworfenen, strafrechtlichen Handlungen für zuständig zu erklären (act. 1, S. 2);
- die Beschwerdekammer den Vertreter von Perinçek mit Schreiben vom
29. September 2005 einlud, bis 10. Oktober 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (act. 2);
- der Kostenvorschuss dem Konto des Bundesstrafgerichts am 11. Okto- ber 2005 und damit nach dem anberaumten Fälligkeitsdatum gutgeschrie- ben wurde (act. 3);
- die Beschwerdekammer dem Vertreter von Perinçek mit Schreiben vom
12. Oktober 2005 Gelegenheit einräumte, bis 18. Oktober 2005 die Recht- zeitigkeit der Zahlung im Sinne des Schreibens vom 29. September 2005 nachzuweisen (act. 4);
- 3 -
- dieser innert erstreckter Frist (act. 5 und 6) unter Verweis auf den elektroni- schen Bankauftrag vom 4. Oktober 2005 und die Details des Kontobuchs festhielt, dass die Ausführung der Zahlung für den 5. Oktober 2005 vorge- sehen gewesen und am 10. Oktober 2005 rechtzeitig durch die Zürcher Kantonalbank ausgelöst worden sei (act. 7);
- die Beschwerdekammer mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zur Bedeutung des Fälligkeitsdatums sowie die Tatsache, dass von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Sachurteils- oder Prozessvoraussetzun- gen wie die Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.279/2002 vom 16. August 2002 E. 4), bei der PostFinance um Auskunft ersuchte, welches Fälligkeitsdatum seitens der Zürcher Kantonalbank für die Zahlung des Kostenvorschusses eingesetzt worden war (act. 8);
- die PostFinance mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 (Eingang: 2. Novem- ber 2005) bestätigte, dass als Fälligkeitsdatum der 11. Oktober 2005 be- zeichnet worden war (act. 9);
- die Beschwerdekammer den Vertreter von Perinçek mit Schreiben vom
2. November 2005 einlud, bis 8. November 2005 eine allfällige Stellung- nahme zur vorerwähnten Bestätigung der PostFinance einzureichen (act. 10);
- dieser mit Schreiben vom 8. November 2005 erklärte, dass Perinçek aus finanziellen Überlegungen auf die Weiterverfolgung der Sache verzichte, und er deshalb bitte, die Sache vom Protokoll als gegenstandslos abzu- schreiben und nach Abrechnung den Saldo auf sein Konto zu überweisen (act. 11);
- vor diesem Hintergrund auf die Einholung von Vernehmlassungen der be- troffenen Kantone verzichtet wurde;
- gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. und Art. 40 OG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechts- streit beendet (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2);
- das Verfahren deshalb zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben wer- den kann;
- 4 -
- der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu gelten und deshalb die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, dem Beschwerdeführer den Rest des geleisteten Kostenvorschusses zurückzu- erstatten,
- 5 -
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Rest des geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. November 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Mirko Lot - Juge d'instruction cantonal - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.